© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/230 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.03.2021 Entscheiddatum: 17.02.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 17.02.2021 Ausländerrecht, Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Der Beschwerdeführer, geb. 1977, stammt aus Serbien und reiste 1992 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde in den Jahren 2009, 2011, 2012, 2013, 2015 und 2016 jeweils unter der Bedingung, eine geregelte Arbeitstätigkeit auszuüben, keine neuen Schulden zu verursachen und die bestehenden Schulden zu tilgen, verlängert. Im Jahr 2014 wurde er ausländerrechtlich verwarnt. Im Jahr 2018 bezog der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Wohnsitzwechsel und wegen Nichtdeklaration von Einkommen zu Unrecht Sozialhilfeleistungen. Das Migrationsamt wies deshalb sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung 2019 ab. Der Beschwerdeführer hat erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2020/230). Entscheid vom 17. Februar 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte K.__, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Gandi Calan, Anwaltskanzlei & Notariat Calan, Obere Bahnhofstrasse 26a, 9500 Wil SG, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. K., Staatsangehöriger von Serbien, geb. 1977, reiste am 22. Juni 1992 im Rahmen des Familiennachzugs der Eltern in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis 6. November 2018 verlängert wurde (Vorakten Migrationsamt, nachfolgend Dossier, S. 622 ff.). Er hat keine Kinder. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde in den Jahren 2009, 2011, 2012, 2013, 2015 und 2016 jeweils auf Zusehen und Wohlverhalten hin verlängert. Dabei wurde er angehalten, eine geregelte Arbeitstätigkeit auszuüben, keine neuen Schulden zu verursachen und die bestehenden Schulden zu tilgen sowie sich im Allgemeinen wohl zu verhalten. Mit Verfügung vom 18. November 2014 wurde K. seitens des Migrationsamts verwarnt. Die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wurde mit den Bedingungen verbunden, dass er in strafrechtlicher Hinsicht zu keinerlei Klagen Anlass gibt, seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt und seine Schulden abbaut beziehungsweise seine Erwerbstätigkeit ausbaut. In strafrechtlicher Hinsicht ist er vor allem vor dieser Verwarnung mehrfach wegen eher geringfügiger Delikte aufgefallen. Seit der Verwarnung wurde er einmal verurteilt, und zwar am 6. Dezember 2018 wegen Benützens des Busses ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse in Höhe von A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Eingabe vom 23. November 2020 erhob K., vertreten durch Rechtsanwalt Gandi Calan, Wil, Beschwerde beim Verwaltungsgericht St. Gallen (act. 1). Diese Beschwerde wurde nach Ansetzung einer Frist (act. 5) und deren Verlängerung (act. 7) ergänzt (act. 8). Der Beschwerdeführer begehrte im Rahmen seiner Beschwerde die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, eventualiter begleitet von einer Verwarnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung (act. 1 S. 2). Am 25. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung bewilligt (act. 5). Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung hauptsächlich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids (act. 10). Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressat des CHF 100. Nach der Verwarnung musste er von April bis November 2018 von den Sozialen Diensten A. unterstützt werden. Da K.__ jedoch im August 2018 nach B.__ umgezogen war und nach erfolgtem Wegzug deshalb beziehungsweise auch wegen Nichtdeklaration von Einkommen zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen hatte, wurde er verpflichtet, diese zurückzuerstatten. Die Höhe dieser Rückforderung betrug CHF 11'701.45. Es wurde auch Strafanzeige erstattet. Im Kanton Zürich ist ausserdem ein Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) hängig (Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts einer anderen Person). Aus diesen Gründen wies das Migrationsamt das Gesuch von K.__ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 8. August 2019 ab und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs wurde vom Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) mit Entscheid vom 3. November 2020 abgewiesen (act. 2). A.b. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 5. November 2020 versandten Entscheid wurde unter Berücksichtigung des Wochenendes mit Eingabe vom 23. November 2020 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 8. Januar 2021 formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP und Art. 145 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO, sowie Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Eine Aufenthaltsbewilligung kann verlängert werden, wenn kein in Art. 62 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20, AIG) aufgeführter Widerrufsgrund gegeben ist (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG). Die zuständige Behörde kann Bewilligungen und andere Verfügungen laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen und damit auch nicht verlängern, wenn die ausländische Person erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet. Laut Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung etwa bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher beziehungsweise privatrechtlicher Verpflichtungen (lit. b) vor. Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung; die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Erforderlich ist zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss; ein solcher kann bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2 und 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1). Die so umschriebene Mutwilligkeit ist nicht leichthin anzunehmen (BGer 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4 und 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1). Neben der Höhe der Schulden ist entscheidend, ob und inwiefern sich der pflichtvergessene Schuldner bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Sind solche Bemühungen dargetan, liegt die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde. 2.1. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf sein Finanzgebaren geltend, dass die 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorausgesetzte Mutwilligkeit der Verschuldung in seinem Fall nicht gegeben sei (act. 8 S. 4). Man könne nicht einzig aus der Zunahme der Verschuldung auf die Mutwilligkeit schliessen, ohne zu beachten, dass sein Lohn nicht gereicht habe, um nebst dem eigenen Unterhalt und dem seiner in Serbien lebenden Ehefrau auch sämtlichen weiteren Verpflichtungen nachzukommen. Massgebend seien einzig seine Neuverschuldung nach der letzten Verwarnung in Höhe von CHF 4'507.30. Dieser Betrag könne angesichts der Umstände klar nicht als erheblich qualifiziert werden. Zudem habe sich sein Saldo beim Sozialamt C.__ von CHF 41'288.80 auf CHF 12'219.35 reduziert. Er suche sehr wohl nach einer festen Arbeitsstelle. Doch aufgrund seiner geringen Schulbildung sowie der fehlenden Berufsausbildung stelle sich dieses Vorhaben als schwierig dar. Dies habe aber nichts mit seinem fehlenden Willen zu tun. Er sei bereit, aus seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum Schulden zurückzuzahlen und unternehme derzeit grosse Anstrengungen, um seine Schuldensituation in den Griff zu bekommen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er neben seinem Unterhalt auch noch den Unterhalt seiner Ehefrau in Serbien zu bezahlen gehabt habe, so kann dies maximal bis zu seiner Scheidung der Fall gewesen sein. Wann diese genau stattfand, geht aus den Akten nicht hervor. In den Akten wurde der Beschwerdeführer am 29. Januar 2019 noch als verheiratet bezeichnet (Dossier, S. 347), am 2. Juni 2019 sodann als geschieden (Dossier, S. 783). Unklar ist auch, ob es allenfalls bereits vor der Scheidung zu einer Trennung gekommen war. Dies kann jedoch offenbleiben, zumal der Beschwerdeführer trotz seiner umfassenden Mitwirkungspflicht keine Belege einreicht, die über den Umfang einer allfälligen Unterstützung seiner Ehefrau in Serbien Auskunft geben. Es darf beziehungsweise muss deshalb sogar davon ausgegangen werden, dass die Schulden des Beschwerdeführers nicht im Zusammenhang mit seiner ehemaligen serbischen Ehefrau stehen. Vielmehr ist deutlich aktenkundig, dass der Beschwerdeführer teilweise sehr wenig verdient und über längere Zeitspannen von der Sozialhilfe und Arbeitslosenkassengeldern gelebt hat. Das zum Teil tiefe beziehungsweise inexistente Erwerbseinkommen kann nicht mit der Schul- oder Berufsbildung des Beschwerdeführers in Verbindung gebracht werden, zumal er zeitweise auch über ein recht gutes Einkommen verfügte (vgl. z.B. Dossier, S. 225 ff.; über CHF 4'000 brutto pro Monat, teilweise gegen CHF 5'000 brutto). Unklar ist sodann, wie viel der Beschwerdeführer neben seinen aktenkundigen Erwerbstätigkeiten sonst noch verdient und nicht zum Abzahlen von Schulden verwendet hat, da er Einkommensquoten nicht abgeliefert und Arbeitgeber verschwiegen hat (Dossier, S. 290). Aus den Akten ebenfalls hervor geht, dass ein Bewerbungscoaching 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgebrochen werden musste, weil der Beschwerdeführer angab, die nötigen Fahrspesen nicht organisieren zu können, und es zudem an der Qualität der Arbeitsbemühungen mangelte (Dossier, S. 714). Ebenfalls wird aus den Akten deutlich, dass der Beschwerdeführer Arbeitsstellen oft nur für kurze Dauer erhielt oder behalten konnte (Dossier, S. 685). Über den Grund dafür lässt sich den Akten nichts entnehmen; auch die Nachweise gegenüber der Arbeitslosenversicherung zu den Arbeitsbemühungen enthalten keine Absagegründe (z.B. Dossier, S. 651). Es wäre angesichts der den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungspflicht an ihm gelegen, anhand von Kündigungsschreiben darzulegen, dass er die Stellen ohne sein Verschulden verloren hat und dass die Kündigungen beziehungsweise die Nichtverlängerung eines Temporäreinsatzes beispielsweise wirtschaftliche Gründe hatten. Solches hat der Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch entsprechende Belege beigebracht. Im Gegenteil befindet sich bei den Akten gar ein fristloses Kündigungsschreiben vom 18. Juni 2012, aus dem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer während laufender ordentlicher Kündigungsfrist fristlos gekündigt wurde, weil er sich wegen einer vermeintlichen Arbeitsunfähigkeit nicht ordnungsgemäss bei der Arbeitgeberin von der Arbeit abgemeldet hatte (Dossier, S. 186). Besondere Anstrengungen, eine Arbeit zu finden, sind ebenfalls nicht belegt. Der Beschwerdeführer hat nur gerade die seitens der Regionalen Arbeitsvermittlung geforderten Suchbemühungen unternommen (vgl. Dossier, S. 559). Die Schulden, die der Beschwerdeführer durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten beziehungsweise die damit einhergehenden Verfahren verursacht hat, sind ausserdem zweifelsohne mutwillig entstanden (z.B. Dossier, S. 441). Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schuldenabbau geht aus den Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer in der Tat noch im Herbst 2014 mittelmässig darum bemühte (Dossier, S. 431). Dies ist aber schon lange her. Welche Bemühungen der Beschwerdeführer seither unternommen haben will, führt er nicht aus und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es muss angesichts der obgenannten Gründe davon ausgegangen werden, dass die Verschuldung insgesamt selbstverschuldet und ausreichend qualifiziert vorwerfbar (das heisst qualifiziert leichtfertig) entstand. Es besteht auch keine Aussicht auf einen Abbau der Schulden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung steht somit in erheblichem Interesse der (potentiellen) Gläubiger, da die Verschuldung stetig ansteigt und insgesamt erheblich ist. Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds ist damit zu bejahen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Ist, wie vorliegend, ein Widerrufsgrund gegeben, ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtens, wenn die Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei einerseits die öffentlichen Interessen, andererseits die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV; Art. 96 AIG; VerwGE B 2015/288 vom 15. August 2017 E. 5.1 und VerwGE B 2016/48 vom 15. August 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 3.1. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass er mit seinen Verurteilungen nicht in erheblicher Weise gegen die Rechtsordnung verstossen habe (act. 8 S. 4 f.). Seit der letzten Verwarnung sei es nur zu einer einzigen Verurteilung wegen Benützung eines Busses ohne gültigen Fahrausweis gekommen. Dies falle sicherlich nicht massgeblich ins Gewicht. Die berücksichtigten Delikte seien zudem teilweise bereits vor dem 17. Altersjahr begangen worden. Sie stünden zudem vorwiegend in Zusammenhang mit seiner schwierigen finanziellen Situation und seien auf sein Unvermögen im finanziellen Bereich und bei administrativen Aufgaben zurückzuführen. Er sei mit 15 Jahren in die Schweiz eingereist und lebe nun seit 28 Jahren hier, was bedeute, dass er zwei Drittel seines Lebens in der Schweiz verbracht habe. In Serbien habe er keine nahen Verwandten und verfüge dort über kein Beziehungsnetz. Mit jenem Land verbinde ihn praktisch nichts mehr. Seine Heimat sei die Schweiz. Zudem würden alle seine Freunde und Bekannten in der Schweiz leben. Er habe sowohl schweizerische als auch ausländische Kollegen hier. Im Falle einer Ausweisung wäre er völlig auf sich gestellt und hätte keinen Halt mehr in seinem Leben. Eine Rückkehr könne ihm auch aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden. Er werde mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten konfrontiert werden, die er mit Sicherheit nicht meistern werde. Die Rückweisung wäre somit unzumutbar und unverhältnismässig. 3.2. Der Beschwerdeführer verkennt vorliegend, dass ihm die Tatsache, dass die wirtschaftliche Situation in der Schweiz besser ist als in Serbien, nicht zum Vorteil gereichen kann. Er ist wohl seit langer Zeit in der Schweiz, hat aber die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Serbien verbracht und es ist ihm deshalb durchaus zuzumuten, dort wieder Bekanntschaften zu schliessen oder bisherige zu erneuern. 3.3.
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Seine Integration in der Schweiz muss demgegenüber als gescheitert betrachtet werden. Er hat es nicht geschafft, sich wirtschaftlich zu integrieren, und bekundet aus welchem Unvermögen auch immer eine gewisse Mühe mit der Rechtsordnung. Die von ihm geltend gemachten Schweizer Kollegen hat er trotz weitreichender Mitwirkungspflicht nicht namentlich bezeichnet und auch keine entsprechenden Belege eingereicht, weshalb davon ausgegangen werden darf und sogar muss, dass sie nicht existieren. Den Kontakt mit seiner Familie, soweit sie in der Schweiz lebt, kann er im Rahmen von Ferienaufenthalten und via Skype und ähnliche Kommunikationsmittel pflegen; eine besondere Nähe zu diesen geht aus den Akten nicht hervor. Es bestehen sodann konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich während des Rekursverfahrens für längere Zeit in seiner Heimat aufgehalten hat, wo er am 14. November 2020 eine Landsfrau heiratete. Dies weist darauf hin, dass die soziale (Wieder-)Integration in Serbien nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Der Beschwerdeführer ist gesund, und es wird ihm mit der Arbeitserfahrung in der Schweiz vergleichsweise einfach fallen, sich in Serbien wirtschaftlich zu integrieren. Der Beschwerdeführer hat somit trotz seiner langen Verweildauer in der Schweiz ein recht geringes (objektiviertes) persönliches Interesse am Verbleib hier. Demgegenüber steht das doch gewichtige Interesse der (potentiellen) Schweizer Gläubiger, auch wenn dieses von geringerem Gewicht erscheint als dasjenige an der Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen (dazu BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2 und 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1, zum Ganzen auch: M. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 62 AIG sowie N 17 zu Art. 63 AIG), das durch die strafrechtliche Auffälligkeit des Beschwerdeführers noch verstärkt wird, wenn auch nicht massgeblich. Insgesamt überwiegt damit das öffentliche Interesse der Schweiz an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers dessen persönliche Interessen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist damit keineswegs unzumutbar oder unverhältnismässig. (...). 5.1. (...). 5.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Gandi Calan, Wil, aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'100 zuzüglich Mehrwertsteuer.