B 2019/248

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/248 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 21.01.2020 Entscheiddatum: 07.12.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 07.12.2019 Verlegung der Kosten in den kantonalen Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht, Art. 95 Abs. 1 und 3, Art. 98 Abs. 1 und 2, Art. 98bis VRP (Verwaltungsgericht, B 2019/248). Entscheid vom 7. Dezember 2019 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc Spescha, Langstrasse 4, 8004 Zürich, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgerichtsurteil vom 31. Oktober 2019 betreffend Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; Neufestsetzung der Kosten für das kantonale Verfahren (vorher B 2018/191)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: X.__ (Beschwerdeführer), geboren 1981 oder 1982 in Y.__, Kosovo, oder in Slowenien, stellte am 17. August 2017 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA. Mit Verfügung vom 16. April 2018 verweigerte das Migrationsamt St. Gallen die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und ordnete die Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung an. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg; zuletzt, mit Entscheid VerwGE B 2018/191 vom 18. November 2018, wies das Verwaltungsgericht die gegen den abschlägigen Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 2. Juli 2018 erhobene Beschwerde ab. Mit Urteil BGer 2C_17/2019 vom 31. Oktober 2019 hiess das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer dagegen am 7. Januar 2019 erhobene Beschwerde gut und hob den angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheid auf. Es wies das Migrationsamt an, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA zu erteilen. Gleichzeitig wies es die Sache zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2018/191 vom
  2. November 2018 auf. Damit entsprach es den Begehren, welche der Beschwerdeführer erfolglos vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen gestellt hatte. Dem Ausgang der Verfahren entsprechend gehen die amtlichen Kosten von CHF 2‘000 (Verwaltungsgericht), CHF 1‘000 (Vorinstanz) und CHF 310 (Migrationsamt) vollständig zulasten des Staates (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung wird verzichtet (Art. 95

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 3 VRP). Die vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 2‘000 (Verwaltungsgericht) und CHF 1‘000 (Vorinstanz) sind zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hat in den Verfahren vor den kantonalen Instanzen obsiegt, weshalb ihn der Staat (Migrationsamt) antragsgemäss (vgl. Beschwerdeschrift vom 20. August 2018, B 2018/191 act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 2) sowohl für das Beschwerde- als auch für das Rekursverfahren ausseramtlich zu entschädigen hat (Art. 98 Abs. 1 und 2 VRP in Verbindung mit Art. 98 VRP). Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennoten eingereicht, weshalb die Entschädigung für die Rechtsmittelverfahren praxisgemäss nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 30 Ingress und lit. b Ziff. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG, sowie Art. 6 und Art. 19 der bis 31. Dezember 2018 gültigen Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, nGS 46-49, Neudruck Februar 2011, aHono). Eine pauschale Entschädigung für das Beschwerde- und das Rekursverfahren von insgesamt CHF 4‘000 zuzüglich vier Prozent Barauslagen (insgesamt somit CHF 4‘160) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. a und b, Art. 28 und Art. 29 aHonO). 2. Für diesen Entscheid werden keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 97 VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

  1. Die amtlichen Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (CHF 2‘000), der Vorinstanz (CHF 1‘000) sowie dem Migrationsamt (CHF 310) gehen zu Lasten des Staates; auf die Erhebung wird verzichtet.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000 zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer wird der im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht geleistete Kostenvorschuss von CHF 2‘000 zurückerstattet.
  3. Der Staat (Vorinstanz) entschädigt den Beschwerdeführer für die Verfahren vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen ausseramtlich mit insgesamt CHF 4‘160 (inkl. Barauslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer. bis bis

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25.03.2026