© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/166 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 29.11.2019 Entscheiddatum: 22.10.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 22.10.2019 Strassenverkehrsrecht; Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV, Art. 2 Abs. 2 lit. c VRV, Art. 34 lit. c VSKV-ASTRA. Gemäss dem forensisch- toxikologischen Gutachten des IRM wurde im Blut des Beschwerdeführers Kokain (11-21 μg/l) und BE (1'900 μg/l) nachgewiesen. Die toxikologischen Screenings im Urin ergaben positive Ergebnisse unter anderem für Kokain und Levamisol. Bei Letzterem handelt es sich um ein typisches Kokainstreckmittel. Gemäss dem Gutachten beweisen die im Blut nachgewiesenen Substanzen die Aufnahme von Kokain. Für die Vorinstanz bestand kein Anlass, vom pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM abzuweichen (Verwaltungsgericht, B 2019/166). Entscheid vom 22. Oktober 2019 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler Verfahrensbeteiligte Y.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Pascal Baumgardt, Unterstrasse 37, Postfach 231, 9001 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand verkehrsmedizinische Untersuchung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Y.__ besitzt den Führerausweis der Kategorien B und BE sowie der Unterkategorien A1, D1 und D1E seit dem 4. September 1990 (act. 11/3/5). Einträge im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ; früher: Administrativmassnahmen-Register) sind nicht aktenkundig. Am 4. Juli 2018 wurde er um 12.30 Uhr in A.__ als Fahrzeuglenker polizeilich kontrolliert. Da sowohl der Schweiss- als auch der Speicheltest positiv auf Kokain ausfielen, Y.__ kleine Pupillen aufwies und eine schwache Lichtreaktion zeigte, wurde bei ihm die Entnahme und Auswertung einer Blut- und Urinprobe angeordnet. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) am Kantonsspital St. Gallen ergab die forensisch-toxikologische Analyse der Blutprobe eine Kokainkonzentration von 16 μg/l (11-21 μg/l) sowie einen Benzoylecgonin-Gehalt (inaktives Abbauprodukt von Kokain, nachfolgend: BE) von 1'900 μg/l (vgl. act. 11/3/21, 11/21). In der Folge verurteilte die Staatsanwaltschaft Y.__ mit Strafbefehl vom 22. August 2018 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 120 sowie zu einer Busse von CHF 800. Mit Verfügung vom 27. März 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren auf Einsprache hin ein (act. 11/21).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Gestützt auf den Polizeirapport eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen bereits am 10. August 2018 ein Administrativmassnahmen- Verfahren zur Abklärung der Fahreignung von Y.__ und verbot ihm gleichzeitig das Führen von Motorfahrzeugen ab sofort bzw. seit 4. Juli 2018 vorsorglich (act. 11/3/25 f.). Gegen die Verfügung vom 14. September 2018, mit welcher eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnete wurde (act. 11/2), erhob Y.__ Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Nach Vorliegen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2019 widerrief das Strassenverkehrsamt die Verfügung vom 10. August 2018 (vorsorglicher Führerausweisentzug) und erklärte Y.__ per sofort wieder fahrberechtigt; an der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung hielt es dagegen fest (act. 11/24). Mit Entscheid vom 27. Juni 2019 wies die Verwaltungsrekurskommission den Rekurs gegen die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung ab (act. 2). C. Y.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 4. Juli 2019 zugestellten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Juli 2019 (act. 1) und Ergänzung vom 17. September 2019 (act. 6) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 27. Juni 2019 aufzuheben. Unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides beantragte die Vorinstanz am 20. September 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. 10). Das Strassenverkehrsamt (Beschwerdegegner) verzichtete am 24. September 2019 auf eine Vernehmlassung (act. 13.2). Auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. (...)
  2. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte SVG; Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, SR 741.51, Verkehrszulassungsverordnung, VZV). Zweifel bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen: Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt der vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt nicht zwingend voraus, dass der Fahrzeugführer tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln gefahren ist (BGer 1C_569/2018 vom 19. März 2019 E. 3.1; 1C_384/2017 vom 7. März 2017 E. 2.2; 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.2; 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 3.2). 3. Die Vorinstanz erachtet im angefochtenen Entscheid die Aufnahme von Kokain als erstellt und stützt sich dabei in erster Linie auf das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 16. Juli 2018. Danach wurde im Blut des Beschwerdeführers Kokain (11-21 μg/l) und BE (1'900 μg/l) nachgewiesen. Die toxikologischen Screenings im Urin ergaben positive Ergebnisse unter anderem für Kokain und Levamisol. Bei Letzterem handelt es sich um ein typisches Kokainstreckmittel. Gemäss dem Gutachten beweisen die im Blut nachgewiesenen Substanzen die Aufnahme von Kokain (act. 11/3/17 ff.). 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c der Verkehrsregelverordnung (SR 741.11, VRV) gilt Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Kokain nachgewiesen wird. Dieser Nachweis gilt nach Art. 34 lit. c der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.013.1, VSKV-ASTRA) als erbracht, wenn die Messwerte im Blut den Grenzwert von 15 μg/L Kokain erreichen oder überschreiten. Bei diesen Grenzwerten handelt es sich um sogenannte Bestimmungsgrenzwerte, die unter Berücksichtigung der Eigenheiten des chemisch- analytischen Messverfahrens festlegen, ab welcher Konzentration eine Substanz in einer Probe zuverlässig quantitativ bestimmt werden kann. Bestimmungsgrenzwerte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sind von den sogenannten Nachweisgrenzwerten zu unterscheiden. Diese bezeichnen die kleinste Konzentration eines Stoffes, die in einer Probe qualitativ noch erfasst werden kann. Zwischen der Nachweis- und der Bestimmungsgrenze liegt in der Regel die sogenannte Erfassungsgrenze, ab der eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die gesuchte Substanz tatsächlich vorhanden ist. Werden die Grenzwerte gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA unterschritten, kann der Nachweis der betreffenden Betäubungsmittel im Blut nach dieser Bestimmung nicht als erbracht und damit die Fahrunfähigkeit nach Art. 2 Abs. 2 VRV nicht als erwiesen gelten. Dass die betreffenden Betäubungsmittel als nicht konsumiert zu betrachten wären, ergibt sich aus diesen Bestimmungen hingegen nicht. Diese sind in erster Linie für den Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG von Bedeutung und regeln den Nachweis des Konsums dieser Betäubungsmittel nicht. Sie schränken die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich dieser Frage daher nicht ein. Der Nachweis eines solchen Konsums setzt somit namentlich nicht voraus, dass die Grenzwerte gemäss Art. 34 VSKS-ASTRA erreicht werden (BGer 1C_147/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2, 5.3 mit weiteren Hinweisen). 3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen das pharmakologisch- toxikologische Gutachten nicht in Frage zu stellen. Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Konsum von Kokain belegt sei, widerspricht wie dargelegt nicht der Feststellung im Gutachten, wonach die Minimalkonzentration unterhalb der Grenzwerte von Art. 34 VSKV-ASTRA liegen. Im Übrigen findet anders als im Straf- und Warnungsentzugsverfahren die Unschuldsvermutung bei sichernden Massnahmen keine Anwendung, da diese Massnahme nicht wegen eines schuldhaften Verhaltens des Betroffenen, sondern im Interesse der Verkehrssicherheit erfolgt. Damit ist – wie bei der Blutalkoholbestimmung – nicht auf den für den Betroffenen günstigsten minimalen, sondern den ermittelten Wert abzustellen, da dieser nach unten und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit behaftet ist (vgl. BGE 140 II 334 E. 6; P. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 15d N 60 SVG). Die beim Beschwerdeführer gemessene Blutkonzentration von 16 μg/l Kokain liegt folglich knapp über dem in Art. 34 VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwert von 15 μg/l, aufgrund welchem von der Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Kontrolle ausgegangen werden durfte. Aus dem geschilderten Grund sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Bindungswirkung der Verwaltungsbehörden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte an die Sachverhaltsfeststellungen der Strafbehörden unbehelflich, weil es sich vorliegend nicht um einen Warnungsentzug, sondern um ein Verfahren im Interesse der Verkehrssicherheit handelt. Ob der Beschwerdeführer vorsätzlich Kokain konsumierte oder nicht, spielt im vorliegenden Verfahren ebenfalls keine Rolle. Im Weiteren wurden im Blut des Beschwerdeführers ein Wert von 1'900 μg/l Benzoylecgnonin (BE, ein Abbauprodukt von Kokain) ermittelt. Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die für das Gutachten verwendeten Analysen unsorgfältig oder falsch durchgeführt worden oder die Resultate unrichtig wären. Wenn sich die Vorinstanz auf den Schluss des IRM, wonach die Analyseergebnisse den Konsum eines Betäubungsmittels mit Abhängigkeitspotential (Kokain) belegen würden, abstütze, so erscheint dies aufgrund der Aktenlage ohne weiteres als rechtens und angesichts der im Blut und Urin nachgewiesenen Substanzen denn auch nicht offenkundig als unzutreffend. Damit erübrigt sich überdies, eine Gegenexpertise zum vom IRM untersuchten Material im Sinn von Art. 24 VSKV-ASTRA einzuholen. 3.3. Für die Vorinstanz bestand demnach kein Anlass, vom pharmakologisch- toxikologischen Gutachten des IRM abzuweichen. An diesem Ergebnis vermag die Kritik des Beschwerdeführers, wonach im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids offensichtlich der falsche Vorname des Beschwerdeführers aufgeführt sei, nichts zu ändern. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. (...)

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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