© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/121 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 21.01.2020 Entscheiddatum: 17.10.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 17.10.2019 Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 8 Abs. 1 lit. a, Art. 11 lit. a IVöB, Art. 5 Abs. 2 EGöB, Art. 12 Abs. 1 lit. a VöB. Der interkantonale Abwasserverband Walensee mit Sitz in Quarten/SG erfüllt eine den Gemeinden übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, Zweifel daran zu wecken, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres weiten Beurteilungsspielraums zu Recht davon ausgegangen ist, der von der Beschwerdegegnerin bezeichnete Bauführer verfüge über eine fünfjährige Erfahrung als Bauführer insbesondere bei Abbrucharbeiten, wie sie vor allem Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung bilden. Die Beschwerde erweist sich auch hinsichtlich des Vorbringens, die Vorinstanz sei in rechtswidriger Weise davon ausgegangen, die Referenzobjekte der Beschwerdegegnerin seien mit den ausgeschriebenen Arbeiten in einem für den Nachweis der Eignung ausreichenden Mass vergleichbar, als unbegründet. Bei der Bewertung der Angebote hat sich die Vorinstanz innerhalb des ihr zustehenden erheblichen Ermessensspielraums bewegt und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter nicht verletzt (Verwaltungsgericht, B 2019/121). Entscheid vom 17. Oktober 2019 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte Marty Bauleistungen AG, Seidenbaumstrasse 50, 9478 Azmoos, Beschwerdeführerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Bürki, Bürki Bolt Rechtsanwälte, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 Heerbrugg, gegen Abwasserverband Walensee AMOMF, Walenseestrasse 7, 8882 Unterterzen, Vorinstanz, und E. Kamm AG, Bauunternehmung, Mühlehorn, Tiefenwinkel 21, 8874 Mühlehorn, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Vergabe ARA Glarnerland (BKP 211 Baumeisterarbeiten)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Der Abwasserverband Walensee schrieb am 23. März 2019 die Baumeisterarbeiten für den Anschluss ARA Glarnerland im offenen Verfahren aus. Für die geforderten Nachweise sowie die Eignungs- und Zuschlagskriterien wurde auf die Unterlagen verwiesen (ABl 2019 S. 909 f.). Gemäss Ausschreibungsunterlagen setzte die Eignung unter anderem voraus, dass die Bewerberinnen für den Bauführer mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in gleichwertiger Anstellung und die Ausführung zweier vergleichbarer Objekte (Art des Bauwerks und Bausumme mindestens CHF 500'000) mit abgeschlossener Schlussabnahme nach 1. Juni 2014 als Bauführer oder Projektleiter nachwiesen. Als Zuschlagskriterien wurden "Preis" (70 Prozent), "Auftrags- und Risikoanalyse" (20 Prozent) sowie "Bauprogramm/Termine und Installationsplan" (10 Prozent) bekanntgegeben. Zu den Kriterien "Auftrags- und Risikoanalyse" und "Bauproramm/Termine und Installationsplan" wurden zudem inhaltliche Vorgaben gemacht (vgl. Ziff. 5.2 und 5.3 der objektgebundenen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bestimmungen; act. 9/5, Seiten 12 und 13), die als je gleichrangige Unterkriterien auch zur Bewertung der Angebote herangezogen wurden (act. 2, Beilage 5). Innert der bis 8. Mai 2019 offenen Frist reichten vier Anbieterinnen je ein Angebot ein. Gestützt auf den Beschluss seiner Delegiertenversammlung vom 14. Mai 2019 vergab der Abwasserverband Walensee den Auftrag mit Verfügung vom 22. Mai 2019 an die E. Kamm AG, deren Angebot zum Preis von CHF 916'843.40 (inklusive Mehrwertsteuer) 4.5 von maximal 5 gewichteten Punkten (Preis 5 von 5, Auftrags- und Risikoanalyse 3.7 von 5, Bauprogramm 2.8 von 5) erzielt hatte (act. 6/7 Seite 5, act. 6/4 und 6/3). B. Die Marty Bauleistungen AG (Beschwerdeführerin), deren Angebot zum Preis von CHF 961'154 (inklusive Mehrwertsteuer) mit 4.2 (Preis 4.6, Auftrags- und Risikoanalyse 3.5, Bauprogramm 3.2) gewichteten Punkten den zweiten Rang erreichte (act. 6/4 und 6/3), erhob gegen die ihr am 23. Mai 2019 zugestellte Verfügung des Abwasserverbands Walensee (Vorinstanz) mit Eingabe vom 29. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der Vergabeentscheid aufzuheben und ihr der Zuschlag zu erteilen, eventualiter der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, entsprach der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019, ohne die Erfolgsaussichten der Beschwerde näher zu prüfen, da sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zur Wehr gesetzt hatte. Bereits im Zwischenverfahren zum Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nahm die Vorinstanz mit Eingabe vom 11. Juni 2019 Stellung zur Beschwerde, ohne indessen einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Mit ergänzender Eingabe vom 20. Juni 2019 beantragte sie die Ablehnung der Beschwerde. Die E. Kamm AG, Bauunternehmung, Mühlehorn (Beschwerdegegnerin), verzichtete zunächst stillschweigend auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 5. August 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 26. August 2019 Stellung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin und beantragte ihrerseits die Abweisung der Beschwerde.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen; sGS 841.1, EGöB). Die Beschwerdeführerin, die geltend macht, die Vorinstanz hätte die Beschwerdegegnerin mangels Eignung vom Verfahren ausschliessen und zudem ihr eigenes Angebot, das mit einem Rückstand von 0.3 von 5 gewichteten Punkten den zweiten Rang erreichte, besser bewerten müssen, hat reelle Chancen auf einen Zuschlag und ist dementsprechend zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen die am 22. Mai 2019 versandte Zuschlagsverfügung wurde mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 29. Mai 2019 rechtzeitig erhoben und erfüllt die Anforderungen in formeller und inhaltlicher Hinsicht (Art. 15 Abs. 3 IVöB). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin macht zum einen geltend, die Beschwerdegegnerin hätte mangels Erfüllens der Eignungskriterien vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen (dazu nachfolgend Erwägung 3). Sodann beanstandet sie die Bewertung ihres Angebots im Vergleich zu jenem der Beschwerdegegnerin (dazu nachfolgend Erwägung 4). 3. Gemäss Ausschreibungsunterlagen war von den Anbieterinnen nachzuweisen, dass der eingesetzte Bauführer mindestens fünf Jahre Berufserfahrung (in gleichwertiger Anstellung) vorweisen kann und zwei vergleichbare Objekte (Art des Bauwerks und Bausumme von mindestens CHF 500'000) mit abgeschlossener Schlussabnahme nach
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1. Anbieterinnen, welche die geforderten Eignungskriterien nicht erfüllen, werden vom Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 27 Ingress und lit. a der Vergaberichtlinie des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen zur IVöB, Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. a VöB). Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens hat die Gerichtsbehörde die Aufgabe, die korrekte Rechtsanwendung durch die Vergabebehörde grundsätzlich frei zu prüfen (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 IVöB). Wenn indessen das materielle Recht dieser Letzteren einen weiten Ermessensspielraum einräumt, was insbesondere in der Phase der Würdigung und des Vergleichs der Angebote der Fall ist, muss der Richter darauf achten, sich nicht ungerechtfertigt in die Entscheidungsfreiheit der mit dem Zuschlag beauftragten Behörde einzumischen. Die Gerichtsbehörde kann somit nur bei Missbrauch oder Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der Vergabebehörde eingreifen, was in der Praxis einer auf die Willkür beschränkten Kontrolle gleichkommen kann (vgl. BGer 2D_35/2017 vom 5. April 2018 = Pra 2018 Nr. 130 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 II 353 E. 3 = Pra 2016 Nr. 31). Die Vergabestelle verfügt insbesondere auch bei der Formulierung und Anwendung der Eignungskriterien über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, den die Beschwerdeinstanzen – im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle (Art. 16 Abs. 1 und 2 IVöB) – nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1 mit Hinweisen, 2C_111/2018 vom 2. Juli 2019 E. 3.3.2). 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Roman Marty sei ihres Wissens noch nicht seit fünf Jahren bei der Beschwerdegegnerin tätig. Zuvor habe er ein eigenes Unternehmen, die "Marty Abbruch AG", geführt und sei hauptsächlich als Subunternehmer im Bereich Abbruch für andere Bauunternehmungen tätig gewesen. Es fehle ihm an Erfahrung im Ortbetonbau. Nach ihrem Wissen verfüge er entgegen der Bezeichnung als "dipl. Bauführer" auf der Website der Beschwerdegegnerin nicht über ein solches Diplom. Bei der Beschwerdegegnerin sei er – ihres Wissens – primär zuständig für die eigene Deponie, für Aushube, Spezialtiefbau, Leitungsbauten und Rückbauten. Er erfülle das Eignungskriterium offensichtlich nicht, auch wenn er seit einem oder zwei Jahren ähnliche Objekte wie das ausgeschriebene ausführe. Erbringe die Beschwerdegegnerin nicht den positiven Nachweis für die zwingend zu erfüllende Eignung, sei sie auszuschliessen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 an, Kriterium sei mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in gleichwertiger Anstellung und nicht in der Art des ausgeschriebenen Bauwerks, und verweist auf die Angabe der Beschwerdegegnerin im Angebot. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2019 darauf hin, die Vorinstanz bestreite nicht, dass Roman Marty noch nicht fünf Jahre bei der Beschwerdegegnerin angestellt sei und er nicht über das – für die Eignung zwar nicht erforderliche, aber auf der Website der Beschwerdegegnerin angeführte – Diplom als Bauführer verfüge. Korrektheit und Ehrlichkeit seien unverzichtbare Eignungskriterien und ebenso wichtig wie fehlende Betreibungen oder fehlende Steuerausstände. Die Beschwerdegegnerin hat am 26. August 2019 Stellung genommen und führt an, beim ausgeschriebenen Objekt handle es sich hauptsächlich um Abbrucharbeiten mit Bohren und Trennen sowie um Sicherungs-, Unterfangungs-, Kanalisations- und kleinere Stahlbetonarbeiten mit Belags- und Tiefbauarbeiten. Solche Arbeiten gehörten zum Aufgabengebiet von Roman Marty, der seit 17. Januar 2015 bei der Beschwerdegegnerin als Bauführer und Abteilungsleiter Tiefbau angestellt sei. Bei seiner früheren 25-jährigen Tätigkeit in einer Tiefbau- und Abbruchunternehmung, die er während 18 Jahren selbständig geführt habe, habe er die nötigen Erfahrungen bei verschiedenen komplexen Objekten sammeln können. Die Referenzpersonen seien mehr als ausreichend. Beim Schreiben der Beschwerdeführerin handle es sich aus ihrer Sicht um eine persönliche Angelegenheit der Familie Marty. 3.2.2. Zum – schwerwiegenden – Vorwurf der Beschwerdeführerin, der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Bauführer verfüge entgegen den Angaben auf der Website des Unternehmens nicht über ein Diplom, ist anzuführen, dass für die Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen ein solches Diplom nicht erforderlich ist und im Angebot der Beschwerdegegnerin auch nicht die Rede davon ist, Roman Marty verfüge über ein solches Diplom. Insoweit kann – unabhängig davon, ob er über das Diplom verfügt oder nicht – der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie habe im Angebot unwahre Angaben gemacht und sei deshalb wegen falscher Auskünfte gegenüber dem Auftraggeber gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. b VöB vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Ebenso wenig wurde – entsprechend Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. i
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte VöB – in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt, der von der Beschwerdegegnerin bezeichnete Bauführer habe sich beruflich fehlverhalten. Die fünfjährige Berufserfahrung des Bauführers muss sich – worauf die Vorinstanz mit Blick auf die Formulierung in den Ausschreibungsunterlagen zu Recht hinweist – nicht aus einer Anstellung der betreffenden Person in derselben Funktion seit fünf Jahren bei der Anbieterin ergeben. Abgesehen davon ist der von der Beschwerdegegnerin bezeichnete Bauführer bei ihr seit 17. Januar 2015 und damit mittlerweile nahezu seit fünf Jahren in dieser Funktion tätig. Von einer mehr als fünfjährigen Berufserfahrung geht auch die Beschwerdeführerin aus, wenn sie auf die – langjährige – Tätigkeit in der eigenen Unternehmung insbesondere im Bereich von Abbrucharbeiten verweist. Der aktuelle konkrete Stand der Erfahrung mit Blick auf die ausgeschriebenen Arbeiten ist im Übrigen insbesondere mit den zwei vor nicht mehr als fünf Jahren abgeschlossenen Referenzobjekten nachzuweisen. 3.2.3. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind insgesamt nicht geeignet, Zweifel daran zu wecken, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres weiten Beurteilungsspielraums zu Recht davon ausgegangen ist, der von der Beschwerdegegnerin bezeichnete Bauführer verfüge über eine fünfjährige Erfahrung als Bauführer insbesondere bei Abbrucharbeiten, wie sie vor allem Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung bilden. 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin geht sodann davon aus, ein Mehrfamilienhaus stelle bei weitem nicht die gleich hohen technischen Anforderungen wie ein ARA-Bau oder - Umbau oder ein technisch hochstehender Laborbau. Die Vorinstanz führt dazu in der Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 aus, sie beurteile die von der Beschwerdeführerin angegebenen Referenzen hinsichtlich des Auftragsvolumens und der Komplexität der Arbeiten als vergleichbar. Die Umbauarbeiten seien technisch nicht anspruchsvoll, weil es sich um einfache Arbeiten in stillgelegten Anlagenteilen handle und die Komplexität, welche Bauarbeiten bei in Betrieb stehenden Anlageteilen einer ARA mit sich brächten, kaum zum Tragen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte komme. Die technische Ausstattung sei einfach und ohne bautechnische Besonderheiten ausführbar. Sollte das Eignungskriterium entsprechend der Beschwerdeführerin ausgelegt werden, würde ihre eigene Referenz des Laborbaus ebenfalls nicht mit dem Umbau einer ARA vergleichbar sein. Ein Neubau reiche nicht an die Komplexität des Umbaus einer ARA unter laufendem Betrieb heran. Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2019 entgegen, aus der Ausschreibung ergebe sich, dass der Bauunternehmer hohe Eignungskriterien zu erfüllen habe. Wenn die Vorinstanz nun schreibe, es handle sich um etwas "technisch nicht Anspruchsvolles", sei das ein offensichtlicher Widerspruch. Abwasserprobleme seien in aller Regel technisch anspruchsvoll. Es gehe um eine logistische Herausforderung bei der Zufahrt (Gefahr in der Nähe der SBB Schienen), Unterführung, Gefahr beim Rad- und Fussweg, Arbeiten während laufendem Betrieb, Nähe Walensee, angrenzender Bach. Sie – die Beschwerdeführerin – habe in der ARA Buchs zwei Faultürme inklusive Trichter, den Voreindicker und den kompletten Annexbau erstellt. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2019 vor, beim umstrittenen Referenzobjekt habe es zwei Werkverträge gegeben. Der erste Werkvertrag habe sämtliche Abbrucharbeiten sowie Erschliessungen, Unterfangungen, Stützmauerarbeiten und Kanalisationserschliessungen beinhaltet und sei unter der Leitung des genannten Bauführers erfüllt worden. Der zweite Werkvertrag habe den Neubau der Mehrfamilienhäuser beinhaltet und sei unter der Führung einer anderen Person erfüllt worden. Weder dieser Werkvertrag noch der dafür verantwortliche Bauführer seien als Referenz in ihrem Angebot angeführt worden. 3.3.2. Weil anhand der Referenzobjekte die Eignung zu beurteilen ist, hatte die Vorinstanz nicht darüber zu befinden, in welchem Ausmass sich die von den Anbieterinnen angegebenen Referenzobjekte mit den ausgeschriebenen Arbeiten decken, sondern einzig, ob die ausgeführten Arbeiten ihrer Beurteilung nach hinsichtlich der Art mit den ausgeschriebenen Arbeiten ausreichend vergleichbar sind. Die Vorinstanz ist mit sachlich nachvollziehbaren Überlegungen zum Schluss gekommen, dass auch die unter der Leitung des von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Bauführers im Zusammenhang mit dem Referenzobjekt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mehrfamilienhäuser Wetzikon erbrachten Arbeiten ihre Anforderungen an die Vergleichbarkeit mit dem ausgeschriebenen Projekt erfüllen. Die Vorinstanz geht auch nicht davon aus, sie könne unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht mehr an der Vergleichbarkeit der vom Bauführer der Beschwerdegegnerin geleiteten Arbeiten beim zweiten Referenzobjekt festhalten. Wenn die Beschwerdeführerin auf die logistische Herausforderung bei der Realisierung der ausgeschriebenen Arbeiten hinweist, kann ergänzend angeführt werden, dass die Arbeiten beim "MFH Wetzikon" gemäss der Beschreibung des Referenzobjektes durch die Beschwerdegegnerin unter beengten Verhältnissen (Bahnhofstrasse) erbracht werden mussten. Insoweit ergibt sich ein weiteres Element der Vergleichbarkeit. Aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (act. 16/2) ergibt sich, dass sich die bauleitende Tätigkeit des von ihr bezeichneten Bauführers beim Referenzobjekt Mehrfamilienhäuser Wetzikon nicht auf den – unbestrittenermassen von einer anderen Person geleiteten – Hochbau, sondern auf den Abbruch bezogen hat. Das stimmt überein mit der Kurzbeschreibung der Arbeiten im Angebot der Beschwerdegegnerin: "Abbruch Hochhaus, Asbestsanierung, Innenaus- und Abbrüche im UG (blieb bestehen), Betontrenntechnik, beengte Verhältnisse (Bahnhofstrasse)" (act. 6.1, Register 3, Seite 4, Persönliche Referenz 2). Die Beschwerdegegnerin bestätigt und ergänzt die Art der Arbeiten auch in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2018 mit der Umschreibung: "sämtliche Abbrucharbeiten sowie Erschliessungen, Unterfangungen, Stützmauerarbeiten und Kanalisationserschliessungen". Auch in dieser Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin weder unwahre Angaben gemacht noch ist die Vorinstanz bei der Beurteilung der Eignung des Bauführers von unzutreffenden Angaben ausgegangen. 3.3.3. Die Beschwerde erweist sich damit auch hinsichtlich des Vorbringens, die Vorinstanz sei in rechtswidriger Weise davon ausgegangen, die Referenzobjekte der Beschwerdegegnerin seien mit den ausgeschriebenen Arbeiten in einem für den Nachweis der Eignung ausreichenden Mass vergleichbar, als unbegründet. 3.4. Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der von der Beschwerdegegnerin bezeichnete Bauführer verfüge über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Position als Bauführer und auch das Referenzobjekt MFH Wetzikon sei ihm
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuzurechnen, hat sie sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens bewegt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sie weitgehend unter den Vorbehalt "nach ihrem Wissen" gestellt hat, lassen die Beurteilung durch die Vorinstanz jedenfalls nicht als rechtswidrig erscheinen. 4. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Bewertung der Angebote nach verschiedenen Zuschlags- und Unterkriterien. Die Vorinstanz hat das mit zwanzig Prozent gewichtete Zuschlagskriterium "Auftrags- & Risikoanalyse" in die sechs gleichgewichteten Unterkriterien "Stellungnahme zum Projekt", "Problemanalyse", "Installation, Geräteeinsatz, Verkehrskonzept Baustellenverkehr", "Umweltaspekte", "Qualitätssicherungsmassnahmen" und "Bemerkungen zu den Submissionsunterlagen" aufgeteilt (dazu nachfolgend Erwägung 4.2). Das mit zehn Prozent gewichtete Zuschlagskriterium "Bauprogramm/Termine und Installationsplan" wurde in die zehn gleichgewichteten Unterkriterien "Bauablauf", "Bauvorgang", "Meilensteine", "Abhängigkeiten Tiefbau & Fremdfirmen" und "Begründung bei Abweichungen" – zusammengefasst zu "Bauprogramm/Termine" – sowie "Installationskonzept", "Container/Infrastruktur", "Lagerplätze", "Zufahrten" und "Baupisten" – zusammengefasst zu "Installationsplan" – aufgeteilt (dazu nachfolgend Erwägung 4.3). Bei allfälligen Zweifeln bezüglich technischer Fragen beantragt die Beschwerdeführerin die Einholung einer Expertise (dazu nachfolgend Erwägung 4.4). Vorab ist eine Bemerkung zur grundsätzlich vergaberechtskonformen Bewertungsmethode der Vorinstanz angebracht (dazu nachfolgend Erwägung 4.1). 4.1. Die Vorinstanz hat der Bewertung der Angebote nach den Zuschlagskriterien "Auftrags- und Risikoanalyse" und "Bauprogramm/Termine und Installationsplan" die Benotung der in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Unterkriterien zugrunde gelegt. Angewendet wurde eine Notenskala von 1 bis 5 mit den folgenden Umschreibungen: 5 ausgezeichnet, innovativ, hebt sich durch Besonderheiten ab; 4 gut, besser als Durchschnitt/Erwartung; 3 (Basis) erfüllt, den Erwartungen entsprechend; 2 ansatzweise, einzelne Punkte fehlen oder unklar; 1 unklar, nicht der Aufgabe entsprechend. Die Vorinstanz hat die Skala weitgehend ausgeschöpft und Noten zwischen 1 und 4 vergeben. Indem die Vergabebehörde bei der Benotung von der Basisnote 3 ausgeht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und anschliessend ihre Begründung auf die Aspekte des Angebots beschränkt, die dazu geführt haben, dass sie ein Angebot als über- beziehungsweise unterdurchschnittlich beurteilt und entsprechend abweichend von der Basisnote bewertet hat, trägt sie – soweit die Begründung sachlich nachvollziehbar ist – den vergaberechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung der Anbieterinnen und der Transparenz des Verfahrens Rechnung und bewegt sich innerhalb des ihr zustehenden erheblichen Ermessensspielraums. Sodann hat die Vorinstanz zur Ermittlung der Punktzahl für die einzelnen Zuschlagskriterien den Durchschnitt aus den ganzen Noten der einzelnen gleichgewichteten Unterkriterien bei der Ermittlung der Gesamtpunktzahl – vergaberechtlich korrekt (vgl. VerwGE B 2017/84 vom 14. Dezember 2017 E. 2.3, www.gerichte.sg.ch) – nicht gerundet. Sie hat für die Gesamtpunktzahl beim "Bauprogramm/Termine" als Teilaspekt des Zuschlagskriteriums "Bauprogramm/ Termine und Installationsplan" bei der Beschwerdeführerin die Durchschnittsnote 2.8 (14 : 5) und bei der Beschwerdegegnerin die Durchschnittsnote 2.4 (12 : 5) berücksichtigt (vgl. act. 2, Beilage 5, Seite 5). Gleiches gilt auch für die weiteren, in Unterkriterien aufgegliederten Zuschlagskriterien. Die in der Bewertungsmatrix bei den Zuschlagskriterien angegebenen ganzen Noten – in kleinerer Schrift ist daneben der auf eine Stelle nach dem Komma gerundete Durchschnittswert angegeben (vgl. act. 6/5) – wurden bei der Gesamtbewertung nicht berücksichtigt. 4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Bewertung ihres Angebots nach dem Zuschlagskriterium "Auftrags- und Risikoanalyse" hinsichtlich der Unterkriterien "Problemanalyse" (dazu nachfolgend Erwägung 4.2.1), "Installation, Geräteeinsatz, Verkehrskonzept Baustellenverkehr" (dazu nachfolgend Erwägung 4.2.2), "Umweltaspekte" (dazu nachfolgend Erwägung 4.2.3) und "Qualitätssicherungsmassnahmen" (dazu nachfolgend Erwägung 4.2.4). 4.2.1. In der Stellungnahme vom 5. August 2019 führt die Beschwerdeführerin aus, während sie zur "Problemanalyse" auf 1,5 A4-Seiten zahlreiche Punkte beschrieben habe, habe die Beschwerdegegnerin dazu vier Zeilen geschrieben und die Hauptprobleme nicht aufgezeigt. Eine gleiche Bewertung sei offensichtlich nicht angebracht.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Unterkriterium "Problemanalyse" wurde bei beiden Angeboten mit der Note 4 bewertet. Insoweit wurden beide als über den Erwartungen liegend, keines aber als ausgezeichnet, sich durch Besonderheiten abhebend beurteilt. Begründet wurde die Note 4 bei der Beschwerdeführerin wie folgt: "Zufahrt wegen SBB eingeschränkt inkl. Massnahmen, Radweg als Gefahr wegen Unfällen, Schulung Personal wegen ARA Betrieb, Geräteeinsatz angepasst wegen SBB, sehr klar beschrieben" und bei der Beschwerdegegnerin wie folgt: "kurze Analyse (keine unlösbaren Probleme), Koordination mit Umbau, UN & ARA, Massnahme frühzeitig planen". Auch aus dieser vorinstanzlichen Begründung wird – worauf die Beschwerdeführerin an sich zu Recht hinweist – ersichtlich, dass ihre Problemanalyse im Vergleich zu jener der Beschwerdegegnerin umfassender ist. Ob sie sich aber in einem Ausmass abhebt, die eine Bewertung mit der Maximalnote 5 verlangt, liegt im Ermessen der Vorinstanz, die sich ihrerseits auf die Beurteilung eines Ingenieurbüros gestützt hat. 4.2.2. Zum Unterkriterium "Installation, Geräteeinsatz und Verkehrskonzept" bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe – anders als die Beschwerdegegnerin – erkannt, dass der Materialumschlag im Baustellenbereich nicht möglich sei und dazu geschrieben, sie organisiere den nötigen Zwischenlagerplatz vor der Unterführung. – Die Vorinstanz hat beide Angebote bei diesem Unterkriterium mit der Note 4 bewertet. Zum Angebot der Beschwerdeführerin hat sie zur Begründung ausgeführt: "genügend Geräte, Probleme erkannt & eingeflossen, auf Anwohner eingehen", zum Angebot der Beschwerdegegnerin hat sie angemerkt: "Plan abgegeben, grobe Angabe Geräte, Park deckt alles ab, Zufahrt öffentliches Strassennetz, Unterführung SBB erschwert Zugang". In der Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 ergänzt sie diesbezüglich, die Beschwerdegegnerin habe ebenfalls einen Installationsplan eingereicht und die Beschwerdeführerin habe die vorgegebenen Flächen nicht beachtet. – Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2019 entgegen, gemäss Beschwerdegegnerin solle der Materialumschlag im Baustellenbereich erfolgen. Sie – die Beschwerdeführerin – habe erkannt, dass dies nicht möglich sei und habe dazu geschrieben, sie organisiere den nötigen Zwischenlagerplatz vor der Unterführung. Die Behauptung der Vorinstanz, sie habe in ihrem Installationsplan die vorgegebenen Flächen nicht beachtet, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe dieses Argument überhaupt nicht substantiiert.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz hat beide Angebote als über ihren Erwartungen liegend bewertet. Für die Baustelleneinrichtung hat die Beschwerdeführerin mit rund CHF 229'000 (act. 6.2, Register 2, Devis Seiten 4-7) rund CHF 100'000 mehr kalkuliert als die Beschwerdegegnerin mit rund CHF 122'000 (act. 6.1, Register 2, Devis Seiten 4-7). Aus deren Höhe kann geschlossen werden, dass die Differenz nicht lediglich auf unterschiedliche Kostenansätze für die einzelnen Teilleistungen zurückzuführen ist, sondern dass die Beschwerdeführerin – wie sie geltend macht – die Kosten erhöhende erschwerende Umstände ausgemacht hat. In der schematischen Darstellung der Installationen der Beschwerdeführerin (act. 6.2, Register 6) sind allerdings ebenso wie im Plan der Beschwerdegegnerin zur Baustelleninstallationen und zu den Baustellenzufahrten (act. 6.1, Register 6) Mannschafts- und Materialcontainer und insbesondere ein Lagerplatz zwischen See und Eisenbahnlinie eingezeichnet. Allerdings hat die Beschwerdeführerin in ihrer Auftrags- und Risikoanalyse im Zusammenhang mit der Zufahrt auf die Mehraufwendungen hingewiesen, die sich aus der wegen der SBB-Unterführung sehr eingeschränkten Zufahrt ergeben, und Massnahmen vorgesehen (vgl. act. 6.2, Register 5, Ziffer 5.2 Problemanalyse). Dass die Zufahrt zur Baustelle durch eine Unterführung der SBB-Bahnlinie erschwert wird, hat indessen auch die Beschwerdegegnerin erkannt (vgl. act. 6.2, Register 5, Ziffer 3.3 Verkehrskonzept Baustellenverkehr). In den Ausschreibungsunterlagen hat die Vorinstanz in den Plänen zum Installationsplatz die von ihr dafür vorgesehene Fläche östlich des Betriebsgeländes eingezeichnet (vgl. act. 9/14). Die Beschwerdegegnerin hat diese Vorgabe übernommen. Die Beschwerdeführerin sieht ihn demgegenüber weiter westlich zwischen den Anlagen vor. Eine ausdrückliche Begründung für diese Abweichung lässt sich weder dem Plan noch der Auftrags- und Risikoanalyse entnehmen. Unter diesen Umständen und insbesondere mit Blick auf die Begründungen der Vorinstanz zur Bewertung der Angebote nach dem Unterkriterium "Installation, Geräteinstallation und Verkehrskonzept" erscheint die gleiche, über der Basisnote 3 liegende Bewertung der beiden Angebote sachlich nachvollziehbar. Damit hat die Vorinstanz ihr Ermessen jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. 4.2.3. Die Beschwerdeführerin macht bei der Bewertung nach dem Unterkriterium "Umweltaspekte" geltend, sie habe Anspruch auf gleiche Bewertung wie die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin. Sie betreibe in ihrem Werkhof lauter Solaranlagen. – Bei den "Umweltaspekten" hat die Vorinstanz das Angebot der Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis "Schwerpunkt auf Transportdistanzen" mit der Note 4, jenes der Beschwerdeführerin mit der Begründung "allgemeine Massnahmen für positive Umweltaspekte" mit der Note 3 bewertet. Ergänzend führt sie in der Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 aus, die geographische Nähe zum Bauobjekt ermögliche der Beschwerdegegnerin sehr kurze Transportdistanzen, was sich in diversen Umweltaspekten positiv auswirke. Dies sei vorliegend stärker gewichtet worden. – Die Beschwerdeführerin ergänzt in der Stellungnahme vom 5. August 2019, sie habe diese im Detail analysiert, während die Beschwerdegegnerin einzig auf "einheimische Transporteure" verwiesen habe. Kriterien wie Ortsansässigkeit oder Steuerdomizil, die direkt oder indirekt einheimische Anbieter bevorzugten, seien unzulässig. Das Unterkriterium "Umweltaspekte" war gemäss Ausschreibungsunterlagen Teil des Zuschlagskriteriums "Auftrags- und Risikoanalyse". Es nannte als Teilelemente "Transportdistanzen, Umweltverträglichkeit der Bau-/Produktions- und Betriebsprozesse etc." (act. 9/5, Seite 13). Der Aspekt der Transportdistanz wurde in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich genannt und von den Anbieterinnen nicht beanstandet. Die Berücksichtigung bei der Bewertung trägt damit dem Grundsatz der Stabilität der Ausschreibung Rechnung. Abgesehen davon erscheint es nicht unzulässig, sondern allenfalls sachlich sogar geboten, die Differenz zu fahrender Kilometer in einem gewissen Mass zu berücksichtigen, wenn sich die Länge der Fahrstrecke von der Niederlassung des Anbieters bis zum Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird, über eine längere Zeitspanne in einer Vielzahl von Fahrten auswirkt (vgl. BGer 2P.342/1999 vom 31. Mai 2000 E. 5a, 2P.111/2003 vom 21. Januar 2004 E. 2.2.3). Konkret hat die "Transportdistanz" zu einer Erhöhung der Note um 1 bei einem von sechs gleichgewichteten Unterkriterien des mit zwanzig Prozent gewichteten Zuschlagskriteriums "Auftrags- und Risikoanalyse" geführt. Dem Unterkriterium kommt damit ein Gewicht von 3,33 Prozent zu. Wenn die Kürze der Transportwege zu einer besseren Bewertung um eine Note – bei einem Maximum von fünf – geführt hat, hat sie sich somit in der Gesamtbewertung noch mit 0,67 Prozent niedergeschlagen. Diese Gewichtung eines in der Ausschreibung bekanntgegebenen und von den Anbieterinnen akzeptierten ökologischen Aspektes erscheint nicht vergaberechtswidrig.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Unterkriterium "Umweltaspekte" bezog sich in erster Linie auf die umweltbezogenen Aspekte der Ausführung des konkreten Projekts. Ob die Anbieterinnen unter diesen Umständen davon ausgehen mussten, dass auch entsprechende allgemeine Bemühungen des Unternehmens von Bedeutung sein würden, ist fraglich. Die Beschwerdegegnerin und auch die beiden weiteren Anbieterinnen haben dies jedenfalls nicht getan. Wenn die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin genannten unternehmensbedingten Massnahmen für eine positive Umweltbilanz keine eine Abweichung von der Basisnote rechtfertigende Bedeutung beimass, hat sie das Unterkriterium in einer die Transparenz des Vergabeverfahrens sicherstellenden Art und Weise berücksichtigt (vgl. Art. 1 Abs. 3 Ingress und lit. c IVöB). 4.2.4. Zum Unterkriterium "Qualitätssicherungsmassnahmen" bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin hätte eine geringere Punktzahl verdient, weil sie im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, welche derzeit im Prozess zur ISO-Zertifizierung 9001, 14001 und 45001 stehe, noch keinen solchen Prozess eingeleitet habe. – Die Vorinstanz hat beide Angebote beim Unterkriterium "Qualitätssicherungsmassnahmen" mit der Note 3 bewertet. Bei der Beschwerdeführerin hat sie die Bemerkung "Zertifizierung läuft, eigenes QM bis dann inkl. Beispielen", bei der Beschwerdegegnerin die Bemerkung "gemäss Kontroll- & Prüfplan" angebracht. In der Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 führt sie ergänzend an, weil beide Anbieterinnen über keine abgeschlossene Zertifizierung verfügten, sei eine gleichwertige Bewertung vorgenommen worden. Die drei aufgeführten Massnahmen in der Auftragsanalyse der Beschwerdeführerin basierten auf der QS der Projekt- und Bauleitung des planenden Ingenieurs und berechtigten nicht zu einer bevorzugten Punktevergabe. – Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2019 aus, sie sei bis Januar 2016 ISO-zertifiziert gewesen. Strukturen und Abläufe seien seither weiterhin angewendet und "in allen Objekten" erfolgreich eingesetzt worden. Wenn die Vorinstanz eine abgelaufene und eine noch nicht erworbene ISO- Zertifizierung einander gleichgestellt hat, hat sie ihrer Bewertung der Angebote nach dem Unterkriterium der "Qualitätssicherungsmassnahmen" eine sachlich nachvollziehbare Überlegung zugrunde gelegt. Sie hat die übrigen aus den Auftrags- und Risikoanalysen der beiden Anbieterinnen ersichtlichen Massnahmen als
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gleichwertig beurteilt und mit der Note 3, das heisst als den Erwartungen entsprechend bewertet. Diese Bewertung beruht auf der Beurteilung durch ein unabhängiges Ingenieurbüro. Anhaltspunkte, dass sie keine stichhaltige Grundlage in den beiden Auftrags- und Risikoanalysen finden, und nicht innerhalb des erheblichen Ermessensspielraums der Vergabebehörde bei der Bewertung der Angebote liegt, sind nicht ersichtlich. 4.3. Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung der Angebote beim Zuschlagskriterium "Bauprogramm/Termine und Installationsplan" beim Teilaspekt "Bauprogramm/Termine" hinsichtlich der Unterkriterien "Bauvorgang", "Meilensteine" und "Abhängigkeiten Tiefbau und Fremdfirmen" (dazu nachfolgend Erwägung 4.3.1) und hinsichtlich der Unterkriterien zum Teilaspekt "Installationsplan" (dazu nachfolgend Erwägung 4.3.2). 4.3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin – wie ihr eigenes auch – beim Unterkriterium "Bauvorgang" mit der Note 2 bewertet wurde. Im Gegensatz zu ihr habe die Beschwerdegegnerin kein Bauprogramm abgegeben. – Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 dazu aus, die Beschwerdegegnerin habe das abgegebene Bauprogramm bestätigt und somit sei die Punktevergabe "Erwartung erfüllt" mit 2 Punkten gerechtfertigt. – Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2019 dagegen, sie habe zum "Bauvorgang" ein detailliertes Programm eingereicht und die "Meilensteine" im Detail aufgelistet. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht veranlasst gesehen, dies zu tun. Die gleiche Bewertung sei doch offensichtlich falsch. Die "Abhängigkeiten Tiefbau & Fremdfirmen" habe sie detailliert, die Beschwerdegegnerin nicht im Ansatz dargelegt. Die Vorinstanz hat den Aspekt "Bauprogramm/Termine" in die Unterkriterien "Bauablauf", "Bauvorgang", "Meilensteine", "Abhängigkeiten Tiefbau & Fremdfirmen" und "Begründung bei Abweichungen" gegliedert. Sie hat das Angebot der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Unterkriteriums "Bauablauf" als über den Erwartungen liegend mit der Note 4 ("eigenes TP, entspricht 1:1 TP HBT"), jenes der Beschwerdegegnerin lediglich mit der Basisnote 3 ("TP entspricht Annahmen aus Kalkulation") bewertet wurde. Beim Unterkriterium "Bauvorgang" wurden beide
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angebote mit der Note 2 ("keine explizite Darlegung") bewertet. Dem von der Beschwerdeführerin eingereichten eigenen Terminplan hat die Vorinstanz beim Unterkriterium "Bauablauf" – der vom "Bauvorgang" zu unterscheiden ist – mit einer besseren Benotung Rechnung getragen. Explizite Darlegungen zum "Bauvorgang" fehlten in allen Angeboten. Sie wurden denn auch bei diesem Unterkriterium durchgehend mit der Note 2 bewertet. Bei der Beschwerdeführerin richten sich die "Meilensteine" nach deren eigenem, bei der Beschwerdegegnerin nach dem von der Vorinstanz übernommenen Bauprogramm (vgl. Angebote, je Register 4). In beiden Fällen stehen sie aber gleichermassen datumsmässig fest. Die gleiche Bewertung nach diesem Unterkriterium ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar. Auch beim Unterkriterium "Abhängigkeiten Tiefbau & Fremdfirmen" wurde das Angebot der Beschwerdeführerin um eine Note besser beurteilt als jenes der Beschwerdegegnerin, nämlich mit der Note 2 ("das meiste in House") gegenüber 1 ("keine Angaben"). Damit hat sie den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin keine Angaben zu den "Abhängigkeiten Tiefbau & Fremdfirmen" machte, Rechnung getragen. Insgesamt hat auch die Vorinstanz Qualitätsunterschiede zwischen den beiden Angeboten beim Teilaspekt "Bauprogramm/Termine" erkannt und das Angebot der Beschwerdeführerin diesbezüglich mit der Durchschnittsnote 2.8, jenes der Beschwerdegegnerin mit 2.4 bewertet. Damit hat sie im Rahmen ihres Ermessens den Qualitätsunterschieden Rechnung getragen. 4.3.2. Im Zusammenhang mit dem Teilaspekt "Installationsplan" macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe einen eigenen Installationsplan abgegeben und dafür mehr als einen einzigen Mehrpunkt verdient. Das gelte auch für die Unterkriterien "Installationskonzept", "Container/Infrastruktur", "Lagerplätze" und "Zufahrten". – Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung zum Installationsplan vor, auch die Beschwerdegegnerin habe einen solchen Plan abgegeben. Die Beschwerdeführerin habe die vorgegebenen Flächen nicht beachtet. Die Vorinstanz hat das Angebot der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unterkriterien "Installationskonzept" ("Installationsplan mit eigenem Konzept, zwischen Becken"), "Lagerplätze" ("innerhalb Areal, Zwischenlagerplatz vor der Unterführung") und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Zufahrten" ("in Problemanalyse klar ersichtlich, Massnahmen an Fahrzeugen") als über den Erwartungen liegend mit der Note 4 bewertet. Bei den Unterkriterien "Lagerplätze" ("Materialumschlag im jeweiligen Baustellenbereich") und "Zufahrten" ("keine Anmerkungen, Maschinenpark deckt alle Eventualitäten ab") hat das Angebot der Beschwerdegegnerin jeweils lediglich die Basisnote 3 erzielt. Beim Teilaspekt "Installationsplan", der in die Unterkriterien "Installationskonzept", "Container/Infrastruktur", "Lagerplätze", "Zufahrten" und "Baupisten" zerfällt, hat die Vorinstanz das Angebot der Beschwerdeführerin insgesamt mit einer Durchschnittsnote von 3.6, jenes der Beschwerdegegnerin mit einer Durchschnittsnote von 3.2 bewertet. Damit hat sich in der Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin nicht zuletzt auch die detailliertere Auftragsanalyse in den Unterkriterien "Lagerplätze" und "Zufahrten" zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Unter Berücksichtigung der sachlich nachvollziehbaren Begründungen für die unterschiedlichen Bewertungen der beiden Angebote ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz, welche dafür ein Ingenieurbüro beigezogen hat, sich innerhalb ihres erheblichen Ermessensspielraums bewegt hat. 4.4. Die Beschwerdeführerin führt schliesslich in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2019 in allgemeiner Weise aus, es falle jedem Baufachmann sofort auf, dass die Auftrags- und Risikoanalyse, das Bauprogramm, die Termine und der Installationsplan der beiden Firmen in Bezug auf die Qualität enorm voneinander abweichen. Sie habe qualitativ anspruchsvolle Unterlagen erstellt. Jene der Beschwerdegegnerin würden demgegenüber einer kritischen Beurteilung nicht im Ansatz genügen. Für den Fall, dass Zweifel bezüglich technischer Fragen bestehen sollten, beantragt sie deshalb die Einholung einer Expertise. Die Vorinstanz hat – was vergaberechtlich zulässig und insbesondere auch bei der Beschaffung von Bauleistungen mangels genügenden internen Know-hows nicht unüblich ist (vgl. Präsidialverfügung B 2018/98 vom 19. April 2018 E. 3.3 mit Hinweis auf Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1044; www.gerichte.sg.ch) – ein Ingenieurbüro mit der Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen und der Auswertung der Angebote betraut. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Unternehmen bei der Bewertung der Angebote nicht unabhängig und nach objektiven Gesichtspunkten vorgegangen ist, sind nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ersichtlich. Bei der Beurteilung der einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin hat sich vielmehr gezeigt, dass die Bewertungen anhand der Vergabeakten und der Begründungen insgesamt sachlich nachvollziehbar sind. Unter diesen Umständen erübrigt sich entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin die Einholung einer Expertise. 4.5. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen, welche die Beschwerdeführerin gegen die Bewertung der Angebote nach den Zuschlagskriterien "Auftrags- und Risikoanalyse" und "Bauprogramm/Terminplan & Installationsplan" erhebt, als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich bei der Bewertung der Angebote innerhalb des ihr zustehenden erheblichen Ermessensspielraums bewegt und den in Art. 11 Ingress und lit. a IVöB verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter nicht verletzt. 5. Bei diesem Verfahrensausgang – dem Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wurde mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 mangels ausdrücklichen Widerspruchs der Vorinstanz ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten entsprochen, die Beschwerde ist jedoch abzuweisen – sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 6'000 – darin eingeschlossen die Kosten der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 – erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 211 und 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 914.12). Sie ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind mangels Anspruchs der Vorinstanz – die im Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat – und mangels Antrags der Beschwerdegegnerin – die im Übrigen auch nicht berufsmässig vertreten war – nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 6'000 unter Verrechnung mit dem von ihr in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.