© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/210 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 23.03.2021 Entscheiddatum: 10.03.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 10.03.2021 Steuerrecht. Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Art. 30ter Abs. 1 VRP (sGS 951.1) und Art. 148 Abs. 1 ZPO (SR 272). Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 DBG (SR 642.11). Das Verwaltungsgericht legte dar, auf entsprechendes Gesuch hin sei der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse für die vorinstanzlichen Verfahren bis 20. August 2020 erstreckt worden. Erst am 7. September 2020 - gleichzeitig mit dem Fristwiederherstellungsgesuch - habe sie einen der beiden einverlangten Vorschüsse einbezahlt. Während im Fristwiederherstellungsgesuch noch festgehalten worden sei, dass die Beschwerdeführerin bei alltäglichen Verrichtungen der Hilfe bedürfe und diese nicht selbständig ausüben könne, habe ihr Rechtsvertreter in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass sie ihre Erkrankung ohne Unterstützung alleine meistern müsse. Über die Art der Erkrankung, deren Auswirkungen oder die daraus resultierenden Beeinträchtigungen im Alltag lasse sich den Eingaben des Rechtsvertreters nichts entnehmen. Mithin sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Erkrankung daran gehindert gewesen sei, die Zahlung fristgerecht vorzunehmen bzw. (innert erstreckter Frist) vornehmen zu lassen. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert gewesen wäre, die Einzahlung der Kostenvorschüsse zeitgerecht (innert erstreckter Frist) vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund könne das geltend gemachte unverschuldete Versäumnis oder ein nur leichtes Verschulden nicht als glaubhaft gemacht gewertet werden. Die vorinstanzliche Verfügung lasse sich demgemäss nicht beanstanden (Verwaltungsgericht, B 2020/210). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. April 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_257/2021). Entscheid vom 10. März 2021
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte K.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, M.A. HSG in Law, SEITZRA AG, Eichwiesstrasse 2, 8645 Jona, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Wiederherstellung Frist zur Leistung Kostenvorschuss
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Das kantonale Steueramt trat mit Entscheiden vom 17. Oktober 2019 auf die Einsprachen von K.__ gegen die Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2015 bis 2017 wegen Verspätung nicht ein. Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, Jona, erhob gegen die Nichteintretensentscheide für K.__ mit Eingabe vom 18. November 2019 Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission (VRK) des Kantons St. Gallen. Am 20. November 2019 stellte die Verfahrensleitung der VRK dem Rechtsvertreter das Formular "unentgeltliche Rechtspflege" zu mit der Aufforderung, dieses innert der angesetzten Frist ausgefüllt mit den notwendigen Unterlagen einzureichen, wobei sie darauf hinwies, dass nach unbenütztem Ablauf der Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Nachdem der Rechtsvertreter am 23. Dezember 2019 das teilweise ausgefüllte Formular mit einigen wenigen Unterlagen eingereicht hatte, setzte ihm die Verfahrensleitung der VRK am 30. Dezember 2019 eine neue Frist für die Einreichung weiterer Unterlagen und eines vollständig ausgefüllten Formulars an (act. G 10/8/3). In der Folge stellte der Rechtsvertreter diesbezüglich acht Fristerstreckungsgesuche, denen die VRK jeweils ganz oder teilweise stattgab. Die am 15. Juni 2020 gewährte Fristerstreckung bezeichnete sie dann als letztmalig und wies darauf hin, dass eine weitere Erstreckung ausgeschlossen sei (act. G 10/8/21). In der Folge bewilligte die VRK ein weiteres Erstreckungsgesuch des Rechtsvertreters vom 24. Juni 2020 nicht mehr und wies mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2020 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und - verbeiständung ab, da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei. Gleichzeitig setzte sie eine Frist bis 31. Juli 2020 für die Bezahlung der Kostenvorschüsse von je CHF 600 für die beiden Verfahren an, unter Androhung der Verfahrensabschreibung im Säumnisfall (act. G 10/8/26). A.a. Am 31. Juli 2020 ersuchte der Rechtsvertreter von K.__ bei der VRK um eine Fristerstreckung für die Zahlung der Kostenvorschüsse bis 20. August 2020. Diesem Gesuch entsprach die VRK am 3. August 2020 (act. G 10/9 f.). Weil indes die Kostenvorschüsse innert erstreckter Frist nicht geleistet wurden, schrieb der Abteilungspräsident der VRK die Verfahren (Rekurs und Beschwerde) mit Verfügung vom 26. August 2020 in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 lit. b und Art. 96 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) ab (act. G 10/11). Am A.b. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 229 in Verbindung mit Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 7. September 2020 zahlte der Rechtsvertreter einen Betrag von CHF 600 ein mit dem gleichzeitigen Antrag, die Verfügung vom 26. August 2020 sei aufzuheben und die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600 sei unter angemessener Fristansetzung wiederherzustellen; es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Prozesskostenvorschuss per 7. September 2020 einbezahlt worden sei (act. G 10/14/1). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 wies der Präsident der VRK das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Kostenvorschussleistung im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren ab (Ziffern 1 und 2) und auferlegte der Beschwerdeführerin Verfügungskosten von CHF 300. Die Gebühren der Verfügungen vom 26. August 2020 (CHF 300) und vom 7. Oktober 2020 (CHF 300) wurden mit der am 7. September 2020 geleisteten Zahlung verrechnet (Ziffern 3 und 4; act. G 2). Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Seitz für K.__ mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine erneute angemessene Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 600 zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner (act. G 1). B.a. In der Vernehmlassung vom 26. November 2020 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung (act. G 9). Der Beschwerdegegner teilte am 4. Dezember 2020 den Verzicht auf eine Vernehmlassung mit und beantragte Abweisung der Beschwerde (act. G 12). Die Beschwerdebeteiligte verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung (vgl. act. G 13). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen. B.b. Auf die Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 145 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, und die Eingabe vom 21. Oktober 2020 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 229 in Verbindung mit Art. 194 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig ist vorliegend einzig die Wiederherstellung der am 3. August 2020 zwar bis 20. August 2020 verlängerten (act. G 10/9 f.), in der Folge indes unbenützt abgelaufenen Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse im vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren (vgl. Abschreibungsverfügung vom 26. August 2020, act. G 10/11). Die Wiederherstellung der Frist kann gemäss Art. 30 Abs. 1 VRP nach Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) angeordnet werden. Nach Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 DBG wird auf verspätete Rechtsmittel nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Art. 148 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass der säumigen Partei auf Gesuch hin eine Nachfrist gewährt werden kann, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (N. Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 10 zu Art. 148 ZPO mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für Fristen betreffend die Leistung von Vorschüssen (vgl. U.P. Cavelti, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, St. Gallen/Zürich 2020, N 141 und 172). Ein unverschuldetes Hindernis als Säumnisursache ist ein Umstand, den die Säumige nicht zu vertreten hat (Cavelti a.a.O., N 177). War die Gesuchstellerin wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird demgegenüber angenommen, wenn zwar die Vornahme der Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist (BGer 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 2.3.). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, ein entschuldbarer Irrtum könne rechtzeitiges Handeln ebenfalls unverschuldet verhindern (vgl. B. Merz, in: Brunner/ 2.1. ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/ St. Gallen 2011, N 14 zu Art. 148 ZPO). Nach Art. 148 Abs. 2 ZPO ist das Gesuch innert zehn Tagen (Art. 133 Abs. 3 DBG: 30 Tage) nach Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Das Hindernis im Sinn von Art. 148 Abs. 2 ZPO gilt in dem Zeitpunkt als weggefallen, in welchem die Partei erkannte oder hätte erkennen müssen, dass sie die Frist oder den Termin versäumt hat (Gozzi, a.a.O., N 41 zu Art. 148 ZPO). Aktenkundig und unbestritten ist, dass das Wiederherstellungsgesuch rechtzeitig innert zehn Tagen seit Zustellung der Abschreibungsverfügung vom 26. August 2020 gestellt worden ist. Das Wiederherstellungsgesuch begründete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf eine seit Jahren bestehende schwere körperliche Erkrankung der Beschwerdeführerin und ihre daraus herrührende Hilfsbedürftigkeit bei alltäglichen Verrichtungen. Weil die Vorinstanz den entsprechenden Einzahlungsschein vom 8. Juli 2020 nur der Beschwerdeführerin selber, nicht aber dem Rechtsvertreter zugestellt habe, habe dieser eine fristgerechte Einzahlung selber gar nicht vornehmen bzw. beaufsichtigen können, weshalb ihn oder die Beschwerdeführerin an der nicht zeitgerechten Zahlung kein Verschulden treffe (act. G 10/14/1). Die Vorinstanz hielt hierzu in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2020 fest, dass der Rechtsvertreter über die beeinträchtigte Gesundheit der Beschwerdeführerin im Bild gewesen sei. Er habe daher ihrer Zusicherung, sie werde selber um die Überweisung der einverlangten Kostenvorschüsse besorgt sein, nicht unbesehen vertrauen dürfen, sondern hätte vielmehr geeignete Vorkehren treffen sollen, um eine fristgerechte Zahlung der Vorschüsse sicherzustellen. Offenbar habe er aber solche Vorkehren nicht getroffen, weshalb nicht von einer unverschuldeten Säumnis oder einem nur leichten Verschulden ausgegangen werden könne. Entsprechend erweise sich die anbegehrte Fristwiederherstellung denn auch als nicht gerechtfertigt (act. G 2 S. 3). 2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, der geforderte Prozesskostenvorschuss sei nachweislich am 7. September 2020 erfolgt. Dennoch stufe die Vorinstanz die Leistung des Kostenvorschusses als verspätet ein. Die Beschwerdeführerin dürfe, insbesondere mit Blick auf ihre schwere Erkrankung, die sie ohne Unterstützung alleine meistern müsse, nicht mit überspitzten formalistischen Erwägungen in ihren Rechten eingeschränkt werden. Infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung könne ihr das knappe Verpassen einer Frist nicht zu einem allzu grossen Vorwurf gemacht werden. Die Vorinstanz verweigere ihr in Missachtung der Rechtsgleichheit auch den ihr 2.3.
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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. zustehenden Rechtsweg. Der Beschwerdeführerin könne kein bzw. lediglich ein leichtes Verschulden am Fristversäumnis unterstellt werden (act. G 1). Aus den Akten ist ersichtlich, dass in der Verfügung vom 8. Juli 2020 für die beiden vorinstanzlichen Verfahren (Rekurs- und Beschwerde) Kostenvorschüsse von je CHF 600 verlangt worden waren (Frist bis 31. Juli 2020). Auf entsprechendes Gesuch hin wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse bis 20. August 2020 erstreckt. Erst am 7. September 2020 - gleichzeitig mit dem Fristwiederherstellungsgesuch – zahlte die Beschwerdeführerin einen der beiden einverlangten Vorschüsse ein (act. G 10/8/26, 10/13 und 10/14/1). Während im Fristwiederherstellungsgesuch noch festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin bei alltäglichen Verrichtungen der Hilfe bedürfe und diese nicht selbständig ausüben könne (act. G 10/14/1 S. 3 oben), weist ihr Rechtsvertreter in der Beschwerde darauf hin, dass sie ihre Erkrankung ohne Unterstützung alleine meistern müsse. Über die Art der Erkrankung, deren Auswirkungen oder die daraus resultierenden Beeinträchtigungen im Alltag lässt sich den Eingaben des Rechtsvertreters nichts entnehmen. Mithin ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Erkrankung daran gehindert war, die Zahlung fristgerecht vorzunehmen bzw. (innert erstreckter Frist) vornehmen zu lassen (vgl. Cavelti a.a.O., N 180 zu Art. 30-30 VRP). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert gewesen wäre, die Einzahlung der einverlangten Kostenvorschüsse zeitgerecht (innert erstreckter Frist) vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund erhellt unschwer, dass das geltend gemachte unverschuldete Versäumnis oder ein nur leichtes Verschulden von Beschwerdeführerin und Rechtsvertreter insgesamt nicht als glaubhaft gemacht gewertet werden kann. Die vorinstanzliche Verfügung lässt sich demgemäss nicht beanstanden. 2.4. ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdeführerin trägt die amtlichen Kosten von CHF 1'500, unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss.