© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/79 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 20.12.2019 Entscheiddatum: 26.09.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 26.09.2019 Ausländerrecht. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nachehelicher Härtefall, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Die Ehegemeinschaft dauerte weniger als drei Jahre. Wichtige Gründe zum Verbleib in der Schweiz konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen. Die patriarchalischen Strukturen allein, soweit sie nicht über ein in der hiesigen Kultur nicht mehr tolerierbares Mass hinausgehen, stellen als solche noch keine eheliche Gewalt dar. Dafür sind weitere Indizien notwendig. Die eingereichten Arztberichte zeigen zwar die schwierige Situation in der Ehe auf, es fehlt jedoch an der rechtsprechungsgemäss geforderten Systematik von Misshandlungen bzw. deren zeitliches Andauern. Dass die kosovarische Gesellschaftsordnung nicht der schweizerischen entspricht und die Beschwerdeführerin deshalb lieber hier leben würde, lässt die Rückkehr ins Heimatland nicht unzumutbar erscheinen. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/79). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_915/2019). Entscheid vom 26. September 2019 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Katja Ammann, Trittligasse 30, Postfach 208, 8024 Zürich, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Die kosovarische Staatsangehörige X., geboren 1989, heiratete am 6. Januar 2010 im Heimatland den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann Y., geboren 1989. Am 8. August 2010 reiste X.__ in die Schweiz ein. Nach Abschluss einer Integrationsvereinbarung erhielt X.__ im Rahmen des Familiennachzuges zum Verbleib bei ihrem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 7. August 2012 verlängert wurde (act. Migrationsamt [nachfolgend: MA] 33). b. Am 22. Februar 2012 teilte das Einwohneramt G.__ dem Migrationsamt mit, dass die Ehegatten laut Angaben des Ehemanns getrennt leben würden. X.__ würde bei ihrer Schwester in H.__ wohnen. Das Scheidungsverfahren sei bereits eingeleitet worden. Im Eheschutzverfahren wurde Vormerk genommen, dass die Eheleute seit dem 15. Februar 2012 getrennt leben. c. X.__ reichte am 14. März 2012 bei der Kantonspolizei F.__ Strafanzeige wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Drohung gegen ihren Ex-Mann sowie dessen Vater ein. Die beiden Strafverfahren stellte das Untersuchungsamt E.__ am 24.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Juli 2012 rechtskräftig ein. Der Ex-Mann und sein Vater ihrerseits stellten am 20. Juli 2012 ebenfalls Strafantrag gegen X.__ wegen mehrfacher Drohung, falscher Anschuldigung, mehrfachem unbefugten Aufnehmen von Gesprächen sowie Ehrverletzung (act. MA 134 ff.). Die Staatsanwaltschaft F.__ stellte dieses Strafverfahren mit Verfügung vom 9. April 2019 zufolge teilweisen Rückzugs des Strafantrags und Desinteresses an der Weiterführung des Strafverfahrens ebenfalls ein (act. MA 242 ff.). d. Mit Schreiben vom 4. April 2012 reichte X., vertreten durch ihre Rechtsvertreterin, beim Migrationsamt des Kantons F. ein Gesuch um Kantonswechsel ein. Sie gab dabei an, dass sie unter ehelicher Gewalt gelitten habe und ihr das Zusammenleben mit dem Ex-Mann nicht mehr zumutbar gewesen sei (act. MA 94 ff.). Das Migrationsamt des Kantons F.__ wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. September 2012 ab und wies X.__ an, das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen (act. MA 64). Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons F.__ mit Entscheid vom 25. September 2013 ab (act. MA 315 ff.). e. Am 4. November 2013 meldete sich X.__ in B.__ an und beantragte die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe von X.__ und Y.__ wurde mit Urteil des Kreisgerichts Rorschach am 2. Juli 2014 rechtskräftig geschieden (act. MA 334, 356 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 15. Februar 2016 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ehe nur rund eineinhalb Jahre gelebt worden und damit die dreijährige gesetzliche Frist nicht eingehalten sei. Ein wichtiger persönlicher Grund für eine Bewilligungsverlängerung liege nicht vor. Die behauptete häusliche Gewalt gegen X. sei nicht in der erforderlichen Intensität ausgeübt worden. Eine Rückkehr ins Heimatland sei ihr möglich und zumutbar (act. MA 486 ff.). Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 14. Februar 2018 ab. B. a. X.__ (Beschwerdeführerin) reichte durch ihre Rechtsvertreterin am 8. März 2018 Beschwerde gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Vorinstanz) beim Verwaltungsgericht ein. Sie stellte im Wesentlichen den Antrag auf Aufhebung des Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. b. Mit Schreiben vom 9. März 2018 beanstandete der Abteilungspräsident die 39- seitige Eingabe als weitschweifig und ordnete deshalb deren Verbesserung an. Gleichzeitig drohte er das Nichteintreten auf die Beschwerde an für den Fall, dass die Mängel nicht innert der gesetzten Frist behoben würden. Da die Beschwerdeführerin nicht innert der gesetzten Frist dieser Aufforderung nachkam, trat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 24. April 2018 nicht auf die Beschwerde ein. c. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Fristwiederherstellungsgesuch vom 30. April 2018 wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 18. Mai 2018 ab und trat auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht ein. d. Gegen den Nichteintretensentscheid vom 24. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde am Bundesgericht. Mit Urteil vom 6. Februar 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und wies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück, damit es auf die Beschwerde vom 8. März 2018 eintrete und die Sache materiell entscheide. C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 kam die Rechtsvertreterin der Aufforderung des Abteilungspräsidenten um Ergänzung des Sachverhalts und Einreichung der Beilagen mit nummeriertem Aktenverzeichnis nach. Der Abteilungspräsident bewilligte mit Schreiben vom 22. Mai 2019 die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids vom 14. Februar 2018. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

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Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 8. März 2018 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist darauf, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfügung des Migrationsamts sei aufzuheben. Denn diese erstinstanzliche Verfügung ist durch den angefochtenen Entscheid ersetzt worden beziehungsweise gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt, BGer 2C_249/2014 vom 27. März 2015 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 138 II 169 E. 3.3).
  2. Mit der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revision des (vormaligen) Ausländergesetzes (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; AuG), welches neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) heisst, erfuhr das Gesetz einige – für die vorliegende Streitsache indes nicht massgebende – Anpassungen. Art. 126 Abs. 1 AIG bestimmt, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AIG eingereicht worden sind, das bisherige materielle Recht anwendbar bleibt. Das Verfahren richtet sich demgegenüber nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Mann leben seit dem 15. Februar 2012 getrennt und die anschliessende Überprüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fand damit vor Ende Dezember 2018 statt. Folglich ist die Angelegenheit nach dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Ausländergesetz (AuG) in der Fassung vom 1. Oktober 2015 zu beurteilen.
  3. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von niederlassungsberechtigten ausländischen Personen haben – unter Vorbehalt von bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 2 AuG) – Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 AuG) oder, bei fortdauernder Ehegemeinschaft, ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AuG, Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE). Die Beschwerdeführerin heiratete am 6. Januar 2010 ihren Ex-Mann und reiste im August 2010 in die Schweiz ein. Seit dem 15. Februar 2012 lebt sie unbestrittenerweise getrennt von ihrem Mann und ist seit Juli 2014 von ihm geschieden (Entscheid des Kreisgerichts Rorschach vom 2. Juli 2014 betreffend Ehescheidung, act. MA 356 ff.). Die Ehe dauerte folglich lediglich zwei Jahre bzw. wurde in der Schweiz eineinhalb Jahre gelebt. Dementsprechend steht fest, dass die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt ist und die Beschwerdeführerin gestützt auf diesen Gesetzesartikel keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Die Beschwerdeführerin macht allerdings einen sogenannten nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG geltend. Diesen begründet sie damit, dass sie Opfer ehelicher Gewalt geworden und eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar sei. Daher würden wichtige Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vorliegen. 4. 4.1. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG und Art. 77 Abs. 2 VZAE). Die beiden Elemente der ehelichen bzw. häuslichen Gewalt und der sozialen Wiedereingliederung (Art. 77 Abs. 2 VZAE) sind nicht kumulativ zu verstehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Eheliche Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn Personen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten ehelichen Beziehung psychische, physische oder sexuelle Gewalt ausüben oder androhen (vgl. M. Caroni, in: Caroni/ Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Handkommentar, Bern 2010, Rz. 32 zu Art. 50 AuG). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, dass häusliche Gewalt eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, bedeute. Eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits reichen dagegen nicht aus. Vielmehr müsse die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität geprägt sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f., Caroni, a.a.O., Rz. 34 zu Art. 50 AuG). Auch psychische bzw. sozio- ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss dann der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Häusliche Oppression bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGer 2C_788/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.1). Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). 4.2. Gerade weil der Nachweis ehelicher Gewalt in den wenigsten Fällen direkt erbracht werden kann, trifft die ausländische Person bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG, BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Dabei genügen allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Spannungen in der Beziehung nicht. Vielmehr muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. BGer 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 4.4, M. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/ Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N 10 zu Art. 50 AuG, Art. 77 Abs. 5 VZAE). Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten nach Art. 77 Abs. 6 und 6 VZAE insbesondere entsprechende Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, zivilrechtliche Fernhaltemassnahmen (Art. 28b des Zivilgesetzbuches SR 210, ZGB) oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen bzw. Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen (BGer 2C_339/2018 vom 16. November 2018 E. 5.3). 4.3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete eheliche Gewalt nicht die rechtsprechungsgemäss vorausgesetzte Intensität und Konstanz erreicht habe. Aufgrund der Akten sei durchaus erstellt, dass sie in eine patriarchalische Familienstruktur eingeheiratet und während der Ehegemeinschaft gewisse innerfamiliär geltenden Regeln zu beachten gehabt habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, gemäss welchen sie in der Familie Y.__ als unterstes Glied habe dienen müssen und über Monate hinweg einer anhaltenden, erniedrigenden Behandlung, verbunden mit physischer Gewalt, ausgesetzt gewesen sei, seien jedoch wegen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erheblich zu relativieren. Die Beschwerdeführerin habe ohne Weiteres die Deutschkurse besuchen und einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgehen können. Sie sei mit ihrem Ex-Mann in die Ferien verreist, zu Besuchszwecken allein in ihr Heimatland geflogen und habe regelmässig ihre Schwester in H.__ besuchen können. Die Aussagen gegen den Ex-Mann und Schwiegervater habe sie in der Einvernahme inhaltlich teilweise revidiert. Dagegen vertritt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Ansicht, dass sie die eheliche Gewalt mit den Berichten und Einschätzungen von Fachstellen glaubhaft gemacht habe. Sie bringt vor, dass in der Familie Y.__ patriarchalische Strukturen vorgeherrscht hätten. Sie habe als "unterstes" Familienmitglied, quasi als "Sklavin" oder "Bedienstete" leben müssen und sämtliche Arbeiten seien an ihr hängen geblieben. Den von ihr verdienten Lohn habe sie nicht behalten können, sondern die Familie Y.__ habe bestimmt, wieviel sie abgeben müsse. Es könne ihr nicht zu ihren bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ungunsten vorgehalten werden, dass sie sich lauthals gegen diese Strukturen zu wehren versucht habe. In dieser Familie habe kein respektvoller, gleichberechtigter Umgang geherrscht, wie es einer Frau würdig sei. Nur weil sie erniedrigt, geschlagen und diskriminiert worden sei, habe sie sich wehren müssen. Auch könne die Vorinstanz nicht als Indiz gegen das Vorliegen häuslicher Gewalt werten, dass sie einen Deutschkurs besucht habe, da dieser vom Migrationsamt verlangt worden sei. Im Übrigen sei die Gewalttätigkeit ihres Ex-Mannes aktenkundig. Dieser sei bereits vor der Eheschliessung mehrfach gewalttätig geworden, und demnach sei Gewalt eine Sprache, die er spreche. Die Machtdemonstration des Ex-Mannes zeige sich auch darin, dass er sie gegenüber den Behörden der Scheinehe bezichtigt habe. Gegenüber der Polizei habe sie eindrücklich über die vorgefallene physische und psychische Gewalt gesprochen. Zudem habe auch die Beratungs- und Informationsstelle für Frauen gegen Gewalt in der Ehe und Partnerschaft (BIF) zwei Berichte zu ihrer Situation verfasst. Aufgrund der Gewalt sei sie so schwer destabilisiert gewesen, dass sie die Beratung über einen längeren Zeitraum als sonst üblich in Anspruch genommen habe. Der Arztbericht der Fachärztin schildere ebenfalls, dass ihre Aussagen in sich stimmig seien. Die Vorinstanz setze sich einfach ohne Weiteres über diese Indizien bzw. Berichte von ausgewiesenen Fachstellen hinweg und aberkenne den Fachstellen die Fähigkeit, sie und ihre Schilderungen einzuschätzen. 4.4. Im vorliegenden Fall reichte die Beschwerdeführerin Stellungnahmen von Bekannten und Arbeitskollegen (act. MA 299 bis 303, 308 bis 310), die Berichte der BIF vom 6. November 2012, 31. Juli 2014 und 7. März 2016 (act. MA 248, 311, 555), gemäss welchen die Beschwerdeführerin vom 14. März bis Oktober 2012 in Beratung war, Arztberichte der Psychiaterin Dr. A.__ vom 14. Juni 2012, 31. Juli 2014 und 11. März 2016 (act. MA 166, 312, 560), zu welcher die Beschwerdeführerin vom 23. März 2012 bis am 23. August 2013 in Therapie ging, und eine Strafanzeige als Indizien des Vorliegens von der Gewalt in der Ehe ein. Vorliegend wird – auch von der Vorinstanz – nicht in Abrede gestellt, dass in der Familie Y.__ die im Kosovo gewohnten patriarchalischen Strukturen (siehe auch Ausführungen zu den Familienverhältnissen im Kosovo: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home.html unter Internationales/ Herkunftsländer/Europa-GUS/Kosovo/Lage der Frauen sowie Themenpapier Kosovo: Die kosovo-albanische Frau in Familie und Gesellschaft, http://albanisches-institut.ch/ wp-content/uploads/2011/12/Albanische-Familien-in-der-Schweiz.pdf) geherrscht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte haben mögen. Die patriarchalischen Strukturen allein, soweit sie nicht über ein in der hiesigen Kultur nicht mehr tolerierbares Mass hinausgehen, stellen als solche noch keine eheliche Gewalt dar. Dafür sind weitere Indizien notwendig. Daher ist nachfolgend zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Indizien in Form der bereits genannten Berichte und der Strafanzeige ausreichen, um die rechtsprechungsmässig erforderliche Intensität und Konstanz der Gewalteinwirkungen während der ehelichen Gemeinschaft glaubhaft zu machen. Bezüglich der Stellungnahme der Bekannten und Arbeitskollegen ist festzuhalten, dass solchen Stellungnahmen aus zwei Gründen nicht viel Gewicht beigemessen werden kann. Einerseits sind solche Stellungnahmen nicht durchgehend von Gefälligkeitsdiensten befreit. Andererseits geben diese lediglich die Angaben der Beschwerdeführerin und subjektive Eindrücke der Bekannten wieder. Auch die Berichte der Opferhilfe und der Psychiaterin basieren auf den von der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen. Die Beschwerdeführerin bringt zwar zu Recht vor, dass diese Fachpersonen auf solche Angaben angewiesen sind. Allerdings zeigen die Einvernahmen in den Strafverfahren gegen den Ex-Mann und dessen Schwiegervater und gegen die Beschwerdeführerin selbst auf, dass Aussagen der Beschwerdeführerin teils nicht objektiviert werden konnten. Es deutet auch nichts darauf hin, dass das BIF und die Psychiaterin die Informationen, wie dass die Beschwerdeführerin trotz der patriarchalischen Familienstrukturen Deutschkurse besuchen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, alleine in ihr Heimatland zu ihrer Familie fliegen und regelmässig ihre Schwester in H.__ besuchen konnte, gewürdigt haben. Zumindest fehlen in diesen Berichten jegliche Ausführungen dazu. Insofern können diese Berichte nicht unbesehen als Indizien gewertet werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, nahm die Beschwerdeführerin einerseits Aussagen gegen den ehemaligen Schwiegervater zurück und räumte selbst ein, Drohungen und Beschimpfungen ausgesprochen zu haben (act. MA 345, 349 und 351). Auch die von der Beschwerdeführerin gemachte Behauptung, dass sie alles von ihr auf der Arbeit verdiente Geld sofort der Familie abtreten musste, findet in den vorliegenden Akten trotz weitreichender Mitwirkungspflicht keine Stütze. Vielmehr zeigt sich, dass der Lohn auf ihr Konto überwiesen wurde, keine Vollmacht für einen Dritten für dieses Konto bestand und sie anscheinend über das Geld verfügen konnte (act. MA 150 f.,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 348 f.). In der polizeilichen Befragung vom 14. März 2012 gab die Beschwerdeführerin zwei Vorfälle zu Protokoll, gemäss welchen ihr ihr Ex-Mann beide Male eine Ohrfeige verpasste und sie zudem einmal am Hals packte (act. MA 113 f.). Weiter ist der Befragung zu entnehmen, dass ihr Ex-Schwiegervater von ihr verlangte, ihm zu "dienen", und sie schlecht behandelt habe. Unter Berücksichtigung des in diesem Kulturkreis herrschenden Familienverständnisses erscheint dies nicht ungewöhnlich und kann nicht als psychische Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin eingestuft werden. Bezüglich ihres Ex-Mannes machte die Beschwerdeführerin keine weiteren Angaben hinsichtlich physischer und psychischer Gewalt. Sie kann auch nichts zu ihren Gunsten ableiten, indem sie auf die Straftaten des Ehemannes verweist. Diese Vorfälle (einfache Körperverletzung) ereigneten sich in seiner Jugend, und ab dem Jahr 2005 trat er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung. Weitere Vorfälle gab die Beschwerdeführerin nicht zu Protokoll. Sie erläuterte lediglich noch den letzten Streit, nach welchem sie die eheliche Wohnung verliess. Die von den beiden Männern ausgesprochenen Drohungen während dieser Vorfälle sind insofern zu relativieren, als dass auch die Beschwerdeführerin ebensolche Drohungen/Beschimpfungen gegenüber diesen äusserte. Demnach herrschte unter den Beteiligten zwar ein rauerer Umgangston, aber immerhin zeigt sich auch in den von der Beschwerdeführerin aufgenommenen Gesprächen, dass sie sich verbal zu wehren wusste. Auch dem Auszug des undatierten Telefongesprächs zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater ist lediglich zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Vater beklagte, ihr Ex-Mann und sie würden sich nicht verstehen und häufig streiten. Diese Angaben entsprechen im Übrigen auch der Anamnese im ärztlichen Bericht von Dr. A.__ vom 11. März 2016. Die Psychiaterin hielt ebenfalls fest, dass sich die Eheleute anfänglich gut verstanden hätten und dann die Beziehung zum Ex-Mann schlechter geworden sei. Sie sei beschimpft und weggeschickt worden. Unbestritten ist zwar, dass sich die Beschwerdeführerin vom 23. März 2012 bis 23. August 2013 in psychiatrischer und medikamentöser Behandlung befand. Die von der Psychiaterin beschrieben Symptome könnten auf die mögliche Gewalt hinweisen. Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin mit der bevorstehenden Scheidung ohnehin in einer schwierigen Lebenslage befand und sie überdies befürchten musste, die Schweiz Richtung Heimatland verlassen zu müssen. Im Bericht wird denn auch beschrieben, dass sie mit grosser Angst und Scham auf die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorstellung, in den Kosovo zurückkehren zu müssen, reagierte. Die Psychiaterin beschrieb lediglich die vorübergehenden Symptome, welche sie auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützte, ohne eine Diagnose zu stellen. 4.5. Zusammenfassend macht die Beschwerdeführerin zwar zu Recht geltend, dass für das Vorliegen anspruchsbegründender ehelicher bzw. häuslicher Gewalt nicht ein voller Beweis oder eine strafrechtliche Verurteilung verlangt wird, sondern es genügt, wenn dies die ausländische Person, losgelöst von einem strafrechtlichen Verfahren, in geeigneter Weise glaubhaft macht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3, BGer 2C_765/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.3). Es obliegt jedoch ihr, die erforderliche Intensität und Konstanz der Gewalteinwirkungen während der ehelichen Gemeinschaft glaubhaft zu machen. Mit dem ärztlichen Bericht der Psychiaterin, den Berichten der BIF sowie der polizeilichen Befragung vom 14. März 2012 konnte die Beschwerdeführerin die schwierige Situation in der Ehe und mit dem Schwiegervater zwar aufzeigen, es fehlt jedoch an der rechtsprechungsgemäss geforderten Systematik von Misshandlungen bzw. deren zeitliches Andauern. So reichen die angegebenen zwei Ohrfeigen und die im Streit geäusserten Beschimpfungen und Drohungen nicht aus, die verlangte Intensität und insbesondere das zeitliche Andauern zu belegen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach einem Streit aus der Wohnung verwiesen wurde, ohne dass sie körperliche oder psychische Schäden erlitten hatte (vgl. BGer 2C_133/2019 vom 11. April 2019, E. 3.3). Eine Ehe, welche relativ rasch eingegangen wurde und nach kurzer Zeit scheitert, weil sich die Eheleute in ihren Vorstellungen über den Partner und dessen Verhalten – und vielleicht auch dessen Familie – getäuscht sehen, selbst wenn die Beschwerdeführerin das Verhalten ihres Mannes und dessen Familie allenfalls auch als erniedrigend empfunden hat, bildet noch keine relevante Form von ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG (BGer 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.1 und 3.2). Laut den Angaben der Eheleute wurde die Ehe durch die beiden Väter arrangiert, wie dies im Kosovo oft vorkommt. Die Beschwerdeführerin konnte daher nicht zum Vornherein annehmen, dass die Ehe problemlos und harmonisch verlaufen würde. Ihr musste bewusst sein, dass sie nur aufgrund der Eheschliessung in die Schweiz einreisen konnte und gegebenenfalls bei Auftreten von erheblichen ehelichen Problemen bzw. einer Trennung wieder in die Heimat würde zurückkehren müssen. Insgesamt sind jedenfalls keine eindeutigen Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine konstante und intensive eheliche bzw. häusliche Gewaltausübung durch ihren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehemann über längere Zeit schliessen lassen und damit einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG zu begründen vermögen. 5. 5.1. Nebst der ehelichen Gewalt stellt auch die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG und Art. 77 Abs. 2 VZAE dar. Zu denken ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern), welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status mit Diskriminierung oder Ächtung rechnen müssen (BGE 137 II 345 E. 3.2.2, BGer 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E 3.1). Daher ist weiter zu prüfen, ob aufgrund dessen die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern ist. Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass sie seit bald sechs Jahren nicht mehr im Kosovo gewesen sei. Es sei ihr nach all den Jahren in der Schweiz nicht mehr zumutbar, in den patriarchalischen Strukturen im Kosovo zu leben. Sie habe in den letzten Jahren erleben dürfen, wie es sei, als Person respektiert zu werden und die ihr zustehenden Freiheiten lieben und schätzen gelernt. An der Grenze zum Kosovo müsse sie ihr menschen- und frauenwürdiges Leben wieder abgeben und könne im Kosovo als alleinstehende, geschiedene Frau auch keine Anstellung finden, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Auch könne sie ihre ambulante psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung im Kosovo nicht weiterführen. 5.2. Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr vorgezogen würde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2 und BGer 2C_1270/2012 vom 2. April 2013 E. 2.2). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 und BGer 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Hat der Aufenthalt nur

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme darstellt (BGE 138 II 229 E. 3.1, Botschaft AuG, BBl 2002 3709, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Es gilt dasselbe Beweismass wie bei der Geltendmachung von ehelicher Gewalt als wichtigen Grund (vgl. E. 4.2). Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGer 2C_765/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.1). 5.3. Die heute 30-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit August 2010 in der Schweiz auf. Sie verbrachte damit die ersten 21 Jahre und damit den grössten Teil ihres Lebens resp. die prägende Schul- und Jugendzeit in ihrem Heimatland. Dort besuchte sie auch die Schule. Aus dem Umstand, dass sie in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, der deutschen Sprache nach Absolvierung der Sprachkurse mehr oder weniger mächtig ist und gemäss eigenen Angaben eine Liebesbeziehung mit einem hier ansässigen Mann führt, lässt sich kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von zwischenzeitlich neun Jahren kann denn auch nicht von einer fortgeschrittenen persönlichen Integration und Verwurzelung ausgegangen werden, welcher einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen würde. Im Übrigen ist die neunjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu relativieren. Die Aufenthaltsbewilligung wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs erteilt. Die Ehe dauerte lediglich eineinhalb Jahre und die restlichen sieben Jahre entfielen auf die Rechtsmittelverfahren sowohl im Kanton F.__ als auch im hiesigen Kanton. Die Gefahr der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung musste der Beschwerdeführerin demnach schon lange bewusst sein. Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, auch wenn die betroffene ausländische Person hier nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und inzwischen auch Deutsch spricht (BGer 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.1). Die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten im Kosovo dürften zwar schwieriger sein als in der Schweiz, doch betrifft das alle dort lebenden Personen in gleicher Weise und ist kein spezifischer persönlicher Grund, der die Rückkehr als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BGer 2C_788/2018 vom 31. Januar

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2019 E. 4.2.4, 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 4.2, vgl. VerwGE B 2018/63 vom 14. August 2018 E. 6.6, www.gerichte.sg.ch). Gleiches gilt für die Stellung als alleinstehende, geschiedene Frau. Die Rückkehr nach einer Scheidung zu den Blutsverwandten wird als üblich betrachtet (https://www.sem.admin.ch/sem/de/ home.html Themenpapier Kosovo, a.a.O.). Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht ist aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, dass sie bei ihrer Rückkehr in die Heimat nicht an frühere Beziehungen und das soziale Netz aus Familienmitgliedern und Freunden wieder anknüpfen könnte. Am 26. Februar 2012, also kurz nach der Trennung am 20. Februar 2012, kehrte sie bereits zu ihren Eltern in die Heimat zurück und besprach mit ihrer Familie die vorgefallenen Ereignisse. Ihr Vater ging am 29. Februar 2012 sogar zu einem Rechtsanwalt, um eine Erklärung hinsichtlich der Drohungen gegenüber seiner Tochter und seiner Familie abzugeben (act. MA 439). Die Wiedereingliederung kann zwar mit einigen anfänglichen, jedoch keinen besonderen Schwierigkeiten – jedenfalls nicht mehr als für jede andere in die Heimat zurückkehrende (geschiedene) Ehefrau aus diesem Kulturkreis – verbunden sein. Die Beschwerdeführerin kann folglich nicht glaubhaft machen, dass ihr eine soziale oder berufliche Ächtung droht. Dass die kosovarische Gesellschaftsordnung nicht der schweizerischen entspricht und die Beschwerdeführerin deshalb lieber hier leben würde, genügt nicht (vgl. BGer 2C_228/2018 vom 14. März 2019 E. 5.2, 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E 3.2). Denn das schweizerische Ausländerrecht (Familiennachzug) kann nicht dazu dienen, jeder kosovarischen Frau – nach innert kurzer Zeit geschiedener Ehe – den Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen, damit sie die hiesigen rechtlichen (z.B. Gleichberechtigung der Frau) und ökonomischen Möglichkeiten nutzen kann. Dementsprechend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen ihre soziale Wiedereingliederung im Heimatland sprechen könnten. Auch die geltend gemachte benötigte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stehen einer Rückkehr ins Heimatland nicht entgegen, wie sich nachfolgend zeigen wird. 5.4. Aufgrund der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 AuG kann auch der Gesundheitszustand einer betroffenen Person einen wichtigen persönlichen Grund darstellen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE, BGer 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.1). Die gesundheitlichen Probleme müssen allerdings so gravierend sein, dass eine Rückkehr ins Heimatland in medizinischer Hinsicht unhaltbar erscheint. Die ungenügende Möglichkeit der Behandlung im Heimatland muss eine drastische und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen (BGer 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2). Die betroffene Person muss beweisen, dass sie an einem ernsthaften Gesundheitsschaden leidet, der während einer langen Zeitspanne dauernde Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen erfordert, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass eine Ausreise aus der Schweiz schwerwiegende Folgen für ihre Gesundheit nach sich ziehen könnte. Dass das Gesundheitssystem im Herkunftsland der betroffenen Person nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung allenfalls einem höheren Standard entspricht, begründet noch keinen Härtefall (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 5.2.2, 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E 2.2). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aktuell überhaupt nicht in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung steht. Laut dem Arztbericht der Psychiaterin Dr. A.__ vom 11. März 2016 dauerte die Behandlung der Beschwerdeführerin vom 23. März 2012 bis 23. August 2013. Am 31. Juli 2014 und 26. Februar 2016 fanden Verlaufskontrollen statt. Im Übrigen stellte die Psychiaterin keine psychiatrisch relevante Diagnose gemäss der Klassifikation nach ICD-10, welche behandlungsbedürftig wäre, und hielt bezüglich des Verlaufs fest, dass sich die Beschwerdeführerin von den Erlebnissen in der Ehe erholen konnte. 6. Soweit die Beschwerdeführerin die Einholung von Gutachten hinsichtlich der Situation der Frau im Kosovo (Ziff. 8.3 und 8.5 der Beschwerdeschrift, act. 5) verlangt, kann das Gericht auf deren Abnahme in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BGer 2C_339/2018 vom 16. November 2018 E. 6.5). Dies gilt ebenso für das von der Beschwerdeführerin geforderte Gutachten, ob sie häusliche Gewalt erlitten habe oder nicht. Es ist nicht ersichtlich, was zusätzliche ärztliche Abklärungen so viele Jahre nach den Geschehnissen noch belegen könnten. Die vorliegend entscheidrelevanten Unterlagen hinsichtlich der ehelichen Gewalt und der Unzumutbarkeit einer Rückkehr in den Kosovo ergeben sich aus den Akten, insbesondere aus den Einvernahmen und den Berichten der Psychiaterin. Bezüglich der Lage der Frauen im Kosovo bestehen bereits Themenpapiere (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home.html unter Internationales/Herkunftsländer/Europa-GUS/Kosovo/Lage der Frauen sowie Themenpapier Kosovo: Die kosovo-albanische Frau in Familie und Gesellschaft),

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte welche das Gericht bei der Entscheidfindung miteinbezog und würdigte (E. 4.4 und 5.3). Im Übrigen wäre die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 90 AuG) gehalten gewesen, von sich aus weitere ärztliche Berichte oder Angaben zu ihrem Heimatland einzureichen (VerwGE B 2017/3 vom 22. Februar 2018 E. 4), falls solche als nötig und entscheidrelevant erachtet worden wären. 7. 7.1. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG und Art. 77 Abs. 2 VZAE nicht. Besteht darauf kein Anspruch, so liegt die Frage nach der Wegweisung bzw. nach der erneuten Bewilligungserteilung im behördlichen Ermessen (Bolzli, in: Kommentar Migrationsrecht, a.a.O., N 4 zu Art. 33 AuG). Das Verwaltungsgericht greift nicht in die Ermessensausübung der Vorinstanzen ein, wenn diese nicht mit einem Rechtsfehler behaftet ist (Art. 61 Abs. 1 VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 739 ff., VerwGE B 2015/45 vom 19. Juli 2016 E. 6.1, B 2016/131 vom 16. Januar 2018 E. 3.6, www.gerichte.sg.ch). 7.2. Die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik höher gewichtet als die privaten Interessen der erst seit relativ kurzer Zeit hier lebenden Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1). Wie bereits ausgeführt, verbrachte die Beschwerdeführerin den grössten Teil ihres Lebens und damit die kulturell prägenden Jugendjahre in ihrem Heimatland. Sie ist demnach mit den dort herrschenden Sitten und Gebräuchen bestens vertraut und sie musste sich selbst in der Schweiz dem patriarchalischen Familiensystem während der Ehe unterordnen. Die Rückkehr in die Heimat ist ihr demzufolge zumutbar und aufgrund ihres jungen Alters ist sie in der Lage, sich den dort herrschenden Lebensumständen wieder anzupassen. Auch sprechen keine gesundheitlichen Gründe gegen eine Rückkehr (siehe E. 5.4). Die Beschwerdeführerin arbeitet zwar in der Schweiz, erlernte die deutsche Sprache, was ihr beides durchaus positiv anzurechnen ist, und führt gemäss eigenen Angaben eine Liebesbeziehung mit einem hier ansässigen Mann. Diese Umstände allein lassen die vorinstanzliche Ermessensausübung jedoch nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Insbesondere ist

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter nachgewiesen, inwiefern sie in der Schweiz besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich unterhält. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, besteht ein öffentliches Interesse daran, dass Ausländerinnen und Ausländer, bei denen die familiären Voraussetzungen, die für die Erteilung des Aufenthaltsrechts massgebend waren, nach kurzer Zeit wegfallen, die Schweiz wieder verlassen (VerwGE B 2012/105 vom 13. November 2012 E. 7, www.gerichte.sg.ch). Zusammenfassend können der Vorinstanz keine Rechtsfehler vorgeworfen werden, wenn sie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nach Durchführung der gebotenen Interessenabwägung bestätigte. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 8. 8.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Staates (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). 8.2. Die Beschwerdeführerin verlangt die Gewährung einer angemessenen Entschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennoten von insgesamt CHF 5'835 (Eingabe vom 8. März 2018 von CHF 3'753 und vom 20. Mai 2019 von CHF 2'082), die Übernahme der noch offenen Kosten für die bundesgerichtliche Beschwerde in der Höhe von CHF 10'494 und die Aufhebung des Kostenspruchs im angefochtenen Urteil bzw. die Erhöhung der von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigung von CHF 2'000 auf CHF 5'000. 8.2.1. Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Staat hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für die ausseramtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu entschädigen (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Ingress und Abs. 1 lit. a ZPO). Bei unentgeltlicher Prozessführung wird das Honorar um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Im Kanton St. Gallen wird das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege auf der Grundlage einer Honorarpauschale festgesetzt. Das Honorar vor Verwaltungsgericht beträgt pauschal CHF 1'500 bis CHF 15'000 (vgl. Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b der Honorarordnung; sGS 963.75, HonO). Innerhalb des gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 30 lit. b Ziff. 2 und Art. 31 Abs. 1 AnwG, Art. 19 HonO). Bei der Festsetzung der Honorarpauschale ist auch die eingereichte Kostennote zu berücksichtigen (VerwGE GVP 2015 Nr. 68 E. 4.2.1, B 2016/38 vom 12. März 2018 E-. 8.3, www.gerichte.sg.ch). Die gerichtlich festgesetzte Entschädigung gilt auch im Verhältnis zwischen dem Rechtsvertreter und der Beschwerdeführerin (Art. 11 HonO). Die von der Rechtsvertreterin eingereichte Honorarnote stellt lediglich eines von verschiedenen Bemessungskriterien dar. Im vorliegenden Fall betrieb die Rechtsvertreterin einen überdurchschnittlichen Aufwand für ein grundsätzlich durchschnittliches ausländerrechtliches Verfahren, bei welchem sich keine aussergewöhnlich schwierigen Rechtsfragen stellten. Insbesondere der mit Eingabe vom 20. Mai 2019 geltend gemachte Aufwand für den Zeitraum vom 20. August 2018 bis 20. Mai 2019 erscheint überhöht, da die Beschwerdeschrift bereits am 8. März 2018 erstellt und eingereicht wurde und das Gericht nachfolgendend nach Eingang des Bundesgerichtsurteils lediglich noch um Aktualisierung des Sachverhalts und aktuelle Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bat. Unter Berücksichtigung des Pauschalrahmens von Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO und der in durchschnittlichen Ausländerrechtsfällen zugesprochenen Entschädigung (CHF 2'500) kann deshalb der von der Rechtsvertreterin in der detaillierten Aufstellung zur pauschalen Honorarnote geltend gemachte Aufwand nicht vollumfänglich entschädigt werden. In diesem Fall erscheint unter Berücksichtigung der in Art. 19 HonO definierten Bemessungskriterien eine – gemäss Art. 31 Abs. 3 AnwG um einen Fünftel gekürzte – bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entschädigung von CHF 2'800 zuzüglich vier Prozent pauschale Barauslagen (4% vom ungekürzten Honorar von CHF 3'500 – CHF 140, Art. 28Abs. 1 HonO) und 7,7% Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO) angemessen. Dass die Beschwerdeführerin die Entschädigung nicht zuzüglich Mehrwertsteuer beantragt hat, schadet nicht, da der Antrag noch vor Inkrafttreten der revidierten Honorarordnung am 1. Januar 2019 gestellt wurde. Entgegen dem Antrag der Rechtsvertreterin ist kein Gutachten der Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbands notwendig, um die Angemessenheit der Kostennote und die Anwendung der St. Galler Honorarordnung zu beurteilen. 8.2.2. Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht Für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht reichte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 24. Mai 2018 eine Kostennote im Betrage von CHF 13'494.80 ein. Im Urteil 2C_469/2018 vom 6. Februar 2019 sprach das Bundesgericht der Rechtsvertreterin eine Parteientschädigung von CHF 3'000 zu. Es erachtete die von der Rechtsvertreterin eingereichte Kostennote von CHF 13'494 angesichts der geringfügigen Schwierigkeiten als zu hoch (E. 10). Das Verfahren vor Bundesgericht ist damit abgeschlossen und die Rechtsvertreterin kann den offenen Differenzbetrag in diesem Beschwerdeverfahren nicht nochmals geltend machen, selbst wenn sie vor Bundesgericht eine Gutheissung der Beschwerde erstritten und ihrer Ansicht nach mit ihrer Beschwerde damit eine langjährige Praxis des Verwaltungsgerichts erfolgreich widerlegt hat. 8.2.3. Rekursverfahren Den Behörden kommt bei der Verlegung und Bemessung von amtlichen und ausseramtlichen Kosten ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Ermessenskontrolle ist dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren verwehrt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP, vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 E. 2.2, siehe auch VerwGE B 2014/70 vom 27. November 2015 E. 2.4, www.gerichte.sg.ch). Das Verwaltungsgericht ist daher nur zur Rechtskontrolle befugt und kann einen Kostenspruch der Vorinstanz nur aufheben, wenn er auf einer Über- oder Unterschreitung bzw. einem Missbrauch des Ermessens beruht (vgl. auch Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 848). bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung im Verwaltungs- und Verwaltungsrechtpflegeverfahren bestimmt sich in erster Linie nach der Pauschale nach Art. 19 HonO in Verbindung mit Art. 22 HonO. Nach Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO beträgt das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege vor Verwaltungsbehörden pauschal CHF 500 bis CHF 6'000. Innerhalb dieser Pauschale wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Die Vorinstanz kürzte die von der Rechtsvertreterin eingereichte Kostennote von CHF 4'778.50 auf CHF 2'000 mit der Begründung, dass die Rechtsvertreterin von einem zu hohen Stundenansatz ausging (vgl. Art. 24 Abs. 1 HonO in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 AnwG), die Rekursschrift teilweise dem rechtlichen Gehör bei der Vorinstanz entsprach und insbesondere in Bezug auf den Sachverhalt zu weitschweifig war. Damit übte sie bei der Festsetzung der ausseramtlichen Parteientschädigung pflichtgemäss ihr Ermessen aus. Im Vergleich mit anderen Fällen bewegt sich die zugesprochene Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Übrigen an der oberen Grenze. 8.2.4. Die Rechtsvertreterin darf von ihrer Mandantin kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11 HonO). Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Kosten aus unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an den Staat verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'800, zuzüglich CHF 140 Barauslagen und 7,7% Mehrwertsteuer.

Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin Eugster Schambeck

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Entscheidungsdatum
26.09.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026