© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/199 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 22.01.2020 Entscheiddatum: 19.12.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 19.12.2019 Verfahrensrecht, Art. 95 Abs. 1, Art. 98 Abs. 3 lit. c VRP. Neuverlegung der Kosten in den kantonalen Rechtsmittelverfahren nach entsprechender Rückweisung durch das Bundesgericht (1C_601/2018 vom 4. September 2019), (Verwaltungsgericht, B 2019/199). Entscheid vom 19. Dezember 2019 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; a.o. Gerichtsschreiber Barben Verfahrensbeteiligte G.__, Beschwerdeführer, gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde Wil, Stadtrat, Marktgasse 58, 9500 Wil,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Bundesgerichtsurteil vom 4. September 2019 betreffend Beschluss des Stadtparlamentes vom 4. Juni 2015 (Erlass des Immissionsschutzreglements); Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren (vorher B 2016/95)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Am 4. Juni 2015 erliess das Stadtparlament der Stadt Wil ein Immissionsschutzreglement (sRS 731.1). Dieses Reglement hat – soweit interessierend – folgenden Wortlaut: Feuerwerk Art. 15 In der Altstadt Wil ist das Abbrennen und die Verwendung sämtlicher Feuerwerkskörper verboten. Im Übrigen bedarf das Abbrennen und die Verwendung von lärmerzeugenden Feuerwerkskörpern wie Raketen, Feuerwerksbatterien, Grossfeuerwerk und dergleichen einer Bewilligung. Keine Bewilligungspflicht besteht für Feuerwerke anlässlich der Feiern zum Bundesfeiertag sowie in der Nacht von Silvester auf Neujahr. Knallkörper Art.16 Die Verwendung von Knallkörpern ist ganzjährig untersagt. Ausgenommen sind folgende Zeiten: a) Fastnacht, d.h. in der Zeit vom Gümpeli-Mittwoch bis zum darauffolgenden Dienstag; b) in der Nacht von Silvester auf Neujahr; 1 2 3 1
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) anlässlich der Feiern zum Bundesfeiertag. Vorbehalten bleibt Art. 17.
Dagegen erhob G.__ mit Eingabe vom 27. Juli 2015 Abstimmungsbeschwerde (Art. 163 des Gemeindegesetzes [sGS 151.2, GG]). Mit Eingabe vom 21. August 2015 stellte er die Anträge, Art. 15 Abs. 3, Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz sowie lit. a-c des Immissionsschutzreglements seien aufzuheben und die Stadt Wil sei anzuweisen, die Verwendung von Feuerwerks- und Knallkörpern auch am Bundesfeiertag, an Silvester und während der Fastnacht einer Regelung zu unterstellen, welche mit den einschlägigen Bestimmungen des übergeordneten Rechts in Einklang stehe. Mit Entscheid vom 27. April 2016 wies das Departement des Innern die Abstimmungsbeschwerde ab. Die amtlichen Kosten von CHF 1'500 auferlegte es G.__ und verrechnete sie mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss. Ausseramtliche Kosten wurden nicht entschädigt. G.__ hatte im Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. B. Gegen den Entscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) vom 27. April 2016 erhob G.__ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. April 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Beschwerdeergänzung vom 25. Mai 2016 stellte er folgende Anträge: (1) Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 27. April 2016 sei aufzuheben; (2) Art. 15 und Art. 16 des Immissionsschutzreglements seien aufzuheben; eventualiter seien Art. 15 Abs. 3 sowie Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz und lit. a-c des Immissionsschutzreglements aufzuheben; die Stadt Wil sei anzuweisen, die Verwendung von Feuerwerks- und Knallkörpern einer Regelung zu unterstellen, welche mit den einschlägigen Bestimmungen des übergeordneten Rechts in Einklang stehe; (3) eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; (4) auf die Erhebung amtlicher Kosten sei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu verzichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde mit Entscheid B 2016/95 vom 27. September 2018 ab. Auf das – im Verfahren vor der Vorinstanz noch 2
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht gestellte – Begehren, Art. 15 und Art. 16 des Immissionsschutzreglements seien aufzuheben, wurde nicht eingetreten. Die amtlichen Kosten von CHF 2'000 wurden dem Beschwerdeführer im Betrag von CHF 1'800 – die Kosten für den Beschwerdeentscheid – und der Politischen Gemeinde Wil (Beschwerdegegnerin) im Betrag von CHF 200 – die Kosten für die Zwischenverfügung zur von der Beschwerdegegnerin beantragten Feststellung der Teilrechtskraft des Reglements – auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wurde mit seinem Kostenvorschuss von CHF 2'000 verrechnet; CHF 200 sollten ihm zurückerstattet werden. Ausseramtliche Kosten wurden nicht entschädigt. Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. C. Am 12. November 2018 beantragte G.__ mit Beschwerde beim Bundesgericht, die Entscheide des Departements des Innern und des Verwaltungsgerichts sowie Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz und lit. a, b und c des Reglements seien aufzuheben und die Stadt Wil sei anzuweisen, die Verwendung von Feuerwerks- und Knallkörpern auch am Bundesfeiertag, an Silvester und während der Fasnacht einer Regelung zu unterstellen, welche mit den einschlägigen Bestimmungen des übergeordneten Rechts in Einklang stehe. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten sei zu verzichten. Mit Urteil vom 4. September 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob Art. 16 Abs. 1 lit. a des Immissionsschutzreglements der Stadt Wil vom 4. Juni 2015 sowie den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2018 – soweit diese Bestimmung betreffend und hinsichtlich der amtlichen Kosten – auf und wies die Sache zu neuem Entscheid über die Knallkörperverwendung in der Fasnachtswoche an die Gemeinde Wil und zur Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Dem Beschwerdeführer wurden – ausgangsgemäss – gekürzte Gerichtskosten von CHF 1'000 auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen, zumal der Beschwerdeführer auch keine solche beantragt hatte.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden konnte. Eine Verlegung der amtlichen Kosten für den Beschwerdeentscheid im Verhältnis von drei Vierteln zu Lasten des Beschwerdeführers und von einem Viertel zu Lasten der Beschwerdegegnerin erscheint gerechtfertigt. Die Kosten für die Zwischenverfügung zur Teilrechtskraft des Immissionsschutzreglements vom 14. Juni 2016 gehen – wie im Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2016/95 vom 27. September 2018 festgehalten (Erwägung 13) und unbeanstandet geblieben – zulasten der Beschwerdegegnerin, die den entsprechenden Antrag gestellt und dem sich der Beschwerdeführer nicht widersetzt hat. 2.2. Bemessung Der Beschwerdeführer und das Bundesgericht beanstanden die Höhe der von der Vorinstanz und vom Verwaltungsgericht festgesetzten Entscheidgebühren nicht. Die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr von CHF 1'500 liegt mit Blick auf die Bemessungskriterien und den Gebührenrahmen (vgl. Art. 100 VRP in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgebührenverordnung, sGS 821.1, VGV, und Nr. 10.01 bzw. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5) innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums (vgl. dazu auch VerwGE B 2017/29 vom 20. Juli 2018 / Berichtigung vom 13. August 2018 E. 5, www.gerichte.sg.ch). Es besteht kein Anlass, auf die Höhe der im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2018 festgesetzten Entscheidgebühren für die präsidiale Zwischenverfügung zur Teilrechtskraft von CHF 200 und für den Entscheid in der Hauptsache von CHF 1'800, bei denen innerhalb des Gebührenrahmens neben dem Aufwand des Gerichts die Art des Falls, die finanziellen Interessen der Beteiligten, die Umtriebe, die finanziellen Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen und die Art der Prozessführung der Beteiligten zu berücksichtigen sind, zurückzukommen (vgl. Art. 98 Abs. 1 lit. b des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1 sowie Art. 4 und Art. 7 Ziff. 211 und 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). 2.3. Erhebung Der Beschwerdeführer beantragt, es sei auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen gesamtschweizerisch von Bedeutung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seien, ein erhebliches öffentliches Interesse an ihrer Klärung bestehe und der Beschwerde ausschliesslich ideelle Motive zugrunde liegen würden. Nach Art. 97 VRP kann die Behörde auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen. Im Entscheid vom 27. September 2018 (Erwägung 13) ist das Verwaltungsgericht mit Hinweis auf die verschiedenen Fallgruppen – Bedürftigkeit, erstmalige Entscheidung einer Rechtsfrage oder Änderung der Rechtsprechung, formell grob oder materiell offensichtlich fehlerhafter vorinstanzlicher Entscheid, Unbilligkeit – und die Rechtsprechung zum Schluss gekommen, es bestehe kein Anlass, auf die Erhebung der amtlichen Kosten zu verzichten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das Bundesgericht den genannten Umständen bei der Bemessung Rechnung getragen hat und die Gerichtskosten "ausgangsgemäss" reduziert hat. Vielmehr ist auch das Bundesgericht – im Zusammenhang mit dem auf das in seinem Beschwerdeverfahren anwendbare Recht – davon ausgegangen, auf die Erhebung der Kosten beim Beschwerdeführer könne nicht verzichtet werden. Jedoch ist auf die Erhebung des der Beschwerdegegnerin auferlegten Anteils der Kosten gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP, wonach vom Gemeinwesen in der Regel keine Kosten erhoben werden, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, zu verzichten. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Rechtsmittelverfahren CHF 1'000 und für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren CHF 1'350 jeweils unter Verrechnung mit den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 1'500 und CHF 2'000 zu bezahlen. Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, dem Beschwerdeführer CHF 500 zurückzuerstatten. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind ihm CHF 650 zurückzuerstatten. Auf die Erhebung der Anteile der Beschwerdegegnerin von CHF 500 im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren und von CHF 450 im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist ebenso zu verzichten wie auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von CHF 200 für die präsidiale Zwischenverfügung. 3. In der Regel werden bei Abstimmungsbeschwerden keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen (Art. 98 Abs. 3 lit. c VRP). Der Beschwerdeführer beantragte denn auch keine solche Entschädigung (VerwGE 2019/223 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1). Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin hat trotz ihrem unter Kostenfolge gestellten Antrag unabhängig vom Ausgang des Verfahrens praxisgemäss keinen Entschädigungsanspruch (vgl. statt vieler VerwGE B 2014/203 vom 25. Mai 2016 E. 5.2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Dementsprechend sind weder für das vorinstanzliche Rechtsmittelverfahren noch für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ausseramtliche Kosten zu entschädigen. Im Übrigen hat das Bundesgericht Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheides des Verwaltungsgerichts, wonach für das Beschwerdeverfahren keine ausseramtlichen Kosten entschädigt werden, auch nicht aufgehoben. 4. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt.