© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/149 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.04.2020 Entscheiddatum: 01.10.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 01.10.2019 Strassenverkehrsrecht, Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 30 VZV. Der Beschwerdeführer lenkte am 2. April 2018 einen Personenwagen mit einer – auf den massgeblichen Zeitpunkt zurückgerechneten – mittleren Blutalkoholkonzentration von 1,89 Gewichtspromille. Am 29. Februar 2019 war mit einer – aus der Atemalkoholkonzentration umgerechneten – Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,52 Gewichtspromille als Lenker eines Personenwagens unterwegs. Dass die Administrativbehörde nach dem ersten Vorfall ein Verfahren im Hinblick auf einen Warnungsentzug einleitete, schliesst insbesondere angesichts des zweiten Vorfalls nicht aus, dem Beschwerdeführer aufgrund ernsthafter Zweifel an dessen Fahreignung den Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Im Verfahren zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises ist ein strikter Beweis nicht erforderlich. Die pauschalen Hinweise des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit einer nicht gültigen Erhebung der Werte – das Testgerät erfülle die Anforderungen an Zuverlässigkeit und Genauigkeit nicht und sei nicht entsprechend den Vorschriften des Geräteherstellers gehandhabt worden – sind deshalb unbehelflich (Verwaltungsgericht, B 2019/149). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. November 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_585/2019). Entscheid vom 1. Oktober 2019 Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Kaiser, Staatsstrasse 153, Postfach 315, 9463 Oberriet SG,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand vorsorglicher Führerausweisentzug

Der Abteilungspräsident stellt fest: A. X., geboren 1974, besitzt den Führerausweis seit 30. Dezember 1992. Im Informationssystem Verkehrszulassung (ehemals Administrativmassnahmenregister) ist er mit verschiedenen Massnahmen verzeichnet. Unter anderem wurde ihm der Führerausweis nach einer verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchung am 8. Oktober 2003 mangels charakterlicher Eignung auf unbestimmte Zeit entzogen (act. 12/17 Seite 22). Nachdem X. in einer Fachtherapie die Hintergründe seiner wiederholten Verkehrsregelverletzungen aufgearbeitet hatte und am 8. Juli 2004 erneut verkehrsmedizinisch und verkehrspsychologisch begutachtet worden war (act. 12/17 Seiten 25-33), wurde ihm der Führerausweis mit der Auflage, während eines Jahres eine kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten, wieder erteilt (nicht in den Akten). Zu seinem Gesuch vom 25. Juli 2005, die Auflage sei aufzuheben, teilte ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 27. Juli 2005 mit, es sei bereit, die Auflage auf die Verpflichtung zu beschränken, nur in absolut alkoholfreiem Zustand ein Motorfahrzeug zu lenken. Sei er damit nicht einverstanden, könne er eine rekursfähige kostenpflichtige Verfügung verlangen (act. 12/17 Seite 34). Von dieser

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Möglichkeit machte X.__ keinen Gebrauch. Am 21. November 2005 folgte ein Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats wegen Nichteinhaltens eines genügenden Sicherheitsabstandes mit einem Sattelschlepper auf der Autobahn. Am 19. Dezember 2013 wurde er wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verwarnt. Wegen Lenkens eines Lastwagens mit ungenügend gesicherter Ladung wurde ihm der Führerausweis schliesslich am 8. Mai 2015 für die Dauer eines Monats entzogen. B. Gemäss Polizeirapport vom 10. April 2018 lenkte X.__ am 2. April 2018 einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand sowie mit ungenügender Aufmerksamkeit und verursachte einen Verkehrsunfall. Der Führerausweis wurde ihm von der Polizei auf der Stelle abgenommen. Die Analyse der ihm in der Folge abgenommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,54 bis 1,72 (Mittelwert 1,63) Gewichtspromille. Auf den Ereigniszeitpunkt berechnet belief sich die Blutalkoholkonzentration auf minimal 1,59 und maximal 2,18 (Mittelwert 1,89) Gewichtspromille (act. 12/17 Seite 72). Dem Gesuch, das am 23. April 2018 eröffnete Administrativmassnahmenverfahren (act. 12/17 Seite 77) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren, entsprach das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 17. Mai 2018 und händigte X.__ den Führerausweis wieder aus (act. 12/17 Seite 87). Gemäss Polizeirapport vom 28. Februar 2019 lenkte X.__ am 18. Februar 2019 einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand mit einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,26 mg/l, was einer Blutalkoholkonzentration von 0,52 Gewichtspromille entspricht. Daraufhin stellte das Strassenverkehrsamt X.__ am 8. März 2019 – auch unter Hinweis auf die Trunkenheitsfahrt vom 2. April 2018 – eine verkehrsmedizinische und -psychologische Untersuchung in Aussicht und gab ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme. Gleichzeitig verbot es ihm ab sofort vorsorglich das Führen von Motorfahrzeugen (act. 12/17 Seiten 98-100). Den bei der Verwaltungsrekurskommission gegen das vorsorgliche Verbot erhobenen Rekurs wies der zuständige Abteilungspräsident am 1. Juli 2019 ab (Ziffer 1), entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Ziffer 2) und auferlegte X.__ die amtlichen Kosten von CHF 800 (Ziffer 3). C. X.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 3. Juli 2019 zugestellten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Juli 2019 und Ergänzung vom 29. Juli 2019 Beschwerde beim

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben; eventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit der Auflage einer Alkoholfahrabstinenz (Fahren nur mit 0,0 Gewichtspromille) wieder zu erteilen. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 7. August 2019 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdegegner) verzichtete mit Vermerk vom 9. August 2019 auf eine Vernehmlassung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Abteilungspräsident erwägt: 1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Präsidenten der Abteilung IV der Verwaltungsrekurskommission, der seine Zuständigkeit auf Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) stützte. Danach entscheidet der Vorsitzende für die in der Hauptsache zuständige Kollegialbehörde über Rekurse gegen vorsorgliche Massnahmen. Entscheide der Verwaltungsrekurskommission über vorsorgliche Massnahmen sind beim Verwaltungsgericht anfechtbar, wobei der Präsident für das Gericht entscheidet (Art. 59 Abs. 1, Art. 64 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 VRP; Botschaft und Entwurf der Regierung vom 18. Oktober 2011 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, in: ABl 2011 S. 2846 ff., S. 2898). Da das Verwaltungsgericht in Abteilungen gegliedert ist, steht diese Befugnis dem Abteilungspräsidenten zu (Art. 4 Abs. 1 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22, in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 VRP). Auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt: Der Beschwerdeführer, der Adressat des angefochtenen Rekursentscheides ist und aufgrund des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises und der dem Rechtsmittel entzogenen aufschiebenden Wirkung nach wie vor keine Motorfahrzeuge führen darf, ist zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 3. Juli 2019 zugestellten Entscheid wurde mit Eingabe vom 8. Juli 2019 rechtzeitig

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 29. Juli 2019 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist insbesondere die Frage, ob aufgrund einer in Aussicht gestellten Fahreignungsabklärung gemäss Art. 15d des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) unter den konkreten Umständen ein damit zusammenhängender vorsorglicher Führerausweisentzug gerechtfertigt ist. Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem wenn die betroffene Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [SR 741.01, VZV]). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; BGer 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten. Dies ist unter anderem der Fall nach Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG; vgl. dazu BGer 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019 E. 2.1, 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2 und 3.3). Anders als im Strafverfahren und im Verfahren des Warnungsentzugs, findet die Unschuldsvermutung beim Sicherungsentzug keine Anwendung. Diese Massnahme erfolgt nicht wegen eines 2.1.

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schuldhaften Verhaltens des Ausweisinhabers, sondern im Interesse der

Verkehrssicherheit. Das Bundesgericht hat deshalb bei einer Fahrzeuglenkerin, die sich

gegen einen vorsorglichen Sicherungsentzug wehrte und bei der zum fraglichen

Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,9 und minimal 2,3 Promille

festgestellt wurde, auf den Mittelwert von 2,6 Promille abgestellt (vgl. BGE 140 II 334

  1. 6, BGer 1C_327/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 82
  2. 4.3, 6A.106/2001 vom 26. November 2001 E. 3c/bb, 1C_98/2007 vom

13. September 2007 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 125 II 396 Sachverhalt und E. 3b,

BGer 1C_99/2007 vom 13. Juli 2007 E. 4.1).

Der Beschwerdeführer hat am 2. April 2018 um 16.15 Uhr als Lenker eines

Personenwagens in Y.__ einen Selbstunfall verursacht. Die Polizei stellte beim

Beschwerdeführer verschiedene Anzeichen einer Alkoholisierung fest. Die Analyse der

ihm auf Verfügung des zuständigen Staatsanwalts hin um 17.32 Uhr im Spital Q.__

durch eine Pflegeperson abgenommenen Blutprobe ergab eine

Blutalkoholkonzentration von 1,63 Gewichtspromille (Mittelwert), zurückgerechnet auf

den Zeitpunkt des Ereignisses minimal 1,59 und maximal 2,18 Gewichtspromille (vgl.

act. 12/17, Seiten 58-75). Der für die Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG

massgebende Mittelwert beläuft sich demnach auf 1,89 Gewichtspromille. Damit ist

aufgrund der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen,

dass ernsthafte, die Anordnung eines vorsorglichen Entzugs des Führerausweises

rechtfertigende Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen.

2.2.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erweist sich als unbehelflich.

2.3.

Er macht zunächst geltend, der Beschwerdegegner habe wegen dieses Vorfalls am

23. April 2018 ein – auf Gesuch des Beschwerdeführers hin am 17. Mai 2018 bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiertes – Administrativverfahren

eröffnet und einen Warnungsentzug für die Dauer von sechs Monaten in Aussicht

gestellt. Es verstosse gegen Treu und Glauben, nun wegen dieses Vorfalls am 8. März

2019 und damit ein knappes Jahr später den Führerausweis wegen ernsthafter Zweifel

an der Fahreignung vorsorglich zu entziehen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der

Beschwerdegegner im Nachhinein erkannt hat, dass er bereits am 23. April 2018 ein

Verfahren zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers – und nicht ein

Verfahren im Hinblick auf einen Warnungsentzug – hätte eröffnen sollen. Ob er ohne

2.3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte neue Tatsachen auf seine Beurteilung der Bedeutung des Vorfalls hätte zurückkommen dürfen, kann offenbleiben. Jedenfalls zusammen mit der erneuten Trunkenheitsfahrt vom 18. Februar 2019 durfte er sich veranlasst sehen, ernsthaft an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu zweifeln. Dass der Beschwerdegegner die am 17. Mai 2018 verfügte Sistierung des im Anschluss an die Trunkenheitsfahrt vom 2. April 2018 eröffneten Administrativverfahrens nicht förmlich aufgehoben hat, schadet nicht, zumal er das vorsorgliche Verbot vom 8. März 2019, Motorfahrzeuge zu lenken, ausdrücklich auch auf jenes Ereignis stützte. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer könne aufgrund der Tatsache, dass das Strassenverkehrsamt vorerst von einer Abklärung der Fahreignung abgesehen hat und den vorsorglich entzogenen Führerausweis am 17. Mai 2018 wieder ausgehändigt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer geht allerdings davon aus, die ihm vorgeworfene erneute Trunkenheitsfahrt vom 18. Februar 2019 dürfe nicht beachtet werden. Es handle sich um eine Bagatelltat mit einer sehr geringen und zudem bestrittenen Überschreitung des Promillewertes, wobei erhebliche Zweifel bestünden, dass der entsprechende Wert gültig erhoben worden sei. Aus dem Polizeirapport vom 28. Februar 2019 sind indessen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Atemalkoholgehalt fehlerhaft ermittelt wurde. Im Sachverhalt gemäss Polizeiprotokoll wird als Zeitpunkt des Erstkontakts 20.30 Uhr angegeben. Das Protokoll wurde um 20.35 Uhr verfasst. Die vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte Angabe zum Trinkende um 20.20 Uhr erscheint damit ohne weiteres plausibel. Die beiden Atemalkoholmessungen mit dem Testgerät wurden um 20.40 Uhr und 20.41 Uhr durchgeführt (vgl. act. 12/17 Seiten 93-95). Es darf also davon ausgegangen werden, dass die von Art. 11 Abs. 1 lit. a Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung; SR 741.013, SKV) vorgeschriebene Wartezeit von 20 Minuten eingehalten wurde. Wenn dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der angegebene Gerätetyp nicht bekannt ist, kann daraus – zumal im Verfahren des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises kein strikter Beweis erforderlich ist – nicht abgeleitet werden, die Kantonspolizei St. Gallen verwende Testgeräte, welche den Anforderungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und Genauigkeit nicht entsprächen und mit denen nicht auch eine Atemalkoholprobe gemäss Art. 11 SKV durchgeführt werden dürfte. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Kantonspolizei sich bei diesem Routinevorgang nicht an die Vorschriften des Geräteherstellers gehalten hätte. Der Beschwerdeführer hat unmittelbar unterhalb der protokollierten Testergebnisse von 0,27 und 0,26 mg/l und der – angekreuzten – Feststellung, der ermittelte Wert betrage

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 0,25 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l, was einem Fahren in fahrunfähigem Zustand (privilegierter Tatbestand) entspreche, die ermittelten Werte anerkannt und davon Kenntnis genommen, dies beinhalte, dass er keine Blutprobe verlange (vgl. act. 12/16 Seite 95). Zwar trifft zu, dass eine Umrechnung in eine Blutalkoholkonzentration auf dem Formular nicht festgehalten wird und nicht unbedingt davon ausgegangen werden kann, es sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass das Messergebnis mit einem Atemalkoholgehalt von 0,26 mg/l einer Blutalkoholkonzentration von 0,52 Gewichtspromille entspricht. Jedoch musste ihm aufgrund der auf dem Formular angeführten Kategorisierungen und Erläuterungen klar sein, dass das Messergebnis nur knapp über der Grenze lag, ab welcher unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit von einer alkoholbedingten Fahrunfähigkeit im Sinn des privilegierten gesetzlichen Tatbestandes ausgegangen werden muss. Es war ihm unbenommen, unter diesen Umständen eine Verifikation des Ergebnisses mittels Blutprobe zu verlangen. Das – knappe – Ergebnis ändert zudem nichts daran, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2019 trotz des Konsums einer beträchtlichen Alkoholmenge – nach seinen Angaben neun Deziliter Bier innerhalb von 80 Minuten bei einem Körpergewicht von 70 Kilogramm – ein Motorfahrzeug lenkte und damit nicht in der Lage war, Fahren und Trinken zu trennen. Dies wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer die Trunkenheitsfahrt vom 18. Februar 2019 während der hängigen Straf- und Administrativverfahren zur Trunkenheitsfahrt vom 2. April 2019, bei welcher er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,89 Gewichtspromille (Mittelwert) ein Fahrzeug lenkte, beging. Wegen des sichernden Charakters des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises für die Dauer der Abklärung der Fahreignung ist schliesslich mangels konkreter Anhaltspunkte, welche offenkundige Zweifel daran rechtfertigten, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht ein Fahren in fahrunfähigem Zustand vorgeworfen wird, nicht von Belang, dass das Strafverfahren in dieser Angelegenheit noch hängig ist. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es dürfe nicht auf das Ergebnis der Analyse der ihm am 2. April 2018 abgenommenen Blutprobe abgestellt werden. Das Strafverfahren sei nicht abgeschlossen. Indessen gilt – wie bereits ausgeführt – im Verfahren zur Abklärung der Fahreignung keine Unschuldsvermutung. Ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Analyseergebnis in rechtswidriger Weise erhoben wurde oder fehlerhaft ist, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht von Belang, ob die Angaben des Beschwerdeführers zur Trinkmenge mit dem 2.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Analyseergebnis korrelieren, zumal er – wie sich aus den Akten früherer Verfahren ergibt – dazu tendiert, seinen Alkoholkonsum zu beschönigen. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass Polizei und Mediziner keine – erheblichen – Anzeichen für den mit der Analyse der Blutprobe ermittelten Alkoholisierungsgrad feststellten. Vielmehr ist von der Möglichkeit auszugehen, dass diese fehlenden Anzeichen auf eine beträchtliche Alkoholgewöhnung des Beschwerdeführers hinweisen. Die summarische Würdigung der Tatsachen, insbesondere des Ergebnisses der Analyse der ihm nach der polizeilichen Kontrolle abgenommenen Blutprobe und seiner eigenen Aussagen gegenüber der Polizei, legen ohne Weiteres den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2018 seinen Personenwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,89 Gewichtspromille (Mittelwert) gelenkt haben dürfte. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, sein bereits vor den Trunkenheitsfahrten vom 2. April 2018 und vom 18. Februar 2019 einschlägig getrübter automobilistischer Leumund dürfe bei der Beurteilung, ob ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestünden, nicht berücksichtigt werden. Die Rechtmässigkeit, insbesondere die fehlende Nichtigkeit der früheren Massnahmen könne mangels vollständiger Akten nicht beurteilt werden. Die Massnahmen seien sodann unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen. Angesichts der lückenhaften Akten des Beschwerdegegners sind die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise verständlich. Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb insbesondere die in den verkehrsmedizinischen Gutachten dargestellte Vorgeschichte unzutreffend sein sollte, zumal der Sicherungsentzug vom 8. Oktober 2003 und die am 27. Juli 2005 verfügte Lockerung der Auflagen, die im Anschluss an die Begutachtungen ergingen, unangefochten rechtskräftig wurden. Abgesehen davon ist unter den vorliegenden Umständen – zwei Trunkenheitsfahrten innerhalb eines knappen Jahres, wovon die erste mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,89 Gewichtspromille (Mittelwert) – der einschlägig getrübte automobilistische Leumund nicht von ausschlaggebender Bedeutung. 2.3.3. Der Beschwerdeführer bezweifelt sodann, dass die mit der Lockerung der Auflagen zum Führerausweis am 27. Juli 2005 verfügte Verpflichtung, Fahrzeuge nur in absolut alkoholfreiem Zustand zu lenken, im Zeitpunkt der beiden Trunkenheitsfahrten vom 2. April 2018 und insbesondere vom 18. Februar 2019 noch galt. Der Beschwerdegegner habe ihm den Ausweis anlässlich der Sistierung des im Anschluss 2.3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz erübrigt sich damit. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine andere Verlegung der Kosten ist nicht gerechtfertigt, zumal der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs angelastet werden kann. Vielmehr hat sie ihren Entscheid – und insbesondere an den Vorfall vom 2. April 2018 eröffneten Administrativverfahrens am 17. Mai 2018 ohne jeden Hinweis auf Auflagen wieder zugestellt. Dabei hat es sich allerdings nicht um eine Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Entzug, sondern um dessen Wiederaushändigung nach einer polizeilichen Abnahme auf der Stelle gehandelt. Zudem war der Beschwerdeführer im Schreiben vom 27. Juli 2005 darauf hingewiesen worden, die Auflage gelte mindestens für ein Jahr, und er könne deshalb in einem Jahr ein Gesuch um Aufhebung stellen (act. 12/17 Seite 34). Eine solches Gesuch hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gestellt. Unter diesen Umständen kann er sich nicht erfolgreich darauf berufen, er sei davon ausgegangen, die Auflage habe im Zeitpunkt seiner Trunkenheitsfahrten keine Gültigkeit mehr gehabt. Abgesehen davon rechtfertigten die beiden Trunkenheitsfahrten selbst dann einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr verpflichtet gewesen wäre, nur in absolut alkoholfreiem Zustand Motorfahrzeug zu lenken. Da im Verfahren des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises für die Dauer der Abklärung der Fahreignung kein strikter Beweis erforderlich ist und sich aus den Akten – wie dargelegt – keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Trunkenheitsfahrten vom 2. April 2018 und vom 18. Februar 2019 zu Unrecht vorgehalten würden, erübrigt sich die Abnahme der vom Beschwerdeführer beantragten zahlreichen Beweise. Zum Eventualbegehren, anstelle eines vorsorglichen Verbots, Motorfahrzeuge zu führen, sei der Führerausweis mit der Auflage einer Alkoholfahrabstinenz wieder zu erteilen, ist anzumerken, dass Art. 30 VZV bei ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung den vorsorglichen Entzug des Führerausweises vorsieht. Die Beurteilung, ob der Verkehrssicherheit allenfalls auch mit der Verpflichtung, der Beschwerdeführer dürfe Motorfahrzeuge nur in absolut alkoholfreiem Zustand lenken, ausreichend Rechnung getragen werden kann, wird Gegenstand der Fahreignungsabklärungen sein. 2.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch den Kostenspruch mit den Hinweisen auf die dem Rechtsvertreter in ihrer Bedeutung bekannten gesetzlichen Grundlagen – in völlig nachvollziehbarer Weise begründet. Vor allem war sie auch nicht verpflichtet, zu allen in der umfangreichen Rekursergänzung umständlich und unübersichtlich ausgeführten Aspekten ausdrücklich festzuhalten, sie seien nicht geeignet, an der Beurteilung etwas zu ändern. Eine Entscheidgebühr von CHF 1'200 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 212 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Gründe, um im Sinn eines Erlasses nach Art. 97 VRP auf die Erhebung zu verzichten, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, sondern einen Kostenvorschuss in der Höhe der Entscheidgebühr geleistet, welcher mit der Gebühr zu verrechnen ist. Weder ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers noch von anderen, den Verzicht auf die Erhebung der amtlichen Kosten rechtfertigenden Umständen auszugehen (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen SZ/St. Gallen 2004, S. 112 ff.). Im Gegenteil könnte die Gebühr angesichts des Aufwandes, den der Beschwerdeführer dem Gericht mit seiner an Weitschweifigkeit grenzenden Beschwerdeergänzung verursacht hat, durchaus auch höher angesetzt werden (Art. 7 Ziff. 212 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Ingress und lit. e GKV). Bei diesem Ausgang des Verfahrens – und der entsprechenden Verlegung der amtlichen Kosten – hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung seiner ausseramtlichen Kosten (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Nichts anderes gilt auch für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz, deren Verlegung der amtlichen Kosten und Verweigerung einer ausseramtlichen Entschädigung nicht zu beanstanden ist. Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. bis

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25.03.2026