© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/228 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.03.2021 Entscheiddatum: 18.02.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 18.02.2021 Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. b, Art. 83 AIG. Der Beschwerdeführer, geb. 1994, stammt aus Bosnien und Herzegowina. Die Ehe, die er im Juli 2018 mit einer Schweizerin einging, blieb kinderlos und wurde im November 2019 geschieden. Wichtige persönliche Gründe, die einen Anspruch auf seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz begründen könnten, liegen nicht vor. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei vorläufig aufzunehmen, kann nicht eingetreten werden (Verwaltungsgericht, B 2020/228). Entscheid vom 18. Februar 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte M.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Tanja Ivanovic, Advokatur am Falkenstein, Falkensteinstrasse 1, Postfach, 9016 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. B. Am 20. November 2020 erhob M.__ (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Tanja Ivanovic, St. Gallen, beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des SJD (Vorinstanz) und beantragte, den Entscheid des SJD vollumfänglich aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung von M.__ (Beschwerdeführer) zu verlängern beziehungsweise den Beschwerdeführer eventualiter vorläufig in der Schweiz aufzunehmen oder die Angelegenheit subeventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1 S. 2). Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2020 die Abweisung der M., geb. 1994, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, heiratete am 2. Juli 2018 die Schweizer Bürgerin B., geb. 1971 (Vorakten Migrationsamt St. Gallen, nachfolgend Dossier, S. 51 ff.). Am 23. Juli 2018 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seiner Ehegattin erteilt. Die Ehe blieb kinderlos und wurde am 12. November 2019 geschieden. A.a. Aufgrund dessen wurde die Aufenthaltsbewilligung von M.__ mit Verfügung vom 15. Juni 2020 widerrufen und M.__ wurde angewiesen, die Schweiz innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. A.b. Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 erhob M.__, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Tanja Ivanovic, St. Gallen, gegen die Verfügung des Migrationsamtes Rekurs. Dieser Rekurs wurde seitens des Sicherheits- und Justizdepartements (SJD) mit Entscheid vom 28. Oktober 2020 abgewiesen (zugestellt am 6. November 2020; act. 2/2). A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde (act. 9). Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 20. November 2020 erfolgte rechtzeitig und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten (vgl. allerdings nachfolgend Erwägung 5). 2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Dies ist vorliegend unbestritten nicht mehr der Fall, auch wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er nach wie vor in sehr gutem und engem Kontakt zu seiner ehemaligen Frau stehe (act. 1). Es werden auch keine wichtigen Gründe für getrennte Wohnorte nach Art. 49 AIG geltend gemacht. Bereits damit entfällt der Bewilligungsanspruch (unabhängig von allenfalls erfüllten Integrationskriterien) grundsätzlich, weil die Ehegemeinschaft nicht mindestens drei Jahre gedauert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). 3. bis Ausnahmsweise besteht der Bewilligungsanspruch in einem Härtefall trotz Auflösung der Ehegemeinschaft vor Ablauf der Dreijahresfrist fort, wenn “wichtige persönliche Gründe” einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz “erforderlich” machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG; VerwGE B 2012/181 vom 30. April 2013 E. 3). Der “nacheheliche Härtefall” muss sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wichtigen Grund dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der Schweiz. Der Beschwerdeführer macht vorliegend weder eheliche Gewalt geltend, noch einen Eheschluss, der nicht auf freiem Willen basiert habe (act. 1). Er bringt vielmehr sinngemäss vor, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet sei. Als Grund dafür führt er an, dass sich der Kontakt zu seiner streng religiösen muslimischen Familie infolge der Scheidung verschlechtert habe, da er mit der Scheidung in deren Augen Schande über diese gebracht habe. Seine Eltern hätten ihn mittlerweile verstossen. Er macht zudem eine Hauterkrankung geltend, die ebenfalls einen wichtigen Grund zum Verbleib in der Schweiz darstelle. Überdies führt er an, dass sich die wirtschaftliche Lage in seinem Heimatland – nicht zuletzt aufgrund der Corona-Pandemie – weiter verschlechtert habe. Da seine engen Freunde aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse alle noch zu Hause leben würden, könnten sie ihn nicht bei sich aufnehmen. Er werde deshalb nach seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht innert angemessener Zeit eine Arbeitsstelle finden, sondern stattdessen arbeitslos sein und bald obdachlos werden, da er kein Vermögen habe, von dem er über längere Zeit zehren könne. Aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Unterstützung seitens seiner Eltern wäre er bei seiner Rückkehr schlechter gestellt als andere Stellensuchende in Bosnien und Herzegowina. Eine Rückkehr sei deshalb nicht zumutbar, zumal auch das Corona-Virus dort nicht wie in anderen europäischen Ländern unter Kontrolle sei und sein Ansteckungsrisiko als Obdachloser höher wäre als das durchschnittliche Risiko in Bosnien und Herzegowina. Auch seine Hautkrankheit könnte unter diesen Umständen nicht behandelt werden, da er sich eine Behandlung nicht leisten könne. 3.2. Wie der Beschwerdeführer selbst zurecht ausführt, ist bei der Frage nach dem wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG die gesamte Situation zu berücksichtigen. Das Bundesgericht verlangt für das Bejahen eines Härtefalls aber nichtsdestotrotz, dass sich dieser Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt bezieht (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Es setzt aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 und Art. 43 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGer 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.3; BGE 137 II 1 E. 4 ff.). Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zielt also primär auf Sachverhalte ab, welche sich im Zeitpunkt der 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder kurz vorher (z.B. häusliche Gewalt) verwirklicht haben. Deshalb geht das Bundesgericht auch davon aus, dass nur medizinische Gründe, die im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe in Konnex stehen, geeignet sind, einen persönlichen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darzustellen (andere sind bei der allgemeinen Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen). Dabei fordert es beim medizinischen Grund neben dem Konnex zur Auflösung der Ehe, dass der medizinische Grund im Falle der ungenügenden Behandlung im Heimatland eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht, wie dies bei Art. 83 Abs. 4 AIG der Fall ist. Eine solche Lebensbedrohung ist im Fall einer Hauterkrankung nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, weshalb dieser Grund keinen wichtigen Grund darstellen kann. Dies ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass die Hautkrankheit nach den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers die Wurzeln in seiner Kindheit (und demnach nicht in der Ehe) hat. Der blosse Umstand, dass die Gesundheitsversorgung in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, genügt rechtsprechungsgemäss nicht, um von einem nachehelichen Härtefall ausgehen zu können (BGer 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.2). Ein wichtiger Grund kann indessen in tatsächlicher Hinsicht dann vorliegen, wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark erschwert wird. Dabei ist entscheidend, ob die familiäre und soziale Wiedereingliederung insgesamt als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und vom Betroffenen vorgezogen würde (BGE 138 II 229 E. 3.1). Die betroffene Person muss im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht dartun, warum die Wiedereingliederung insgesamt stark gefährdet ist. Allgemeine Hinweise auf eine Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung (wie z.B. Zitate aus dem Koran oder Auszüge aus Arbeiten zu Islam und Scheidung) genügen nicht. Vorliegend hat der Beschwerdeführer trotz seiner Mitwirkungspflicht keine glaubhaften Hinweise dafür geliefert, dass seine familiäre und soziale Wiedereingliederung in der Gesellschaft gefährdet sein könnte. Vielmehr hat er nach seinen eigenen Angaben enge Freunde. Die soziale Wiedereingliederung ist demnach gar nicht gefährdet. Angesichts des im Heimatland lebenden Bruders sowie dessen Familie ist auch die familiäre Wiedereingliederung maximal teilweise erschwert, da diese ihn nicht wie die Eltern verstossen haben. Ausserdem darf und muss angesichts der fehlenden Belege beziehungsweise anderweitigen konkreten Glaubhaftmachung für den Verstoss durch die Eltern davon ausgegangen werden, dass dieser nicht stattgefunden hat und damit auch die familiäre Wiedereingliederung gänzlich unproblematisch ist. Aber selbst im Falle des Verstosses durch die Eltern wäre die familiäre Wiedereingliederung dadurch – wie bereits erwähnt – nur teilweise erschwert, nicht aber verunmöglicht. Dies genügt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Es ist sodann zu prüfen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind sämtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Vorliegend ergibt sich aus den Akten unschwer, dass der Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht in der Schweiz nicht besser eingegliedert ist als in seinem Herkunftsland, macht er doch abgesehen von seiner ehemaligen Frau keine sozialen Kontakte in der Schweiz geltend. Wohingegen in seinem Herkunftsland noch immer soziale Kontakte zu engen Freunden sowie seinem Bruder mit dessen Familie bestehen, auch wenn diese ihn allenfalls nicht bei sich aufnehmen können. In wirtschaftlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten ersichtlich sind, die die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland im Vergleich zu anderen Rückkehrern oder lokalen Personen besonders erschweren würde. Der Beschwerdeführer hat im Vergleich zu lokalen Personen vielmehr den potentiellen Vorteil seiner Arbeitserfahrung in einem deutschsprachigen Land. Es mag zutreffen, dass er von niemandem finanzielle Unterstützung erwarten kann; doch kann auch daraus kein ausländerrechtlicher Anspruch auf einen Verbleib in der Schweiz abgeleitet werden. Auch die Auswirkungen von Corona werden alle sowohl in Bosnien und Herzegowina als auch der Schweiz im Wesentlichen gleichermassen betreffen, wobei der Beschwerdeführer weder aufgrund seines – lediglich leicht reduzierten - Gesundheitszustandes noch angesichts seines Alters zu einer Risikogruppe gehört. In der Schweiz hingegen hat er keine Arbeit (act. 5 und 6) und weist auch damit keinen entsprechenden Bezug zum Land auf. Die vergleichsweise günstigen volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Schweiz können ebenfalls nichts zugunsten der Anliegen des Beschwerdeführers zu ändern. Auch in gesundheitlicher Hinsicht wiegen die Probleme des Beschwerdeführers ebenfalls nicht dermassen schwer, dass sie das Interesse der Schweiz an der Umsetzung ihrer normativ verankerten Migrationspolitik auch nur annähernd überwiegen und seinen Verbleib in angesichts der vorhandenen engen Freunde sowie des Bruders mit seiner Familie, die den Beschwerdeführer nicht verstossen haben, dem strengen Erfordernis von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht, da diese Bestimmung eine insgesamt starke Gefährdung der Wiedereingliederung fordert. Aus diesen Gründen ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu verneinen. Eine Beweiserhebung drängte und drängt sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht auf; entsprechend kann auch das rechtliche Gehör nicht verletzt sein. Auf den Fortbestand beziehungsweise die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen Härtefalles hat der Beschwerdeführer damit keinen Anspruch.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Schweiz rechtfertigen könnten. Dies gilt auch unter zusätzlicher Berücksichtigung allfälliger (allerdings nicht belegter) Probleme mit seiner Familie, vor allem seinen Eltern. Denn angesichts seiner Kinderlosigkeit hat der Beschwerdeführer in der Schweiz gar keine familiären Bindungen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz war zudem nur äusserst kurz, weshalb auch die Aufenthaltsdauer nicht für seinen Verbleib spricht. Dies umso weniger, als bereits erste Betreibungen (Dossier, S. 8 ff.) und geringfügige Straftaten (Dossier, S. 62 f. und S. 117 f.) gegen eine besonders gelungene Integration in dieser kurzen Zeit sprechen. Insgesamt überwiegen somit die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Schweizer Migrationspolitik nicht. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist damit nicht unverhältnismässig. 5. Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde, die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Er bringt in diesem Zusammenhang zudem vor, die Vorinstanz sei auf seinen entsprechenden Rekursantrag zu Unrecht nicht eingetreten. Das Migrationsamt habe sich mit dieser Frage befasst und den Vollzug der Wegweisung als möglich, zulässig und zumutbar beurteilt. Die Vorinstanz ist indes auf seinen Antrag mit der Begründung nicht eingetreten, die vorläufige Aufnahme sei vom Migrationsamt – auch wenn sich aus der Begründung der Verfügung implizite die Verneinung der erforderlichen Voraussetzungen ergebe – noch gar nicht explizit geprüft worden und könne deshalb auch nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sein. Ihre Begründung trifft zu. Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nämlich nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG das Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme. Sie kann gemäss Art. 83 Abs. 6 AIG von den kantonalen Behörden beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Aufnahme besteht indes aber nicht (vgl. BGE 137 II 305 E. 3). Die kantonalen Behörden haben also lediglich die Möglichkeit, der zuständigen Bundesbehörde die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Zuständig für den Entscheid ist demgegenüber aber das Staatssekretariat für Migration. In den Verfahren vor den kantonalen Behörden kann der Beschwerdeführer mithin also nicht beantragen, er sei vorläufig aufzunehmen. Der Antrag bewegt sich damit ausserhalb der Zuständigkeit der kantonalen Behörden, weshalb die Vorinstanz denn auch auf den entsprechenden Antrag im Ergebnis zu Recht nicht eingetreten ist. Auch im vorliegenden Verfahren kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Im Übrigen hat das Migrationsamt Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung geprüft und bejaht. Mithin bestand aus Sicht der kantonalen Behörden von vornherein kein Anlass, beim Staatssekretariat für Migration einen Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu stellen. Dieser hat sich im Rekursverfahren gegen die entsprechende Beurteilung durch das Migrationsamt gewandt (act. 10/1 Seite 10). Die Vorinstanz hat sich mit seinen Einwendungen auseinandergesetzt und ist der Beurteilung durch das Migrationsamt gefolgt unter Hinweis auf die Möglichkeit, pandemiebedingten Hindernissen im Vollzug der Wegweisung mit einer Verlängerung der Ausreisefrist oder sonstigen Anpassungen der Modalitäten Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer hält der Möglichkeit und der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung neben den mit der Pandemie verbundenen Schwierigkeiten und Gefahren seinen fehlenden Anschluss an das Krankenkassensystem im Heimatland – er sei mittellos und erhalte nicht sofort Sozialhilfe – entgegen. Die Voraussetzungen, unter denen der Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren muss, stellen sich damit nicht als belastender dar, als in anderen Fällen. Die Corona- Pandemie stellt kein dauerhaftes Hindernis dar, das zu einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG und damit verbunden zur vorläufigen Aufnahme führt (vgl. BGer 2C_270/2020 vom 14. April 2020 E. 4.2.4). Der Beschwerdeführer ist jung, hat in seinem Heimatland Ausbildungen abgeschlossen, in der Schweiz Berufserfahrungen gesammelt und Sprachkenntnisse erworbenen und ist – wie festgestellt – auch in seiner Heimat nicht völlig auf sich allein gestellt. Mit den Folgen seiner Erkrankung an Psoriasis musste er in seiner Heimat bereits vor der Einreise in die Schweiz leben. Dass er bereits damals wegen einer medizinischen Notlage im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet gewesen wäre, macht er zu Recht nicht geltend. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die massgeblichen Umstände seither derart verändert hätten, dass die Wegweisung mittlerweile aus medizinischen Gründen unzumutbar erscheinen würde. Die Beschwerde erweist sich damit auch hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Wegweisung als unbegründet. 7. (...). 8. (...).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Ziffer 1b des Dispositives des angefochtenen Entscheides wird insofern angepasst, als das Migrationsamt eingeladen wird, dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Entscheids eine neue Ausreisefrist anzusetzen. 3. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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18.02.2021
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25.03.2026