© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/69 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 29.08.2019 Entscheiddatum: 27.05.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 27.05.2019 Ausländerrecht, (mehrfache) Verlängerung der Eingrenzung, Art. 74 Abs. 1 AlG. Die mehrfache Verlängerung der Eingrenzung, gesamthaft über 2 Jahre, ist recht- und verhältnismässig, wenn bspw. konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen bestehen oder der Ausländer Kontakte zu extremistischen Kreisen unterhält und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Der Beschwerdeführer war einer an Kampfhandlungen teilnehmenden Konfliktpartei in Syrien zugehörig (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2019/69). Entscheid vom 27. Mai 2019 Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Migrationsamt, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Verlängerung der Eingrenzung, Art. 74 Abs. 1 AlG

Der Abteilungspräsident stellt fest: A. X.__ (geb. 1992) ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft. Er reiste am 23. Mai 2017 mit dem Flugzeug in die Schweiz ein und stellte am 25. Mai 2017 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton St. Gallen zugewiesen und zunächst im Zentrum für Asylsuchende A.__ in K.__ untergebracht. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 ordnete das Migrationsamt des Kantons St. Gallen eine bis zum 13. Juli 2017 befristete Eingrenzung auf das Grundstück des Zentrums für Asylsuchende A.__ an. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Staatssekretariat für Migrationsamt (SEM) habe mitgeteilt, gegenüber X.__ bestünden Sicherheitsbedenken, da dieser als Mitglied der kurdischen Gruppe YPG aktiv an Kriegseinsätzen in Syrien teilgenommen habe. Damit bestehe zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Eingrenzung. Am 12. Juli 2017 verfügte das Migrationsamt erneut eine Eingrenzung von X., diesmal jedoch auf das gesamte Gebiet des Kantons St. Gallen, befristet bis 13. Oktober 2017. Eine dagegen erhobene Beschwerde schrieb die Verwaltungsrekurskommission mangels Leistung eines Kostenvorschusses ab. Die Eingrenzung wurde in der Folge mehrmals verlängert, letztmals mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 bis 12. Januar 2019. Seit 12. April 2018 lebt X. in der Gemeinde C.. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 erliess das Migrationsamt erneut eine Eingrenzung gegenüber X. und ordnete abermals an, dieser dürfe das Gebiet des Kantons St. Gallen nicht verlassen; Ausnahmebewilligungen für zwingende Reisen ausserhalb dieses Gebiets seien vorgängig schriftlich einzuholen. Die Eingrenzungsverfügung wurde wiederum auf drei Monate befristet, mithin bis zum 12. April 2019. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 13. März 2019 ab. Zur Begründung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte führte er im Wesentlichen aus, die YPG werde als syrischer Ableger der türkischen Organisation PKK betrachtet und sei unbestrittenermassen an Kriegshandlungen in Syrien beteiligt gewesen. Der Beschwerdeführer sei deshalb insbesondere im Lichte der notorischen Aktivitäten der türkischen Behörden im Ausland als Person einzustufen, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz ein erhöhtes Risiko darstelle. Die Massnahme sei zudem verhältnismässig, da die Überwachung exponierter Personen bei einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf das Gebiet einzelner Kantone einfacher zu bewerkstelligen sei, als wenn sich der Betroffene in der ganzen Schweiz frei bewegen könne. Zudem umfasse das Gebiet eine Fläche von über 2'000 km und eine Bevölkerung von rund einer halben Million Personen. C. X.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 27. März 2019 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei die Verfügung des Migrationsamts des Kantons St. Gallen (Beschwerdegegner) vom 27. Dezember 2018 aufzuheben, wobei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei; ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung von Amtes wegen zu gewähren. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 1. April 2019 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdegegner verzichtete am 8. April 2019 auf eine ausführliche Vernehmlassung. Gleichzeitig informierte er unter Beilage der entsprechenden Verfügung vom 8. April 2019, dass die Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons St. Gallen erneut verlängert worden sei, diesmal befristet bis 12. Oktober 2019. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den Vernehmlassungen der Verfahrensbeteiligten zu äussern, wovon er mit Eingabe vom 25. April 2019 Gebrauch machte. Nach Einsicht in die Beschwerdeakten am 7. Mai 2019 nahm er abschliessend mit Eingabe vom 9. Mai 2019 (Datum der Postaufgabe: 20. Mai 2019) Stellung zum Verfahren. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Der Abteilungspräsident erwägt:

  1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. 1.1. Anfechtungsobjekt ist ein gestützt auf Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) ergangener Entscheid des Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission über eine vom Beschwerdegegner verfügte Zwangsmassnahme im Ausländerrecht (Verlängerung der Eingrenzung gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG [seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]; vgl. BGer 2C_852/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 2.2 f.). Dieser kann mittels Beschwerde an ein hauptamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichts angefochten werden (Art. 93 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Ingress und lit. a VRP). Da das Verwaltungsgericht in Abteilungen gegliedert ist, steht diese Befugnis dem Abteilungspräsidenten zu (Art. 4 Abs. 1 und 3 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22, in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinem sinngemässen Antrag, auf eine Verlängerung der Eingrenzung sei zu verzichten, unterlegen. Er ist durch die angefochtene Verfügung formell beschwert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Dass die mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 27. Dezember 2018 angeordnete Befristung der Verlängerung der Eingrenzung bis 12. April 2019 zwischenzeitlich verstrichen ist, lässt die Beschwerde nicht gegenstandslos werden. Bei Konstellationen wie der vorliegenden werden rechtsprechungsgemäss die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses an der Beschwerdeführung bejaht, da sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, bei einer befristet verfügten Eingrenzung eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung bis ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Haft BGer 2C_1052/2016, 2C_1053/2016 vom 26. April 2017 E. 1.3 mit zahlreichen Hinweisen, nicht publiziert in BGE 143 I 437; BGer 1C_550/2015 vom 18. Januar 2016 E. 1 mit Hinweis auf BGE 141 II 14 E. 4.4, 138 II 42 E. 1.3, 137 I 120 E. 2.2). 1.3. Die Eingabe vom 27. März 2019 (Datum der Postaufgabe) wurde rechtzeitig eingereicht und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Anfechtungsobjekt kann allerdings nur der Entscheid der Vorinstanz vom 13. März 2019 sein, welcher aufgrund des Devolutiveffekts die ursprüngliche Verfügung des Beschwerdegegners vom 27. Dezember 2018 ersetzt hat (BGE 134 II 142 E. 1.4; BGer 1C_166/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.1 und 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.2). Das Rechtsbegehren des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auf Aufhebung der Verfügung des Beschwerdegegners ist jedoch als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu interpretieren (BGer 2C_541/2017 vom 19. Januar 2018 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung) oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (Ausgrenzung), wenn sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG betrifft Personen, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten, z.B. als Asylbewerber während der Dauer des Asylverfahrens oder vorläufig Aufgenommene. Die Eingrenzung stellt für diese Personen eine Einschränkung der grundsätzlich bestehenden Aufenthaltsberechtigung dar; sie darf daher nicht weiter gehen als zur Verhinderung von Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (BGer 2C_497/2017 vom 5. März 2018 E. 4.2.2). Die Massnahme kann nicht voraussetzungslos bei jedem Ausländer angeordnet werden, welcher nicht über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt. Nach dem Willen des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesetzgebers ist die Schwelle für die Anordnung der Massnahmen allerdings nicht sehr hoch anzusetzen, geht es dabei doch nur um freiheitsbeschränkende Massnahmen, die einen relativ leichten Eingriff in die persönliche Freiheit des Ausländers darstellen. Um die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu definieren, ist deshalb von einem weiten Begriff des Polizeigüterschutzes auszugehen. Darunter fällt nicht nur eigentlich deliktisches Verhalten, wie etwa Drohungen gegen Heimleiter oder andere Asylbewerber. Vielmehr genügt es bereits, dass konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen bestehen, der Ausländer Kontakte zu extremistischen Kreisen unterhält oder dass er ganz allgemein in grober Weise gegen ungeschriebene Regeln des sozialen Zusammenlebens verstösst (BGer 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003 E. 2.3 mit Hinweis u.a. auf 2A.193/1995 vom 13. Juli 1995 E. 1b und Botschaft, BBl 1994 I 327; T. Göksü, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 14 zu Art. 74). 2.2. Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer zunächst bis April 2015 für die YPG in Syrien eingesetzt hatte, bevor er im Frühjahr 2015 zurück in die Türkei reiste. Ende 2016 kehrte er wieder nach Syrien zurück, wo er bis im Frühling 2017 wiederum für die YPG tätig war. Der Beschwerdeführer bestreitet dagegen, direkt an Kriegshandlungen teilgenommen zu haben. Er habe vielmehr humanitäre und logistische Hilfe geleistet. Bei der YPG ("Yekîneyên Parastina Gel", Volksverteidungseinheiten) handelt es sich um die bewaffnete Einheit der syrisch-kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), was dem Beschwerdeführer als Kurde durchaus bekannt sein wird. Die YPG ist folglich nicht als Friedensvermittlerin tätig, sondern verteidigt die von ihr beherrschten Orte im bewaffneten Kampf (vgl. BVGE D-6666_2017 vom 4. April 2019 E. 5.2.3; E-4975_2018 vom 26. September 2018 E. 4.3). Dabei steht der "Kurdistan National Council" (KNC) in Syrien mit der PYD und deren bewaffnetem YPG in Konkurrenz um Macht und Einfluss in den kurdischen Gebieten. Gemäss Amnesty International verschlimmern sowohl die syrische Regierung als auch die YPG das Leid der Menschen (vgl. https:// www.amnesty.de/informieren/aktuell/syrien-tuerkei-muss-schwere- menschenrechtsverletzungen-afrin-stoppen). In der Befragung durch das SEM gab der Beschwerdeführer an, ein Jahr für die YPG gekämpft zu haben. Er sei Kommandant

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines Teams mit insgesamt neun Mitglieder (Kämpfer) gewesen. Er habe viele Tote gesehen, und es habe intensive Gefechte gegeben (act. 7/10/12). Er sei für die YPG in Syrien gewesen und habe dort in Kobane gekämpft (act. 7/10/13). In Kobane sei er bewaffnet gewesen und habe sich schützen können. Er habe dort gegen den IS gekämpft (act. 7/10/16). Sie hätten lediglich gegen die IS-Militanten gekämpft und nicht gegen Zivilisten (act. 7/10/17). Vor diesem Hintergrund ist es somit nicht glaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer der YPG angeschlossen hatte, um sich für eine friedliche Lösung des Konflikts einzusetzen. Im Gegenteil, er bestätigte durch seine Unterschrift, dass das Protokoll der Befragung durch das SEM vom 27. Mai 2017 seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche, wobei es in eine ihm verständliche Sprache (Kumanci) rückübersetzt wurde (act. 7/10/18). Soweit er nunmehr geltend macht, für die YPG lediglich humanitäre Einsätze geleistet zu haben, ist dies somit als reine Schutzbehauptung einzustufen. Die Vorinstanz hat weiter zu Recht erkannt, dass es keine ausschlaggebende Rolle spielt, welcher Gruppierung einzelne Kriegsteilnehmer angehören und ob eine bestimmte Gruppierung in der öffentlichen Wahrnehmung einen gerechten Krieg führt oder als Terrorgruppe eingestuft wird. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass zwischen den einzelnen Gruppierungen ein Konflikt besteht, welcher mittels kriegerischen Handlungen ausgetragen wird. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der Schweiz besteht darin, dass Personen sowohl der einen als auch der anderen Gruppierung in der Schweiz um Asyl ersuchen. Es besteht deshalb durchaus die Gefahr, dass die im Heimatland bestehenden Konflikte in der Schweiz weiter ausgetragen werden oder Personen sich für weitere Kriegseinsätze im Ausland neu organisieren. 3. Zu prüfen ist schliesslich, ob die Eingrenzung im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der Massnahme das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers an deren Aufhebung überwiegt. 3.1. Die Massnahme hat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen: Sie muss geeignet sein, um das damit verfolgte Ziel erreichen zu können und darf nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen. Auf begründetes Gesuch hin muss die zuständige Behörde für gewisse Gänge zu Behörden, Anwalt, Arzt oder Angehörigen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausnahmen bewilligen, soweit die entsprechenden Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten Aufenthaltsgebiet selber abgedeckt werden könne. Schliesslich muss die Massnahme auch die Zweck-Mittel- Relation wahren (BGE 144 II 16 E. 2.2). 3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf eine Verletzung von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK). Entgegen seiner Ansicht können sich Personen ohne (gefestigtes) Aufenthaltsrecht, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen werden bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss, nur in Ausnahmesituationen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen – und zwar auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BGer 2C_828/2017 vom 14. Juni 2018 E. 4.4). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend nicht auszumachen, weshalb der Beschwerdeführer bezüglich der ihn betreffenden Eingrenzung keine Ansprüche aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK herleiten kann. 3.3. In Bezug auf den räumlichen Ausdehnungsbereich ist festzuhalten, dass der Kanton St. Gallen eine Fläche von knapp 2'000 kmaufweist und über eine halbe Million Einwohner zählt (vgl. Fachstelle für Statistik Kanton St. Gallen, Kopf und Zahl 2018, abrufbar unter: www.statistik.sg.ch/home/publikationen). Zwar kann sich ein Rayon in der Grösse des gesamten Kantonsgebiets als problematisch und nicht mehr vom Zweck der Massnahme gedeckt erweisen (vgl. Göksü, a.a.O., N. 7 zu Art. 74). Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten vorgeworfen wird und er sich bis anhin vorbildlich und korrekt verhalten hat. Da eine Gefährdung durch seine Person wie dargelegt jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, erscheint eine Eingrenzung auf das Gebiet des gesamten Kantons zur besseren Überwachung durchaus zweckmässig. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, lässt sich damit die Überwachung exponierter Personen einfacher zu bewerkstelligen, als wenn sich die sich feindlich gesinnten Gruppierungen in der ganzen Schweiz frei bewegen können. Weiter kann nicht ernsthaft bestritten werden, der Kanton St. Gallen verfüge nicht über die für die Befriedigung des Grundbedarfs nötigen Einkaufsgeschäfte sowie weitere Infrastruktureinrichtungen. Sodann besteht für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung. Zudem ist es dem 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer zuzumuten, seine sozialen Kontakte im Kanton St. Gallen zu pflegen, bzw. es kann von seinen Bekannten ausserhalb des Kantons St. Gallen erwartet werden, dass sie nötigenfalls zu ihm reisen. Von einem "Albtraum", sich "nur" im Kanton St. Gallen aufhalten zu dürfen, kann daher nicht gesprochen werden. Insbesondere verkennt der Beschwerdeführer, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich die Eingrenzung auf ein Gemeindegebiet von wenigen Quadratkilometern bereits als verhältnismässig und rechtmässig erachtet wird (vgl. BGE 144 II 16 E. 5.2; BGer 2C_934/2017 vom 23. März 2018 E. 5.4). Indem ihm zugestanden wird, sich im ganzen Kanton St. Gallen frei bewegen zu dürfen, wird seinem bisherigen Wohlverhalten genügend Rechnung getragen. Er kann somit von einer zu seinen Gunsten eher grosszügigen Gesetzesanwendung durch das st. gallische Migrationsamt profitieren. 3.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Juni 2017 bis zum 13. Juli 2017 auf das Grundstück des Zentrums für Asylsuchende A.__ eingegrenzt. Am 12. Juli 2017 verlängerte der Beschwerdegegner die Eingrenzung für drei Monate und weitete das eingegrenzte Gebiet auf den gesamten Kanton St. Gallen aus. Danach wurden die Verlängerungen jeweils für weitere drei Monate, mit Verfügung vom 8. April 2019 sodann für sechs Monate verlängert. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht die Eingrenzung folglich seit knapp zwei Jahren. Zwar bestehen vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nach Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer weiteren Verlängerung; dies auch vor dem Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben können (BGer 6B_808/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1.3). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass das SEM, welches gegenüber dem Beschwerdegegner hinsichtlich des Beschwerdeführers gewisse Sicherheitsbedenken geäussert hat, noch keinen Entscheid über dessen Asylgesuch getroffen hat. In jenem Verfahren sind insbesondere die problematischen Kontakte des Beschwerdeführers zur YPG Thema, weshalb es sich rechtfertigt, die Eingrenzung des Beschwerdeführers mindestens solange aufrecht zu halten, bis das SEM über das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers entschieden hat. Der Beschwerdegegner erkundigte sich dabei in regelmässigen Abständen beim SEM, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei (act. 7/10/84, 98 f., 152, 181). Am 21. November 2018 teilte der zuständige SEM-Mitarbeiter mit, weitere

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abklärungen seien im vorliegend besonders gelagerten Fall unumgänglich (act. 7/10/180) 4. Zusammenfassend erweist sich, dass die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Verlängerung der Eingrenzung durch den Beschwerdegegner zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vom 13. März 2019 ist demnach abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Da sich die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse aus den Verfahrensakten ergeben, kann auf die anbegehrte Zeugeneinvernahme der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie verzichtet werden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGer 8C_649/2017 vom 4. Januar 2018 E. 7.6.2 mit Hinweisen). 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. [212] der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist angesichts der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 97 VRP zu verzichten. Damit ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines Verzichts auf amtliche Kosten gegenstandslos. Eine ausseramtliche Entschädigung an den Beschwerdeführer fällt bei diesem Verfahrensausgang ausser Betracht (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98 VRP). Nachdem die Eingabe des Beschwerdeführers den Anschein erweckt, von einer rechtskundigen Person verfasst worden zu sein, bestand so oder anders kein Anlass auf gerichtliche Anordnung eines Rechtsbeistandes. Für den Beizug eines solchen hätte er im Übrigen selbst besorgt sein können und müssen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) kann daher als gegenstandslos abgeschrieben werden.

Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ist. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Die amtlichen Kosten von CHF 1'500 werden dem Beschwerdeführer auferlegt; auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet. 4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Eugster

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27.05.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026