© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/214 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 28.01.2020 Entscheiddatum: 13.12.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 13.12.2019 Strassenverkehr, Sicherungsentzug, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der verkehrsmedizinischen Begutachtung in Zweifel zu ziehen. Danach zeigt der Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht, weshalb aktuell nicht davon ausgegangen werden kann, dass er über eine stabil vorhandene Leistungsfähigkeit und ausreichende Leistungsreserven zum sicheren Lenken von Motorfahrzeugen verfügt. Der Vorinstanz können keine Rechtsfehler vorgeworfen werden, weil sie gestützt auf die verkehrsmedizinische Begutachtung den Sicherungsentzug für alle Führerausweiskategorien auf unbestimmte Zeit sowie die verfügten Bedingungen bestätigte (Verwaltungsgericht, B 2019/214). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Januar 2020 nicht ein (Verfahren 1C_9/2020). Entscheid vom 13. Dezember 2019 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführer, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Führerausweisentzug (Sicherungsentzug)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. X., geboren 1955, wurde am 2. Dezember 1974 der Führerausweis der Kategorien B und BE und der Unterkategorien D1 und D1E sowie am 1. April 2003 ein solcher der Kategorie A erteilt (act. 8/8/86 f.). Gemäss Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 29. Dezember 2015 lenkte er am 10. Dezember 2015 um 8.20 Uhr seinen Personenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen SG 000 in A.__ auf der R.-strasse in Richtung B.. Beim Rechtsabbiegen in die S.-strasse in Richtung C. schnitt er P., der auf dem rechtsseitigen auch als Radweg dienenden Trottoir der R.-strasse mit dem Motorfahrrad mit dem amtlichen Kennzeichen SG 001__ in Richtung B.__ unterwegs war, den Weg ab. P.__ prallte mit seinem Mofa frontal gegen den rechten hinteren Kotflügel des Personenwagens. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden in der Höhe von je CHF 1‘000. Die Beteiligten wurden nicht verletzt (act. 8/8/3-6). Gestützt auf den Polizeirapport büsste das Untersuchungsamt Gossau X.__ mit Strafbefehl vom 3. Februar 2016 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit CHF 300. Der Strafbefehl wurde unangefochten rechtskräftig (act. 8/8/9 f.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Wegen des Vorfalls vom 10. Dezember 2015 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt X.__ mit Verfügung vom 8. März 2016 den Führerausweis für sämtliche Kategorien, mit Ausnahme der Spezialkategorien G und M, für die Dauer eines Monats (act. 8/8/13-15). Die von X.__ dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg; zuletzt, mit Urteil BGer 1C_625/2017 vom 24. November 2017 trat der zuständige Abteilungspräsident des Bundesgerichts auf die am 15. November 2017 gegen den abschlägigen Entscheid des Verwaltungsgerichts VerwGE B 2016/163 vom 18. Oktober 2017 erhobene Beschwerde nicht ein (act. 8/8/20-27, 31-38, 40-50). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 gewährte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt X.__ den Aufschub des Vollzugs des einmonatigen Führerausweisentzugs (act. 8/8/52 f.). Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat der zuständige Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission mit Verfügung vom 5. April 2018 nicht ein (act. 8/8/80-82). Aufgrund der Argumentation von X.__ in seiner Beschwerde vom 15. November 2017 ordnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt mit Verfügung vom 22. Januar 2018 eine verkehrsmedizinische Untersuchung an (act. 8/8/67 f.). Auch die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Zuletzt trat der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts mit Entscheid VerwGE B 2018/141 vom 16. Juli 2018 auf die am 12. Juni 2018 gegen den abschlägigen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 31. Mai 2018 erhobene Beschwerde nicht ein (act. 8/8/91-97, 99-104). C. Am 20. Juli 2018 wurde X.__ mittels amtsärztlich verfügter fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrie St. Gallen Nord, Klinik Y., eingewiesen (act. 8/8/107 f., 114 f.). Mit Verfügung vom 7. August 2018 entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vorsorglich den Führerausweis für alle Kategorien (act. 8/8/109-113). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Zuletzt trat der zuständige Abteilungspräsident des Bundesgerichts mit Urteil BGer 1C_575/2018 vom 2. November 2018 auf eine von X. am 31. Oktober 2018 gegen den Nichteintretensentscheid des zuständigen Abteilungspräsidenten des Verwaltungsgerichts VerwGE B 2018/211 vom 8. Oktober 2018 erhobene Beschwerde nicht ein (act. 8/8/133-138, 140-144, 148-153). Am 4. März 2019 unterzog sich X.__ der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung. Das Gutachten vom 2. Juli 2019 ergab, dass bei X.__ eine wesentliche, die Fahreignung beeinflussende psychische Problematik bestehe (act. 8/8/163-177).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt X.__ den Führerausweis aller Kategorien mangels Fahreignung aus medizinischen Gründen auf unbestimmte Zeit. Bedingung für die Aufhebung des Entzugs ist die regelmässige fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Kontrolle und Behandlung während mindestens sechs Monaten; das Einreichen eines ausführlichen psychiatrischen Verlaufsberichts (inkl. Diagnosen, AMDP-Psychostatus, aktuelle Medikation inkl. aktueller Bestimmung des Medikamentenspiegels hinsichtlich Clozapin, Angaben zum Therapieverlauf, zur Prognose und kognitiven Situation); das Einreichen eines hausärztlichen Verlaufsberichts betreffend allenfalls anderweitig verkehrsrelevanten Erkrankungen sowie eine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung im Rahmen eines Aktengutachtens. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 8/8/196-198). Dagegen rekurrierte X.__ am 22. Juli 2019 an die Verwaltungsrekurskommission (act. 8/1). Am 13. August 2019 wies der zuständige Abteilungspräsident das Gesuch um Wiedererteilung der entzogenen aufschiebenden Wirkung ab (act. 8/9). Mit Entscheid vom 26. September 2019 wies die Verwaltungsrekurskommission den Rekurs ab. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 2). E. Gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 26. September 2019 erhob X.__ (Beschwerdeführer) am 10. Oktober 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht dem Sinn nach mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben (act. 1, 3.1 f.). Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 7). Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdegegner) verzichtete mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 auf eine Vernehmlassung (act. 10.1). Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

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  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Mit dem Entscheid in der Hauptsache fällt das Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dahin.
  2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen den vom Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2019 verfügten Sicherungsentzug mangels Fahreignung zu Recht abgewiesen hat. 2.1. Laut Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) sind Ausweise zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind (vgl. dazu BGE 141 II 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die Fahreignung (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. b SVG). Ist sie nicht mehr gegeben, weil die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen, ist der Führerausweis gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Unter diese Bestimmung fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen. Da der Sicherungsentzug einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen bewirkt, setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (vgl. BGer 1C_5/2014 vom 22. Mai 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 133 II 384 E. 3.1 mit Hinweis, in: Roth/Fiolka, Straf- und Verwaltungsrecht – Wichtige Urteile, in: Probst/ Werro [Hrsg.], Strassenverkehrsrechtstagung 2016, S. 323 ff., S. 350, sowie BGer 1C_263/2007 vom 18. Januar 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Fahreignung sind je nach der betroffenen Ausweiskategorie (Art. 3 ff. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung; SR 741.51, VZV) unterschiedlich hoch anzusetzen (vgl. dazu Art. 34 VZV und BGer 1C_79/2007 vom 6. September 2007 E. 3.2). In Ziff. 4 Anhang 1 VZV werden medizinische Mindestanforderungen bei psychischen Störungen gestellt (erste und zweite medizinische Gruppe). Im Fall von akuten psychotischen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Störungen sind die Voraussetzungen sicheren Führens von Kraftfahrzeugen aller Gruppen nicht mehr erfüllt (vgl. Rösler/Römer, Verkehrsmedizinische Fahreignungsbeurteilung bei psychischen Erkrankungen und psychopharmakologischer Behandlung, in: Madea/Musshoff/Berghaus [Hrsg.], Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 406 ff., S. 421 ff., und Afflerbach/Ebner/Dittmann, Fahreignung und psychische Störungen, in: Schweiz Med Forum 2004, S. 701 ff., 704 f.). An der psychophysischen Leistungsfähigkeit fehlt es, wenn kognitive Beeinträchtigungen in den Bereichen optische Orientierung, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit in einem Ausmass bestehen, dass eine Teilnahme als Lenker der entsprechenden Fahrzeugkategorie am Strassenverkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Überforderung darstellen würde (vgl. Rütsche/D'Amico, in: Niggli/probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16d Rz. 41). Ein Sicherungsentzug gemäss Art. 16d SVG setzt in der Regel eine verkehrsmedizinische bzw. verkehrspsychologische Eignungsuntersuchung (Art. 15d SVG) voraus (vgl. P. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16d SVG Rz. 22, und B. Liniger, in: Dähler/Schaffhauser, Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 9 Rz. 14). Der Richter ist an die Auffassung des Experten gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und soweit nicht triftige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht auf einer hinreichend umfassenden Untersuchung beruht, die Vorbringen der untersuchten Person berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGer 1C_5/2014 vom 22. Mai 2014 E. 3.3 mit Hinweisen, a.a.O.). Die Wiedererteilung des Führerausweises kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Betroffene die Behebung des Mangels nachweist (Art. 17 Abs. 3 SVG). 2.2. Gemäss dem verkehrsmedizinischen Gutachten von Dr. med. E.__ und Dr. med. univ. H.__ vom 2. Juli 2019 (act. 8/8/164-177) liegt beim Beschwerdeführer eine verkehrsmedizinisch relevante, unvollständig remittierte paranoide Schizophrenie (ICD-10-GM 2019 F20.0, www.dimdi.de, siehe dazu auch Medizinisches Kodierungshandbuch des Bundesamtes für Statistik BFS, Version 2020,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Neuenburg 2019, S. 16 ff., www.bfs.admin.ch) mit weitgehend stabilem Verlauf bei anhaltenden Wahnideen vor. Im Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik Y.__ vom 15. August 2018 sei eine unregelmässige Clozapineinnahme (Leponex) des Beschwerdeführers festgestellt worden. Er zeige keine Krankheitseinsicht, weshalb aktuell nicht davon ausgegangen werden könne, dass er über eine stabil vorhandene Leistungsfähigkeit und ausreichende Leistungsreserven zum sicheren Lenken von Motorfahrzeugen verfüge. Erst wenn er den Nachweis eines längerfristigen psychisch stabilen Zustands mit weitestgehender Symptomfreiheit (inkl. im Referenzbereich liegender Clozapin-Konzentration nach Medikamentenspiegelbestimmung) erbracht habe, mache eine erneute verkehrsmedizinische Beurteilung Sinn. Diese Schlussfolgerungen des Gutachtens sind hinreichend begründet und sachlogisch nachvollziehbar. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (nie schizophren, nie Therapie nötig, Leponex nie abgesetzt, keine Kollision am 10. Dezember 2015, Tests zur kognitiven Leistungsfähigkeit bestanden, vgl. act. 1, 3.1 f.), verfängt nicht. Wie die Vorinstanz in Erwägung 2d des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 5 f.) nachvollziehbar dargetan hat, scheinen die Ergebnisse der Kurztests zur Überprüfung der kognitiven Leitungsfähigkeit vom 4. März 2019 (act. 8/8/169) nicht geeignet, eine Geisteskrankheit auszuschliessen. Auch ist im Gutachten vom 2. Juli 2019 rechtsgenüglich ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer unvollständig remittierten paranoiden Schizophrenie leidet und stationär sowie ambulant in psychiatrischer Behandlung stand und steht. Ungewiss ist, ob der Beschwerdeführer die erforderliche Dosis Leponex pro Tag regelmässig einnimmt. Fest steht, dass er am 10. Dezember 2015 einen Verkehrsunfall verursacht hat (act. 8/8/9 f.). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer dies unter anderem mit den Argumenten in Abrede stellt (act. 3.2, S. 1 f.), der damalige Unfallbeteiligte sei gar nicht auf dem Radweg unterwegs gewesen und der damals zuständige Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen des Untersuchungsamtes Gossau J.R. (bis 31. Dezember 2018, vgl. Staatskalender 2018/19, www.sg.ch) sei ihm wegen eines Ereignisses im ersten Semester 1975 (nach wie vor) feindlich gesinnt gewesen. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür und es wird von Beschwerdeführer auch nicht weiter substantiiert, inwiefern J. R. befangen gewesen sein könnte. Vor diesem Hintergrund können der Vorinstanz keine Rechtsfehler vorgeworfen werden, weil sie gestützt auf die verkehrsmedizinische Begutachtung den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherungsentzug des Führerausweises für alle Führerausweiskategorien auf unbestimmte Zeit sowie die verfügten Bedingungen bestätigte. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. (...).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'800 unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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