© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/222 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.03.2021 Entscheiddatum: 25.02.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 25.02.2021 Ausländerrecht, Art. 51 Abs. 1 lit. b, Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Der 1979 geborene Beschwerdeführer stammt aus Bosnien und Herzegowina und lebt seit 1990 in der Schweiz. 2002 heiratete er eine Schweizerin, die ebenfalls aus Bosnien und Herzegowina stammt. Sie sind Eltern von fünf gemeinsamen Kindern (geb. zwischen 2003 und 2010). Der Beschwerdeführer wurde 2002, 2015 und 2017 ausländerrechtlicher verwarnt. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde verschiedentlich nur unter der Bedingung des Wohlverhaltens (keine neuen strafrechtlichen Verurteilungen und Schulde, Tilgung offener Schulden) verlängert. Nachdem der Beschwerdeführer erneut strafrechtlich verurteilt worden war und die offenen Verlustscheine um rund CHF 24'000 angestiegen waren, verlängerte das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr. Mit Blick auf die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen und das Ausmass der Verschuldung ist der Anspruch auf eine erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen. Trotz des unbestrittenermassen sehr gewichten privaten Interesses daran, das Familienleben in der Schweiz fortzuführen, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung insbesondere, weil sich das Verhalten des Beschwerdeführers während mittlerweile 18 Jahren trotz milderer ausländerrechtlicher Massnahmen nicht verbesserte. Die Beschwerde wird abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2020/222). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 27. Oktober 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_318/2021). Entscheid vom 25. Februar 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sine Selman, M.A. HSG in Law, Peyer Partner Rechtsanwälte, Löwenstrasse 17, 8001 Zürich, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A., geb. 1979, Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, reiste am 5. Juni 1990 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 29. August 2002 heiratete er die Schweizer Bürgerin B., geb. 1981. Sie sind die Eltern von fünf gemeinsamen Kindern (geb. zwischen 2003 und 2010). Aufgrund zahlreicher strafrechtlicher Verurteilungen wurde A.__ am 14. März 2002 ausländerrechtlich verwarnt. In der Zeit zwischen der Verwarnung und Juni 2011 kamen 34 Verurteilungen vorab wegen strassenverkehrsrechtlicher Delikte hinzu. – Am 17. November 2012 zog A.__ mit seiner Familie in den Kanton St. Gallen. Sein Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels und ein Wiedererwägungsgesuch blieben erfolglos. Den Aufforderungen, den Kanton St. Gallen zu verlassen, kam A.__ nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach. Schliesslich bewilligte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen am 28. Januar 2015 den Kantonswechsel unter der Bedingung des Wohlverhaltens (keine neuen Verurteilungen und Schulden, Tilgung offener Schulden) und verwarnte A.. – Im September und im November 2015 kamen je eine strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen und geringfügiger Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs hinzu. Die Aufenthaltsbewilligung wurde am 20. April 2016 unter Hinweis auf die geltenden Bedingungen verlängert. – Anfangs 2017 meldeten die drei Betreibungsämter an den früheren Wohnorten offene Verlustscheine über zusammen CHF 122'300 (Rückgang rund CHF 10'000) und das Betreibungsamt am Wohnort im Kanton St. Gallen von rund CHF 116'000 (Zunahme um rund CHF 68'000). Die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 1. Mai 2017 bis Ende Januar 2018 erfolgte wiederum unter der Bedingung des Wohlverhaltens (keine neuen Verurteilungen und Schulden, Tilgung offener Schulden) und bei gleichzeitiger Verwarnung. Anfangs August 2018 wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen A. auf eine weitere strafrechtliche Verurteilung wegen fahrlässiger missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern und den Anstieg der offenen Verlustscheine um rund CHF 24'000 hin und verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung am 4. Juli 2019 nicht mehr. B. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den von A.__ gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhobenen Rekurs am 19. Oktober 2020 ab. Zur Begründung wird ausgeführt, zwar liege ein Grossteil der strafrechtlichen Verurteilungen mehr als zehn Jahre zurück und wiege der Unrechtsgehalt bei einzelnen Delikten tatsächlich nicht sehr hoch. Allerdings lägen zahlreiche Delikte (etwa Körperverletzung durch Verursachen eines Unfalls, wiederholtes Fahren trotz Führerausweisentzug, Betrug, Urkundenfälschung und Pfändungsbetrug) ebenso wenig wie die wiederholten Wiederhandlungen gegen die Ausländer- sowie die Schulbetreibungs- und Konkursgesetzgebung im Bagatellbereich. Dass es selbst nach der zweiten und dritten ausländerrechtlichen Verwarnung zu strafrechtlichen Verurteilungen gekommen sei, zeuge von Geringschätzung der Rechtsordnung und Unbelehrbarkeit. Die offenen Verlustscheine seien im Zeitraum zwischen den ausländerrechtlichen Verwarnungen vom 28. Januar 2015 und vom 1. Mai 2017 von CHF 169'630 auf CHF 238'790 angestiegen. Anfangs August 2018 seien es offene Verlustscheine von CHF 262'550 gewesen. Die nicht getilgten offenen Verlustscheine beim Betreibungsamt Y.__ seien in dieser Zeit von CHF 37'350 auf CHF 197'860 angewachsen. Inwieweit die Beträge erneut in Betreibung gesetzte Verlustscheine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte umfassten, werde nicht substantiiert aufgezeigt. Ebenso wenig werde der Beweis für die geltend gemachte Ursache der Schulden erbracht. Bemühungen, wenigstens neue Schulden zu vermeiden, seien nicht ersichtlich. Eine konkrete Arbeitssuche sei erst ab März 2020 dokumentiert. Angesichts der langjährigen hohen Verschuldung und des uneinsichtigen Verhaltens sei von einer mutwilligen Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen auszugehen. Der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei erfüllt. Die Wegweisung als gesetzliche Folge der Nichtverlängerung sei angesichts des schweren Verschuldens trotz der Anwesenheit in der Schweiz seit dreissig Jahren und der Trennung der Familie – eine Ausreise nach Bosnien könne von der Ehefrau und den Kindern nicht verlangt werden – verhältnismässig. C. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 19. Oktober 2020 (zugestellt am 22. Oktober 2020) durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 5. November 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, Rekursentscheid und Verfügung seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, eventualiter die Ausreisefrist auf vier Monate nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids zu verlängern. Der zuständige Abteilungspräsident entsprach am 6. November 2020 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 11. November 2020 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 30. November 2020 und 1. Dezember 2020 nahm die Rechtsvertreterin für den Beschwerdeführer abschliessend Stellung, ergänzte die Akten und reichte eine Honorarnote ein. Sie ergänzte ihre Begehren mit dem prozessualen Antrag, der Beschwerdeführer sei persönlich anzuhören. Die Vorinstanz verzichtete am 7. Dezember 2020 auf weitere Äusserungen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 4. Juli 2019 beantragt wird. Letztere wurde vom angefochtenen Rekursentscheid vorläufig ersetzt und kann deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (Devolutiveffekt; BGE 125 II 29 E. 1c mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt: Der Beschwerdeführer, der mit seinem Antrag, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, im Rekursverfahren unterlag, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 22. Oktober 2020 zugestellten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 5. November 2020 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist unter dem genannten Vorbehalt einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer ersucht in der abschliessenden, innert angesetzter Frist eingereichten Stellungnahme vom 30. November 2020 im Sinn eines Beweisantrags um persönliche Anhörung. Er anerkennt, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) eine mündliche Anhörung lediglich dann gebietet, wenn sich ohne eine solche Anhörung die persönlichen Umstände nicht klären lassen beziehungsweise wenn sie für den zu fällenden Entscheid unerlässlich ist (vgl. BGer 2C_979/2015 vom 15. Februar 2016 E. 3.2, 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 3.3, 2C_211/2012 vom 3. August 2012 E. 2, je mit Hinweis auf BGE 122 II 464 E. 4). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, Art. 55 VRP räume weitergehende Ansprüche ein (vgl. dazu BGer 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.3). Die für den Entscheid wesentlichen Umstände – insbesondere die strafrechtlichen Verurteilungen und die Verschuldung des Beschwerdeführers – ergeben sich aus den Akten. Auch ohne den Beschwerdeführer persönlich angehört zu haben, geht das Gericht seinen Eingaben und dem Schreiben des Schulsozialarbeiters (act. 14) folgend davon aus, dass das Familienleben intakt und für alle Familienmitglieder von grosser emotionaler Bedeutung ist. Die Beteuerungen des Beschwerdeführers, keine weiteren Schulden einzugehen, für ein regelmässiges und anhaltendes Erwerbseinkommen zu sorgen und bestehende Schulden soweit möglich zurückzuzahlen, sind unabhängig davon, ob sie mündlich oder schriftlich vorgetragen werden, vor dem Hintergrund seines bisherigen aktenkundigen Verhaltens zu würdigen (vgl. dazu auch BGer 2A. 19/2007 vom 16. Mai 2007 E. 3.5). Der Antrag, der Beschwerdeführer sei vom Gericht persönlich anzuhören, ist deshalb abzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet, mit der er zusammenwohnt. Er hat deshalb gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG) einen gesetzlichen – und darüber hinaus auch einen völker- und verfassungsrechtlichen (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, EMRK, und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV) – Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch erlöscht indessen gemäss Art. 51 Abs. 1 Ingress und lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe nach Artikel 63 des Gesetzes vorliegen. Nach Art. 63 Abs. 1 Ingress und lit. b AIG ist dies der Fall, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn sich der Betroffene mehr als 15 Jahre ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AIG). Anders als gemäss Art. 62 Abs. 1 Ingress und lit. c AIG genügt es nicht, dass der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; SR 142.201, VZAE) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). 3.1. Strafrechtlich relevantes Verhalten verstösst in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. BGer 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Wie sich aus der – unbestrittenen – Darstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ergibt, wurde der Beschwerdeführer insgesamt 45mal – erstmals im Juli 1994, letztmals im November 2017 – strafrechtlich belangt. Der weit überwiegende Teil der geahndeten Delikte zog zwar lediglich Bussen nach sich. In neun Fällen waren indessen auch Geld- 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder Freiheitsstrafen auszusprechen. Insbesondere waren die Straftaten, welche im Jahr 2015 zur Beurteilung kamen, schwerwiegender: Der Verurteilung vom 22. September 2015 zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 20 lagen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen und eine geringfügige Widerhandlung gegen das Ausländerrecht, jener vom 2. November 2015 zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 20 mehrfacher Pfändungsbetrug zugrunde. Die – bisher letzte – Verurteilung vom 10. November 2017 erfolgte wegen fahrlässiger missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern und zog eine (unbedingte) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30 nach sich. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs gemäss dem seit 1. Oktober 2016 in Kraft stehenden Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. f des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, AS 2016 S. 2329) grundsätzlich obligatorisch die Landesverweisung für die Dauer von 5-15 Jahre nach sich zieht und davon nur ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat sich trotz der ausländerrechtlichen Verwarnungen und an die Aufenthaltsbewilligung geknüpften Bedingungen während Jahren und immer wieder nicht an die schweizerische Rechtsordnung gehalten. Die Delikte haben zudem im Lauf der Jahre einen Schweregrad erreicht, der seit Oktober 2016 grundsätzlich eine Landesverweisung nach sich zieht. Die Vergehen des Beschwerdeführers stehen im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren. Angesichts seiner hohen Verschuldung besteht eine konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut Delikte zum Nachteil seiner Gläubiger begehen wird. Die Wohnsitzgemeinde hat denn auch im Zusammenhang mit Lohnpfändungen am 8. Mai 2019 und am 10. Februar 2020 Strafanzeigen erstattet, weil der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre finanzielle Situation nicht offenlegten (vgl. act. 8, Rekursakten 16/6). Mit Blick auf den Widerrufsgrund der Verschuldung bietet das Erfordernis der Mutwilligkeit keinen Ansatzpunkt für eine Differenzierung hinsichtlich der Schwere des Verstosses (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 3.3.2). Der Unterschied zwischen einem schwerwiegenden und einem erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung kann daher nur im Umfang der Schulden liegen (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 3.3.1). 3.3. Eine klare Grenze, ab wann die Verschuldung nicht mehr nur als erhebliche, sondern 3.3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu gelten hat, lässt sich nicht ziehen. Bisher entschiedenen Fällen lässt sich aber jedenfalls entnehmen, dass bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von CHF 188'000 (Verlustscheine; vgl. BGer 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), CHF 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. BGer 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und CHF 172'543 (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von CHF 4'239; vgl. BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014) eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung anzunehmen ist (vgl. BGer 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). Gemäss Auszug aus dem Register des Betreibungsamts der Wohnsitzgemeinde beliefen sich die Forderungen aus den 56 nicht getilgten Verlustscheinen gegenüber dem Beschwerdeführer auf CHF 197'865.30 (act. 8, Rekursakten 16/8). Hinzu kommen offene Verlustscheine bei den Betreibungsämtern an seinen früheren Wohnorten, die sich im August 2018 auf CHF 122'300 beliefen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3b: offene Verlustscheine CHF 262'550, davon Wohnsitzgemeinde CHF 140'250). Dass eine solche Verschuldung mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung das Mass erreicht hat, bei welchem von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Ingress und lit. b AIG auszugehen ist, bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht (vgl. Beschwerde Rz. 19). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die Beträge der offenen Betreibungen und der Verlustscheine könnten nicht einfach addiert werden, es handle sich immer wieder um die gleichen Schulden, die wegen der Umzüge immer wieder neu verzeichnet würden (vgl. Beschwerde Rz. 20/21). Die Vorinstanz hat indessen allein auf die Beträge der nicht getilgten Verlustscheine abgestellt und keine Beträge aus laufenden Betreibungen hinzugerechnet. Selbst wenn allein auf die beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Beschwerdeführers verzeichneten Verlustscheine abgestellt würde, wäre von einer Verschuldung von knapp CHF 200'000 auszugehen. Einerseits legt der Beschwerdeführer, dem die Auszüge vorlagen, und der seine Schulden – anders als die Behörden – detailliert im Blick hat, trotz seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG) nicht substantiiert dar, dass in diesem Betrag einzelne Forderungen mehrfach enthalten sind. Anderseits ist unwahrscheinlich, dass im Betrag von rund CHF 200'000 sämtliche nicht getilgten Verlustscheine, mit denen der Beschwerdeführer bei den Betreibungsämtern an seinen früheren Wohnsitzen verzeichnet ist, enthalten sind. Gemäss Auskunft des Betreibungsamtes am aktuellen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wohnsitz des Beschwerdeführers werden "nur vereinzelt Verlustscheine wieder in Betreibung gesetzt" (act. 8, Rekursakten 16). Die Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf beziehungsweise die Nichterneuerung eines Anwesenheitsrechts nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst verursacht und dem Betroffenen qualifiziert vorwerfbar sein, da der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf kein schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Deckung von finanziellen Ausständen bildet (vgl. BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Erforderlich ist zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss; ein solcher kann bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen (vgl. BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3). Die so umschriebene Mutwilligkeit ist nicht leichthin anzunehmen (vgl. BGer 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Der Beweis dafür obliegt der Migrationsbehörde (vgl. BGer 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der Lohnpfändung) unterliegt – zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das kann in solchen Fällen dazu führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein deswegen eine Mutwilligkeit angenommen werden darf. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen der Betroffene zur Sanierung seiner Situation vorkehrt: Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut wurden; negativ fällt ins Gewicht, wenn der Betroffene trotz Verwarnung sich weiterhin in vorwerfbarer Weise verschuldet (vgl. BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1 und 3.2; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4). Bei der Beurteilung, ob die Verschuldung als mutwillig erscheint, fällt beim Beschwerdeführer ins Gewicht, dass sie sich – gemessen an den nicht getilgten Verlustscheinen – trotz der mehrfachen ausländerrechtlichen Verwarnungen und den insbesondere an die Bedingung, bestehende Schulden abzubauen und keine neuen Schulden zu machen, geknüpften Verlängerungen seines Aufenthaltsrechts und damit trotz drohenden Verlusts des Anwesenheitsrechts insgesamt beträchtlich erhöht hat. Im Januar 2015 belief sie sich auf knapp CHF 170'000 und im Mai 2017 auf knapp CHF 240'000. Bei der Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im August 3.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2018 betrug sie etwas mehr als CHF 260'000 und im Februar 2020 rund CHF 320'000. Bei letzterem Betrag wird davon ausgegangen, dass die bei den Betreibungsämtern an den früheren Wohnorten des Beschwerdeführers verzeichneten offenen Verlustscheine sich in der Höhe seit August 2018 nicht verändert haben (Wohnsitzgemeinde CHF 198'000, übrige Gemeinden CHF 122'000). Wie bereits ausgeführt, weist der Beschwerdeführer trotz seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht nicht nach, in welchem Umfang in diesen Beträgen einzelne Forderungen mehrfach enthalten sind (vgl. dazu Erwägung 3.3.1). In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer und seine Frau unterlägen seit 2012 der Lohnpfändung. Bis auf das Existenzminimum werde das Einkommen dem Betreibungsamt überwiesen. Sie seien also seit Jahren dabei, die Schulden abzubezahlen (Beschwerde, Rz. 22 und 23). Lohnpfändungen und der damit verbundene Abbau von Schulden hängen allerdings nicht unmittelbar vom Bemühen der Schuldner, sondern vom Entscheid der Gläubiger ab, ihre Forderungen in Betreibung zu setzen und ein Pfändungsbegehren zu stellen. Ob die Verschuldung des Beschwerdeführers mutwillig erscheint, hängt mithin nicht davon ab, ob sein Lohn gepfändet ist, sondern davon, ob der Schuldner im Betreibungsverfahren seine finanzielle Lage offenlegt und ob er es vermeidet, gleichzeitig neue Schulden einzugehen. In beiderlei Hinsicht ist das Verhalten des Beschwerdeführers zu beanstanden: Das Betreibungsamt hat zum einen zwei Strafanzeigen wegen des Verdachts strafbarer Handlungen im Betreibungsverfahren erstattet (act. 8, Rekursakten 16/5 und 16/6) und zum andern festgestellt, dass insbesondere Krankenkassenprämien und Mieten nicht bezahlt werden (act. 8, Rekursakten 16). Unabhängig davon, in welchem Umfang die Lohnpfändungen zur Begleichung von Ausständen geführt haben, ist deshalb festzustellen, dass die Schulden des Beschwerdeführers trotz wiederholter Verwarnungen und trotz der Verknüpfung seiner Aufenthaltsbewilligung mit der Bedingung, sich nicht weiter zu verschulden, in den Jahren seiner Anwesenheit in der Schweiz stetig und in beträchtlichem Ausmass angestiegen sind und die Bemühungen, Schulden zu tilgen, durch die unzureichende Mitwirkung im Betreibungsverfahren getrübt werden. Diese tatsächlichen Feststellungen, von denen auch die Vorinstanz ausgegangen ist, werden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, sein unregelmässiges Einkommen sei auf seine selbständige Erwerbstätigkeit zurückzuführen und dürfe nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden, ist ihm entgegen zu halten, dass es angesichts der schwierigen finanziellen Situation seiner Familie bereits früher angezeigt gewesen wäre, für ein stabiles Einkommen aus einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unselbständigen dauerhaften Erwerbstätigkeit zu sorgen. Dass die siebenköpfige Familie des Beschwerdeführers mit einem beträchtlichen Finanzbedarf konfrontiert ist und selbst bei Beschränkung des Aufwands auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum die Schulden nur geringfügig getilgt werden können, ist nachvollziehbar. Das ändert aber nichts daran, dass dem Beschwerdeführer die gleichzeitige weitere Verschuldung entgegen zu halten ist, zumal im betreibungsrechtlichen Vollstreckungsverfahren dem Finanzbedarf der Familie Rechnung getragen wird. Das Migrationsamt hat den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Abklärung des Sachverhalts am 24. April 2019 aufgefordert, das Ergebnis der Schuldenberatung einzureichen (act. 8, Dossier Migrationsamt, Seite 633). Ein solches Ergebnis ist insoweit aktenkundig, als das Regionale Beratungszentrum Z.__ bestätigt, jeweils nach einer Besprechung anfangs 2018 und erneut anfangs 2019 den Beschwerdeführer auf den Privatkonkurs als einzige Möglichkeit für eine Schuldenregelung hingewiesen zu haben (act. 8, Rekursakten 7b). Diesen Weg hat der Beschwerdeführer nicht beschritten. Gründe dafür werden nicht vorgebracht. So oder anders wäre es aber angezeigt gewesen, mit Hilfe der Beratungsstelle sich beispielsweise mittels eines Budgets nicht bloss das betreibungsrechtliche Existenzminimum als abstrakte Grösse, sondern das konkrete Ausgabeverhalten vor Augen zu führen. Dies hätte immerhin gezeigt, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, seine wirtschaftliche Situation konkret zu überblicken und sich zu bemühen, zumindest weitere Schulden zu vermeiden. Der Beschwerdeführer verweist auf frühere selbständige Erwerbstätigkeiten, mit denen er nur schwankende Einkünfte erzielt habe. Konkrete Angaben zu diesen Tätigkeiten macht der Beschwerdeführer nicht. Es liegen einzig Internet-Informationen aus dem Handelsregister der Kantone Zug und Luzern im Recht (vgl. act. 8, Rekursakten 12a, Dossier Migrationsamt Seite 139, Internet-Information, abgerufen am 16. Dezember 2020). Von Februar 2007 bis März 2010 bestand in Zug das Einzelunternehmen "X.", das im Transportbereich tätig war und Logistiklösungen anbot. Inhaberin war die Ehefrau des Beschwerdeführers. Von Juni 2010 bis November 2015 war im Handelsregister des Kantons Luzern die "Q. GmbH" eingetragen. Sie führte gemäss Umschreibung ihres Zwecks eine Werkstatt, importierte und exportierte Fahr- und Werkzeuge und handelte mit Waren aller Art. Ab Juni 2012 war die Ehefrau des Beschwerdeführers einzige Gesellschafterin, Geschäftsführerin und schliesslich Liquidatorin mit Einzelunterschrift. Eine Mitwirkung oder Beteiligung des Beschwerdeführers an diesen Unternehmen ergibt sich aus dem Handelsregister nicht.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Schon aus steuerrechtlichen Gründen müsste der Beschwerdeführer aber in der Lage sein, zumindest Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen und Belege dazu, vorzulegen (vgl. unter anderem Art. 125 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11; Art. 169 Abs. 2 des Steuergesetzes, sGS 811.1). Die steigende Verschuldung des Beschwerdeführers trotz mehrfach angedrohten Verlusts des Aufenthaltsrechts, die fehlenden Angaben über die Einkünfte aus seinen angeblichen selbständigen Erwerbstätigkeiten, das Nichtbezahlen von Krankenkassenprämien, Steuern und Miete während laufender Lohnpfändungen und die mangelhafte Mitwirkung im Betreibungsverfahren lassen das Verhalten des Beschwerdeführers als mutwillig erscheinen. Der Beschwerdeführer erfüllt angesichts seiner zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen und dem Ausmass und den Gründen seiner Verschuldung den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 Ingress und lit. b AIG. 3.4. Selbst wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt, ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur zulässig, wenn im konkreten Fall die Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass die Wegweisung, die sich daraus als gesetzliche Folge ergibt, verhältnismässig ist (Art. 64 Abs. 1 Ingress und lit. c und Art. 96 Abs. 1 AIG). Auch die Ansprüche auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gelten nicht absolut. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann der Anspruch rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Das Recht nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – auch in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt, obwohl die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das öffentliche Interesse am Widerruf der Bewilligung des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen. Ein erheblicher Teil der strafrechtlichen Verurteilungen wiegt zwar nicht besonders schwer und liegt bereits längere Zeit zurück. Seit den jüngsten Verurteilungen sind immerhin zwischen fünf und drei Jahren verstrichen. Die Verurteilungen im Jahr 2015 erfolgten allerdings wegen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen und – geringfügigen – Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht sowie wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs. Das Verschulden des Beschwerdeführers fällt umso mehr ins Gewicht, als die Delikte im Zusammenhang mit seiner ausländerrechtlichen Verpflichtung stehen, bestehende Schulden abzubauen und keine neuen Schulden einzugehen. Angesichts der äusserst angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers besteht sodann die konkrete Gefahr, dass er weitere Betreibungsdelikte begehen wird. Auch bezüglich der hohen Verschuldung erscheint das Verschulden des Beschwerdeführers aus ausländerrechtlicher Sicht schwer. Nachvollziehbare Gründe für die Verschuldung belegt der Beschwerdeführer nicht. Zwar verfügt er seit Oktober 2020 über eine feste Anstellung. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er bei einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz zukünftig ein regelmässiges, wenn auch bescheidenes Erwerbseinkommen erzielen würde. Die bis anhin erfolglose berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers mit der über Jahre stetig steigenden Verschuldung wird durch die erst seit kurzer Zeit bestehende unselbständige Erwerbstätigkeit etwas relativiert. Selbst in neuester Zeit erscheinen die Bemühungen des Beschwerdeführers, bestehende Schulden zu tilgen und keine neuen Schulden einzugehen, nicht ernsthaft. Das Betreibungsamt am aktuellen Wohnsitz kann nicht bestätigen, dass der Beschwerdeführer und seine – ebenfalls beträchtlich verschuldete – Ehefrau ihre Schulden abbauen. Obwohl in der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt, bezahlen sie Krankenkassenprämien, Steuern und Wohnungsmiete – sie sind Untermieter der den Mietzins bevorschussenden Wohnsitzgemeinde – nicht pflichtbewusst. Der Beschwerdeführer hat zudem bei den Pfändungsvollzügen ein Bankkonto und die Einkünfte der Ehefrau aus deren unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit verschwiegen (Auskunft vom 27. Februar 2020, act. 8, Rekursakten 16). Die Ehefrau ist gemäss Darstellung im Rekursverfahren dabei, eine gegenüber dem Elektrizitätswerk am Wohnort bestehende Schuld zurückzuzahlen. Die Beträge sind indessen mit monatlich CHF 50 klein und nur möglich, soweit ihre Erwerbseinkünfte nicht gepfändet werden (vgl. act. 8, Rekursakten 24b). 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Insgesamt wiegt das öffentliche Interesse, welches der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 Ingress und lit. b AIG schützen will, schwer. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der dargelegten Umstände die Prognose, dass der Beschwerdeführer künftig die gesetzlichen Vorschriften insbesondere im Verfahren der Zwangsvollstreckung einhalten und seine öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen erfüllen wird, als ungünstig beurteilt werden muss. 4.3. Als privates Interesse kann der Beschwerdeführer zunächst geltend machen, dass er sich bereits seit über dreissig Jahren in der Schweiz aufhält und lediglich die Kinderjahre in seinem Heimatland verbrachte. Hinzu kommt, dass er seit über 18 Jahren mit einer Schweizerin verheiratet ist und mit ihr und den gemeinsamen fünf noch minderjährigen Kindern in einer stabilen Familiengemeinschaft lebt. Aus den – unbestrittenen – Schilderungen der Ehefrau (act. 4, Beilage 4) und des Schulsozialarbeiters (act. 11/1) ist zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer als Ehemann und Vater jedenfalls in persönlicher Hinsicht in einem den hiesigen Verhältnissen entsprechenden Mass engagiert. Unbestritten ist auch, dass es der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern nicht zuzumuten ist, mit dem Beschwerdeführer in dessen Heimat auszureisen. Dass die Ehefrau, die ursprünglich ebenfalls aus Bosnien und Herzegowina stammt, und die fünf gemeinsamen Kinder im Alter zwischen zehn und siebzehn Jahren mit dem Vater in dessen Heimat ausreisen könnten, wird jedenfalls von keiner Seite in Betracht gezogen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung würde deshalb unweigerlich zur Auflösung der Familiengemeinschaft mit ihm führen. Dass die Weiterführung des Familienlebens lediglich mit gegenseitigen Besuchen, deren Finanzierung angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse der Familie nicht gesichert erscheinen, und lediglich mit elektronischen Kommunikationsmitteln zu einem schweren Eingriff in den völker- und verfassungsrechtlichen Anspruch auf Familienleben führt, ist offenkundig. Das Gewicht des privaten Interesses an der gemeinsamen Fortführung der Familiengemeinschaft in der Schweiz wird allerdings relativiert. Auch das intakte Familienleben und die offenkundige Gefahr, dass sein Verhalten das Zusammenleben der Familie in der Schweiz verunmöglichen könnte, haben den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, immer wieder straffällig zu werden und sich weiter und erheblich zu verschulden. Insoweit hat er den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz 4.3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt und die Trennung von seiner Familie in Kauf genommen. Zudem erging die erste ausländerrechtliche Verwarnung gegenüber dem Beschwerdeführer am 14. März 2002. Auch der Ehefrau musste es deshalb bereits im Zeitpunkt der Heirat am 29. August 2002 bewusst sein, dass das weitere Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz und damit auch die Weiterführung des Familienlebens von seinem Wohlverhalten abhängen würde und nicht gesichert war. Die Ehefrau selbst, die aufgrund ihrer eherechtlichen Beistandspflicht (vgl. Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB), auch bei der Bewältigung der Schuldenlast des Beschwerdeführers mitzuwirken hat, hat ihrerseits ihre eigenen Einkünfte im Pfändungsvollzug nicht offengelegt (vgl. act. 8, Rekursakten 16). Dass diese unzureichende Mitwirkung die Chancen des Beschwerdeführers auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz schmälern würden, musste ihr bewusst sein. Das Gewicht der privaten Interessen wird sodann durch die fehlende stabile wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers relativiert. Dass er – obwohl seit seinem 11. Altersjahr in der Schweiz lebend – eine berufliche Ausbildung abgeschlossen hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird auch nicht geltend gemacht. Zahlreiche ausländerrechtliche Massnahmen – Verwarnungen und Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung unter klaren Bedingungen während der vergangenen 18 Jahre – konnten den Beschwerdeführer erst im Rechtsmittelverfahren betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu einer – möglicherweise nachhaltigen – Verhaltensänderung bewegen, indem er im Jahr 2018 den Lehrgang zum Personalassistenten NBW erfolgreich abschloss (act. 8, Rekursakten 1b, Beilage 8), ernsthafte Bemühungen um eine unselbständige Erwerbstätigkeit dokumentierte (act. 8, Rekursakten 24b) und schliesslich per

  1. Oktober 2020 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als "Production Staff" in einem grösseren Industrieunternehmen eingegangen ist (vgl. act. 4/3, Lohnabrechnung November act. 14). Auch die soziale Integration des Beschwerdeführers ist differenziert zu beurteilen. Einerseits bestätigt das Regionale Beratungszentrum Z.__ das familiäre Engagement des Beschwerdeführers, der sprachlich integriert ist (vgl. act. 11, Beilage 1). Anderseits liess es der Beschwerdeführer angesichts seiner zahlreichen über Jahre anhaltenden strafrechtlichen Verfehlungen an Integration vermissen. Auch in den Betreibungsverfahren, die den Beschwerdeführer über Jahre begleiten werden, war seine Mitwirkung nicht ausreichend (vgl. act. 8, Rekursakten 16).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss der Verfügung des Migrationsamtes und dem vorinstanzlichen Entscheid stammt der Beschwerdeführer aus Bosnien und Herzegowina. Er verfügt zudem auch über einen Pass der Republik Serbien (vgl. act. 8, Dossier Migrationsamt, Seite 276). Die Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina oder nach Serbien nach über dreissigjährigem Aufenthalt in der Schweiz würde für den Beschwerdeführer sicherlich mit Nachteilen verbunden sein. Auch wenn er in seinen Heimatländern möglicherweise – wie in der Beschwerde behauptet – über keine näheren Familienangehörigen verfügen sollte, sind ihm Land und Kultur nicht fremd. Er hat zumindest seine Kinderjahre dort verbracht und ist auch während des Aufenthalts in der Schweiz mehrfach in seine Heimat gereist (vgl. act. 8, Dossier Migrationsamt, Seiten 276-283). Seine Ehefrau stammt ebenfalls aus Bosnien und Herzegowina. Er selbst und auch seine Frau und die gemeinsamen Kinder sprechen – wie in der Beschwerde ausgeführt wird – die Landessprache (Beschwerde Rz. 31). 4.3.2. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz wiegt angesichts seiner anhaltenden Missachtung der Rechtsordnung und der Mutwilligkeit der Verschuldung trotz wiederholter ausländerrechtlicher Verwarnungen und nur unter Bedingungen verlängerter Aufenthaltsbewilligungen schwer. Dass die Verhaltensänderung – keine strafrechtlichen Verurteilungen mehr seit 2017, erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung im Jahr 2018, unselbständige Erwerbstätigkeit in unbefristeter Anstellung seit Oktober 2020 – von Dauer ist, erscheint mit Blick auf sein aktuelles Verhalten im Betreibungsverfahren als zweifelhaft. Sie vermag das schwere Gewicht des öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthalts deshalb nur geringfügig zu relativieren. Das private Interesse des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der fünf gemeinsamen minderjährigen Kinder, an der Weiterführung des intakten Familienlebens in der Schweiz wiegt ebenfalls schwer. Allerdings ist das Gewicht dieses privaten Interesses insoweit zu relativieren, als der seit mehreren Jahren drohende Verlust des Aufenthaltsrechts den Beschwerdeführer nicht zu einer klaren und eindeutigen Verhaltensänderung veranlasste. Soweit ersichtlich trägt zwar die Ehefrau einen grossen Teil der finanziellen Last, allerdings hat auch sie im Betreibungsverfahren Einkommensquellen verschwiegen, welche der Beschwerdeführer hätte bekanntgeben müssen. Weniger ins Gewicht fallen die Schwierigkeiten, mit denen der Beschwerdeführer beim Aufbau einer neuen Existenz in seiner Heimat konfrontiert ist. 4.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Sie gehen indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates (vgl. Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 Ingress und lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Dem Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Seine Rechtsvertreterin hat eine Honorarnote mit einem Zeitaufwand von 12.20 Stunden zu je CHF 200 und Barauslagen von CHF 6.30 zuzüglich Mehrwertsteuer eingereicht (act. 11/4). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht pauschal CHF 1'000 bis 12'000 (Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; Insgesamt vermögen die zwar gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie an seinem weiteren Aufenthalt in der Schweiz das schwere Gewicht der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht zu überwiegen. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt eine besondere Rücksichtnahme nicht zu: Nachdem er mehrfach ausländerrechtlich verwarnt werden musste und seine befristete Aufenthaltsbewilligung mehrfach nur unter der Bedingung, sich strafrechtlich nichts mehr zuschulden kommen zu lassen und keine weiteren Schulden einzugehen, verlängert worden war, fällt eine abermalige blosse Verwarnung als alternative ausländerrechtliche Massnahme ausser Betracht (vgl. dazu BGer 2A. 19/2007 vom 16. Mai 2007 E. 3.4). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme zeitlich nur begrenzt gilt: Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und seine hier anwesenden nahen Angehörigen im Land bleiben, ist auf Antrag hin eine Neubeurteilung angezeigt, falls der Betroffene sich in der Heimat bewährt hat, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er sich nunmehr künftig an die schweizerische Rechtsordnung halten und wirtschaftlich und sozial in die hiesigen Verhältnisse einleben wird und keine Gefahr besteht, dass er – mit zusätzlichen Schulden – weitere Gläubigerinteressen gefährdet (BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 5.3.3; vgl. auch bei strafrechtlicher Verurteilung BGer 2C_403/2016 vom 22. Februar 2017 E. 3.4 mit Hinweis auf 2C_1103/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 6.4 mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sGS 963.75, HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Bei unentgeltlicher Prozessführung wird das Honorar um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Das von der Rechtsvertreterin geltende gemachte Honorar ohne Herabsetzung beläuft sich auf rund CHF 3'000 und übersteigt damit zwar den Rahmen dessen, was im ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren als Pauschalhonorar im Regelfall (CHF 2'500) festgelegt wird, doch erscheint es angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und Besonderheiten insgesamt als noch angemessen. Der Staat hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers deshalb aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'440 zuzüglich CHF 6.30 und Mehrwertsteuer zu entschädigen. Die gerichtlich festgesetzte Entschädigung gilt auch im Verhältnis zwischen der Rechtsvertreterin und dem Beschwerdeführer (Art. 11 HonO).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'446.30 zuzüglich Mehrwertsteuer.

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