© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/73 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 29.08.2019 Entscheiddatum: 17.07.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 17.07.2019 Steuerrecht, Wiederherstellung Rekursfrist, Art. 161 StG i.V.m. Art. 58 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 148 Abs. 2 ZPO. Die Rekursfrist kann wiederhergestellt bzw. eine Nachfrist gewährt werden, wenn die säumige Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft und das Gesuch um Nachfrist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes eingereicht wird. Die Gesuchstellerin reichte das Gesuch um Nachfrist verspätet ein (Verwaltungsgericht, B 2019/73). Entscheid vom 17. Juli 2019 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; a.o. Gerichtsschreiber M. Scherrer Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführerin, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Wiederherstellung Rekursfrist (Kantons- und Gemeindesteuern 2016)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. X.__ wurde am 13. Februar 2018 für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 15'600 und ohne steuerbares Vermögen veranlagt. Im Einspracheverfahren ersuchte sie um Abzug diätbedingter Mehrkosten von pauschal CHF 2'500. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 16. November 2018 ab. Im November / Dezember 2018 wandte sich X.__ telefonisch an die Verwaltungsrekurskommission und teilte mit, sie habe wegen eines Spitalaufenthalts keine Möglichkeit, rechtzeitig Rekurs gegen den Einspracheentscheid zu erheben. Die Gerichtsleitung der Verwaltungsrekurskommission erklärte ihr, falls sie nicht persönlich oder durch Vertretung rechtzeitig Rekurs erheben könne, bleibe ihr lediglich die Möglichkeit, nach Wegfall des Hindernisses ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist einzureichen. B. Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 (Postaufgabe: 27.02.19) ersuchte X.__ die Verwaltungsrekurskommission um Wiederherstellung der verpassten Frist zur Anfechtung des Einspracheentscheids vom 16. November 2018. Der zuständige Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission trat mit Verfügung vom 1. März 2019 auf das Gesuch wegen Verspätung nicht ein. Es sei davon auszugehen, dass der Säumnisgrund nach der Entlassung aus dem Spital am 14. Dezember 2018 weggefallen sei. Selbst wenn zugunsten der Gesuchstellerin angenommen würde, der Säumnisgrund sei erst ein bis zwei Wochen nach der Entlassung aus dem Spital weggefallen, erweise sich die gesetzliche Verwirkungsfrist als längst abgelaufen. Die Gesuchstellerin lege zwar dar, sie sei auch im Dezember 2018 und Januar 2019 krank gewesen. Es fehlten jedoch Belege dafür, dass diese Krankheit sie von der Vornahme

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der erforderlichen Prozesshandlungen abgehalten habe. Auch die eingereichte ärztliche Bescheinigung enthalte keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Besorgung ihrer Steuerangelegenheiten unmöglich gewesen sei. C. X.__ (Beschwerdeführerin) erhob gegen die Nichteintretensverfügung des zuständigen Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 1. März 2019 mit Eingabe vom 31. März 2019 (Postaufgabe: 01.04.19) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wiederherstellung der Rekursfrist zum Einspracheentscheid vom 16. November 2018. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. April 2019 wies der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf die geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde hin und erhob einen Kostenvorschuss. Weil die prozessuale Bedürftigkeit ausgewiesen erschien, entsprach er am 3. Mai 2019 dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) verzichtete am 15. Mai 2019 auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete stillschweigend darauf, Einsicht in die Akten zu nehmen. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission zuständig (Art. 30 Abs. 2 Ingress und lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP, und Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids, mit welchem auf ihr Gesuch, die verpasste Frist zur Erhebung des Rekurses gegen die Einspracheveranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 wiederherzustellen, nicht eingetreten wurde, und damit zur ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 196 Abs. 1 StG). Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 1. März 2019 wurde mit Eingabe vom 31. März 2019 (Postaufgabe: 01.04.19) rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 StG sowie Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist dementsprechend einzutreten. 2. Der zuständige Abteilungspräsident hat im Schreiben vom 16. April 2019 die Erfolgsaussichten der Beschwerde als gering beurteilt und für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss erhoben. In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin am 30. April 2019 um unentgeltliche Rechtspflege – die ihr der zuständige Abteilungspräsident mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Mai 2019 gewährte – und darum, das Dossier einem Richter "mit Selbstverständnis, Gerechtigkeitsempfinden, Verständnis und Sachverstand" zu übergeben, der den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Wiederherstellung der Rekursfrist hoffentlich entspreche. Wäre darin ein gegen den zuständigen Abteilungspräsidenten gerichtetes Ausstandsbegehren zu erblicken, wäre darauf ohne Ausstandsverfahren nicht einzutreten, wie der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege am 3. Mai 2019 mitgeteilt hat: Selbst wenn der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hätte, wäre dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein kein Ausstandsgrund (BGE 131 I 113 E. 3.7). Unzulässige – beispielsweise mit der Mitwirkung an einem für die gesuchstellende Partei negativ ausgefallenen früheren Verfahren begründete – Ausstandsbegehren können in Anwesenheit der davon betroffenen Gerichtspersonen ohne Ausstandsverfahren mit einem Nichteintreten erledigt werden (BGE 129 III 445 E. 4.2.2). 3. Unbestritten ist, dass die 30-tägige Frist gemäss Art. 194 Abs. 1 StG zur Anfechtung des Einspracheentscheides vom 18. November 2018 betreffend die Veranlagung der Beschwerdeführerin mit den Kantons- und Gemeindesteuern 2016 mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission ungenutzt verstrichen ist. Umstritten ist, ob die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2019 (Postaufgabe: 27.02.19), die Rekursfrist sei wiederherzustellen, hätte eintreten müssen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1. Entsprechend Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP gelten für die Wiederherstellung der Rekursfrist in Steuerangelegenheiten mangels besonderer Regelungen im Steuergesetz und im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) sachgemäss. Das Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten Frist ist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Die bundesrechtlichen zivilprozessualen Normen werden durch den Verweis im kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz zu subsidiärem kantonalem Recht (BGer 2C_1107/2015 vom 23. März 2016 E. 2.2; vgl. auch BGer 2C_630/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Gesetzliche Fristen haben gemäss Art. 30 VRP – vorbehältlich einer anderen Regelung im Gesetz – bei Nichtbeachtung Verwirkungsfolge. 3.2. Die Vorinstanz geht zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, sie sei längstens während zweier Wochen über die Entlassung aus dem Spital am 14. Dezember 2018 hinaus entschuldbar daran gehindert gewesen, die zur Wahrung ihrer Interessen in ihren Steuerangelegenheiten betreffend die Veranlagung mit den Kantons- und Gemeindesteuern 2016 erforderlichen Prozesshandlungen vorzunehmen. Deshalb sei das Gesuch vom 26. Februar 2019 (Postaufgabe: 27.02.19) verspätet eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe vom 5.-14. Dezember 2018 erneut hospitalisiert werden müssen und sei "nachfolgend" zwei weiteren Notoperationen unterzogen worden. Nach diesen Operationen habe sie überdies unter einer Grippe gelitten und, zwecks Wundpflege, zweimal wöchentlich per Tixi Taxi das Spital A.__ aufsuchen müssen. Sie – und ihre Mutter – erhielten häusliche Betreuungsunterstützung über die regionale Pro Senectute. Daher erachte sie es als falsch, dass mit der Entlassung aus dem Spital am 14. Dezember 2018 der Hinderungsgrund weggefallen sei und damit die 10-tägige Frist zur Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs zu laufen begonnen habe. 3.3. Auch im Beschwerdeverfahren belegt die Beschwerdeführerin die Behauptung, es sei ihr im Januar und Februar 2019 nicht möglich gewesen, ein Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist zu stellen, nicht. Insbesondere reicht sie keine – im bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Übrigen einfach zu beschaffende – Bestätigung von Spitalaufenthalten in dieser Zeit ein. Ebenso wenig legt sie beispielsweise ärztliche Berichte zur geltend gemachten Unmöglichkeit, bei der Vorinstanz ein schriftliches Fristwiederherstellungsgesuch einzureichen, vor. Aus den Darlegungen zu den nach der Entlassung aus dem Spital erforderlichen – ebenfalls nicht belegten – ambulanten medizinischen Massnahmen und den allgemeinen gesundheitlich bedingten Erschwernissen bei der Bewältigung des Alltags lässt sich ebenfalls nicht schliessen, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen wäre, selbst oder durch entsprechende Beauftragung einer Drittperson – beispielsweise des Nachbarn oder ihres Cousins, die sie nach ihrer Darstellung in dieser Zeit unterstützten – im Verlaufe des Januars oder bis Mitte Februar 2019 ein entsprechendes schriftliches Gesuch zu stellen. Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft darzulegen vermag, dass nach dem 14. Dezember 2018 weitere Hinderungsgründe bestanden hätten, noch, dass sie daran kein beziehungsweise nur ein leichtes Verschulden getroffen habe, ist – mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass mit dem Austritt aus dem Spital am 14. Dezember 2018, spätestens aber zwei Wochen später, der Säumnisgrund weggefallen ist und die 10-tägige Verwirkungsfrist nach Art. 148 Abs. 2 ZPO im Zeitpunkt der Postaufgabe des Wiederherstellungsgesuchs am 27. Februar 2019 längst abgelaufen war. Das Gesuch wurde dementsprechend verspätet gestellt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Sie gehen indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates (vgl. Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 Ingress und lit. b ZPO). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Ausseramtliche Kosten sind – die Beschwerdeführerin war nicht berufsmässig vertreten und hat auch keinen Antrag gestellt – nicht zu entschädigen (Art. 98 und 98 VRP, Art. 122 Abs. 1 Ingress und lit. a ZPO). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet.

Der Abteilungspräsident Der a.o. Gerichtsschreiber Eugster M. Scherrer

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17.07.2019
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25.03.2026