© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/25 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 20.04.2020 Entscheiddatum: 17.03.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 17.03.2020 Ausschaffungshaft, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ingress Ziff. 3 und 4 AIG. Der Beschwerdeführer ist ohne gültige Reisepapiere in die Schweiz eingereist und hat ein Asylgesuch gestellt, welches er mittlerweile zurückgezogen hat. Die aufgrund der Pandemie beschlossenen Massnahmen schliessen den Vollzug der Wegweisung innerhalb der zulässigen Haftdauer nicht von vornherein aus. Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht gesichert. Er gibt an, Serbe zu sein, verfügt über keine gültigen Identitäts- oder Reisepapiere, trug eine auf einen anderen Namen lautende gefälschte kosovarische Identitätskarte auf sich und äusserte sich widersprüchlich zu seinen Rückkehrabsichten. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von Untertauchensgefahr ausgegangen. Die Beschwerde ist abzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2020/25). Entscheid vom 17. März 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführer, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Migrationsamt, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Ausschaffungshaft (Art. 76 AlG)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. X.__ reiste am Samstag, 1. Februar 2020, von Österreich her beim Grenzübergang A.__ in die Schweiz ein. Bei der Kontrolle durch die Grenzwache gab er an, aus Serbien zu stammen. Er konnte sich nicht mit gültigen Reisepapieren ausweisen und trug eine gefälschte, auf einen anderen Namen lautende kosovarische Identitätskarte auf sich. Abklärungen bei EURODAC ergaben, dass er am 4. März 2015 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. In der Zwischenzeit war er seinen Angaben zufolge wieder in sein Heimatland zurückgekehrt. Er beantragte Asyl in der Schweiz. Die Kantonspolizei St. Gallen eröffnete ihm die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete die Ausschaffungshaft ab Sonntag, 2. Februar 2020, 11.25 Uhr, an. Das Asylgesuch wurde am 4. Februar 2020 zur prioritären Behandlung an die zuständigen Bundesbehörden weitergeleitet. Die Haft wird im Ausschaffungsgefängnis in Bazenheid vollzogen. B. Auf Ersuchen des Migrationsamts vom 4. Februar 2020 hin führte der zuständige Einzelrichter der Verwaltungsrekurskommission am 6. Februar 2020 um 9.00 Uhr eine mündliche Verhandlung durch, bestätigte den Haftbefehl der Kantonspolizei St. Gallen vom 2. Februar 2020 und genehmigte die Ausschaffungshaft für drei Monate bis 1. Mai 2020. Einer allfälligen Beschwerde entzog er die aufschiebende Wirkung.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. X.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den ihm am 10. Februar 2020 ausgehändigten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 18. Februar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, er sei aus der Haft zu entlassen und in einem Zentrum für Asylsuchende unterzubringen. Die Vorinstanz verzichtete am 19. Februar 2020 auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Februar 2020 von den zuständigen Bundesbehörden zu seinem Asylgesuch befragt. Das Migrationsamt (Beschwerdegegner) liess sich am 27. Februar 2020 zur Beschwerde vernehmen. Am 4. März 2020 erklärte der Beschwerdeführer, er ziehe das Asylgesuch zurück, und ersuchte um möglichst rasche Rückschaffung nach Serbien. Mit Eingabe vom 11. März 2020 (Poststempel 13.03.20; Eingang: 16. März 2020) ersuchte der Beschwerdeführer um Haftentlassung, weil er "due to Coronavirus (Covid-19)" nicht nach Serbien zurückkehren könne. Es drohe eine sehr lange, seine Rechte verletzende Haft. Gleichzeitig macht er geltend, die serbische Botschaft sei bereit, ihm rasch Reisedokumente auszustellen. Er werde die Schweiz am gleichen Tag verlassen, an welchem er aus der Haft entlassen werde (act. 9). Diese während der Aktenzirkulation beim Gericht eingegangene Eingabe wurde den Mitgliedern des Spruchkörpers noch vor der Fällung des Entscheides zur Kenntnis gebracht. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer – mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen ihn verfügte Ausschaffungshaft genehmigt, und er ist wegen der der Beschwerde entzogenen aufschiebenden Wirkung nach wie vor in Haft – ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde gegen den ihm am 10. Februar 2020 ausgehändigten Entscheid mit Eingabe vom 18. Februar 2020 rechtzeitig erhoben (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP). Die Eingabe erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Dass sie in englischer Sprache abgefasst ist,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schadet nicht (Art. 58 Abs. 2 des Gerichtsgesetzes; sGS 941.1). Auf die Beschwerde ist dementsprechend einzutreten. 2. Gegenstand des Verfahrens ist einzig die dem Beschwerdeführer gegenüber angeordnete ausländerrechtliche Administrativhaft. Seine Ausführungen in der Beschwerde zu den Asylgründen sind deshalb lediglich insoweit von Bedeutung, als sie sich auf die Zulässigkeit der Haft auswirken können. Abgesehen davon relativieren sich die geltend gemachten Asylgründe mit der Erklärung des Beschwerdeführers, er ziehe das Asylgesuch zurück. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann weder das Verfahren der richterlichen Haftüberprüfung durch die Vorinstanz noch die dreimonatige Dauer, für welche die Ausschaffungshaft – vorläufig – genehmigt wurde und die Umstände des Haftvollzugs. Der Beschwerdegegner hat die Beschaffung von Reisepapieren zur Rückführung des Beschwerdeführers nach Serbien bereits eingeleitet. Die aktuellen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus schliessen nicht von vornherein aus, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit möglich sein wird. Insoweit liegen keine konkreten Gründe vor, die ernsthaft darauf schliessen lassen, dass die Ausschaffung auch innerhalb der maximal zulässigen Haftdauer nicht durchführbar sein wird (vgl. BGer 2C_400/2017 vom 3. Mai 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann sodann die Haftdauer dadurch beeinflussen, dass er bei der Beschaffung eines gültigen Reisepapiers bei der serbischen Botschaft mitwirkt. Zu prüfen ist damit einzig, ob die Anordnung der Ausschaffungshaft rechtmässig ist. 3. Wurde ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs (dazu nachfolgend Erwägung 3.1) gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Ingress und lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will (Ziff. 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4, dazu nachfolgend Erwägung 3.2). Die Haftprüfung dient nicht der Kontrolle des Wegweisungsentscheids. Der Haftrichter hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein – erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger (vgl. BGer 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 3; BGE 128 II 193 E. 2.1) – Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt. Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, das heisst praktisch geradezu 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte willkürlich, erscheint, darf beziehungsweise muss die Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann. Einer potentiellen Verletzung von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) beziehungsweise Art. 10 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) (drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung beziehungsweise Strafe) muss der Haftrichter Rechnung tragen, soweit der entsprechende Einwand konkret und auf den Einzelfall bezogen substantiiert begründet wird und eine tatsächliche Beeinträchtigung von Leib und Leben im Sinne eines "real risk" nicht ausgeschlossen werden kann (BGer 1C_1063/2019 vom 17. Januar 2020 E. 2.3.2 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Die – dafür ausserhalb der Bürozeiten des Beschwerdegegners zuständige (Art. 5 Abs. 1 Ingress und lit. a der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer (sGS 453.51) – Kantonspolizei hat dem Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Einreisevoraussetzungen am 2. Februar 2020 gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ingress und lit. b AIG eine ordentliche Wegweisungsverfügung eröffnet. Dass der Beschwerdeführer sich nicht mit gültigen, ihm die Einreise in die Schweiz erlaubenden Reisedokumenten ausweisen konnte, bestreitet er selbst nicht. Ob die zur Begründung des Asylgesuchs vorgebrachte Verfolgung durch die eigene Familie für die Zulässigkeit der Wegweisung unter den Gesichtspunkten von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV überhaupt von Bedeutung sein kann, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer hat am 4. März 2020 erklärt, er ziehe sein Asylgesuch zurück und wolle so rasch als möglich nach Serbien ausgeschafft werden. Die Wegweisung erscheint deshalb nicht als offensichtlich unzulässig. Mit dem Rückzug des Asylgesuchs steht dem Vollzug der Wegweisung auch Art. 42 des Asylgesetzes (SR 142.31, AsylG), wonach sich Asylsuchende bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen, nicht mehr entgegen. Die beiden Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 Ingress lit. b Ingress Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit der Ausschaffung widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbare 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. – Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 97 VRP). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGer 2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 3.1). Der Beschwerdeführer gibt zwar mittlerweile an, er wolle so rasch als möglich nach Serbien zurückgebracht werden. Diese Absichtserklärung schliesst allerdings mit Blick auf die weiteren konkreten Umstände eine Untertauchensgefahr nicht aus. Der Beschwerdeführer hat sich hinsichtlich seiner Reiseabsichten und seiner Bereitschaft, in die Heimat zurückzukehren, widersprüchlich geäussert. Er hat mehrfach ausdrücklich erklärt, er sei nicht bereit, in seine Heimat zurückzukehren. Sein Reiseziel sei Spanien. Könne er nicht in der Schweiz bleiben, wolle er in einem anderen europäischen Land Hilfe suchen. Bis anhin hat der Beschwerdeführer den zuständigen schweizerischen Behörden weder gültige Identitäts- und Reisepapiere noch einen ihn zur dauerhaften Anwesenheit in einem EU-Staat berechtigenden Aufenthaltstitel vorgelegt. Auch über den Ausgang des Verfahrens zum Asylgesuch, das er im März 2015 in Deutschland stellte, liegen keine Angaben vor. Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Weiterreise in einen EU-Staat zurzeit legal möglich wäre, liegen deshalb keinerlei konkreten Anhaltspunkte vor. Der Beschwerdeführer trug sodann anlässlich der illegalen Einreise in die Schweiz eine gefälschte kosovarische Identitätskarte auf sich. Daran ändert nichts, dass er nicht versucht hat, sich gegenüber den Grenzbehörden damit auszuweisen. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, wo der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft unterkommen könnte. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz in Freiheit abwarten würde. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. Auf die Erhebung wird verzichtet.