© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/216 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 28.02.2020 Entscheiddatum: 21.01.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 21.01.2020 Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG. Der Beschwerdeführer wurde 1991 in der Schweiz geboren. Seit März 1998 lebte er bei den Grosseltern mütterlicherseits in seinem Heimatland. 2005 ersuchte sein in der Schweiz verbliebender Vater vergeblich um Bewilligung des Familiennachzugs. Im Dezember 2010 heiratete der Beschwerdeführer eine 1979 geborene, in der Schweiz niedergelassene Landsfrau und erhielt im Mai 2011 eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner – mittlerweile von ihm geschiedenen – Ehefrau sprechen dagegen, dass die Beziehung während mehr als dreier Jahre auch durch einen gemeinsamen Ehewillen getragen war. Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, liegen nicht vor. Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse daran, eine Aufenthaltsbewilligung nach einer gescheiterten Ehe, die weniger als drei Jahr bestand, nicht zu verlängern, ein so hohes Gewicht eingeräumt, dass er deren Verlängerung auf wichtige persönliche Gründe beschränkte (Verwaltungsgericht, B 2019/216). Entscheid vom 21. Januar 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw HSG Roman Kern, Jacober Bialas & Partner, Oberer Graben 44, Postfach 1047, 9001 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ ist b.__ Staatsangehöriger. Er wurde 1991 in C.__ geboren und hielt sich während seiner ersten Lebensjahre bei seinen Eltern in der Schweiz auf. Im März 1998 reisten er und seine Geschwister D.__ (geboren 1989) und E.__ (1992) ohne Abmeldung in ihre Heimat und lebten fortan bei den Grosseltern mütterlicherseits. Im August 2005 ersuchte der Vater für die drei Kinder vergeblich um Bewilligung des Familiennachzugs (VerwGE B 2007/7 vom 9. Mai 2007; BGer 2C_289/2007 vom 9. Oktober 2007). Am 6. Dezember 2010 heiratete A.__ in F.__ seine in der Schweiz niedergelassene, 1979 geborene Landsfrau G.. Auf Gesuch seiner Ehefrau hin erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs am 17. Mai 2011 eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis 16. Mai 2016 verlängert wurde. Das Kreisgericht St. Gallen stellte mit Urteil vom 1. Oktober 2015 das gegen A. angehobene Strafverfahren wegen Täuschung der Behörden (Scheinehe) ein mit der Begründung, aus dem Sachverhalt der Anklageschrift werde kein täuschendes Verhalten des Angeschuldigten ersichtlich. Die Ehefrau wurde von der entsprechenden Anklage freigesprochen. Das von der Staatsanwaltschaft dagegen beim Kantonsgericht erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos. Am 11. Dezember 2015 verliess die Ehefrau die Schweiz und zog nach B.__.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A.__ am 19. Oktober 2017 nicht mehr und wies ihn aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den von A.__ dagegen erhobenen Rekurs am 19. September 2019 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nachdem die Ehefrau im Dezember 2015 die Schweiz verlassen habe und die Ehe gescheitert sei, liege keine eheliche Gemeinschaft mehr vor. A.__ habe mit ihr nach seinem offiziellen Zuzug in die Schweiz am 17. Mai 2011 höchstens kurze Zeit, jedenfalls aber nicht während dreier Jahre zusammengelebt. Wichtige persönliche Gründe, um ausnahmsweise die Aufenthaltsbewilligung trotzdem zu verlängern, lägen nicht vor. Seine privaten Interessen, in der Schweiz zu bleiben, vermöchten die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei verhältnismässig. C. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 27. September 2019 entgegengenommenen Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 und Ergänzung vom 25. November 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 auf die Erwägungen in ihrem Entscheid und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. (...). 2. Mit der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revision wurde das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, AuG) in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) umbenannt. Neu formuliert wurden unter anderem auch die Regelungen zur Verlängerung der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft in Art. 50 AIG. Die Änderungen betreffen die Anforderungen an die Integration für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Auflösung einer Ehegemeinschaft, die während mindestens dreier Jahre bestanden hat (Art. 50 Abs. 1 Ingress und lit. b AIG) und wirken sich auf den Fall des Beschwerdeführers nicht aus, wenn die eheliche Gemeinschaft mit seiner Ehefrau weniger als drei Jahre bestand. 3. Zumal unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft mit seiner jedenfalls im Zeitpunkt des Eheschlusses in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau lebt, stützt er seinen Anspruch zu Recht nicht auf Art. 43 Abs. 1 AIG. Hingegen macht er geltend, die nach aussen wahrnehmbare Wohngemeinschaft habe länger als drei Jahre gedauert und der Beschwerdeführer sei erfolgreich integriert (dazu nachfolgend Erwägung 3.1). Ergänzend bringt er vor, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führe zu einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall (dazu nachfolgend Erwägung 3.2) und sei nicht verhältnismässig (dazu nachfolgend Erwägung 3.3). 3.1. Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat. Die Ehegemeinschaft muss in der Schweiz geführt worden sein (BGE 137 II 345 E. 3.1.3). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Gemeinschaft tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist deshalb in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Ab diesem Moment kann sich die ausländische Person grundsätzlich nicht mehr auf ihre Ansprüche aus Art. 43 AuG stützen. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiterbestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus "wichtigen Gründen" getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]), ist jeweils 3.1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (BGE 138 II 229 E. 2). Eine etwaige voreheliche Beziehung ist auf die Mindestdauer von drei Jahren nicht anzurechnen (BGE 137 II 1 E. 3.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau heirateten am 6. Dezember 2010 in F.. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste der Beschwerdeführer offiziell am 17. Mai 2011 in die Schweiz ein. Die Vorinstanz geht bei der Ermittlung der Dauer der Ehegemeinschaft in tatsächlicher Hinsicht von Aussagen aus, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers im Juni 2014 machte. Sie seien ein Paar geworden, weil sie damals lange allein gewesen sei. Danach sei die Beziehung schlecht gewesen. Nach zwei Monaten – nachdem ihre Kollegin nach B. zurückgegangen sei – sei auch der Beschwerdeführer nicht mehr viel gekommen und sie habe ihn auch nicht oft angerufen. Auch wenn sie "eigentlich nicht Recht Schluss gemacht" hätten, hätten wohl beide kapiert, dass das nicht das Richtige gewesen sei. Der Ehemann sei schon lange nicht mehr bei ihr gewesen und habe über keinen Wohnungsschlüssel verfügt. Sie sei seit Oktober 2011 mit H.__ liiert gewesen. Die Ehefrau habe die Scheidung bereits in B.__ regeln wollen. Wichtig sei es aber nicht gewesen. Das hätte organisiert werden können, wenn einer der Ehegatten hätte heiraten wollen. Mit H.__ habe sie die Osterferien 2012 in Spanien verbracht und im Januar 2014 das Disneyland in Paris besucht. Er habe sie beschützt, gut auf ihre Tochter – aus erster Ehe – geschaut und auch ihren Eltern gesagt, dass er jetzt da sei. Er sei bei ihr eingezogen und habe ihre Trennung vom Beschwerdeführer organisiert. Anfang 2013 sei sie mit H.__ an die I.strasse gezogen. Die Vorinstanz hielt sodann fest, die Ehefrau habe ihrer fünfjährigen Tochter den Beschwerdeführer – anders als H. – weder als ihren Freund noch als ihren Ehemann vorgestellt, weil es ihr "ein bisschen peinlich gewesen" wäre. Der Beschwerdeführer seinerseits habe am 2. Juli 2014 ausgesagt, wegen der Untreue der Ehefrau etwa im Juli 2013 ausgezogen zu sein. Aus den SMS-Nachrichten zwischen ihm und seiner Ehefrau vom 1. Dezember 2013 und 6. Mai 2014 sei unschwer zu erkennen, dass sie nicht an derselben Adresse gewohnt hätten. Auch das Kreisgericht St. Gallen und das Kantonsgericht seien davon ausgegangen, die Fristen für den Beibehalt der Aufenthaltsbewilligung seien nicht eingehalten worden. Der Staatsanwalt – er habe festgehalten, der Beschwerdeführer sei schon vor der Bewilligung des Familiennachzugs visumfrei in die Schweiz eingereist – habe aus diesen Schilderungen auf eine Trennung seit Februar oder März 2011 geschlossen. 3.1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz hat diese Aussagen dahingehend gewürdigt, dass die gelegentlichen Aufenthalte des Beschwerdeführers bei der Ehefrau – insbesondere in Anbetracht der deklarierten Beziehung derselben zu H.__, der auch mit ihr wohnte – eine eheliche Gemeinschaft hinsichtlich Fristfrage nicht aufrecht zu erhalten vermocht habe. Habe die Tochter der Ehefrau nichts von der Beziehung gewusst, sei die Ehe mit dem Beschwerdeführer offenbar nach aussen nicht wahrnehmbar gewesen. Die Aussagen der Ehefrau und des Beschwerdeführers liessen den Schluss zu, dass schon bald nach dem Familiennachzug – jedenfalls vor Ablauf von drei Jahren – keine eheliche Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer mehr bestanden habe und eine solche auch nicht wieder zustande gekommen sei. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedenfalls die Vorinstanz bei der Beurteilung seines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht von einer Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ausgegangen. Insbesondere hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die anfängliche Ernsthaftigkeit ihrer Ehe nicht abgesprochen. Ebenso wenig ging die Vorinstanz davon aus, die Ehe sei – auch anfänglich – nicht gelebt worden. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Die nach aussen wahrnehmbare Wohngemeinschaft habe während mehr als dreier Jahre bestanden. Dass der Beschwerdeführer während – monatlich – dreier Wochenenden bei der Ehefrau gelebt habe, sei eine normale Anzahl und müsse als Zusammenleben gewertet werden, da er beruflich oft unterwegs gewesen sei. Seine Besuche beim Vater und die Aussenbeziehung der Ehefrau änderten weder am Eheband noch am Zusammenleben etwas. Wenn die Ehefrau der Ansicht gewesen sei, die Beziehung sei schlecht gewesen und hätte schon lange beendet werden sollen, zeige dies, dass die Beziehung nicht aufgehoben worden sei, sondern Bestand gehabt habe. 3.1.3. Der Beschwerdeführer stellt die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen nicht in Frage. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau auch nach Ablauf von drei Jahren nach seinem Zuzug zur Ehefrau in die Schweiz möglicherweise Kontakt mit ihr hatte und sich zuweilen auch in derselben Wohnung aufhielt, genügt allerdings nicht, um von einer ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Ingress und lit. a AIG auszugehen. Gleichermassen von Bedeutung ist, dass während der Dauer von drei Jahren ein – gegenseitiger – Ehewille bestand. Die Aussagen der Ehefrau und auch jene des Beschwerdeführers lassen einen solchen Schluss indessen nicht zu. Zwar 3.1.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ging die Ehefrau trotz ihrer nachträglich, wohl im Hinblick auf ihre enttäuschten Erwartungen geäusserten Skepsis – die Heirat sei wohl "mehr so eine Dummheit" gewesen – zunächst davon aus, die Ehe könnte Bestand haben, zumal sie mit ihr verschiedene Zwecke – bewusster Entscheid für einen jungen Mann, der für sie und ihre Tochter da sei, nach einer drei Jahre dauernden Scheidung von ihrem sechs Jahre älteren Ex-Mann, der sie "emotional und psychisch ziemlich ruiniert" und "terrorisiert" habe, und den sie mit der neuen Ehe auch habe eifersüchtig machen wollen, Vermittlung eines Jobs durch den Vater des Beschwerdeführers (vgl. act. 11/5, Dossier Beschwerdeführer S. 369/370 mit Aktenverweisen) – verfolgte. Wenn die Ehefrau ihrer damals fünfjährigen Tochter die Beziehung mit dem Beschwerdeführer nie offenbarte, zeigt dies allerdings, dass sie bereits im Oktober 2011, als sie eine Beziehung mit H.__ einging, von der sie auch ihre Tochter wissen liess, nicht mehr davon ausging, die Ehe mit dem Beschwerdeführer würde Bestand haben. Sie hielt denn auch fest, die Beziehung hätte schon lange beendet werden sollen. Dieser Umstand spricht dagegen, dass die Beziehung mit dem Beschwerdeführer seitens seiner Ehefrau während mehr als dreier Jahre auch durch ihren Ehewillen getragen war. Aus den Ausführungen der Ehefrau ergibt sich, dass sie eine Zeitlang parallel mit beiden Männern zusammengelebt beziehungsweise diese aneinander vorbeigeschleust und zum Teil belogen hat (vgl. act. 11/5, Dossier Beschwerdeführer Seite 374 mit Aktenverweisen). Der allfällige einseitige Ehewille des Beschwerdeführers reicht nicht aus, wobei selbst der Beschwerdeführer angibt, etwa im Juli 2013 – also vor Ablauf dreier Jahre seit der offiziellen Einreise in die Schweiz im Mai 2011 – wegen der Untreue seiner Ehefrau ausgezogen zu sein. Auf Anhaltspunkte dafür, dass die Trennung mit der Absicht erfolgte, eine Ehekrise zu überwinden, weist auch der Beschwerdeführer nicht hin. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wird nicht ersichtlich, ob diese nach dem Auszug des Beschuldigten wieder zusammenlebten. Diese Betrachtungsweise schliesst – was der Beschwerdeführer geltend macht – nicht grundsätzlich aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Ingress und lit. a AIG selbst dann weiterbestehen kann, wenn ein Ehepartner auch noch eine mehr oder weniger intensive Beziehung mit einer Drittperson eingegangen ist. 3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Ingress und lit. b AIG: Danach besteht der Bewilligungsanspruch nach einer gescheiterten Ehe beziehungsweise Familiengemeinschaft fort, falls wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt der ausländischen Familienmitglieder in 3.2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Beim letzteren Tatbestand ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 mit Hinweis auf 137 II 345). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, der 28-jährige Beschwerdeführer habe vom 7. bis zum 20. Lebensjahr in seiner Heimat B., wo er über Verwandte verfüge, gelebt, dort die Schule besucht und eine Lehre als Plattenleger absolviert. Von einer starken Gefährdung der Wiedereingliederung könne nicht gesprochen werden. Auch andere wichtige persönliche Gründe, etwa gemeinsame Kinder, zu denen eine enge Beziehung bestehe und die in der Schweiz gut integriert seien, der Tod des Ehegatten oder ähnliche schwerwiegende, mit der Aufhebung der Ehegemeinschaft verbundene Situationen, die einen Verbleib in der Schweiz geböten, seien nicht gegeben oder ersichtlich. 3.2.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers unter dem Titel "schwerer persönlicher Härtefall" beschlagen in erster Linie die Interessenabwägung und damit die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung in B. steht einzig der Hinweis, es werde für ihn in B.__ schwierig sein, überhaupt eine Stelle zu finden. Er werde für sich selbst aufkommen müssen und könne vom Vater keine Unterstützung erwarten. Stossend sei, wenn die Vorinstanz darauf hinweise, die Ehefrau des Beschwerdeführers halte sich ebenfalls in B.__ auf. Mittlerweile seien sie geschieden. 3.2.3. Die Ausführungen in der Beschwerde lassen die vorinstanzliche Beurteilung, beim Beschwerdeführer liege kein persönlicher nachehelicher Härtefall vor, nicht als rechtswidrig erscheinen. Dass der kinderlose und – mittlerweile wieder – ledige 3.2.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer die ersten Jahre seines Lebens in der Schweiz verbracht hat, gefährdet seine Wiedereingliederung in seiner Heimat nicht in einem Ausmass, das seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" machen würde. Inwieweit sein Aufenthalt in der Schweiz während der ersten sieben Lebensjahre die soziale Wiedereingliederung in B.__ erschweren sollte, ist nicht ersichtlich, zumal er sich – worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist – vom 7. bis zum 20. Lebensjahr in seiner Heimat aufgehalten und dort die schulische und berufliche Ausbildung durchlaufen hat und in dieser Zeit bei Verwandten – seinen Grosseltern – gelebt hat. Insoweit erscheint seine Situation mit Blick auf die Anforderungen gemäss Art. 50 Abs. 1 Ingress und lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG nicht als ungünstiger, als jene von Personen, die erstmals im Alter von zwanzig Jahren in die Schweiz einreisten und sich hier bis zum 28. Lebensjahr aufhielten. Der Beschwerdeführer kann sich dementsprechend nicht auf einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung berufen. 3.3. Die Vorinstanz ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die ersten sieben Lebensjahre in der Schweiz verbracht hat und sich seit 2011 wieder hier aufhält und relativ gut integriert sei. Er sei nur kurze Zeit arbeitslos gewesen und habe in finanzieller Hinsicht zu keinen Klagen Anlass gegeben. Er habe aber keine besonders qualifizierte Tätigkeit ausgeübt, die aus wirtschaftlicher Sicht einen Aufenthalt in der Schweiz geböte. Wie es sich mit der ihm vom Migrationsamt am 19. Dezember 2017 ausgehändigten Bestätigung für das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum genau verhalte, könne offenbleiben. Strafrechtlich sei er nicht nennenswert aufgefallen. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre habe er in der Heimat verbracht, habe dort die Schule besucht und eine Lehre absolviert. Sprache und Kultur seien ihm vertraut. Er habe den Kontakt zur Heimat aufrechterhalten. Ein wirtschaftliches Fortkommen scheine aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Auslanderfahrung realistisch. In B.__ lebten nebst einer Schwester und seiner (Ex-)Ehefrau wohl weitere Verwandte und Bekannte. Erforderlichenfalls könnten ihn sein – gemäss Aussagen seiner (Ex-)Ehefrau des Beschwerdeführers vermögender – Vater und sein Bruder aus der Schweiz finanziell unterstützen. Auch die finanzielle Unterstützung der Mutter bliebe bei einer Erwerbstätigkeit, allenfalls mit Hilfe der Geschwister, möglich. Die Beziehungen zu den Verwandten in der Schweiz könne auch vom Ausland aus weiter gepflegt werden. In rechtlicher Hinsicht kam die Vorinstanz in Würdigung dieser Tatsachen zum Schluss, das private Interessen des 3.3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz vermöge die entgegenstehenden öffentlichen Interessen, bei denen grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht falle, nicht zu überwiegen. In tatsächlicher Hinsicht geht der Beschwerdeführer von einer starken Verwurzelung in der Schweiz aus. Er sei sprachlich, beruflich und familiär bestens integriert. Mutter, Vater, Bruder und Kollegen lebten hier. Er gehe einer geregelten Arbeitstätigkeit nach. Sein Arbeitgeber beschreibe ihn als schwer zu ersetzen. Seine Mutter könne er nur mit einem in der Schweiz erzielten Einkommen finanziell unterstützen. Mangels besonderer Ausbildung oder Kenntnisse werde er in B.__ kein überdurchschnittliches Einkommen erzielen. Es werde vielmehr schwierig sein, überhaupt eine Stelle zu finden und ein Einkommen zu erwirtschaften, mit dem er für sich selbst aufkommen könne. Sein Vater sei nicht vermögend. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer vom Vater keine Unterstützung erwarten könne. Seine Mutter versuche, die vom Vater geschuldeten Unterhaltsbeiträge im Betreibungsverfahren geltend zu machen. Dass die Vorinstanz auf den Umstand abstelle, die (Ex-)Ehefrau des Beschwerdeführers lebe ebenfalls in B.__, sei stossend. Bei der Interessenabwägung geht der Beschwerdeführer davon aus, es seien keine gegen eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechenden Interessen des Staates ersichtlich. Dies sei insbesondere der Fall, da sich die strafrechtlichen Vorwürfe als falsch erwiesen hätten. Das geltend gemachte öffentliche Interesse an einer geordneten Einwanderungspolitik vermöge die entgegenstehenden vielen und schützenswerten privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner Mutter, seines Arbeitgebers etc. und das grundsätzliche Interesse des Staates, einen jungen, tüchtigen, gut ausgebildeten Bürger im Land zu behalten, nicht zu überwiegen. 3.3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der 1991 geborene Beschwerdeführer mit der Schweiz insoweit überdurchschnittlich verwurzelt ist, als er seine frühe Kindheit bis zum siebten Lebensjahr hier verbracht hat und sich mittlerweile nach seiner Einreise im Jahr 2011 erneut seit acht Jahren hier aufhält. Er erscheint wirtschaftlich integriert und ist strafrechtlich einzig mit einem hinsichtlich der verursachten abstrakten Gefährdung schwerwiegenden Strassenverkehrsdelikt – Einnicken am Steuer – aufgefallen (vgl. act. 11/5, Dossier Beschwerdeführer Seite 135). Die soziale Integration in der Schweiz stützt sich vorab auf die Anwesenheit von Familienmitgliedern – Mutter, Vater und Bruder – und – nicht weiter bezeichnete – 3.3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. (...). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Kollegen. Das Ausmass der behaupteten finanziellen Unterstützung der Mutter durch den Beschwerdeführer ist nicht belegt. Der Beschwerdeführer hat die prägenden Jahre von Kindheit und Jugend vom 7. bis zum 20. Lebensjahr in seiner Heimat verbracht, wo er zur Schule gegangen ist und eine Berufsausbildung absolviert hat. Verwandtschaftliche und weitere Beziehungen, an denen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder anknüpfen kann, bestehen auch in seiner Heimat. Seine dortigen Berufsaussichten erscheinen mit Blick auf die Erfahrungen, die er in den vergangenen Jahren in der Schweiz ergänzen konnte, und seine Deutschkenntnisse als überdurchschnittlich. Die persönlichen Beziehungen zu seinen Eltern und seinem Bruder können, wenn auch in reduziertem Umfang, mit den digitalen Kommunikationsmitteln und gegenseitigen Besuchen weiter gepflegt werden. Die dem Beschwerdeführer ohne weiteres zu attestierenden privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz werden deshalb relativiert durch den Umstand, dass die soziale und wirtschaftliche Reintegration in seiner Heimat nicht auf besondere Schwierigkeiten stossen sollte. Die öffentlichen Interessen daran, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht weiter zu verlängern, beschränken sich – wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat – auf die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 und 4.1.2). Indessen hat der Gesetzgeber diesem Interesse mit der Regelung in Art. 50 Abs. 1 Ingress und lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG ein so hohes – für den Rechtsanwender entsprechend Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) massgebendes – Gewicht zugemessen, dass er den Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einer vor Ablauf dreier Jahre aufgelösten ehelichen Gemeinschaft auf wichtige persönliche Gründe beschränkte, die einen weiteren Aufenthalt des Betroffenen in der Schweiz erforderlich machten. Da wie dargelegt ein solcher nachehelicher Härtefall beim Beschwerdeführer nicht vorliegt, erscheint auch die vorinstanzliche Interessenabwägung bei der Prüfung, ob seine Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern ist, nicht als rechtswidrig.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 unter Verrechnung mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3. Für das Beschwerdeverfahren werde keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2019/216
Entscheidungsdatum
21.01.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026