© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/46 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.12.2019 Entscheiddatum: 23.05.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 23.05.2019 Ausländerrecht. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Scheinehe. Art. 23 Abs. 1 VEP, Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG. Es liegen gewichtige Indizien für eine Scheinehe (kein Erlangen einer Aufenthaltsbewilligung ohne Heirat, die Umstände des Kennenlernens, der Altersunterschied, geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen, das Fehlen einer Wohngemeinschaft) vor. Damit besteht ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG. Die damit verbundene Wegweisung ist recht- und verhältnismässig. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/46). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. November 2019 gutgeheissen (Verfahren 2C_613/2019). Entscheid vom 23. Mai 2019 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck Verfahrensbeteiligte X., B., C.__, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte alle vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Virginia Demuro, Raggenbass Rechtsanwälte, Rheinstrasse 8, 8280 Kreuzlingen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Der am 24. Februar 1975 geborene X.__ ist (nord)mazedonischer Staatsangehöriger und hielt sich im Jahr 1994 zu Erwerbszwecken illegal in der Schweiz auf. Er wurde am 5. Oktober 1994 nach Mazedonien ausgeschafft und mit einem zweijährigen Einreiseverbot belegt (act. Migrationsamt von X.__ [nachfolgend: MA] 83 ff.). b. Am 5. November 2013 heiratete X.__ die slowakische Staatsangehörige Y., geboren am 27. März 1987, in Mazedonien. Die Ehefrau reiste am 1. Oktober 2014 in die Schweiz ein, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis am 19. April 2020. X. reiste am 29. Juni 2015 als Tourist in die Schweiz ein und erhielt am 13. Juli 2015 im Rahmen des Familiennachzuges seiner Ehegattin eine bis am 12. Juli 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung. c. Aus einer früheren Beziehung hat X.__ zwei Kinder, eine Tochter namens B.__ (geboren 2002) und einen Sohn C.__ (geboren 2004). Die beiden Kinder reisten am
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 25. Mai 2016 als Touristen zu ihrem Vater in die Schweiz ein und erhielten am 22. Juli 2016 im Rahmen des Familiennachzuges zum Vater eine Aufenthaltsbewilligung. d. Die Ehegatten X./Y.__ wohnen in W.. X. arbeitet seit dem 1. September 2015 bei der K.__ in Z.__ als Plattenleger. Im Verlaufe der Abklärungen betreffend das Familiennachzugsgesuch für die beiden Kinder wurde bekannt, dass die Ehefrau seit dem 1. Mai 2016 einer Erwerbstätigkeit in einem 50% Pensum im L.__ nachging. Sie arbeitete bei ihrer Schwester im Restaurant E.__ in U.__ und fuhr eigenen Angaben zufolge wegen der grossen Entfernung und der unregelmässigen Arbeitstage in der Freizeit nach W.__ zurück (act. MA 58f.). Aufgrund dieser Erkenntnisse bat das Migrationsamt die örtlich zuständige Polizeistation um diskrete Umfeldabklärungen, da der Verdacht auf eine Scheinehe bestehe. Im Bericht vom 2. März 2017 hielt die Polizei fest, dass der Briefkasten und die Türglocke mit dem Namen der beiden Ehepartner angeschrieben seien. Bei den Kontrollen seien jedoch keine Personen angetroffen worden. In der Folge wurden die beiden Ehepartner am 25. Juli 2017 je voneinander getrennt polizeilich befragt. Bei verschiedenen Fragen gaben die Ehepartner voneinander abweichende Antworten (so etwa bezüglich Trauung, Namen Schwiegereltern, Konfession, usw., act. MA 127 - 154). e. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse und unter Würdigung der Indizien kam das Migrationsamt mit Schreiben vom 19. Juni 2017 zum Schluss, es liege eine Scheinehe vor, welche lediglich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften eingegangen worden sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nahm die Rechtsvertreterin von X.__ mit Schreiben vom 27. Juli 2017 zu den Vorwürfen Stellung und reichte diverse Fotos der Trauung, von Ferienaufenthalten und aus der Freizeit ein, aufgrund derer der Vorwurf der Scheinehe in Abrede gestellt wurde. B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen von X.__ und den beiden Kindern und wies alle drei an, die Schweiz innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, es müsse davon ausgegangen werden, dass X.__ und Y.__ eine Scheinehe eingegangen seien. Damit sei ein Widerrufsgrund gegeben. Selbst wenn das Vorliegen einer Scheinehe verneint werden müsste, würde sich die Berufung auf die Ehe letztlich als rechtsmissbräuchlich erweisen, weil keine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eheliche Gemeinschaft mehr vorliege. Die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz habe jedenfalls keine drei Jahre angedauert, weshalb er – und die im Rahmen des Familiennachzugs erteilten Aufenthaltsbewilligungen der Kinder – keine Ansprüche auf Beibehalt der Aufenthaltsbewilligung geltend machen könne. Die Rückkehr in sein Heimatland sei X.__ und seinen Kindern zumutbar, zumal er sich erst seit Juni 2015 (bzw. die Kinder seit 25. Mai 2016) in der Schweiz aufhalten würden. Den grössten Teil seines Lebens hätten er wie auch die beiden Kinder im Heimatland verbracht und er pflege mit der dort ansässigen Familie weiterhin intensive Kontakte. Den gegen die abschlägige Verfügung von X.__ und den beiden Kindern erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 11. Februar 2019 ab. C. X.__ und seine Kinder (Beschwerdeführer) reichten am 27. Februar 2019 vertreten durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) beim Verwaltungsgericht ein mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen sei abzusehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 25. März 2019 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beiden Kinder sind Adressaten des angefochtenen Entscheids und ist damit als im Rekursverfahren Unterlegene zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revision des (vormaligen) Ausländergesetzes (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; AuG), welches neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) heisst, erfuhr das Gesetz einige – für die vorliegende Streitsache indes nicht massgebende – Anpassungen. Art. 126 Abs. 1 AIG bestimmt, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AIG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt. Das Verfahren richtet sich demgegenüber nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Da die Überprüfung der Scheinehe im Rahmen des Gesuchs um Familiennachzug der Kinder vom 27. Mai 2016 zu diesem Zeitpunkt startete, ist die Angelegenheit nach dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Ausländergesetz (AuG) in der Fassung vom 1. Oktober 2015 zu beurteilen. 3. Die Vorinstanz stützt sich im Wesentlichen auf die Befragungsprotokolle der Ehegatten vom 25. April 2017 (act. MA 126 ff.) und die daraus gewonnenen Erkenntnisse und gewichtigen Indizien. Der Beschwerdeführer behauptet, dass diese Protokolle nicht verwertet werden dürfen, weil die falschen Angaben der Ehepartner auf Zwang und Druck während der Befragung beruhen würden. Die Polizei habe die beiden Ehepartner als beschuldigte Personen einvernommen, obwohl kein Strafverfahren gegen sie hängig gewesen sei. Trotz Hinweis des Migrationsamtes habe die Kantonspolizei sie auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen und nicht angemerkt, dass die Befragung im Auftrag des Migrationsamtes durchgeführt werde. Darin sei eine rechtswidrige Beweisbeschaffung zu erblicken, weshalb die Protokolle denn auch nicht verwertet werden dürften. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer zwar auf einen Dolmetscher verzichtet habe, jedoch nicht sehr gut deutsch spreche und Mühe habe, Sachverhalte im Detail wiederzugeben. Des Weiteren habe er das Protokoll weder durchgelesen noch visiert. 3.1. Vorab ist demnach zu klären, ob das Befragungsprotokoll vom 25. April 2017 verwertet werden darf. Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde das Vorliegen einer Scheinehe nachweisen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dazu hat sie den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abzuklären. Der Untersuchungsgrundsatz wird indes durch die Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, SR 142.20, AuG, in der ab 1. Januar 2019 gültigen Fassung). Diese kommen naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BGer 2C_981/2017 vom 18. Februar 2019 E. 3.1, 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 4.2). Die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG verpflichtet die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer an der Feststellung des für die Anwendung des Ausländergesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken, wobei sie insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen müssen (lit. a). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt daher dem strafprozessualen Schweigerecht im Verwaltungsverfahren in aller Regel keine direkte Bedeutung zu. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn bei den Sachverhaltsermittlungen im Verwaltungsverfahren Zwang oder Druck ausgeübt wird und die Möglichkeit besteht, die auf diesem Wege gewonnenen Informationen in einem laufenden Strafprozess gegen dieselbe Person zu verwenden. Die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG stellt in aller Regel daher keinen Zwang oder Druck dar (BGer 2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 4, 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 3.3). Die Parteibefragungen sowie die Anhörungen der Partner oder von Bekannten sind rechtsprechungsgemäss ein taugliches und sachdienliches Beweismittel für die Abklärung eines Verdachts auf eine Scheinehe (BGer 2C_868/2015 vom 27. Januar 2016 E. 3.5.1). 3.2. Weil hinreichend Indizien für die Möglichkeit des Vorliegens einer Scheinehe ersichtlich waren, war das Migrationsamt im Zuge der notwendigen Sachverhaltsermittlung und Beweismittelerhebung nach Art. 12 Abs. 1 VRP befugt, die Stadtpolizei W.__ mit einer Befragung der Ehepartner zu beauftragen. Obwohl das Migrationsamt die Stadtpolizei im Schreiben vom 30. März 2017 darauf aufmerksam gemacht hatte, dass der Hinweis betreffend Aussageverweigerungsrecht im Verwaltungsverfahren nicht notwendig sei, wurden anlässlich der Befragung sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen (act. MA 126 und 141). Daraus kann der Beschwerdeführer indes nichts zugunsten seiner Anliegen ableiten. Aufgrund der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte waren sowohl er als auch seine Ehegattin verpflichtet, wahrheitsgetreue Angaben zu machen. Weder aus dem Protokoll noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift ergeben sich Hinweise, dass während der Befragung auf die Befragten Zwang oder Druck ausgeübt wurde. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und die Ehegattin angehalten worden sein könnten, sich gegenseitig zu belasten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist, nachdem ihm unbestrittenermassen die Möglichkeit gegeben wurde, das Befragungsprotokoll durchzulesen und dazu Stellung zu nehmen, nicht ersichtlich. Entgegen seiner Darstellung im Beschwerdeverfahren las er das Protokoll auch durch. Jedenfalls versah das Protokoll mit einer Anmerkung bei der Frage 5 und bestätigte dieses auch unterschriftlich. Im Übrigen konnte er in seinem Schreiben vom 27. Juli 2017 zu den Protokollen Stellung nehmen. Auf einen Übersetzer verzichtete der Beschwerdeführer freiwillig. Dem Protokoll ist auch nichts zu entnehmen, das den Schluss zuliesse, er hätte der Befragung nicht folgen können. Vielmehr beantwortete er jede Frage. Bei dieser Sachlage steht fest, dass das Migrationsamt die Beweismittel in rechtlich zulässiger Art und Weise, mithin nicht rechtswidrig erhob und daher denn auch darauf abstellen durfte. 4. 4.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Es handelt sich dabei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten, das dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen sicherzustellen und das nur so lange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht (BGE 144 II 1 E. 3.1, BGE 139 II 393 E. 2.1). Der Beschwerdeführer erlangte seine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges aufgrund seiner Ehe mit einer EU-Staatsangehörigen und dem damit verbunden Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Gestützt auf das Freizügigkeitsrecht hat er grundsätzlich einen Anspruch auf die Bewilligung unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers erhielten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihre Aufenthaltsbewilligungen wiederum gestützt auf das (abgeleitete) Aufenthaltsrecht des Vaters. 4.2. Die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen bei der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine inhaltsleere (Schein-)Ehe. Diesfalls entfällt der Zweck, zu welchem das (abgeleitete) Aufenthaltsrecht erteilt wurde, weshalb gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203, VEP) und Art. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Sinne von Art. 62 lit. a AuG liegen insbesondere dann vor, wenn die Behörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wird (Schein- oder Ausländerrechtsehe, BGE 135 II 1 E. 4.2, BGer 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3, 2C_1012/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.2). 4.3. Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGer 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.1, 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 4.2). Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 mit Hinweisen). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Zu diesen Indizien zählen namentlich folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2, 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1). Dass eine Scheinehe vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden, insbesondere wenn auf der Basis von Indizien auf eine Scheinehe geschlossen wird. Letztere müssen klar und konkret sein (BGer 2C_981/2017 vom 18. Februar 2019 E. 3.1, und 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 4.2). 4.4. Im Lichte der geschilderten Rechtsprechung betrachtet, lassen sich in der vorliegend zu beurteilenden Streitsache unter verschiedenen Aspekten gewichtige Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe (kein Erlangen einer Aufenthaltsbewilligung ohne Heirat; die Umstände des Kennenlernens; der Altersunterschied; geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das Fehlen einer Wohngemeinschaft) erblicken. So ist vorliegend offensichtlich, dass sich der ausländerrechtliche Status des Beschwerdeführers aufgrund der Heirat mit einer EU-Staatsbürgerin erheblich verbessert hat, weil es ihm als (nord)mazedonischer Staatsangehöriger nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre, eigenständig eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erhalten (keine abweichende Sicht des Beschwerdeführers: Beschwerdeschrift Ziff. 41). In Bezug auf die Umstände des Kennenlernens ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass erwartet werden darf, dass den Ehepartnern ihr erstes Treffen gut in Erinnerung bleibt. Die diesbezüglich gemachten Angaben der Ehepartner sind aber weitgehend detailarm und divergierend (keine Namen der besuchten Lokale, divergierende Aussagen betreffend die Drittperson, act. MA 129, Fragen 23 - 26, act. 144 Fragen 29 - 42). Hinzu kommt, dass beide Ehegatten im Jahr des Kennenlernens noch in langjährigen Beziehungen standen bzw. sich gerade getrennt haben mussten (act. MA 127, Frage 4 an die Frau: sechs Jahre Beziehung von 2007 bis 2012; act. 142, Frage 6 an den Mann: Er lebte zehn bis elf Jahre mit einer Frau zusammen, war aber nicht verheiratet; act. 145 Frage 45: Zeitpunkt der Verlobung: Er war fast ein Jahr von seiner ehemaligen Freundin getrennt). Der Beschwerdeführer ist sodann zwölf Jahre älter als die Ehegattin. Im Zeitpunkt des Kennenlernens im Jahr 2012 war der Beschwerdeführer 37 Jahre alt und hatte bereits zwei Kinder (Jahrgang 2002 und 2004). Die Ehegattin war demgegenüber erst 25-jährig und stand damit an einem anderen Lebenspunkt als der Beschwerdeführer. Bemerkenswert ist, dass sowohl der Beschwerdeführer trotz über zehnjähriger Beziehung mit der Mutter seiner zwei Kinder als auch seine heutige Partnerin nach sechsjähriger Beziehung mit ihrem damaligen Partner nicht verheiratet waren. Wohingegen sich die beiden bereits relativ
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kurz nach dem Kennenlernen, nach gut einem Jahr, zur Heirat entschlossen. Auffallend ist ferner, dass die Aussagen der Eheleute über ihre Hochzeit nicht übereinstimmen. Dies mutet insofern seltsam an, als der Tag der Hochzeit normalerweise eine grosse Bedeutung in einer Beziehung hat und entsprechend auch in nachhaltiger Erinnerung bleibt. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich die von den Eheleuten gemachten Angaben bezüglich Kleidung, Ort und Anwesende an den Feierlichkeiten, Geschenke sowie die Ringe derart wesentlich unterscheiden (act. MA 131, Fragen 50 – 58, act. 145 Fragen 53 – 66). Sodann vermitteln auch die weiteren von den Ehegatten gemachten Angaben über die Ausbildung, das Vorleben und die Interessen des Partners den Eindruck, dass sie nach fünfjähriger Beziehung (Zeitpunkt Befragung 25. April 2017, Kennenlernen Juli 2012) bestenfalls nur sehr allgemeine und sehr bescheidene Kenntnisse voneinander haben. So sticht beispielsweise hervor, dass die Ehefrau den Jahrgang ihres Mannes nicht kannte und auch nicht wusste, dass er vorgängig nicht verheiratet war (act. MA 133, Frage 71 und 73). Der Beschwerdeführer seinerseits gab etwa an, seine Ehefrau gehe einmal im Monat zur Kirche; wohingegen sie sich als nicht religiös bezeichnete und den monatlichen Kirchgang auch mit keinem Wort erwähnte (act. MA 151, Frage 126). Beide Ehepartner wussten sodann über die Verwandtschaft des anderen sehr wenig und nur rudimentär Bescheid. Letzteres erscheint vor allem beim Beschwerdeführer bereits daher äusserst merkwürdig, weil er eigenen Angaben zur Folge vor seiner Einreise in die Schweiz fast zwei Jahre bei der Familie seiner Ehefrau in der Slowakei gelebt haben will, aber nicht einmal den Namen der Mutter seiner Partnerin angeben konnte (act. MA 133, Frage 65, act. 147 Frage 74). Die Ehepartnerin wiederum gab an, der Beschwerdeführer habe lediglich einen Bruder; demgegenüber hat er zwei Schwestern und einen Bruder. Die Namen der Eltern und des Bruders ihres Mannes kannte sie nicht, obwohl sie bei Besuchen in (Nord)Mazedonien im Haus der Schwiegereltern wohnte (act. MA 133, Frage 65, act. 146, Frage 71). Sodann bestehen aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse auch erhebliche Zweifel am Leben in der Wohngemeinschaft. Unbestritten ist, dass sich die Ehegattin mindestens unter der Woche im L.__ aufhielt, um dort einer Erwerbstätigkeit im Restaurant ihrer Schwester nachzugehen. In zeitlicher Hinsicht fällt dabei auf, dass der Beschwerdeführer Ende Juni 2015 in die Schweiz einreiste und die Ehegattin bereits am 1. Mai 2016 die unbefristete Stelle im L.__ antrat. Gemäss den Angaben der Ehegatten war diese Erwerbstätigkeit zwar nur als vorübergehende Lösung gedacht. Im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergebnis dauerte sie schliesslich nun doch fast zwei Jahre, nachdem sie im Februar 2018, erst nach Erlass der abschlägigen Verfügung des Migrationsamtes vom 4. Januar 2018, beendet wurde. Als Grund für die relativ rasche Heirat nach gut einem Jahr Beziehung gaben die Ehepartner unter anderem an, dass sie endlich zusammenleben wollten (act. MA 130, Frage 31, act. 145, Frage 45). Nach dem Kennenlernen hätten sie zwischen Wien und Mazedonien hin- und herpendeln müssen, um sich zu sehen. Nach der Heirat wollten sie dann zusammenleben. Entgegen diesem verständlichen Ansinnen lebten die Ehepartner indes zufolge der auswärtigen Arbeit der Ehegattin aber während weiteren fast zwei Jahren freiwillig voneinander getrennt. Dass der Beschwerdeführer allenfalls Anstrengungen tätigte, einen Job im L.__ zu suchen, damit das gemeinsame Eheleben gelebt werden könnte, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan. Vielmehr führten die Ehepartner gar getrennte Konten, bezahlten ihre Krankenkassen und sonstige Ausgaben getrennt und wussten auch über die Einkommensverhältnisse ihres Partners nicht Bescheid (act. MA 134, Fragen 84, 94, 95, act. 149 Fragen 90, 102, 103). Auch bei den Angaben bezüglich der Freizeitaktivitäten variierten die Aussagen der Ehepartner: die Ehegattin bezeichnet Fernsehen als gemeinsames Hobby, wohingegen laut Beschwerdeführer sie kein gemeinsames Hobby hätten (act. MA 136, Frage 106, act. 150 Frage 113). Der Beschwerdeführer behauptete, dass sie am Wochenende etwas mit den Kindern unternehmen und/oder Bekannte oder die Familie besuchen würden (act. MA 150 Frage 115). Diesbezüglich gab die Ehefrau an, dass sie eigentlich keine gemeinsamen Bekannten hätten. Mit einem würden sie ab und zu gemeinsam einen Kaffee trinken gehen (act. MA 136, Frage 100). Über die beiden Kinder des Beschwerdeführers konnte sie praktisch keine Angaben machen. Sie weiss weder welche Schule sie besuchen, noch in welche Klasse sie gehen oder was für Hobbies sie ausüben (act. MA 135f., Fragen 98 und 99). Auch wenn gemäss Angaben der Ehegattin eine Abmachung bezüglich der alleinigen Verantwortung des Beschwerdeführers für seine Kinder bestehen mag, scheint die Ehegattin trotz des Zusammenlebens in einer Patchworkfamilie ein sehr geringes Interesse am Leben der Kinder ihres Partners zu haben. Auffallend ist auch, dass die gemachten Angaben betreffend die letzten Ferien nicht übereinstimmen (act. MA 137 Frage 110 an die Frau: waren vom 7.-12.4. in der Slowakei, act. MA 150, Frage 100 an den Mann: 7.4. nach Mazedonien, 13.4. in die Slowakei). Insgesamt kann aufgrund der äusserst dürftigen Kenntnisse über den Partner, dem gezeigten geringen Interesse am Leben des anderen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowie der - zumindest unter der Woche - räumlichen aber auch der finanziellen Trennung (getrennte Konten, jeder bezahlt seine Ausgaben selbst) vorliegend nicht mehr von einer hinreichenden gemeinsamen Basis für ein Eheleben ausgegangen werden. Zur Führung einer Lebensgemeinschaft bedarf es einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung, an welcher es vorliegend überwiegend fehlt. 4.5. Der Beschwerdeführer versucht im Wesentlichen den vorinstanzlichen Schluss auf das Vorliegen einer Scheinehe insofern in Frage zu stellen, als er für jedes einzelne der angeführten Indizien einen alternativen Schluss präsentiert. Durchaus zutreffend ist, dass Ehepartner nicht alles voneinander wissen müssen bzw. dass gewisse Einzelheiten aus dem Leben des Partners nicht immer genau wiedergegeben werden können. Dies vermag ihm indes bei der oben skizzierten Sachlage nicht zu helfen. Selbst wenn sich einzelne Indizien isoliert betrachtet durchaus im Sinne des Beschwerdeführers noch umdeuten liessen, so lässt deren Gesamtbetrachtung die gestützt darauf getroffene Annahme einer Scheinehe ohne weiteres zu. Auf jeden Fall ist der gezogene Schluss einer Scheinehe nicht als willkürlich anzusehen. Letzteres umso weniger, als vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht erwartet werden kann und muss, dass er konkrete Umstände vorbringt, die den echten Ehewillen nachweisen (vgl. BGer 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.1). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass den geltend gemachten Chatnachrichten und den ins Recht gelegten Fotos in diesem Zusammenhang nur wenig Beweiswert einzuräumen ist. So etwa bereits daher, weil die Fotos undatiert sind, obwohl dies sowohl bei Smartphones als auch Digitalkameras durchaus Standard ist. Auch durch die Chatnachrichten vermag der Beschwerdeführer lediglich aufzuzeigen, dass die Ehegatten über die elektronischen Kommunikationsmittel in Kontakt standen. Diese Nachrichten wurden in unregelmässigen Zeitabständen (Zeitraum März 2016 bis April 2017) ausgetauscht und beinhalten eher oberflächliche, allgemein gehaltene - und mit Blick auf den behaupteten Ehewillen – bereits daher nicht aussagekräftige Unterhaltungen. Angesichts der räumlichen Trennung, welche zumindest unter der Woche arbeitsbedingt war, und dem behaupteten Willen, nach der Eheschliessung zusammenzuleben, wäre zu erwarten gewesen, dass ein intensiverer Austausch stattfindet und aufgezeigt werden kann. Die vom Beschwerdeführer angebotene Befragung der Nachbarn kann unterbleiben, da unbestritten ist, dass die Ehegattin sich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unter der Woche im L.__ aufhielt und seit Februar 2018 wieder in der gemeinsamen Wohnung lebt. Auch von einer Befragung weiterer aus dem Umfeld des Beschwerdeführers stammender Personen kann abgesehen werden, zumal damit die Widersprüche in den Befragungsprotokollen vom 25. April 2017 nicht ausgeräumt werden können. Im Übrigen darf auf die Abnahme an sich tauglicher Beweise verzichtet werden, wenn das Gericht auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGer 2C_868/2015 vom 27. Januar 2016 E. 3.5.1). Dem Beschwerdeführer gelingt es jedenfalls damit nicht, die zahlreichen Indizien (äusserst bescheidene gegenseitige Kenntnisse; zahlreiche Widersprüche in den Befragungen; räumliche und finanzielle Trennung), welche letztlich für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, zu widerlegen oder zumindest ernsthaft in Frage zu stellen. Rechtsprechungsgemäss müssten nach einer mehr als fünfjährigen Partnerschaft wesentliche Unterlagen vorhanden sein, welche einen echten Partnerschaftswillen dokumentieren können (BGer 2C_1127/ 2014 vom 2. Juli 2015 E. 5.2). Solches ist vorliegend indes nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat stattdessen einzig einige nicht aussagekräftige Chatnachrichten sowie eine geringe Anzahl undatierter Fotos vorgelegt. Auch im Beschwerdeverfahren hat er sich weitgehend darauf beschränkt, die ihm entgegen gehaltenen Indizien zu relativieren, und unsubstantiiert zu bestreiten, dass daraus das Bestehen einer Scheinehe abgeleitet werden könne (vgl. BGer 2C_868/2015 vom 27. Januar 2016 E. 3.5.1). Bei dieser Sachlage ging die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen einer Scheinehe aus, welche in erster Linie zum Ziel hatte, dem Beschwerdeführer ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen und ihm (gestützt darauf auch) den Familiennachzug seiner beiden Kinder zu ermöglichen. Das Vorliegen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG wurde daher denn auch zu Recht bejaht. 5. 5.1. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt noch nicht zwingend zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung. Soweit kein gesetzlicher oder völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch besteht, liegt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung indes im Ermessen der Behörde (vgl. P. Bolzli, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N 4 zu Art. 33
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte AuG). Die zuständigen Behörden haben bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). In die Ermessensausübung der Vorinstanzen wird vom Verwaltungsgericht nicht eingegriffen, solange diese nicht mit Rechtsfehlern behaftet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRP; Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 739 ff., VerwGE B 2015/45 vom 19. Juli 2016 E. 6.1, B 2016/131 vom 16. Januar 2018 E. 3.6, www.gerichte.sg.ch). 5.2. Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2015 im Alter von 40 Jahren in die Schweiz ein und hält sich somit seit nunmehr fast vier Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Seine mehrjährige Anwesenheit beruhte angesichts der Scheinehe im Wesentlichen auf einer Täuschung der Behörden. Eine besonders starke Integration in der Schweiz fand nicht statt. Er arbeitet zwar seit dem 1. September 2015 als Plattenleger. Seine sozialen Kontakte beschränken sich vorwiegend auf zwei hier lebende Cousins. Über weitere vertiefte soziale Kontakte scheint er nicht zu verfügen und solche werden von ihm auch nicht geltend gemacht. Sprachlich kann er ebenso nicht als weitergehend integriert gelten; jedenfalls gibt er selbst an, dass er nicht so gut deutsch spreche. Den grössten Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre wie auch einen grossen Teil seines Erwachsenenlebens hat er in seinem Herkunftsland verbracht. Er besuchte dort die Schule, absolvierte die Berufsschule in einer Textilschule, führte ein kleines Restaurant und arbeitete als Plattenleger. Er hält seine Beziehungen zum Heimatstaat, wo u.a. seine Eltern und seine Geschwister leben, mit regelmässigen Besuchen und wöchentlichen Telefonaten von der Schweiz aus aufrecht. Bei einer Rückkehr kann er von einem intakten sozialen Netz profitieren, zumal er mit den dortigen Verhältnissen, der Sprache und der Mentalität noch bestens vertraut ist. Es ist ihm bereits daher ohne weiteres zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren und dort eine neue Existenz aufzubauen. Spezifische Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, bringt der Beschwerdeführer keine vor, und es sind auch keine solchen aufgrund der Akten ersichtlich. Seine finanzielle Unabhängigkeit und seine straf- und betreibungsrechtliche Unbescholtenheit in der Schweiz sind zwar durchaus zugunsten des Beschwerdeführers zu werten. Rechtsprechungsgemäss besteht jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse an einem Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen, die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf einer Scheinehe beruhen (BGer 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.3). Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers vermag daher das öffentliche Interesse an der Fernhaltung nicht aufzuwiegen. Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keinen wichtigen persönlichen Grund darzustellen, welcher einen weiteren Verbleib in der Schweiz rechtfertigen würde. Insgesamt betrachtet erweist sich der Widerruf der (abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung als recht- und verhältnismässig. 6. 6.1. Zu prüfen bleiben damit noch der Widerruf der (abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligungen der beiden (unmündigen) Kinder des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass das unmündige Kind grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 ZGB; BGE 133 III 505 E. 3.3 S. 306 ff.) das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils teilt und gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen hat, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 143 I 21 E. 5.4, 139 II 393 E. 4.2.3, Urteil 2C_154/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 3.3). Ist dem Kind die Ausreise zumutbar (was grundsätzlich zu bejahen ist, wenn es sich in einem anpassungsfähigen Alter befindet), liegt kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben vor (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; 122 II 289 E. 3c S. 298; Urteil 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2). Die beiden unmündigen Kinder (Jahrgang 2002 und 2004) teilen das ausländerrechtliche Schicksal des Beschwerdeführers. Sie reisten erst im Mai 2016 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Vater in die Schweiz ein. Bei diesem kurzen Aufenthalt in der Schweiz können die Kinder noch keine vertiefteren Beziehungen zur Schweiz aufweisen und seitens der Beschwerdeführer wird auch nichts vorgebracht, was einen anderen Schluss nahelegen würde. Insbesondere bringen sie dazu auch keinerlei Beweismittel vor. Hält man sich vor Augen, dass sie den weitaus grösseren Teil ihres Lebens, ihrer Kinder- und Jugendjahre und insbesondere auch die Zeit ihrer Schulbildung in ihrem Heimatland verbrachten, mit der dortigen Sprache und den Gegebenheiten bestens vertraut sind, wie auch dass sie durch regelmässige Ferienbesuche im Heimatland mit diesem verbunden geblieben sind, erhellt, dass ihnen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Ausreise zusammen mit ihrem Vater ohne weiteres zumutbar ist. Rechtlich relevante Gründe aufgrund derer ihr weiterer Verbleib in der Schweiz geboten wäre, sind keine ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als vollständig unbegründet und ist abzuweisen. 7. (...). (...). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin Zürn Schambeck