© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/194 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.03.2021 Entscheiddatum: 21.01.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 21.01.2021 Ausländerrecht. Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 96 Abs. 2 AIG (SR 142.20), Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE (SR 142.201). Das Verwaltungsgericht hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zur Abklärung und nachvollziehbaren Darlegung des Schuldzuwachses seit der Verwarnung von 2015 (= Neuverschuldung netto, ohne Neubetreibung alter Forderungen und ohne "Doppel"- Bescheinigungen) und zur Klärung der Frage der mutwilligen Verursachung eines allfälligen Schuldzuwachses seit 2015 an das Migrationsamt zurück (Verwaltungsgericht, B 2020/194). Entscheid vom 21. Januar 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichterin Bietenharder; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte M.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Hanna Trippel, rechtsanwälte.og42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. M., Jg. 1980, Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste am 10. Juli 1989 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 14. Juni 1995 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Mit Schreiben "im Sinn einer Verwarnung" vom 30. April 2007 teilte das damalige Ausländeramt (heute: Migrationsamt) St. Gallen M. mit, dass er beim Betreibungsamt B.__ mit 32 Verlustscheinen im Betrag von CHF 128'022.25 und 14 offenen Betreibungen im Betrag von CHF 52'651.15 verzeichnet sei. Er habe sich künftig in jeder Hinsicht klaglos zu verhalten (keine neuen Schulden, Tilgung bestehender Schulden u.a.), ansonsten er mit ausländerrechtlichen Massnahmen (Androhung der Ausweisung, Ausweisung) rechnen müsse (act. G 9/5 I/33). M.__ hat mit K., Jg. 1978, slowakische Staatsangehörige, einen gemeinsamen Sohn R., geb. 2012. R.__ hat die Staatsangehörigkeit der Mutter und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Seit der Trennung der Eltern im März 2017 lebt er bei der Mutter. M.__ ist Gesellschafter und Geschäftsführer der X.__ GmbH in A.. Diese war per 14. Juli 2020 beim Betreibungsamt A. mit 13 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 56'414.10 verzeichnet (act. G 9/13). In den Jahren von 2001 bis 2018 wurden folgende Strafen gegen M.__ ausgefällt: Busse von CHF 200 wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Strafverfügung Bezirksamt Arbon vom 22. März 2001); drei Wochen Gefängnis, bedingt aufgeschoben, und Busse von CHF 500 wegen vorsätzlicher Tierquälerei, A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Missachtung von Tierhaltevorschriften und Ungehorsams im Betreibungsverfahren (Strafbescheid Untersuchungsamt St. Gallen vom 29. November 2002); vier Bussen von je CHF 60 wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz (Bussenverfügungen Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 3. Oktober 2006, 17. Januar 2007, 21. November 2007 und 11. Juli 2008); Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60, bedingt aufgeschoben, und Busse von CHF 300 wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Strafbefehl Untersuchungsamt Altstätten vom 28. Juli 2015); Busse von CHF 300 wegen Verkehrsregelverletzung (Strafbefehl Untersuchungsamt Gossau vom 4. November 2015); Busse von CHF 300 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (Strafbefehl Untersuchungsamt Altstätten vom 27. Februar 2018); Busse von CHF 200 wegen geringfügiger Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (Strafbefehl Untersuchungsamt St. Gallen vom 11. Juni 2018); Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80, bedingt aufgeschoben, und Busse von CHF 800 wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Strafbefehl Untersuchungsamt Altstätten vom 16. August 2018); Busse von CHF 350 wegen Verkehrsregelverletzung (Strafbefehl Untersuchungsamt St. Gallen vom 24. September 2018). Am 3. Juli 2015 hatte das Migrationsamt M.__ den Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht, da die bei ihm vorliegenden finanziellen Umstände zu schweren Klagen Anlass gegeben hätten. Er sei gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes B.__ vom 8. April 2015 mit Verlustscheinen im Betrag von CHF 201'951.80 und offenen Betreibungen im Betrag von CHF 4'927.85 verzeichnet. Beim Betreibungsamt C.__ sei er per 8. April 2015 mit Verlustscheinen von CHF 36'395.90 und offenen Betreibungen von CHF 15'491.20 verzeichnet. Beim Betreibungsamt D.__ bestünden gemäss Betreibungsauszug vom 3. Juni 2015 Verlustscheine von CHF 36'610. Die Q.__ GmbH sei beim Betreibungsamt C.__ per 3. Juni 2015 mit Verlustscheinen von CHF 4'643.75 und offenen Betreibungen von CHF 36'721.95 verzeichnet. Er werde ermahnt, sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten, ansonsten er mit der Prüfung und Verfügung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung rechnen müsse (act. G 9/5 I/95). Am 15. Februar 2019 teilte das Migrationsamt M.__ mit, dass sich sein Verhalten nicht verbessert habe und räumte ihm hierzu das rechtliche Gehörs ein (act. G 9/5 I/120). In der Folge verfügte das Migrationsamt am 26. April 2019 den Widerruf der A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Niederlassungsbewilligung von M.__ und die Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung hielt es fest, dass sein Verhalten seit Androhung des Entzugs der Niederlassungsbewilligung am 3. Juli 2015 erneut zu schweren Klagen Anlass gegeben habe. Es seien weitere Strafbefehle ergangen. Bei den Betreibungsämtern C., B. und D.__ sei er per 12. Dezember 2018 mit Verlustscheinen im Betrag von CHF 51'750.55 (C.), CHF 218'639.05 (B.) und CHF 36'610.20 (D.) sowie mit offenen Betreibungen von CHF 1'444.40 (B.) und CHF 113'241.55 (D.) verzeichnet gewesen. Auch mit seinem früheren Unternehmen Q. GmbH habe er Schulden angehäuft und sei Konkurs gegangen. Er habe seine finanzielle Lage trotz Ermahnungen nicht im Griff. Ernsthafte Bemühungen zur Schuldensanierung seien nicht zu erkennen. Er habe private und geschäftliche Schulden mutwillig verursacht. Er habe die letzte nach Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eingeräumte Chance nicht genutzt. Obwohl er sich schon sehr lange in der Schweiz aufhalte, könne ihm die Rückkehr ins Heimatland zugemutet werden. Die Vater-Sohn- Beziehung könne durch Ferien- und Besuchsaufenthalte sowie mit Hilfe der üblichen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden (act. G 9/129). Gegen diese Verfügung erhob M., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Margot Benz, St. Gallen, am 13. Mai 2019 (act. G 9/1) Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (SJD). Der Rekurs wurde von der Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. Juni 2019 begründet (act. G 9/3). Mit Rekursentscheid vom 11. September 2020 wies das SJD den Rekurs ab und auferlegte dem Beschwerdeführer amtliche Kosten von CHF 1'000 (act. G 2/2). Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwältin MLaw Hanna Trippel, St. Gallen, für M. mit Eingabe vom 25. September 2020 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen (Ziffer 1 und 2). Es sei auf jegliche Wegweisungsvollzugsmassnahmen zu verzichten (Ziffer 3). Eventualiter sei der Beschwerdeführer nochmals zu verwarnen (Ziffer 4). Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subsubeventualiter sei das Verfahren zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 5 und 6). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 23. Oktober 2020 bestätigte und begründete die Rechtsvertreterin die gestellten Rechtsbegehren und beantragte zusätzlich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (act. G 5). B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. (...). 2. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 2. November 2020 Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und verzichtete auf ergänzende Bemerkungen (act. G 8). B.b. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte am 17. November 2020 den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit und reichte ein Aktenstück (handschriftliche Stellungnahme des Bruders des Beschwerdeführers; act. G 12/18) nach (act. G 11). Am 26. November 2020 gab die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine weitere Äusserung bekannt (act. G 14). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 reichte das Migrationsamt weitere Unterlagen nach (act. G 16 f.). B.c. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B.d. Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG) unter anderem widerrufen werden, wenn eine ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn sich der Betroffene mehr als 15 Jahre ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AIG; BGE 139 I 16 E. 2.1). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung; die Verschuldung muss mit 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Erforderlich ist zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss; ein solcher kann bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2 und 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1). Die so umschriebene Mutwilligkeit ist indes nicht leichthin anzunehmen (vgl. BGer 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4 und 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1). Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Sind solche Bemühungen dargetan, liegt die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde. Ferner ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als dasjenige an der Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2 und 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1, zum Ganzen auch: M. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 62 AIG sowie N 17 zu Art. 63 AIG). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Erforderlich ist, dass keine wesentliche Besserung eintritt, respektive dass das vom Gesetz als unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung der ausländerrechtlichen Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben muss (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_62/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.1.1 und 2C_71/2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.1.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der Lohnpfändung) unterliegt. Das kann in solchen Fällen dazu führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegen würde. Von entscheidender Bedeutung ist dagegen, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv zu würdigen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist etwa, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (BGer 2C_62/2019 a.a.O. E. 3.1.1, und 2C_93/2018 a.a.O. E. 3.4). Eine schwerwiegende Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann nach der Rechtsprechung in Würdigung der konkreten Umstände auch bei einem Ausländer vorliegen, welcher sukzessive mehrere juristische Personen gründet und diese in beherrschender Stellung mutwillig überschulden und in Konkurs fallen lässt (BGer 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.5 und 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2). In seiner bisherigen Praxis hat das Bundesgericht einen schwerwiegenden Verstoss etwa angenommen bei - mutwillig - fehlender Erwerbstätigkeit, Sozialhilfeabhängigkeit, fehlenden Sanierungsanstrengungen, massivem Schuldenanstieg, mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in der Höhe von CHF 213'790.48 (Verlustscheine; vgl. BGer 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020), CHF 407'726 (Verlustscheine) zuzüglich CHF 231'869 (Betreibungen; vgl. BGer 2C_62/2019 a.a.O.), CHF 460'859.20 (Verlustscheine) zuzüglich CHF 263'742.15 (offene Betreibungen; vgl. BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2), CHF 188'000 (Verlustscheine; vgl. BGer 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), CHF 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. BGer 2C_164/2017 vom 12. September 2017), CHF 172'543 (Verlustscheine) zuzüglich CHF 4'239 (offene Betreibungen; vgl. BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014). Hingegen verneint wurde ein solcher Verstoss in folgenden Fällen: Der Beschwerdeführer wurde wegen seines jahrelang schwierigen Zahlungsgebarens nie verwarnt, bezahlte aber teilweise offene Betreibungen und zu einem aus dem Jahr 2010 stammenden Verlustschein über CHF 47'366.30 kam kein neuer hinzu (vgl. BGer 2C_93/2018 a.a.O. E. 3.6). Die durchwegs arbeitstätigen Beschwerdeführer hatten zwar ausstehende Schulden von CHF 184'316.30, aber aufgrund der Lohnpfändung blieb ihnen nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum zur Bestreitung ihrer Lebensunterhaltskosten, weshalb ein Teil der Neuverschuldung erklärbar war (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020). Nach Verlustscheinen von CHF 183'836 stabilisierte sich die Situation bzw. verbesserte sie sich, da keine neuen Betreibungen hinzukamen, mit Ausnahme der Krankenkassenprämien. Die Beschwerdeführerin verfügte neu aber über eine feste Anstellung und war willens und in der Lage, kleinere Rückzahlungen zu tätigen (BGer 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020). Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei sowohl privat (act. G 9/8) als auch geschäftlich hoch verschuldet. Am 21. Mai 2012 sei die Q.__ GmbH mit dem Beschwerdeführer als 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesellschafter und Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen worden. Der Konkurs über die Gesellschaft sei am 23. August 2013 mangels Aktiven eingestellt worden (act. G 9/5 I/85). Am 22. Januar 2015 sei die X.__ GmbH mit dem Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen worden. Per 4. Juni 2015 sei diese Gesellschaft nicht im Betreibungsregister verzeichnet gewesen (act. G 9/5 I/84 und 88). Per 14. Juli 2020 sei die Gesellschaft beim Betreibungsamt A.__ nun aber mit Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 56'414.10 verzeichnet gewesen (act. G 9/13). Als Privatperson sei der Beschwerdeführer bei der öffentlichen Hand und der Krankenversicherung verschuldet (act. G 9/8). Er lege nicht substantiiert dar, welche Betreibungen oder Verlustscheine in den Betreibungsregisterauszügen mehrfach aufgeführt seien (Doppelnennungen). Nach Auskunft des Betreibungsamtes D.__ vom 9. Juli 2020 bestehe eine laufende Lohnpfändung; Lohnabrechnungen bzw. die pfändbare Quote liefere er jedoch nicht beim Betreibungsamt ab (act. G 9/11). Der Beschwerdeführer sei zudem (am 3. April 2007 [act. G 9/5 I/33] und 3. Juli 2015 [act. G 9/5 I/95]) bereits zweimal ausländerrechtlich verwarnt worden. In Anbetracht seiner hohen Schulden, ihrer Entstehung sowie der mangelnder Bereitschaft zur Schuldenrückzahlung sei von einer mutwilligen Nichterfüllung von finanziellen Verpflichtungen auszugehen. Nach Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2015 (act. G 9/5 I/95) seien die Verlustscheine des Beschwerdeführers per 9. Juli 2020 beim Betreibungsamt D.__ auf CHF 154'873.50 angestiegen (act. G 9/8). Dazu kämen die Schulden im Rahmen der selbständigen Tätigkeit von CHF 56'414.10 (act. G 9/13). Regelmässige Zahlungen an das Betreibungsamt oder andere Bemühungen zur Schuldensanierung zeige er trotz Verwarnung nicht. Er bringe zwar vor, am 23. April 2019 bei der FSS Fachstelle Schuldensanierung mögliche Lösungswege besprochen zu haben (act. G 9/3 S. 4). Entsprechende Nachweise seien jedoch nicht eingereicht worden. In strafrechtlicher Hinsicht sei er mehrmals negativ in Erscheinung getreten. Eine psychische Erkrankung sei in den Akten nicht belegt. Zudem falle die Anzahl Verurteilungen (12) ins Gewicht, welche sich über einen langen Zeitraum (März 2001 bis September 2018) erstreckten. Unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Verfehlungen sei insgesamt von einem Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (act. G 2/2 S. 7-10). Die finanzielle Verschuldung sei schwerwiegend und mutwillig erfolgt. Der Beschwerdeführer zeige sodann keine Bemühungen um Schuldensanierung. Positiv zu würdigen sei, dass er seit dem 1. Juni 2020 über eine Arbeitsstelle verfüge (act. G 9/17). Wie er selber erkläre, habe er einen monatlichen Überschuss von CHF 500 (act. G 9/17). Eine Ablieferung dieses Betrags an das Betreibungsamt sei indes nicht belegt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angesichts der hohen Verschuldung könne nicht von einer baldigen und merklichen Verbesserung der finanziellen Situation ausgegangen werden. Bei einem Grossteil der Schulden handle es sich um nicht bezahlte Steuerrechnungen und Krankenkassenprämien. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung sei daher von erheblichem Gewicht. Die hohe Verschuldung und die begangenen Delikte sprächen gegen eine gelungene Integration. Die Kindheit und die Grundschulzeit habe der Beschwerdeführer im Herkunftsland verbracht. Es sei davon auszugehen, dass ihm die Sprache noch vertraut sei, so dass seine Wiedereingliederung nicht mit übermässigen Problemen verbunden wäre. Er sei nicht verheiratet und lebe von K.__ getrennt. Das gemeinsame Kind lebe bei der Mutter (act. G 9 I/127). Der Beschwerdeführer sei wegen fälliger Alimente betrieben worden (act. G 9/5 I/119; G 9/8.1). Seine Beziehung zu seinem Sohn habe ihn nicht davon abhalten können, weitere Delikte zu begehen und sich weiter zu verschulden. Der Kontakt zu seinem Kind werde durch die Rückkehr ins Heimatland zudem nicht verunmöglicht, sondern könne mit den modernen Kommunikationsmitteln und Besuchen aufrechterhalten werden. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei verhältnismässig. Eine mildere Massnahme mit gleichzeitiger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AVIG) oder eine Verwarnung sei nicht angezeigt. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits verwarnt worden (act. G 2/2 S. 10-12). Der Beschwerdeführer wendet unter anderem ein, die Vorinstanz habe den Beweis der Mutwilligkeit der Verschuldung nicht erbracht. Infolge der Anrechnung eines (zu hohen) hypothetischen Einkommens seien unverschuldet Unterhaltsschulden entstanden. Im Weiteren lasse sich das tatsächliche Ausmass der Schulden anhand der Betreibungsregisterauszüge nicht feststellen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und der Beschwerdeführer erfülle seine Mitwirkungspflicht, indem er auf mögliche "doppelt berücksichtigte Schulden oder Betreibungen" hinweise. Die Vorinstanz komme ihrer Abklärungspflicht nicht nach, wenn sie lediglich den aktuellen Stand der Verlustscheine beim Betreibungsamt D.__ nenne, ohne nähere Abklärungen bei den Betreibungsämtern C.__ und B.__ vorzunehmen. Der Vorinstanz gelinge der Beweis nicht, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Verwarnung von 2015 weitere Schulden angehäuft habe. Es treffe zwar zu, dass er sich seit der Verwarnung strafrechtlich nicht mustergültig verhalten habe. Er habe jedoch nie jemanden verletzt, gefährdet oder beleidigt. Von schwerwiegenden Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung könne daher nicht die Rede sein. Die Vorinstanz 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.Entwicklung der Verschuldung im Zeitverlauf habe den Sachverhalt nicht nur ungenügend, sondern einseitig zu seinen Ungunsten ermittelt. Sein angeschlagener Gesundheitszustand, seine Bemühungen, die angefallenen Schulden zu begleichen, das ihm angerechnete zu hohe hypothetische Einkommen im Unterhaltsurteil, die bereits Jahre zurückliegenden (und vor der Verwarnung entstandenen) Schulden sowie die mehrmalige Lohnpfändung seien bereits einzeln für sich genommen Gründe, die gegen eine qualifiziert vorwerfbare Verschuldung sprächen. Er sei gesundheitlich angeschlagen. In den Jahren 2015 bis 2017 habe er den Hausarzt beinahe monatlich aufgesucht (act. G 6/15). Durch die Krankheiten sei er zwischendurch immer wieder arbeitsunfähig gewesen und habe in dieser Zeit als Selbständigerwerbender kein Einkommen generieren können. Der angeschlagene Gesundheitszustand sei demnach mitursächlich für die Schuldenzunahme. Hinsichtlich der Abwägung der Interessen zum Verbleib in der Schweiz falle in Betracht, dass er seine prägenden Schuljahre in der Schweiz verbracht habe. Seine Eltern seien verstorben und seine fünf Geschwister würden alle in der Schweiz wohnen. Er pflege keine Kontakte zu Personen in Mazedonien. Er reise ausschliesslich zur Verlängerung des Passes dorthin. Der gemeinsame Sohn verbringe beinahe jedes Wochenende bei ihm, obwohl im Entscheid nur ein zweiwöchiges Besuchsrecht vorgesehen sei. Als mildere Massnahme sei eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung in Betracht zu ziehen. Der angefochtene Entscheid erweise sich als unverhältnismässig (act. G 1 und 5). 3.1. Ein Blick in die Betreibungsregisterauszüge zeigt, dass der Beschwerdeführer sich sowohl privat als auch als Gesellschafter stark verschuldete (vgl. act. G 9/117-119, G 9/8 und G 9/13). Für die Annahme eines mutwilligen Verhaltens des Beschwerdeführers wäre es indes notwendig, dass er seit der letzten Verwarnung weiterhin mutwillig Schulden angehäuft und keine Anstrengungen zur Schuldsanierung unternommen hat (vgl. E. 2.1). Im Zusammenhang mit juristischen Personen setzt eine schwerwiegende Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wiederum voraus, dass der Beschwerdeführer mehrere juristische Personen gegründet und diese in beherrschender Stellung in Konkurs hat fallen lassen (vgl. E. 2.1). Fest steht, dass der Beschwerdeführer 2007 und 2015 ausländerrechtlich verwarnt wurde. Nach der ersten Verwarnung 2007 nahm die Verschuldung (Betreibungen und Verlustscheine) in der Summe erheblich zu (vgl. act. G 9/5 I/33, I/35, I/37, I/48, I/71 f., I/81 f., I/93). Vor bzw. 3.1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zeitpunkt der zweiten Verwarnung 2015 bzw. kurz danach war der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt B.__ per 8. April 2015 gemäss Angaben im angefochtenen Entscheid (act. G 2/2 S. 3) mit Verlustscheinen von CHF 201'951'80 und offenen Betreibungen von CHF 4'927.85, beim Betreibungsamt C.__ ebenfalls per 8. April 2015 mit Verlustscheinen von CHF 36'395.90 und Betreibungen von CHF 15'491.20 sowie beim Betreibungsamt D.__ per 3. Juni 2015 mit Verlustscheinen von CHF 36'610 verzeichnet (act. G 9/5 I/81 und I/90). Zudem war die 2012 gegründete und 2013 Konkurs gegangene Q.__ GmbH in Liqu. beim Betreibungsamt C.__ per 3. Juni 2015 mit Verlustscheinen von CHF 4'643.75 und Betreibungen von CHF 36'721.95 verzeichnet (act. G 9/5 I/89). Nach der zweiten Verwarnung 2015 zeigte sich keine Abnahme der Verschuldung. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass seit Verwarnung 2015 die Schulden bis ins Jahr 2018 weiter angestiegen seien. Er macht jedoch geltend, dass es sich beim grösseren Teil der Schulden um solche handle, die er bereits in seinen Jugendjahren angesammelt habe. Offensichtlich seien die Steuerschulden von vor 20 Jahren im 2016 erneut betrieben worden. Es handle sich dabei also nicht um nach der Verwarnung 2015 neu entstandene Schulden. Jedes Jahr kämen sodann neue "alte" Betreibungen dazu. Mit seinem Einkommen werde er auch künftig nicht in der Lage sein, den alten Schuldenberg abzubauen. Auf die erneute Betreibung alter Schulden könne er aber keinen Einfluss nehmen. Sie könnten demnach auch nicht mutwillig entstehen (act. G 5 S. 4 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass im Betreibungsauszug des Betreibungsamtes B.__ vom 13. Dezember 2018 drei Verlustscheine vom 17. Februar 2015 (CHF 1'403.60), vom 8. September 2016 (CHF 12'391.45) und vom 21. Oktober 2016 (CHF 1'440.95) aufgeführt sind, die auf Schulden (Steuerrechnungen betreffend die Jahre 1998 bis 2000 und 2013 sowie Krankenkassenprämien der Jahre 2000 und 2001) zurückgehen, welche vor der Verwarnung 2015 entstanden waren (vgl. act. G 6/4 und 6/5). Von nach der Verwarnung 2015 neu aufgelaufenen Schulden kann hierbei nicht ausgegangen werden; eine mutwillige Verursachung derselben nach 2015 fällt diesbezüglich - wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet - ausser Betracht. 3.1.2. Die Vorinstanz verweist für die Schuldzunahme seit 2015 vorab auf Verlustscheine des Beschwerdeführers per 12. Dezember 2018 beim Betreibungsamt D.__ von CHF 36'610.20 (act. G 9/5 I/118), per 13. Dezember 2018 beim Betreibungsamt B.__ 3.1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von CHF 218'639.05 (act. G 9/5 I/119) und per 9. Juli 2020 beim Betreibungsamt D.__ von CHF 154'873.50 (act. G 9/8; vgl. vorinstanzlicher Entscheid act. G 2/2 S. 7 f. und S. 9). Der Beschwerdeführer hält hierzu fest, dass verschiedene Forderungen mehrfach betrieben worden seien, weshalb es äusserst schwierig sei, den wirklichen Schuldenstand zu erfassen. Aktuell seien auf seinen Namen beim Betreibungsamt B.__ Verlustscheine in Höhe von CHF 124'301.50 (Auszug vom 14. Oktober 2020; act. G 6/6) verzeichnet. Es sei davon auszugehen, dass ein Teil der beim Betreibungsamt B.__ verzeichneten Verlustscheine neu beim Betreibungsamt D.__ aufgeführt würden. Die Erhöhung der Verlustscheine beim Betreibungsamt D.__ resultiere demnach hauptsächlich nicht aus einer eigentlichen Schuldzunahme (act. G 5 S. 5 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass der Gesamtbetrag der Verlustscheine betreffend den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt B.__ zwischen 2018 und 2020 um CHF 94'337.55 sank, während die vom Betreibungsamt D.__ bescheinigte Verlustschein-Summe im gleichen Zeitraum um CHF 118'263.30 stieg. Dies deutet - nachdem der Beschwerdeführer im erwähnten Zeitraum nicht in der Lage gewesen sein dürfte, vom Betreibungsamt B.__ angeführte Verlustscheins-Forderungen auch nur annähernd im erwähnten Betrag zu tilgen - auf die vom Beschwerdeführer vermutete "Verschiebung" von Schulden hin. Dies macht es aber erforderlich, die konkreten Gegebenheiten für einen zuverlässigen Vergleich der Verschuldung vor und nach der ausländerrechtlichen Verwarnung 2015 sowie die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen vorerst im Detail zu eruieren. Wenn also die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zwar vorab die bei den Betreibungsämtern B., C. und D.__ bestehenden Verlustscheine per Ende 2018 anführt (vgl. act. G 2/2 S. 7 f.), für ihre Schlussfolgerung betreffend private Schulden dann aber nur noch auf den beim Betreibungsamt D.__ zwei Jahre später bestehenden Ausstand per 2020 (act. G 9/8) abstellt (vgl. act. G 2/2 S. 9 unten) und auf diese Weise eine starke Schulderhöhung als belegt erachtet, stellt sie auf einen unvollständigen Sachverhalt ab. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer wohl zu Recht darauf hin (act. G 5 S. 6 f.), dass die im Auszug des Betreibungsamtes D.__ vom Dezember 2018 (act. G 9/5 I/118) aufgeführte Betreibung gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Finanzverwaltung) von CHF 78'599.15 mit derjenigen im Auszug des Betreibungsamtes B.__ vom Dezember 2018 von CHF 78'436.55 (Betreibungsdatum 9. Mai 2017; act. G 9/5 I/119) vom Forderungsgrund her übereinstimmt; die geringe Abweichung im Betrag dürfte dabei auf das unterschiedliche Betreibungsdatum (mit höheren Nebenkosten im späteren Zeitpunkt) zurückzuführen sein (act. G 5 S. 6 f.). Mithin spricht einiges dafür, dass dieselbe Schuld von zwei verschiedenen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betreibungsämtern als betrieben bescheinigt und dem Entscheid zugrunde gelegt wurde. Aus dem entsprechenden Betreibungsprotokoll des Betreibungsamtes D.__ (act. G 6/7/2) ergibt sich zudem, dass dem vorerwähnten, am 29. August 2018 neu betriebenen Betrag von CHF 78'436.55 eine alte Forderung aus den Jahren 2001 und 2002 zugrunde liegt und es sich um eine Wiederaufnahme der Verlustscheine des Betreibungsamtes B.__ handelt. Auch bei den Forderungen von CHF 11'305.25 und CHF 939.80 handelt es sich um Wiederaufnahmen von Verlustscheinen des Betreibungsamtes B., denen als Forderungsgrund wiederum Steuerschulden aus den Jahren 2007 und 2008 zugrunde liegen (act. G 6/7/1 und 6/7/3). Diese wiederaufgenommenen bzw. neu betriebenen "alten" Forderungen von CHF 78'599.15, CHF 939.80 und CHF 11'305.25 - sowie im Jahr 2016 ebenfalls neu betriebene Steuerforderungen betreffend die Jahre 1998 bis 2000 von CHF 12'391.45 und Prämienforderungen der Krankenkasse betreffend die Jahre 1998 und 1999 von CHF 1'440.95 (vgl. act. G 6/5 und vorstehende E. 3.1.2) - erscheinen als Folge davon im Auszug des Betreibungsamtes D. vom 9. Juli 2020 (act. G 9/8), auf welchen sich die Vorinstanz für ihre Schlussfolgerungen stützte. Aus diesen Neubetreibungen von alten Forderungen lässt sich jedoch für die Zeit nach der zweiten Verwarnung 2015 - und teilweise schon für die Zeit nach der ersten Verwarnung 2007 – noch keine mutwillig verursachte Schulderhöhung ableiten. Hierbei blieb auch unklar, ob die neu betriebenen Verlustscheinsforderungen gleichzeitig weiterhin im Verlustscheinregister aufscheinen. Der genaue Umfang des Schuldzuwachses seit 2015 sowie vor allem auch die mutwillige Verursachung desselben durch den Beschwerdeführer lassen sich jedenfalls gestützt auf die bestehenden Akten nicht abschliessend eruieren bzw. beurteilen. Die im angefochtenen Entscheid enthaltenen Hinweise auf die in den Betreibungsregisterauszügen vermerkten Beträge genügen unter den dargelegten Umständen als Grundlagen für eine zuverlässige Beurteilung augenscheinlich nicht. Hierzu bedürfte es einerseits vielmehr der vertieften Kenntnis der einzelnen Forderungsgründe und Forderungszeiträume der in den Betreibungsauszügen vermerkten Ausstände, um einen zuverlässigen Vergleich zu ermöglichen. Anderseits wäre eine (nicht leichthin anzunehmende; vgl. vorstehende E. 2.1) Mutwilligkeit in Bezug auf eine Neuverschuldung nach 2015 klar darzulegen. Die Angelegenheit ist bereits daher zur vertieften Abklärung und nachvollziehbaren Darlegung des Schuldzuwachses seit 2015 (= Neuverschuldung netto, ohne Neubetreibung alter Forderungen und ohne "Doppel"-Bescheinigungen) und zur Klärung der Frage der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mutwilligen Verursachung eines allfälligen Schuldzuwachses seit 2015 an das Migrationsamt zurückzuweisen. Seit 2015 unterlag der Beschwerdeführer betreibungsrechtlichen Lohnpfändungen (vgl. act. G 6/10, G 9/11). Dies ergibt sich auch aus den Auszügen des Betreibungsamtes D.__ vom 12. Dezember 2018 und vom 9. Juli 2020 (act. G 9/5 I/118, act. G 9/8). Während einer laufenden Lohnpfändung ist die Möglichkeit, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen, nicht gegeben mit der Folge, dass unter Umständen weitere Betreibungen angehoben werden und die betriebenen Beträge anwachsen (vgl. vorstehende E. 2.1 dritter Absatz). Rechtsprechungsgemäss darf in einer solchen Situation nicht von einer mutwillig verursachten Schulderhöhung ausgegangen werden (vgl. BGer 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2). Seit 1. Juni 2020 ist der Beschwerdeführer nicht mehr in seiner GmbH erwerbstätig, sondern unbefristet unselbständig in Vollzeit angestellt (act. G 6/16). Mit dem vertraglich vereinbarten Stundenlohn von CHF 32.60 wäre theoretisch ein Monatseinkommen von rund CHF 5'600 brutto (CHF 32.40 x 8 h x 21.7 Tage) möglich (Arbeitsvertrag in act. G 9/17/5); hieraus resultierte ein Nettolohn von rund CHF 4'800. Hiervon ausgehend dürfte nach Abzug der Wohnungsmiete, der Krankenkassenprämien, der Alimentenzahlungen von CHF 1'730, der Steuern und einem Grundbetrag von CHF 1'230 ein monatlicher Überschuss im Bereich von rund CHF 500 verbleiben. Gemäss den Lohnabrechnungen für August und September 2020 erzielte er indessen Nettolöhne von lediglich CHF 3'529.25 und CHF 3'849.40 (act. G 6/12). Dieses lag auch unterhalb des hypothetisch angerechneten Einkommens von CHF 4'400, welches dem Unterhaltsurteil des Kreisgerichts B.__ vom 17. August 2017 (act. G 6/11) zugrunde liegt. Unklar blieb hier, aus welchem Grund der Beschwerdeführer das erwähnte, theoretisch mögliche Einkommen nicht realisiert. Auch dies wird das Migrationsamt im Rahmen der vorliegenden Rückweisung der Sache beim Beschwerdeführer noch zu klären haben. Was sodann die von der Vorinstanz vermerkte mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers betrifft, Schulden zurückzuzahlen (act. G 2/2 S. 9), ist festzuhalten, dass aufgrund der Lohnpfändungen, welche nach Aufnahme der unselbständigen Tätigkeit weiterhin laufen (vgl. act. G 9/11), eine Schuldrückzahlung in dem für den Beschwerdeführer finanziell möglichen Rahmen realisiert wird. Eine darüberhinausgehende Schuldtilgung nahm der Beschwerdeführer, soweit aus den von ihm eingereichten Belegen ersichtlich, offenbar direkt an einzelne Gläubiger und nicht 3.1.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (schuldbefreiend) an das Betreibungsamt vor. Sodann ist eine Zahlung an das Betreibungsamt B.__ von CHF 988.95 belegt (vgl. 6/14). Die Rückzahlungsbereitschaft des Beschwerdeführers lässt sich vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres und generell in Abrede stellen. Die 2012 gegründete Q.__ GmbH ging 2013 in Konkurs; das Konkursverfahren wurde im August 2013 mangels Aktiven eingestellt. Die Gesellschaft wurde per Ende 2013 im Handelsregister gelöscht (vgl. Auszug Handelsregister). Der Konkurs lag mithin zeitlich zwei Jahre vor der Verwarnung 2015 und konnte somit nach 2015 zum vornherein nicht mehr zu einer weiteren (mutwillig verursachten) Verschuldung führen. Das amtliche Verfahren zur Löschung der im Jahr 2015 gegründeten X.__ GmbH (nach Art. 155 der Handelsregisterverordnung, HRegV, SR 221.411) ist gemäss Handelsregisterauszug vom 21. Dezember 2020 abgeschlossen. Diese Gesellschaft war per 14. Juli 2020 beim Betreibungsamt A.__ mit Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 56'414.10 verzeichnet (act. G 9/13). Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich dar, dass er die entsprechenden Verbindlichkeiten gekündigt habe und er einen Teil der aufgelaufenen Schulden mit dem Liquidationserlös werde tilgen können. Es handle sich zudem nicht um persönliche Schulden, sondern um solche des Unternehmens (act. G 5 S. 10). Die Frage, wie es sich mit der in Aussicht gestellten Rückzahlung verhält bzw. ob und wenn ja inwiefern bzw. in welcher Höhe die GmbH-Verschuldung als mutwillig verursacht zu gelten hat und entsprechend als Widerrufsgrund herangezogen werden kann, wird das Migrationsamt angesichts der Rückweisung der Angelegenheit noch zu klären haben. 3.1.5. Strafen3.2. Nach einer ausländerrechtlichen Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) kann bei erneuter Delinquenz grundsätzlich auf den vormalig gesetzten Widerrufsgrund zurückgekommen und gestützt darauf eine aufenthaltsbeendende Massnahme angeordnet werden. Nicht jedes noch so geringe Delikt, welches nach einer Verwarnung begangen wurde, genügt für den späteren Bewilligungswiderruf, doch ist der Widerrufsgrund im Lichte der früheren Verurteilungen bereits erfüllt, wenn den Anordnungen in der Verwarnung nicht Folge geleistet wurde, auch wenn das betreffende Fehlverhalten für sich allein keinen Widerrufsgrund darstellen würde. Eine frühere Verurteilung, die nicht unmittelbar zum Widerruf geführt hat, darf später nur noch zur Begründung des Widerrufs herangezogen werden, wenn sie noch genügend aktuell ist. Ob diese Aktualität noch gegeben ist, haben die Behörden im Einzelfall zu beurteilen (BGer 2C_71/2019 vom 3.2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 14. Februar 2020 E. 3.1). Nach Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE (in der Fassung bis am 31. Dezember 2018) stellt auch die Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Ein solcher Verstoss wiegt insbesondere dann schwer, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Nach der Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. BGer 2C_542/2016 vom 27. November 2017 E. 4.3; 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 3.2 und 3.3 [Auflistung verschiedener Konstellationen]) können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Dabei ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1, 137 II 297 E. 3.3, BGer 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.5 und 2C_62/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.1.3). Gegen den Beschwerdeführer ergingen nach der Verwarnung 2015 Strafbefehle wegen Vergehen gegen das AHVG, wegen Verkehrsregelverletzungen sowie wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten und der Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (vgl. Sachverhalt A.a zweiter Abschnitt und act. G 17.8). Innerhalb der letzten fünf Jahre sind demnach sechs weitere Delikte hinzugekommen. Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten jedoch nicht von besonders schwerem Gewicht und dürften für sich alleine auch keinen Widerrufsgrund darstellen. Jedenfalls wurde der Beschwerdeführer weder zu Freiheitsstrafen verurteilt noch hat er hochwertige Rechtsgüter verletzt. Die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten dürfte auf die Schuldenwirtschaft zurückzuführen sein, fanden doch - wie dargelegt - seit 2015 Lohnpfändungen statt. Bei Ablieferung der pfändbaren Quote direkt an das Betreibungsamt dürfte keine Gefahr einer erneuten Verurteilung für die erwähnte Straftat mehr bestehen. Hinsichtlich der vor der Verwarnung 2015 in den Jahren ab 2001 begangenen Delikte erscheint eher fraglich, ob sie noch als genügend aktuell eingestuft werden können. 3.2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Insgesamt kann unter Berücksichtigung der Straftaten nach der letzten Verwarnung nicht pauschal gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die in der Schweiz geltende Ordnung zu halten. Daher erscheint der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG allein mit Blick auf das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers als nicht erfüllt. Die Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Angelegenheit ist an das Migrationsamt zur Abklärung der Höhe des Schuldzuwachses (Neuverschuldung) seit 2015 und zur Klärung der Frage der mutwilligen Verursachung des Zuwachses privater Schulden sowie der GmbH- Schulden zurückzuweisen. Bei diesen Gegebenheiten ist auf die Frage der Verhältnismässigkeit eines allfälligen Bewilligungs-Widerrufs im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. 4.1. Aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gegenstandslos. Die Rückweisung der Sache an das Migrationsamt (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (VerwGE B 2017/76 vom 16. August 2018 E. 5). Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dementsprechend vom Staat zu tragen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000 ist ihm zurückzuerstatten. Bei Gutheissung eines Rechtsmittels ist zugleich von Amtes wegen über die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. In der Regel erfolgt die entsprechende Kostenverlegung in Bezug auf die Beteiligten und deren Anteile analog dem Rechtsmittelentscheid (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 103). Die amtlichen Kosten für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz von CHF 1‘000 sind somit ebenfalls dem Staat aufzuerlegen. Auf die Erhebung der Kosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000 zurückzuerstatten. 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 11. September 2020 teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit an das Migrationsamt zur Abklärung der Höhe des Schuldzuwachses (Neuverschuldung) seit 2015 und zur Klärung der Frage der mutwilligen Verursachung des Zuwachses privater Schulden sowie der GmbH- Schulden an das Migrationsamt zurückgewiesen. 2. Der Staat trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000; auf die Erhebung wird verzichtet. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000 zurückerstattet. Der Staat trägt die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1'000; auf die Erhebung wird verzichtet. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Seine Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar pauschal CHF 500 bis CHF 6‘000 vor Verwaltungsbehörden und CHF 1‘500 bis CHF 15‘000 vor Verwaltungsgericht (Art. 22 Abs. 1 lit. a und b der Honorarordnung; sGS 963.75, HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Die Pauschale in ausländerrechtlichen Verfahren, in denen über das Anwesenheitsrecht zu befinden ist, bewegt sich für das Rekursverfahren in der Regel in der Grössenordnung von CHF 1‘000 bis CHF 2‘500 und für das Beschwerdeverfahren in der Grössenordnung von CHF 2‘500. Mit diesen Pauschalansätzen wird der Art und dem Umfang der üblicherweise erforderlichen Bemühungen Rechnung getragen. Gründe, um vorliegend von diesen Pauschalansätzen abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Entsprechend sind für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz und für das Beschwerdeverfahren zusammen CHF 4'500 zuzüglich CHF 180 Pauschale Barauslagen (vier Prozent von CHF 4‘500, Art. 28Abs. 1 HonO, zuzüglich Mehrwertsteuer, Art. 29 HonO) angemessen. Der Staat (Migrationsamt) hat den Beschwerdeführer dementsprechend für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit CHF 4‘500 zuzüglich CHF 180 Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. 4.3. bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von ihm im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000 zurückzuerstatten. 3. Der Staat entschädigt den Beschwerdeführer ausseramtlich mit CHF 4'500, zuzüglich CHF 180 Barauslagen und Mehrwertsteuer.

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25.03.2026