© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/22 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 07.05.2020 Entscheiddatum: 25.02.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 25.02.2020 Verlegung der Kosten in den kantonalen Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht, Art. 95 Abs. 1 und 3, Art. 98 Abs. 1 und 2, Art. 98bis VRP (Verwaltungsgericht, B 2020/22). Entscheid vom 25. Februar 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck Verfahrensbeteiligte N., M., Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Boris Züst, Dolder Züst Rechtsanwälte, Sonnenstrasse 5, Postfach 126, 9004 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Bundesgerichtsurteil vom 24. Januar 2020 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Rückweisung B 2018/208)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. N.__ wurde am 7. Dezember 1980 geboren und ist kosovarische Staatsangehörige. Am 26. Dezember 2012 heiratete sie L., einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann. Sie reiste am 17. März 2013 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs am 20. März 2013 eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 9. Juni 2015 leben die beiden Ehegatten getrennt. Am 11. Dezember 2015 gebar N. den gemeinsamen Sohn M., welcher ebenfalls Staatsangehöriger von Kosovo ist und wie die Mutter über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Im rechtskräftigen Entscheid des Kreisgerichts P. vom 29. September 2015 wurde unter anderem festgelegt, dass das gemeinsame Kind nach der Geburt überwiegend durch die Mutter betreut werden solle. M.__ lebt daher bei seiner Mutter. b. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 14. April 2016 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von N.__ sowie ihrem Sohn M.. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ehe lediglich 27 Monate gedauert habe und damit die dreijährige gesetzliche Frist nicht eingehalten sei. Ein wichtiger persönlicher Grund für eine Bewilligungsverlängerung liege nicht vor. Die geklagte häusliche Gewalt sei mangels entsprechender Nachweise jedenfalls nicht glaubhaft. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 30. August 2018 ab. Das in der Folge angerufene Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil B 2018/208 vom 24. Januar 2019. B. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2019 reichten N. und M.__ (Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesgericht ein. Mit Urteil 2C_215/2019
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 24. Januar 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Praxisgemäss weist das Verwaltungsgericht die Angelegenheit an das Migrationsamt zurück, wenn nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid umfangreiche zusätzliche Sachverhaltsabklärungen zu treffen sind (vgl. VerwGE B 2019/268 vom 17. Dezember 2019, B 2018/79 vom 18. Mai 2018 je E. 1 mit Hinweis auf Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1029 mit Hinweisen, siehe auch VerwGE B 2015/17 vom 28. April 2015 E. 2.1 und VerwGE B 2014/32 vom 11. März 2014 E. 1). Dies ist vorliegend angesichts der vom Bundesgericht als geboten erachteten vertiefenden Abklärungen zum rechtserheblichen Sachverhalt der Fall, weshalb es sich rechtfertigt, die Angelegenheit gestützt auf Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) analog (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1034) direkt an das Migrationsamt des Kantons St. Gallen zurückzuweisen. Dieses wird den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil 2C_215/2019 vom 24. Januar 2020 (E. 6.3) weiter zu ermitteln und anschliessend über die Angelegenheit neu zu befinden haben. 2. Bei dieser Sachlage sind die Kosten der Verfahren vor den kantonalen Instanzen neu zu verlegen. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Aufgrund dieser Bestimmung sind die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (CHF 2'000), dem Sicherheits- und Justizdepartement (Vorinstanz, CHF 1'000) und dem Migrationsamt (CHF 260), insgesamt somit CHF 3'260, dem Staat aufzuerlegen. Auf die Erhebung der Kosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Den Beschwerdeführern sind die im Beschwerde- und Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 2'000 und CHF 1'000 zurückzuerstatten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführer haben sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung zulasten des Staates (Migrationsamt, vgl. Art. 98 Abs. 1 und 2 VRP sowie Art. 98 VRP). Am 1. Januar 2019 ist der VI. Nachtrag zur Honorarordnung vom 28. November 2018 in Kraft getreten (nGS 2019-019). Gemäss Art. 30 der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) wird das Honorar für die Instanz, bei der das Verfahren bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags anhängig ist, nach neuem Recht bemessen. Daraus folgt, dass vorliegend für das Verfahren vor der Vorinstanz die Ansätze in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung der Honorarordnung anzuwenden sind. Gemäss aArt. 22 Abs. 1 lit. b HonO betrug das Honorar vor Verwaltungsbehörden CHF 500 bis CHF 6'000. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist die ab 1. Januar 2019 gültige Fassung massgebend und somit eine Honorarpauschale innerhalb des von Art. 22 Abs. 1 lit. b der HonO festgelegten Rahmens zwischen CHF 1'500 und CHF 15'000. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 30 lit. b Ziff. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG, sowie Art. 6 und 19 der HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 AnwG; vgl. dazu BGE 141 I 124 E. 4 und BGer 1C_53/2015 vom 12. Mai 2015 E. 2.5). Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien und insbesondere mit Blick auf die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Entschädigungen erscheint eine Entschädigung von CHF 1'500 für das Rekursverfahren und CHF 2'500 für das Beschwerdeverfahren zuzüglich CHF 160 Barauslagen (vier Prozent von CHF 4'000, Art. 28Abs. 1 HonO), insgesamt somit also CHF 4'160, sowie der antragsgemässen Mehrwertsteuer von 7,7% (Art. 29 HonO) angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Angelegenheit wird im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil 2C_215/2019 vom 24. Januar 2020 zur weiteren Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuem Entscheid an das Migrationsamt des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. 2. Der Staat trägt die amtlichen Kosten der Verfahren vor den kantonalen Instanzen von bis bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte insgesamt CHF 3'260. Auf die Erhebung wird verzichtet. Der im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000 wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000 zurückzuerstatten. 3. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt die Beschwerdeführer für das Beschwerde- und Rekursverfahren ausseramtlich mit insgesamt CHF 4'160 (inkl. Barauslagen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer).