© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/25 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.09.2019 Entscheiddatum: 03.07.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 03.07.2019 Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Art. 43 Abs. 1, 50 Abs. 1 lit. a und b AuG (SR 142.20). Die eheliche Gemeinschaft zwischen einem in der Schweiz nieder-gelassenen Staatsangehörigen von Bosnien/Herzegowina und einer Landsmännin dauerte weniger als drei Jahre. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz beruflich integriert ist und eine vollzeitliche Tätigkeit ausübt, lässt sich rechtsprechungsgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten. Gewaltausübung während der Ehe nicht belegt (Verwaltungsgericht, B 2019/25). Entscheid vom 3. Juli 2019 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger, Rhyner Lippuner Bertschinger, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A., Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, reiste am 8. Februar 2015 in die Schweiz ein und heiratete am 9. Februar 2015 den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann B.. Am 12. Februar 2015 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, die letztmals am 27. Januar 2016 bis 11. Februar 2017 verlängert wurde. Mit Entscheid des Kreisgerichtes X.__ vom 31. August 2016 wurde die Ehe geschieden. b. Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 verlängerte das Migrationsamt St. Gallen die Aufenthaltsbewilligung von A.__ nicht mehr. Zur Begründung hielt es unter anderem fest, dass die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz weniger als drei Jahre bestanden habe. Wichtige Gründe, welche eine Verlängerung erfordern würden, seien nicht nachgewiesen. Mangels entsprechender Nachweise sei nicht glaubhaft dargelegt, dass sie in der Ehe Opfer häuslicher Gewalt geworden sei. Gemäss den Akten habe sie einen Deutschkurs besuchen und einer Tätigkeit nachgehen können. Es deute nichts darauf hin, dass sie sich nicht frei hätte bewegen können. Nachdem sie sich nur kurze Zeit in der Schweiz aufgehalten habe, sei ihr eine Rückkehr zumutbar (act. G 7/7 I/72). Den gegen diese Verfügung durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger, Buchs, für A.__ erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) mit Entscheid vom 7. Januar 2019 ab (act. G 2B). B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a. Gegen diesen Rekursentscheid erhob Rechtsanwalt Bertschinger für A.__ (Beschwerdeführerin) am 22. Januar 2019 Beschwerde (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 27. Februar 2019 stellte der Rechtsvertreter die Rechtsbegehren, der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Eventuell sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Migrationsamts (act. G 5). b. In der Vernehmlassung vom 11. März 2019 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid (act. G 6). c. Auf die Vorbringen in der Beschwerdeergänzung und die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Anfechtungsgegenstand ist der abschlägige Rekursentscheid der Vorinstanz vom
  2. Januar 2019, der zur Nichtverlängerung der bis 11. Februar 2017 gültig gewesenen Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ergangen ist. Mit Ablauf der Gültigkeitsdauer ist die Aufenthaltsbewilligung erloschen (Art. 61 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer; SR 142.20; AuG, in der bis
  3. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung). Der Rechtsstreit betrifft mithin die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. dazu BGer 2C_1020/2012 vom
  4. Oktober 2012 E. 2.1; 2C_235/2012 vom 13. März 2013 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 22. Januar 2019 in Verbindung mit der Ergänzung vom 27. Februar 2019 (act. G 1 und 5) wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Per 1. Januar 2019 wurde das AuG revidiert und in "Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration" (AIG) umbenannt. Nach Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche (um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung), die vor dem 1. Januar 2019 eingereicht worden sind, das bisherige materielle Recht anwendbar (vgl. auch BGer 2C_769/2008 vom 5. Februar 2009, E. 2.1; BGer 2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013, E. 1). Dementsprechend bleibt für die vorliegende Prüfung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das AuG anwendbar. 2. 2.1. Ausländischen Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn wichtige Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die beiden Kriterien - Fristablauf und Integration - sind für den Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kumulativ erforderlich (BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Der Begriff der "Ehegemeinschaft" im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt voraus, dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGer 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.2). Bei der Berechnung der absolut geltenden Dreijahresfrist kommt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die in der Schweiz gemeinsam verbrachte Zeit an (BGer 2C_366/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.1; 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1 und 4.1.1; BGE 136 II 113 E. 3.3). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Hausgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). 2.2. Aufgrund der Akten hat vorliegend als dargetan zu gelten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit B.__ vom 9. Februar 2015 (Heirat nach Einreise in die Schweiz) bis 31. August 2016 (Scheidung) bestand. Damit fehlt es an der Voraussetzung der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, weshalb sich eine Prüfung der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Integrationsvoraussetzung - die Beschwerdeführerin absolvierte Deutschkurse mit Erfolg und arbeitete danach im Rahmen einer Festanstellung (vgl. act. G 7/7 I/71) - erübrigt. Zu klären bleibt jedoch, ob die Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verlängert werden kann. Nach dieser Norm besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mit zu berücksichtigen. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1). Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (vgl. Urteil 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.). 2.3. In der Stellungnahme vom 18. November 2016 an das Migrationsamt führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass nach einer monatelangen psychischen und körperlichen Tortur durch ihren Ex-Ehemann und seiner im gleichen Haushalt wohnenden Familie keine erträgliche und menschenwürdige Ehe zu führen gewesen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei. Sie hätten (als Ehepaar) kein eigenes Privatleben gehabt. Sie selber sei immer der Kontrolle, Beschimpfungen und Nörgeleien der Eltern des Ex-Ehemannes ausgesetzt gewesen. Sie habe in seinen und ihren Augen nichts recht machen können. Ihre sehr frauenfeindlichen und konservativen Ansichten seien eine enorme Belastung gewesen. Ihr Ex-Ehemann habe enormen psychischen Druck auf sie ausgeübt. Immer sei sie seiner Kontrolle ausgesetzt gewesen. Aufgrund seiner - ihr vor der Ehe nicht bekannten

  • Marihuana-Sucht sei er psychisch sehr labil gewesen. Gegen Ende der Ehe habe es Tage gegeben, wo er ihr regelmässig das Handy und die Schlüssel weggenommen habe, damit sie nicht mehr ins Haus könne. Es sei ihr nicht erlaubt gewesen, ihr eigenes Geld (zu verwalten) und ein Bankkonto zu führen. Der Kontakt zu ihren Eltern sei ihr grundsätzlich verboten bzw. nur in gewissen Abständen erlaubt worden. Von ihm geschenkte Sachen habe er wieder weggenommen. Zusätzlich habe er ihren Pass versteckt, damit sie nicht weggehen könne. Die gerichtlich angeordnete Zahlung ihrer Krankenkassenrechnungen habe er nicht eingehalten. Sie habe ein Betreibungsbegehren gegen ihn einleiten müssen. Es sei unmöglich gewesen, die Ehe weiterzuführen. In der kurzen Zeit in der Schweiz habe sie sich trotz aller Umstände einen ganz kleinen, aber für sie sehr wichtigen Freundeskreis aufbauen können. Sie habe sich innert kurzer Zeit integrieren, sich gute Deutschkenntnisse aneignen und die Fahrprüfung machen können. Sie habe eine eigene Wohnung und eine feste Arbeitsstelle. Sie könne ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Nach der Einreise habe sie ihr in Bosnien angefangenes Wirtschaftsstudium an der Universität Liechtenstein weiterführen wollen. Dieses habe sie aufgrund der Umstände wieder abbrechen müssen. In Bosnien erwarte sie ausser ihren Eltern kein soziales Umfeld mehr. Aufgrund der dortigen Wirtschaftslage und des abgebrochenen Studiums habe sie ohne Abschluss schlechte Arbeitsaussichten (act. G 7/7 I/71). Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, für die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnisse fänden sich in den Akten keine Hinweise. Sie schildere die behauptete eheliche Gewalt nicht konkret und belege ihre Aussagen weder mit Arztberichten noch mit anderen Unterlagen. Die angebliche ständige Kontrolle und Abschottung von der Umwelt sei nicht glaubhaft, weil die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehe und zahlreiche Deutschkurse habe besuchen können. Die für die Begründung eines nachehelichen Härtefalls erforderliche Intensität der körperlichen und psychischen Zwangsausübung sei nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin beantrage, C.__ als Zeugin zu befragen, sei zu beachten, dass diese bei den geltend gemachten Vorkommnissen nicht anwesend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich nach ihren Angaben einer guten Kollegin anvertraut. Deren Aussagen seien somit für sich allein nicht geeignet, eheliche Gewalt in der erforderlichen Intensität zu beweisen. Daher könne auf die beantragte Zeugenbefragung verzichtet werden. Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG sei zu verneinen. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass die soziale Wiedereingliederung im Heimatland bei einer Rückkehr stark gefährdet wäre. Ein solche Gefährdung sei aus den Akten auch nicht ersichtlich. Vielmehr bestehe ein gutes Verhältnis zur Familie, bei welcher die Beschwerdeführerin offenbar auch in der Zeit vor der Ehescheidung geweilt habe (act. G 7/7 I/54 S. 2 und I/ 71 S. 2). Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz vermöchten die entgegenstehenden öffentlichen Interessen (Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik) nicht zu überwiegen. Ihr Aufenthalt in der Schweiz sei von kurzer Dauer gewesen. Den weitaus grössten Teil ihres Lebens habe sie in ihrer Heimat verbracht. Sie sei mit den dortigen Lebensumständen vertraut und könne dort wieder Fuss fassen. In beruflicher Hinsicht könnten ihr die erworbenen Sprachkenntnisse dienlich sein. Das angefangene Studium könne allenfalls wieder aufgenommen werden. Eine Rückkehr ins Heimatland sei ihr zumutbar. Die ungünstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland im Vergleich zu denjenigen in der Schweiz begründeten keine Unzumutbarkeit der Rückkehr (act. G 2). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin hält vorliegend daran fest, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Sie sei vom Ehemann ständig kontrolliert, psychisch unter Druck gesetzt und von der Umwelt abgeschottet worden. Auch habe er mehrfach körperliche Gewalt angewendet. Es werde diesbezüglich auf die Stellungnahme vom 18. November 2016 (vgl. vorstehende E. 2.3) verwiesen. Die Beschwerdeführerin sei durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet gewesen und es habe ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden können. Die tatsächliche Gewalt wiederspiegle sich auch in der sehr kurzen Ehedauer von lediglich eineinhalb Jahren. Die Beschwerdeführerin habe aus Angst und Scham keine Strafanzeige erstattet. Sie habe sich jedoch einer guten Kollegin anvertraut, der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie über die Gewaltvorkommnisse erzählt habe (Beweisantrag: Zeugenbefragung). Die Vorinstanz führe aus, dass die eheliche Gewalt unter anderem durch glaubwürdige Zeugenaussagen glaubhaft gemacht werden könnten, verzichte dann aber auf die beantragte Zeugenbefragung. Dies stelle eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Es sei Sache des Gerichts zu ergründen, was die Beschwerdeführerin der Zeugin alles anvertraut habe, ob die Aussagen der Beschwerdeführerin glaubhaft gewesen seien und ob die Zeugin allenfalls sogar Verletzungen bei der Beschwerdeführerin festgestellt habe. Auch die Interessenabwägung und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sprächen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin sei hier sehr gut integriert. Sie gehe einer geregelten Arbeit nach und erziele dabei ein existenzsicherndes Einkommen. Innert kürzester Zeit habe sie sich sehr gute Deutschkenntnisse aneignen können. Sie sei zu keinem Zeitpunkt auf Sozialhilfe angewiesen gewesen und es bestünden keine offenen Schulden. Sie habe sich auch nicht strafbar gemacht. In ihrem Heimatland habe sie keine beruflichen Perspektiven. Ihre privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz würden die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung überwiegen (act. G 5). 3.2. Die betroffene Person muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht. Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 a.a.O., E. 3.2.3).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3. Die geltend gemachte Tatsache der kurzen Ehedauer allein bildet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Hinweis auf Gewaltausübung während der Ehe. Auch aus dem Vorbringen, dass ihr Ehemann Kontrolle über sie ausgeübt habe, lässt sich nicht eine erhebliche (psychische) Gewaltausübung ableiten. Jedenfalls im Rahmen des Besuchs der Deutschkurse sowie ihrer Erwerbstätigkeit dürften ihr (vom Ehemann nicht kontrollierte) Sozialkontakte möglich gewesen sein. Weitere Gegebenheiten, welche geeignet wären, eheliche Gewalt in der von der Rechtsprechung verlangten Intensität und Konstanz (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.) zu belegen, sind weder konkret behauptet noch nachgewiesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus Angst und Scham keine Strafanzeige erstattet zu haben, vermag einen Nachweis nicht zu ersetzen. Die Schilderung der Vorkommnisse gegenüber einer guten Kollegin bildet angesichts der dargelegten strengen Praxis (E. 3.2) keinen zureichenden Anlass, die Kollegin als Zeugin zu befragen, zumal auch eine Bestätigung des von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2016 dargelegten Standpunktes durch ihre Kollegin keinen tauglichen Beweis für eine Gewaltausübung durch den Ex-Ehemann darstellen würde. Die Vorinstanz verzichtete unter diesen Umständen zu Recht auf eine Zeugenbefragung; eine Gehörsverletzung kann ihr nicht vorgeworfen werden. Die in der Beschwerde als mögliches Ergebnis der Zeugenbefragung lediglich angetönten allfälligen (körperlichen?) Verletzungen (act. G 5 S. 6 oben) fanden in der Stellungnahme vom 18. November 2016 keine Erwähnung. Dort wird einzig festgehalten, dass die Aggressivität des Ex-Ehemannes sich manchmal auch auf körperlicher Ebene ausgewirkt habe (act. G 7/7 I/71). Unter diesen Umständen hat eine Ausübung von ehelicher Gewalt im erwähnten Sinn als nicht bewiesen zu gelten. 3.4. Die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland stellt für sich allein (d.h. auch ohne Gefahr für Leib und Leben) einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG dar. Die Beschwerdeführerin macht nicht explizit geltend, ihre soziale Wiedereingliederung sei stark gefährdet. Sie hält indessen fest, dass sie in ihrem Heimatland keine beruflichen Perspektiven habe (act. G 5 S. 6). Bei der sozialen Wiedereingliederung ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde (BGer 2C_17/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGer 2C_17/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.3.1). Die Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid, dass nach wie vor familiäre Beziehungen der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat bestehen (act. G 2 S. 8), wo sie die ersten 25 Jahre ihres Lebens verbrachte, blieb vorliegend unbestritten. Aus dem Umstand, dass sie dort keine berufliche Ausbildung absolviert hatte und ihre Familie oder weitere nahestehende Personen in Bosnien ihr keine wirtschaftliche Hilfe leisten können, lässt sich keine starke Gefährdung ableiten, die gegen eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat sprechen würde. Der Umstand, dass sich der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz für die Beschwerdeführerin in Bosnien schwieriger gestaltet als in der Schweiz, hat keine Unzumutbarkeit der Rückkehr zur Folge. Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, auch wenn die betroffene ausländische Person hier nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und inzwischen auch gut Deutsch spricht (BGer 2C_17/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.3.1; VerwGE B 2013/234 vom 11. November 2014 E. 2.6). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz beruflich integriert ist, lässt sich entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten. Es sind auch keine anderen wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfordern würden. Unter diesen Umständen bestätigte die Vorinstanz zu Recht die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 4. (...). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000, unter Verrechnung mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Schmid

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St. Gallen
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SG_VGN_001, B 2019/25
Entscheidungsdatum
03.07.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026