© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/208 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.03.2021 Entscheiddatum: 27.01.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 27.01.2021 Stipendien. Art. 1, 2, 3 Abs. 3 und 4 StipG, sGS 211.5; Art. 1 lit. bbis sowie Art. 2 und 9 StipV, sGS 211.51. Stipendien für eine Ausbildung/Weiterbildung zur diplomierten psychologischen Beraterin. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, es bestehe kein Anlass, die fachliche Anerkennung der Ausbildung in Zweifel zu ziehen, weshalb von der Stipendienabteilung eine Beitragsberechtigung der Beschwerdeführerin im Einzelfall (Art. 2 StipV) sowie auch eine Leistungsausrichtung gestützt auf Art. 9 StipV (Einstieg/ Wiedereinstieg/unverschuldete Notlage) näher zu prüfen gewesen wäre. Weil sich eine Leistungsablehnung ohne vorgängige Klärung und Würdigung der Gegebenheiten als unzulässig erweise, lasse sich der angefochtene Entscheid nicht aufrechterhalten. Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (Verwaltungsgericht, B 2020/208). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. August 2021 nicht ein (Verfahren 2C_226/2021). Entscheid vom 27. Januar 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte M.__, Beschwerdeführerin, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Stipendien
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. M.__, geb. 1968, absolvierte seit Oktober 2019 die Ausbildung "Dipl. Psychologische Beraterin FSB" am Frauenseminar Bodensee (FSB) in Romanshorn (act. G 11/9a/6). Am 10. September 2019 hatte sie bei der Abteilung Stipendien und Studiendarlehen des Bildungsdepartements des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Stipendienabteilung) Stipendien für das Ausbildungsjahr 2019/20 beantragt (act. G 11/1a/5). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 lehnte die Stipendienabteilung das Gesuch ab mit der Begründung, nach Art. 2 des Gesetzes über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiengesetz; sGS 211.5, StipG) würden Stipendien nur für eine Erstausbildung gewährt. Zur Erstausbildung würden die erste Berufsausbildung, der Besuch einer Mittelschule oder das erste Hochschulstudium (höhere Fachschule, Fachhochschule, Universität) zählen. Nach Art. 2 der Stipendienverordnung (sGS 211.51, StipV) würden an eine Erstausbildung Stipendien oder an eine Zweitausbildung Darlehen gewährt, wenn sie mindestens zwei Jahre dauere (Vollzeit) und die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien (act. G 11/1a/1). A.a. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs vom 18. Oktober 2019 (act. G 11/1) wies das Bildungsdepartement mit Entscheid vom 7. Oktober 2020 ab. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, der Kurs "Dipl. Psychologische Beraterin FSB" sei nicht als Erstausbildung zu werten. Auch sei die Ausbildung nicht anerkannt. Sodann seien die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung von Art. 9 StipV nicht erfüllt (act. G 2). A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. (...). 2. Gegen diesen Entscheid erhob M.__ mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 (Poststempel) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr die Stipendien für das Ausbildungsjahr 2019/20 zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1). B.a. Am 28. Oktober 2020 bewilligte ihr der verfahrensleitende Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts die unentgeltliche Rechtspflege (act. G 6) im Sinn einer Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses und der Auferlegung allfälliger Gerichtskosten (act. G 8). B.b. In der Vernehmlassung vom 13. November 2020 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete auf weitere Ausführungen (act. G 10). B.c. Mit Replik vom 30. November 2020 bestätigte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt und reichte ein weiteres Aktenstück nach (act. G 13). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme (act. G 15). B.d. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens und die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B.e. Der Staat gewährt Stipendien und Studiendarlehen, soweit die vollen Kosten der Ausbildung oder Weiterbildung einem Bewerber oder seinen Eltern nicht zugemutet werden können (Art. 1 Abs. 1 StipG). An die Erstausbildung werden bei Erfüllung der 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechenden Voraussetzungen in der Regel Stipendien gewährt. Im Ausnahmefall können in Ergänzung oder an Stelle von Stipendien Studiendarlehen gewährt werden (Art. 2 Abs. 1 StipG). Erstausbildung ist die erste Berufsausbildung oder der Besuch einer Mittelschule im Anschluss an die Volksschule (Art. 2 Abs. 2 lit. a) bzw. das erste Hochschulstudium (Art. 2 Abs. 2 lit. b StipG). An eine Zweitausbildung und an Weiterbildungen werden in der Regel Studiendarlehen gewährt. Im Ausnahmefall können in Ergänzung oder an Stelle von Studiendarlehen Stipendien gewährt werden (Art. 3 Abs. 1 StipG). Zweitausbildung ist eine zweite Berufsausbildung oder der Besuch einer Mittelschule nach abgeschlossener erster Berufsausbildung (Art. 3 Abs. 2 lit. a StipG) bzw. ein zweites Hochschulstudium (Art. 3 Abs. 2 lit. b StipG). Weiterbildungen bauen auf einer Ausbildung auf und vertiefen oder ergänzen sie (Art. 3 Abs. 3 StipG). Die Ausbildung oder Weiterbildung muss fachlich anerkannt sein (Art. 4 StipG). Soweit Ausbildungsstätte und Ausbildung durch den Bund, interkantonale Organe, den Kanton St. Gallen oder den Standortkanton anerkannt wurden, werden Beiträge geleistet unter anderem für die Ausbildung an einer höheren Fachschule, wenn sie als Erst- oder Zweitausbildung wenigstens zwei Jahre oder als Weiterbildung wenigstens sechs Monate dauert (Art. 1 lit. b StipV) sowie für das Studium an einer Universität oder Fachhochschule (Art. 1 lit. c StipV). Die Stipendienabteilung kann überdies im Einzelfall die Beitragsberechtigung für eine Ausbildung feststellen, wenn Aufnahmeverfahren, Lehrplan, Qualifikation der Lehrkräfte sowie Art des Abschlusses zweckmässig sind und eine Erst- oder Zweitausbildung wenigstens zwei Jahre oder eine Weiterbildung wenigstens sechs Monate dauert (Art. 2 StipV). An eine Zweitausbildung und an Weiterbildungen können Stipendien gewährt werden, wenn die Ausbildung dem beruflichen Einstieg oder Wiedereinstieg dient, insbesondere nach einem längeren Einsatz für die Allgemeinheit oder in Erfüllung von Familienpflichten (Art. 9 lit. a StipV), wenn eine zweite Berufsausbildung die erste Berufsausbildung ergänzt (Art. 9 lit. b StipV) sowie bei einer unverschuldeten Notlage (Art. 9 lit. c StipV). bis Stipendien und Studiendarlehen werden für die ordentliche Dauer der Ausbildung oder Weiterbildung gewährt. In besonderen Fällen sind Abweichungen zulässig (Art. 10 Abs. 1 StipG). Sie werden insgesamt für längstens zwölf Jahre gewährt. Ausbildungen oder Weiterbildungen, für die keine Stipendien oder Studiendarlehen gewährt wurden, werden angerechnet (Art. 10 Abs. 2 StipG). Die Beitragsberechtigung dauert bis zum tatsächlichen Abschluss der Ausbildung, in der Regel längstens bis zwei Semester nach dem frühestmöglichen Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StipV). Bei einem Ausbildungswechsel entspricht die Beitragsberechtigung der ordentlichen Dauer der neuen Ausbildung abzüglich der Beitragsdauer der ersten Ausbildung (Art. 5 Abs. 2 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.Erstausbildung (Art. 2 StipG) oder Weiterbildung (Art. 3 Abs. 3 StipG) StipV). Die Anrechnung an die zulässige Ausbildungszeit von zwölf Jahren richtet sich nach dem European Credit Transfer System (ECTS). 60 ECTS-Punkte gelten als ein Jahr (Art. 6 Abs. 1 StipV). Wendet eine Ausbildungsstätte das ECTS nicht an, wird sachgemäss auf die Angaben und Vorschriften der Ausbildungsstätte über Dauer und Intensität der Ausbildung abgestellt (Art. 6 Abs. 2 StipV). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, der Kurs "Dipl. Psychologische Beraterin FSB" sei nicht als Erstausbildung (im Sinn von Art. 2 Abs. 2 StipG) zu werten. Das Frauenseminar sei ein privates Bildungsinstitut, welches im Kurs, den die Beschwerdeführerin besuche, auf eine eidgenössische Prüfung vorbereite (Beraterin im psychosozialen Bereich mit eidgenössischem Diplom). Beim Kurs handle es sich daher um eine Weiterbildung (act. G 2 S. 10 f. E. 4). 3.1. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie verfüge über keinerlei Erstausbildung im Sinn von Art. 2 Abs. 2 StipG. Die Ausbildung am Frauenseminar Bodensee (FSB) zur diplomierten psychologischen Beraterin FSB/SGfB entspreche nicht dem gewöhnlichen Bild einer Berufsbildung, Mittelschule oder Hochschule. Der Weiterbildungscharakter fehle daher. Die Ausbildung vermittle die Kompetenzen, derer es zur vollwertigen und eigenständigen Ausübung des Berufs der psychologischen Beraterin bedürfe. Auch in Anbetracht der Zwecksetzung des StipG, Chancengleichheit durch Bildung zu verschaffen, sei die Ausbildung als Erstausbildung im Sinn von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG zu erfassen. Die Ausbildung ermögliche ihr die Ausübung eines Berufes. Die von ihr verfolgte Ausbildung führe zum Erwerb eines eidgenössischen Diploms und sei damit anerkannt. 3.2. Die Beschwerdeführerin besuchte in der damaligen DDR von 1974 bis 1984 die obligatorische Schule und schloss diese mit der mittleren Reife (= Abschluss der Sekundarstufe I) ab. Ihrer Ausbildungsagenda und ihrem Lebenslauf ist zu entnehmen, dass sie Kurse in verschiedenen Berufsbereichen absolvierte und unterschiedliche Tätigkeiten ausübte. Eine eigentliche Ausbildung (Sekundarstufe II, Tertiärstufe) schloss sie indes - soweit aus den dem Gericht vorliegenden Akten und den Vorbringen der Verfahrensparteien ersichtlich - nicht ab (vgl. act. G 11/9a/8 f.). Weiterbildungen setzen indes nach dem klaren Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 StipG eine schon bestehende Ausbildung voraus und dienen der Vertiefung/Ergänzung derselben. Der Umstand, 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.Fachliche (Art. 4 StipG) und staatliche Anerkennung der Ausbildung (Art. 1 StipV); Beitragsberechtigung nach Art. 2 und Art. 9 StipV dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt, steht der Annahme einer eigentlichen Weiterbildung bei dem von ihr absolvierten Kurs an sich entgegen. Soweit indes davon ausgegangen wird, dass faktisch eine Ausbildung im Sinn von Art. 3 Abs. 3 StipG auch aus der langjährigen Ausübung einer Tätigkeit resultiert, könnte eine Weiterbildung - wie die Vorinstanz dies mit ihrer Annahme des Vorliegens einer Weiterbildung offenbar tut - auf die von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübten bisherigen Berufstätigkeiten bezogen werden. So hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie während 10 Jahren als Prokuristin und der Geschäftsführung angehörende Mitarbeiterin unter anderem für die Aufsicht und Betreuung der Lernenden in einer Kanzlei zuständig gewesen sei (act. G 1 S. 7). Wenn somit - mit der Vorinstanz - bei der in Frage stehenden Ausbildung von einer Weiterbildung ausgegangen wird, ist zu beachten, dass Art. 2 und 9 StipV in Einzelfällen eine Leistungsausrichtung für Weiterbildungen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ermöglichen (vgl. dazu nachstehende E. 4.3.3). Die von der Beschwerdeführerin verfolgte Ausbildung befähigt dazu, in eigener Beratungspraxis, bei Institutionen oder Behörden zu arbeiten. Für die Ausbildung ist kein Beruf oder Schulabschluss vorausgesetzt (www.frauenseminar-bodensee.ch/ onken-w/Assets/docs/lehrgaenge/Dipl-Psychologische-Beraterin-FSB). Durch die Ausübung dieses Berufs (über sechs oder acht Jahre) können die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer höheren Fachprüfung (HFP) erfüllt werden, welche zum geschützten "Beraterin/Berater im psychosozialen Bereich mit eidgenössischem Diplom" führt (www.sgfb.ch/Portrait SGfB).
Im Rekursentscheid legte die Vorinstanz dar, seit Januar 2018 würden Absolvierende von Kursen, die sich auf eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung vorbereiten würden, finanziell unterstützt. Der Bund übernehme 50 Prozent der angefallenen Kursgebühren unter der Voraussetzung, dass im Anschluss an den Kursbesuch die eidgenössische Prüfung absolviert werde (max. CHF 10'500 für eine höhere Fachprüfung). Der Anspruch bestehe unabhängig vom Prüfungserfolg. Die Meldeliste (Liste der vorbereitenden Kurse Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI]; act. G 11/9a/2 und 3; www.becc.admin.ch/becc/public/sufi/ meldeliste, Stand September 2020), auf welcher der von der Beschwerdeführerin besuchte Kurs am Frauenseminar aufgeführt sei, biete eine Übersicht über das 4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kursangebot und bilde die subventionsrechtliche Grundlage für die Auszahlung der Beiträge durch den Bund (Subjektfinanzierung). Kantonsbeiträge, die bisher an die Anbieter von vorbereitenden Kursen geleistet worden seien (angebotsorientierte Finanzierung), kämen neu in Form von Bundesbeiträgen direkt den Absolvierenden der vorbereitenden Kurse zugute. Die Kantone hätten weiterhin die Möglichkeit, bestimmte Angebote aus regionalpolitischen und versorgungsrelevanten Gründen zu unterstützen. Die Kursanbieter hätten mit Selbstdeklaration zu bestätigen, dass der erfasste Kurs auf die angegebene eidgenössische Prüfung vorbereite. Diese Angaben würden vom SBFI inhaltlich nicht geprüft. Das SBFI halte fest, dass die Liste der vorbereitenden Kurse keine Aussage über die genauen Inhalte und die Qualität der Kurse sowie die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung nach Absolvierung eines auf der Liste verzeichneten Kurses mache (act. G 11/9a/2 "Hinweis"; www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/ home/bildung/hbb/finanzierung/teilnehmende-und absolvierende.html, Stand September 2020). Die Aufnahme des von der Beschwerdeführerin besuchten Kurses am Frauenseminar in die Liste der vorbereitenden Kurse SBFI (explizit ein Instrument für die Umsetzung der Subjektfinanzierung) dürfe nach dem Gesagten nicht mit einer Anerkennung der Ausbildungsstätte und Ausbildung durch den Bund, wie sie Art. 1 StipG verlange, gleichgesetzt werden. Ohne Qualitätsprüfung könne nicht von einer fachlich anerkannten Ausbildung oder Weiterbildung (Art. 4 StipG) gesprochen werden (act. G 2 S. 11 f. E. 5a). Im Zusammenhang mit der Prüfung der Beitragsberechtigung im Einzelfall (Art. 2 StipV) legte die Vorinstanz dar, am Frauenseminar selber werde keine eidgenössische Prüfung abgeschlossen. Um das eidgenössische Diplom zu erhalten, müsse eine externe Prüfung abgelegt werden (www.frauenseminar-bodensee.ch/onken-wAssets/ docs/lehrgaenge/Dipl. -Psychologische-Beraterin-FSB.pdf). Aus der entsprechenden Prüfungsordnung (www.becc.admin.ch/becc/public/bvz/beruf/show/94331) gehe hervor, dass kein Vorbereitungslehrgang besucht werden müsse. Die Zulassungsbedingungen würden sich an Ausbildung und Arbeitserfahrung der Kandidaten orientieren. Grundsätzlich werde ein Abschluss der Tertiärstufe oder eine gleichwertige Qualifikation vorausgesetzt. Verlangt seien sodann mindestens sechs Jahre Berufserfahrung mit Beratungsfunktion im psychosozialen Kontext. Ein fehlender Abschluss auf Tertiärstufe könne mit acht (statt sechs) Berufsjahren kompensiert werden. Vorausgesetzt seien weiter unter anderem eine Beratungspraxis im psychosozialen Bereich mit mindestens 100 Sitzungen. Unter Berücksichtigung des anscheinend fehlenden Abschlusses auf Tertiärstufe und der bisherigen Berufspraxis der Beschwerdeführerin erscheine es als fraglich, ob sie zur höheren Fachprüfung (Beraterin im psychosozialen Bereich) zugelassen werde. Vor diesem Hintergrund
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könne nicht von einer gemäss Art. 2 StipV geforderten zweckmässigen Art des Abschlusses gesprochen werden. Es erübrige sich somit, beim Frauenseminar die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 2 StipV (Aufnahmeverfahren, Lehrplan, Qualifikation der Lehrpersonen) zu prüfen. Betreffend Intensität der Ausbildung stehe fest, dass gemäss Unterlagen des Frauenseminars die Selbstlernzeit für den Kurs "Dipl. Psychologische Beraterin FSB" im Grundkurs in der Regel lediglich ca. 10-20 Stunden pro Semester betrage. Wenn die Beschwerdeführerin die Ausbildung am Frauenseminar betreffend Intensität mit einem Universitätsstudium gleichsetze, treffe sie damit ins Leere (act. G 2 S. 12 f. E. 5b). Die Vorinstanz wies sodann im angefochtenen Entscheid ferner darauf hin, dass für die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 9 StipV die "gemeinsamen Bestimmungen" von Art. 1 ff. StipV zu beachten seien. Konkret müsse die Ausbildungsstätte durch den Bund, interkantonale Organe oder einen (Standort-)Kanton anerkannt sein oder es müsse die Beitragsberechtigung im Einzelfall von der Stipendienabteilung festgestellt werden. Vorliegend seien weder die Ausbildungsstätte noch die Ausbildung anerkannt und es gebe auch keine Gründe, die Beitragsberechtigung im Einzelfall festzustellen. Nach dem Gesagten könne daher die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 StipV einen Anspruch habe, unterbleiben. Ihr Gesuch sei zu Recht abgewiesen worden (act. 2 S. 13 f. E. 6 f.) Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass das FSB und dessen Ausbildungsgang zur diplomierten psychologischen Beraterin FSB dem Erfordernis der fachlichen Anerkennung entspreche, da beide einer besonderen Qualitätsprüfung durch verschiedene, vom Bund legitimierte Organe unterlägen und dieser standgehalten hätten. Ihre Behauptung, dass die Zulassungsvoraussetzungen für die höhere Fachprüfung möglicherweise nicht erfüllt seien, habe die Vorinstanz nicht im Geringsten einer Überprüfung unterzogen. Es gehe nicht um die höhere Fachprüfung SGfB (Schweizerische Gesellschaft für Beratung), sondern um den darauf vorbereitenden Ausbildungsgang. Sie (die Beschwerdeführerin) sei vom SGfB als "Mitglied in Ausbildung" aufgenommen worden. Zudem sei sie während 10 Jahren als Prokuristin und der Geschäftsführung angehörende Mitarbeiterin unter anderem für die Aufsicht und Betreuung der Lernenden in einer Kanzlei zuständig gewesen, wodurch sie gegebenenfalls die entsprechenden Voraussetzungen nach Ziffer 3.31 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 2 der Prüfungsordnung (SGfB; https://www.sgfb.ch/images/ 10.01_D_PO_HFP_Berater_20171213.pdf) erfüllen würde (act. G 1 S. 5-7). 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3. Das FSB ist eduQua-zertifiziert. Das eduQua-Label ist ein Zertifikat für Institutionen, nicht für einzelne Bildungsangebote (vgl. www.frauenseminar-bodensee.ch; https:// alice.ch/de/dienstleistungen/eduqua/). Die Trägerschaft des Qualitätslabels eduQua besteht aus dem SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) und dem SVEB (Schweizerischer Verband für Weiterbildung), welche unter anderem für die Überwachung des Labels zuständig sind (Handbuch eduQua 2012, Information über das Verfahren Anleitung zur Zertifizierung, S. 46; https://alice.ch/fileadmin/Dokumente/ Qualitaet/eduQua/de/eduQua_Handbuch_2012.pdf). Im Weiteren ist das FSB Kollektivmitglied der Schweizerischen Gesellschaft für Beratung (SGfB) und kann als solches Ausbildungen zur psychosozialen Beraterin anbieten (vgl. https://www.sgfb.ch/ de/wie-werde-ich-beraterin-berater). Vor dem geschilderten Hintergrund hat das FSB als anerkannte Ausbildungsstätte im Sinn von Art. 1 Abs. 1 StipV zu gelten. 4.3.1. Die Ausbildung des FSB zur diplomierten psychologischen Beraterin schliesst mit einer Diplomprüfung ab. Dabei handelt es sich nicht um die höhere Fachprüfung SGfB an sich, sondern um einen durch die SGfB anerkannten Abschluss (dipl. psychologische Beraterin FSB). Dieser Abschluss berechtigt dazu, den Fachtitel "Berater SGfB" zu führen und als Aktivmitglied des SGfB geführt zu werden (vgl. https://www.sgfb.ch/de/ wie-werde-ich-beraterin-berater). Die Ausbildung des FSB stellt eine Vorbereitung für die höhere Fachprüfung dar. Die Anerkennung als Aktivmitglied SGfB verkürzt die höhere Fachprüfung SGfB insofern, als Aktivmitglieder von zwei der insgesamt vier Prüfungsteile dispensiert werden. (vgl. https://www.sgfb.ch/de/hoehere-fachpruefung- hfp/vorbereitung-und-zulassung). Die Vorinstanz verneint zwar die Anerkennung der Ausbildung des FSB, vermag dies jedoch im angefochtenen Entscheid nicht einmal ansatzweise zu begründen. Der von ihr angeführte Umstand, dass der Bund einen Teil der Kurskosten übernimmt (vorstehende E. 4.1 erster Absatz), spricht jedenfalls nicht gegen eine Anerkennung. Angesichts der geschilderten Gegebenheiten besteht kein Anlass, die fachliche Anerkennung der Ausbildung in Zweifel zu ziehen. 4.3.2. Unter den dargelegten Umständen (Anerkennung der Ausbildungsstätte und der Ausbildung) wäre vorliegend eine Beitragsberechtigung der Beschwerdeführerin im Einzelfall (Art. 2 StipV) zu prüfen gewesen, zumal aufgrund der geschilderten Gegebenheiten das Aufnahmeverfahren, der Lehrplan, die Qualifikation der Lehrkräfte 4.3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowie die Art des Abschlusses "dipl. Beraterin FSB" nicht als unzweckmässig im Sinn von Art. 2 StipV bezeichnet werden können. In diesem Zusammenhang ist überdies zu beachten, dass Art. 3 Abs. 1 StipG im Ausnahmefall eine Gewährung von Stipendien auch bei Weiterbildungen explizit vorsieht. Die Ausbildung beim FSB umfasst insgesamt 65 Kurstage und ist auf drei Jahre verteilt. Hinzu kommt die Selbstlernzeit von in der Regel ca. 10-20 Stunden pro Semester und für das Diplomsemester von 30-40 Stunden (https://www.frauenseminar-bodensee.ch/lehrgaenge/dipl- psychologische-beraterin-fsb.php). Aufgrund des vorbereitenden Charakters der Ausbildung beim FSB und mit Blick auf eine in Betracht kommende Fortsetzung - etwa mit der höheren Fachprüfung SGfB oder eine ähnlich gelagerten Ausbildung - kann eine Dauer der Weiterbildung von mindestens sechs Monaten (vgl. Art. 2 StipV) nicht in Abrede gestellt werden. Dies umso weniger, als Art. 2 StipV zwar die notwendige formelle Dauer der Ausbildung (2 Jahre) bzw. Weiterbildung (sechs Monate) regelt, nicht aber deren Intensität festlegt. Aus Art. 10 StipG und Art. 6 Abs. 2 StipV lassen sich in diesem Zusammenhang keine weitergehenden Anforderungen an die Intensität der Ausbildung/Weiterbildung ableiten. Zu beachten ist auch, dass sich die Beschwerdeführerin zudem um eine Fortsetzung ihrer Ausbildung bemüht hat und gemäss Bestätigung vom 18. November 2020 zum CAS Psychopathologie für soziale Berufe an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) mit Dauer vom 12. Januar bis 2. November 2021 zugelassen wurde (act. G 13 Anhang). Zur Schaffung der Voraussetzungen für die Zulassung an der ZHAW dürfte unter anderem auch die Ausbildung beim FSB beigetragen haben. Aufgrund der offenen Formulierung von Art. 2 StipV, die der rechtsanwendenden Stelle einen erheblichen Ermessensspielraum einräumt, ist für deren Anwendung eine Abklärung der gesamten Umstände sowie eine umfassende Berücksichtigung derselben verlangt. Die Formulierung als "Kann"-Bestimmung stellt eine Ausrichtung von steuerfinanzierten staatlichen Leistungen nicht ins Belieben der rechtsanwendenden Stelle. Im Weiteren wäre - soweit mit der Vorinstanz von einer Weiterbildung ausgegangen wird - entgegen ihrer Auffassung (act. G 2 S. 13 f.) auch eine Leistungsausrichtung gestützt auf Art. 9 StipV (Einstieg/Wiedereinstieg/ unverschuldete Notlage) näher zu prüfen gewesen, nachdem wie dargelegt beim FSB von einer anerkannten Ausbildungsstätte und Ausbildung auszugehen ist. Die Stipendienabteilung wird den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin von daher erneut zu klären und zu entscheiden haben. Weil sich eine Leistungsablehnung ohne vorgängige Klärung und Würdigung der geschilderten Gegebenheiten als unzulässig erweist, lässt sich der angefochtene Entscheid nicht aufrechterhalten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 7. Oktober 2020 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 7. Oktober 2020 teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur Prüfung und neuem Entscheid über den Stipendienanspruch 2019/20 an die Abteilung Stipendien und Studiendarlehen zurückzuweisen. Die Rückweisung der Sache an die Stipendienabteilung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch einer Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (VerwGE B 2017/76 vom 16. August 2018 E. 5). Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten beim Staat wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos. Die amtlichen Kosten für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz von CHF 400 sind somit ebenfalls dem Staat aufzuerlegen. Auf die Erhebung der Kosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400 zurückzuerstatten. 5.1. Die Beschwerdeführerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollumfänglich obsiegt. Eine Partei, die sich nicht vertreten lässt, hat - mangels eines besonderen Aufwandes - grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98 VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass ihr gleichwohl Kosten für Umtriebe erwachsen, bedarf einer besonderen Begründung. Konkret macht die Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren keine Angaben über getätigte (erhebliche) Aufwände. Auch sind die übrigen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung nicht erfüllt (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 E. 4.4, www.gerichte.sg.ch). Trotz ihres Obsiegens kann der Beschwerdeführerin daher keine Entschädigung zugesprochen werden. 5.2. ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte teilweise gutgeheissen. Die Angelegenheit wird zur Prüfung und neuem Entscheid über den Stipendienanspruch für das Ausbildungsjahr 2019/20 an die Abteilung Stipendien und Studiendarlehen zurückgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 werden dem Staat (Vorinstanz) auferlegt; auf die Kostenerhebung wird verzichtet. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 400 werden dem Staat (Vorinstanz) auferlegt; auf die Kostenerhebung wird verzichtet. Der Beschwerdeführerin ist der für jenes Verfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 400 zurückzuerstatten. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.