© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2018/95 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 27.09.2018 Entscheiddatum: 27.09.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 27.09.2018 Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG.Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem Ehemann und dessen Familie bei ihren beiden Schwangerschaften jeweils unter Androhung von Nachteilen aufgefordert, sie abzubrechen. Aufgrund des Verhaltens des Ehemannes der Beschwerdeführerin – er reiste vorübergehend nach Serbien aus, um eine Reduktion seiner Unterhaltspflichten im Eheschutzverfahren zu bewirken, im ausländischen Scheidungsverfahren hat er vorsorglich den Aufenthalts- und Wohnort des Kindes in der Schweiz durchgesetzt – ist die Befürchtung der Beschwerdeführerin, in ihrer Heimat einem Sorgerechtsstreit entgegen sehen zu müssen, nicht bloss abstrakt. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen (Verwaltungsgericht, B 2018/95). Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichter Zogg, Verwaltungsrichterin Zindel; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte C.__ Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw HSG Margot Benz, Jacober Bialas & Partner, Oberer Graben 44, Postfach 1047, 9001 St. Gallen, gegen

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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand

Widerruf/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. C., geboren 1996, serbische Staatsangehörige, heiratete am 1. Oktober 2014 in Serbien den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann A., geboren 1994 (Vorakten Migrationsamt, nachfolgend Dossier, S. 3 ff.). Am 30. Oktober 2014 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt am 6. Januar 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann (Dossier, S. 11). Im März 2015 zog sie zu ihrem Bruder (Dossier, S. 20, 52, 115). Ihr Ehemann reichte am 18. März 2015 in Serbien eine Scheidungsklage ein. Am 24. Juni 2015 gelangte C.__ mit einem Eheschutzbegehren an das Kreisgericht Rheintal. Dieses stellte mit Entscheid vom 25. August 2015 fest, dass die Eheleute seit dem 10. März 2015 getrennt leben und verpflichtete A.__ zur Zahlung von Ehegattenunterhalt. Im September 2015 kam die gemeinsame Tochter B.__ zur Welt. A.__ meldete sich per 30. September 2015 nach Serbien ab, wobei er seine Niederlassungsbewilligung aufrechterhalten liess. Mit Entscheid des Familienrichters des Kreisgerichts Rheintal vom 29. Oktober 2015 wurde B.__ unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. A.__ wurde ein Besuchsrecht eingeräumt und er wurde zur Zahlung von Kinderunterhalt verpflichtet. Gleichzeitig wurde der am 25. August 2015 vorsorglich festgesetzte Ehegattenunterhalt reduziert. Seit anfangs 2016 wohnt A.__ wieder in der Schweiz (vgl. act. 12/12.1 und 14.2 Antwort auf Frage 3).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Verfügung vom 10. November 2015 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von C.__ (act. 12/1.1). Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. März 2018 ab. C. C.__ (Beschwerdeführerin) erhob gegen den am 13. März 2018 versandten Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. April 2018 und Ergänzung vom 30. April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Es sei von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzusehen und das Migrationsamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und die Aufenthaltsbewilligungen dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten. Für das Verfahren vor der Vorinstanz sei die unentgeltliche Rechtsbeiständin mit CHF 3‘420.45 zu entschädigen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von den Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren hiess der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts am 2. Mai 2018 gut. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2018 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen in ihrem Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das von der Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann veranlasste Strafverfahren wegen Anstiftung zum Schwangerschaftsabbruch betreffend die erste Schwangerschaft wurde am 19. Juni 2018 eingestellt (act. 18). Gleichzeitig wurde Anklage wegen mehrfach versuchter Anstiftung und mehrfach versuchter Nötigung zum Abbruch der zweiten Schwangerschaft erhoben (act. 15.1). Am 20. Juni 2018 schloss die Beschwerdeführerin mit der Arbeitgeberin, für welche sie bisher als Leiharbeiterin tätig war, einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab (act. 15.2). Vernehmlassung und zusätzliche Eingaben wurden den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

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  1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführerin zur Ergreifung der Beschwerde berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 13. März 2018 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 11. April 2018 unter Berücksichtigung des Stillstands der Beschwerdefrist über die Osterfeiertage rechtzeitig erhoben (Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 VRP sowie Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 145 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO) und erfüllt zusammen mit der Ergänzung der vom
  2. April 2018 formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.1. Weder das Migrationsamt noch die Vorinstanz gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr in der Schweiz niederlassungsberechtigter Ehemann am 1. Oktober 2014 in Serbien eine Schein- oder Zwangsehe eingegangen sind. Auch wenn für die Beschwerdeführerin und deren Familie, die ihrer eigenen Darstellung nach mit der Familie ihres Ehemannes über die Heirat einig wurde, ausländerrechtliche Überlegungen mit von Bedeutung gewesen sein mochten, weisen die beiden – unbestrittenen – Schwangerschaften der Beschwerdeführerin daraufhin, dass die Ehepartner die Ehe – auch – mit der Absicht eingingen, ein gemeinsames Familienleben zu führen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, die am 1. Oktober 2014 in Serbien heirateten, leben unbestrittenermassen seit Mitte März 2015 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt. Der Ehewille ist jedenfalls seitens des Ehemannes, welcher am 18. März 2015 in Serbien eine Scheidungsklage einleitete, erloschen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft die Dauer von drei Jahren, welche Voraussetzung für den Anspruch der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Ingress und lit. a AuG ist, nicht erreicht hat. 2.2. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2.1. Die Beschwerdeführerin stützt den geltend gemachten Anspruch auf Art. 50 Abs. 1 Ingress und lit. b AuG. Sie bringt vor, sie sei noch vor ihrer Einreise in die Schweiz schwanger geworden, aber von ihrem Ehemann und ihrer Schwiegerfamilie zu einer Abtreibung überredet worden, da es als unschicklich empfunden worden sei, dass sie vor der religiösen Hochzeit in Serbien schwanger geworden sei. Sie habe schliesslich eingewilligt, aber eine Fehlgeburt erlitten. Kurze Zeit nach der Fehlgeburt sei sie wieder schwanger geworden. Wiederum habe man Druck auf sie ausgeübt und sie zu einer Abtreibung genötigt. Man habe ihr zu diesem Zweck auch Angaben von Gynäkologen bewusst falsch übersetzt. Nach einer Zusammenkunft beider Familien am 14. März 2015 sei sie von ihrem Ehemann verlassen worden. Dieser sei nach Widnau zurückgekehrt. Nach dem Treffen habe ein Familienmitglied ihres Ehemannes ihren Vater angerufen und diesem gesagt, wenn sie das Kind abtreibe, könne sie ihre Papiere (gemeint gewesen sei die Aufenthaltsbewilligung) behalten. Man habe ihr anlässlich dieses Treffens angekündigt, dass man nach dem dritten Geburtstag des Kindes dafür sorgen werde, dass das Kind beim Kindsvater aufwachsen könne. Diese Situation habe die Beschwerdeführerin in eine massive psychische Krise (mit Suizidgedanken) gestürzt; sie habe psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen. Ab 8. April 2015 sei sie ungefähr einen Monat in der psychiatrischen Klinik St. Pirminsberg gewesen. Am 22. September 2015 habe sie Strafanzeige gegen den Ehemann erstattet. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, dass ihre Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet sei. Sie könne nur in der Schweiz darauf vertrauen, dass ihr das Kind nicht im Alter von drei Jahren weggenommen werde. In ihrer Mentalität sei das ein sehr schwieriger Zustand, das gehe nicht. Es werde dort sehr viel herumgesprochen. Angesichts dessen sei es besser, wenn sie bei ihren Eltern, bei ihrer Familie bleiben könne. Sie hätte in Serbien grosse Schwierigkeiten, wieder zu heiraten. In Serbien finde man als alleinerziehende Mutter keine Stelle und könne das Leben nicht selbständig führen. Die Sorge um einen Sorgerechtsentzug in Serbien sei durchaus begründet. Denn es gebe noch heute Orte in Serbien, in denen die Kinder bei einer Scheidung automatisch dem Vater zugesprochen würden. Das Kind habe zudem eine gefestigte Beziehung zum Vater, der über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge. Der Kontakt zwischen Vater und Tochter könne nur in der Schweiz wirksam und kindgerecht gelebt werden. Es liege deshalb ein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG vor.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Ingress und lit. b AuG besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AuG nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Es geht darum, Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Der nacheheliche Härtefall knüpft an den abgeleiteten Anwesenheitsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 beziehungsweise Art. 43 Abs. 1 AuG an; bei der Beurteilung der "wichtigen persönlichen Gründe" sind in der Folge aber sämtliche Umstände des Einzelfalles mit zu berücksichtigen. Im Gegensatz zur Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Ingress und lit. b AuG, wonach die kantonale Bewilligungsbehörde unter Zustimmung des Bundesamts von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AuG) abweichen kann, um "schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen" (allgemeiner ausländerrechtlicher Härtefall), ist hier nicht von Bedeutung, wie stark der einzelne Kanton das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gewichtet, sondern allein, wie sich die Pflicht des Ausländers, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf seine persönliche Situation auswirkt. Während Art. 30 Abs. 1 Ingress und lit. b AuG in Weiterführung von Art. 13 Ingress und lit. f der Verordnung über die Zahl der Begrenzung der Ausländer (AS 1986 S. 1791 ff., 1795 f.; BVO, aufgehoben per

  1. Januar 2008) als Ermessensbewilligung für sämtliche ausländerrechtliche Härtefälle gilt, hat der Gesetzgeber in Art. 50 AuG den nachehelichen Härtefall als Anspruchsbewilligung geregelt, wobei sich die jeweils zu berücksichtigenden Interessen oder wichtigen Gründe mit den anderen Härtefallregeln überschneiden können (Dauer der Anwesenheit, Integration, Zumutbarkeit der Rückkehr usw.). Der Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Ingress und lit. b AuG ist für Situationen gedacht, in denen die Voraussetzungen der Litera a nicht erfüllt sind, sei es, dass der Aufenthalt während der Ehe von kürzerer Dauer war oder dass die Integration nicht fortgeschritten ist oder es an beidem fehlt, aber – aufgrund sämtlicher weiterer Umstände – eine Härtefallsituation vorliegt, welche früher im Rahmen von Art. 13 Ingress und lit. f BVO hätte berücksichtigt werden können. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 50 AuG die diesbezüglich unterschiedlichen kantonalen Praxen vereinheitlichen (Botschaft AuG, BBl 2002 S. 3709, S. 3754 Ziff. 1.3.7.6). Der ursprünglich vom schweizerischen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beziehungsweise niedergelassenen Ehepartner abgeleitete Bewilligungsanspruch soll in Ausnahmesituationen unter einheitlichen bundesrechtlichen Kriterien verselbständigt weiterbestehen, wobei für den späteren Erwerb der Niederlassungsberechtigung aber die allgemeinen Regeln (Art. 50 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 34 AuG) und nicht mehr die speziellen Bestimmungen von Art. 42 Abs. 3 beziehungsweise Art. 43 Abs. 2 AuG gelten (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Wichtige Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich dann vorliegen, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrechtrecht Opfer ehelicher Gewalt wurde oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 137 II 345 E. 3.2.2). Bei der starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten (BGE 137 II 345 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Ingress und lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher beziehungsweise häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Ingress und lit. b AuG wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet, in deren Folge der Ausländer in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz beziehungsweise Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Auch psychische beziehungsweise sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Beeinträchtigt ein Gatte in schwerwiegender Weise andauernd grundlegende, verfassungs- und menschenrechtlich relevante Positionen des andern, hat der Staat dessen Recht, sich dem entsprechenden oppressiven privaten Verhalten zu entziehen, im Migrationszusammenhang insofern Rechnung zu tragen, als er keine unzumutbar hohen Anforderungen an einen möglichen Verbleib im Land stellen darf. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Zwar können die eheliche Gewalt einerseits und die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland anderseits praxisgemäss je für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Ingress und lit. b darstellen und sind die beiden Elemente nicht kumulativ zu verstehen; dies schliesst indessen nicht aus, im Einzelfall beide Elemente zu berücksichtigen und den Härtefall auch zu bejahen, wenn diese je für sich selber hierzu nicht genügen würden, ihre Kombination aber wertungsmässig einem wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Ingress und lit. b AuG gleichkommt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Aufzählung der wichtigen Gründe in Art. 50 Abs. 2 AuG ist nicht abschliessend. Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich deshalb auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen, so etwa der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Familie. Da es im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Ingress und lit. b AuG um nacheheliche Härtefälle geht, das heisst an die ursprünglich aus der Ehe abgeleitete Bewilligung angeknüpft wird, sind auch die Umstände, die zum Abschluss beziehungsweise zur Auflösung der Ehe geführt haben, von Bedeutung (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der ausländischen Person obliegt zwar bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Nach der Praxis wird jedoch – anders, als im Strafrecht, wo ein strengeres Beweismass gilt (Unschuldsvermutung) – nicht der direkte Beweis für das Vorliegen anspruchsbegründender ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Ingress und lit. b AuG verlangt. Vielmehr genügt es, wenn die ausländische Person diese in geeigneter Weise glaubhaft macht (vgl. BGer 2C_765/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.3 mit Hinweisen). 2.2.3. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte psychische Gewalt hat zwar vorliegend nicht dazu geführt, dass sie selbst eine Scheidungsklage eingereicht und auf die Auflösung der Ehe hingewirkt hätte. Die Auflösung der Ehegemeinschaft ist vielmehr auf den Ehepartner zurückzuführen, dem – und dessen Familie – die Gewaltausübung angelastet wird. Diese Konstellation entspricht an sich nicht dem Regelfall, in welchem der Ehegatte, welchem die Ausübung ehelicher Gewalt vorgeworfen wird, an der Ehe festhalten, und der gewaltbetroffene Ehegatte die Auflösung der Ehegemeinschaft anstrebt. Ausschlaggebend ist indessen, dass dem Ehepartner, welcher sich auf den Weiterbestand seines Anspruchs nach Art. 42 und 43 AuG beruft, die Ehegemeinschaft aufgrund der erlittenen psychischen Gewalt nicht mehr zugemutet werden kann. Die Beschwerdeführerin war gerade deshalb bereit, entgegen der Scheidungsabsicht ihres Ehegatten an der Ehe festzuhalten, weil sie befürchtete, andernfalls ihr Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verlieren. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat den Ehewillen erst aufgegeben, nachdem die Beschwerdeführerin entgegen seinem Druck und demjenigen seiner Familie an der Schwangerschaft festhielt. Zudem führten der Ehemann und seine Familie fort, was sie bereits während der Ehe begannen. Der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen entgegenzuhalten, ihr Ehemann wolle an der Ehe nicht mehr festhalten, weshalb sie sich nicht auf Art. 50 Abs. 1 Ingress und lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG berufen könne, widerspräche deshalb dem Sinn der Härtefallbestimmung (vgl. BGer 2C_515/2016 vom 22. August 2017 E. 2.6). 2.2.4. In tatsächlicher Hinsicht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann und seiner Familie bei ihren beiden Schwangerschaften jeweils unter Androhung von Nachteilen aufgefordert wurde, sie abzubrechen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2.4.1. Die erste Schwangerschaft, welche im zeitlichen Umfeld der Heirat vom

  1. Oktober 2014 eintrat, sollte die Beschwerdeführerin abbrechen, weil die Familie des Ehemannes eine schwangere Ehefrau anlässlich des Hochzeitsfestes im Dezember 2014 als nicht schicklich erachtete. Dass der Ehemann und seine Familie eine erkennbar schwangere Braut anlässlich des Hochzeitsfestes als nicht angebracht erachteten, bestätigen sie mit ihrer Aussage, in ihrer Kultur werde üblicherweise im Sommer geheiratet. Weil die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei, habe man innert dreier Tage die Hochzeit im Dezember geplant (vgl. act. 12/14.2 Seite 5/9, Fragen 40 und 46). Sie hat – nach ihrer Schilderung – diesem Anspruch schliesslich mit einer Abtreibung in Serbien Rechnung tragen wollen, jedoch vorgängig aufgrund der psychischen Belastung eine Fehlgeburt erlitten. Dieser Zusammenhang scheint vor dem Hintergrund der achtenswerten moralischen Ansprüche der Beschwerdeführerin, wie sie sie im Umgang mit den erneuten Abtreibungsforderungen ihres Ehemannes und seiner Familie nach Eintritt der zweiten Schwangerschaft zeigte, nachvollziehbar. Das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angestrengte Strafverfahren wurde zwar am 19. Juni 2018 eingestellt, weil für die Strafbehörde unklar blieb, ob es zu einer Fehlgeburt und einer anschliessenden Ausschabung in Serbien kam oder ob das Kind in Serbien abgetrieben wurde (act. 15.1 und 18). Die fehlende strafrechtliche Verurteilung ist indessen für die ausländerrechtliche Beurteilung nicht massgebend (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.3.3; BGer 2C_68/2017 vom 29. November 2017 E. 5.3). Zumal die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz mit ihrem Ehemann und seinen Eltern und drei Geschwistern in einer 3-Zimmer-Wohnung lebte und dabei auch den Erwartungen an das Verhalten im Haushalt – neben ihrer vollzeitigen Erwerbstätigkeit – Kaffee machen am Morgen für den Schwiegervater und Zimmer reinigen – nicht genügen konnte (vgl. act. 6/6, Antwort auf Frage 32), erscheint die Darstellung der Beschwerdeführerin, immer wieder mit der Forderungen nach einem Abbruch der Schwangerschaft konfrontiert gewesen zu sein (vgl. Dossier, S. 66, Antworten auf Fragen 93 und 96), glaubhaft. 2.2.4.2. Die Beschwerdeführerin stellte die zweite Schwangerschaft am 22./23. Januar 2015 fest (Dossier, S. 61, Antwort auf Frage 48). Sie war – gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin – eingetreten, weil der Ehemann entgegen dem Willen der Beschwerdeführerin und den ärztlichen Empfehlungen die "ehelichen Pflichten eingefordert" hatte (Dossier, S. 60, Antwort auf Frage 45).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Untersuchungsamt Altstätten geht in der Anklageschrift vom 19. Juni 2018 davon aus, der Ehemann habe der Beschwerdeführerin nach Konsultation zweier Ärzte, deren Ausführungen sie mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht verstanden hatte, wahrheitswidrig mitgeteilt, mit dem Kind sei "etwas nicht in Ordnung", dass es dem Kind "nicht gut" gehe und sie einen Termin in St. Gallen für eine Abtreibung vereinbaren müssten. Nachdem ihre Schwiegereltern ihr jedoch versichert und eine weitere ärztliche Untersuchung vom 16. Februar 2015 ihr bestätigt hatten, dass mit dem Kind alles in Ordnung sei, habe sie nichts dergleichen veranlasst (Ziffer 1.2.1 der Anklageschrift vom 19. Juni 2018, act. 15.1). In der Folge habe der Ehemann über seinen Onkel dem Vater der Beschwerdeführerin anfangs März 2015 völlig unerwartet mitteilen lassen, er wolle sich trennen. Die Beschwerdeführerin sei einen Tag, bevor am 14. März 2015 die Trennung im Familienkreis besprochen worden sei, ausgezogen. Der Ehemann habe sie bei dieser Gelegenheit ein weiteres Mal aufgefordert, das Kind abzutreiben; dies sei im dritten Monat noch erlaubt. Im Gegenzug sei keine offizielle Scheidung nach Schweizer Recht, sondern eine Trennung nach serbischer Tradition beabsichtigt worden. Die Beschwerdeführerin sollte den Familiennamen behalten und in der Schweiz bleiben können (Ziffer 1.3.1 der Anklageschrift vom 19. Juni 2018, act. 15.1). Im vierten Monat der Schwangerschaft habe der Ehemann über seinen Onkel dem Vater der Beschwerdeführerin ausrichten lassen, wenn sie das Kind behalte, werde sie nach Serbien abgeschoben und er werde ihr dort die Tochter "wegnehmen". Andernfalls würden sie aber dafür sorgen, dass sie in der Schweiz bleiben könne (Ziffer 1.4.1 der Anklageschrift vom 19. Juni 2018, act. 15.1). Der Befragung des Bruders der Beschwerdeführerin im Strafverfahren am 18. April 2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor zusammen mit ihren Schwiegereltern und ihrem Ehemann sowie dessen drei Geschwistern in einer 3- Zimmer-Wohnung lebte und die Familie des Ehemanns das Verhalten der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt beanstandete. Sodann ergab die Befragung, dass in der fraglichen Zeit sowohl ihr Ehemann als auch dessen Vater ohne Arbeit waren (act. 6/6, Antwort zu Frage 32). Auch aus dem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im ausländischen Scheidungsverfahren ergibt sich, dass der Ehemann während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft und auch später – jedenfalls bis 2018 (vgl. Bericht der Sozialen Dienste Oberes Rheintal vom 6. April 2018, act. 6/19, lit. d) – kein dauerhaftes signifikantes Erwerbseinkommen erzielte (vgl. die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterhaltsberechnung des zuständigen Familienrichters im Eheschutzverfahren 25. August 2015, act. 12/3 Beilage 5; den Hinweis auf die Arbeitslosigkeit im Mai 2017 im Zirkulationsbeschluss der KESB Rheintal vom 7. Juli 2017, act. 6/7 lit. L; die Aufstellung der Sozialen Dienste Oberes Rheintal vom 23. März 2018 hinsichtlich der Bevorschussung des Kindesunterhalts, act. 6/11). Der Ehemann selbst machte im Berufungsverfahren gegen die vom Familienrichter angeordneten vorsorglichen Massnahmen geltend, er habe in der Schweiz keine beruflichen Perspektiven (act. 12/3 Beilage 8 insbesondere Ziffer 10). Damit übereinstimmend bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe mit ihrem Einkommen zum grossen Teil den gemeinsamen Lebensunterhalt bestreiten müssen. Diese Umstände deuten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin für die wesentlichen Familieneinkünfte hätte sorgen sollen. Dem standen Schwangerschaft, Niederkunft und anschliessende Kindesbetreuung entgegen. Aus den glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin ist sodann zu schliessen, dass der Ehemann ihre mangelnden Sprachkenntnisse ausnützte und die ärztliche Einschätzungen des Zustandes des Kindes und ihrer eigenen schwangerschaftsbedingten Gefährdung durch zwei Gynäkologen falsch übersetzte. Nachdem ein dritter von der Beschwerdeführerin selbst aufgesuchter Gynäkologe die Gesundheit des Kindes attestierte, ist nicht davon auszugehen, dass die beiden vorgängig konsultierten Mediziner eine davon abweichende Einschätzung abgegeben hatten. Diese Umstände deuten – wie auch die Anklageerhebung zeigt – darauf hin, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht daran interessiert war, dass das Kind zur Welt kam. Der psychische Druck des Ehegatten und seiner Familie im Zusammenhang mit dem Bestreben, sie zu einem Abbruch der Schwangerschaft zu veranlassen, erreichte ein Ausmass, welches die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Trennung im März 2015 – mithin entgegen der Auffassung ihres Ehemannes nicht erst nach der Eröffnung des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt am 25. Juni 2015 (Dossier Seite 24) – veranlasste, sich an die Opferhilfe St. Gallen zu wenden und in psychiatrische Behandlung zu begeben (vgl. 12/3.1 und 12/9). Am 8. April 2015 – in der 17. Schwangerschaftswoche – wurde sie aufgrund einer mittelgradig depressiven Episode und Suizidgedanken zum stationären Aufenthalt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der psychiatrischen Klinik St. Pirminsberg zugewiesen. Die Fachpersonen stellten fest, dass sich die Beschwerdeführerin in einem schlechten psychischen und physischen Zustand befand und unter der Behandlung durch ihren Mann und seine Familie litt. Der Zusammenhang zwischen der erlebten psychischen Gewalt und der depressiven Episode wird als im Sinn des "Vulnerabilitäts-Stress-Modelles" plausibel bezeichnet. Von anderen Gründen – etwa einer vorbestandenen Erkrankung – gehen die Fachpersonen, insbesondere die Leiterin des Kompetenzzentrums Gynäkopsychiatrie, aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht aus (vgl. dazu die Berichte der Opferhilfe vom 7. Dezember 2015 und der Psychiatrie-Dienste Süd vom 17. Dezember 2015, act. 12/3 Beilagen 3 und 9). Im von der Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann angehobenen Untersuchungsverfahren bestreiten der Ehemann – und dessen Familie – den Vorwurf der Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann wegen seiner Ausreise nach Serbien nicht persönlich befragt werden konnte und telefonisch einzig geltend machte, er habe "keine gute Frau geheiratet". Am 5. März 2016 bestritten er und sein Vater, die Beschwerdeführerin zu einer Abtreibung genötigt zu haben (act. 12/14.1 Seite 2/3). An der Hauptverhandlung im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im ausländischen Scheidungsverfahren gab er am 25. August 2015 an, die Beschwerdeführerin habe ihm gesagt, sie unterhalte eine Beziehung zu einem anderen Partner und sei in einer Nacht- und Nebelaktion ausgezogen (act. 12/12.2 S. 7/17). Eine solche Beziehung ist indessen nicht aktenkundig. Andere Gründe für die vom Ehemann der Beschwerdeführerin angestrebte Auflösung der Ehe als die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und den Umstand, dass sie das Kind zur Welt bringen wollte, lassen sich den Akten – insbesondere auch dem Polizeibericht zum Nötigungsvorwurf vom 1. Dezember 2015 (act. 12/4 Beilage 10) – nicht entnehmen. 2.2.4.3. Die Beschwerdeführerin, gegen die ihr Ehemann das Scheidungsverfahren eingeleitet hatte, wurde vor die Wahl gestellt, entweder ihr Kind abzutreiben und – auf welchem Weg auch immer – ihr Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu behalten oder aber in Serbien – wohin sie nach Erlöschen ihres Anspruchs auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ausreisen müsste – einem Sorgerechtsstreit entgegen sehen zu müssen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diese Befürchtung erscheint nicht bloss abstrakt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat – sein Niederlassungsrecht in der Schweiz noch ausübend – am 18. März 2015 das Scheidungsverfahren nicht in der Schweiz, sondern in Serbien eingeleitet. Er hat sich sodann während des von der Beschwerdeführerin in der Schweiz veranlassten Eheschutzverfahrens in seine Heimat abgemeldet und diesen Umstand als Begründung für eine Reduktion seiner Unterhaltspflichten herangezogen. Nachdem der zuständige Familienrichter im Entscheid vom 29. Oktober 2015 seinem Begehren entsprochen hatte, kehrte er wieder in die Schweiz zurück. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter nach dem Verlust ihres Anwesenheitsrechts wieder in Serbien leben, erscheint es deshalb nicht unrealistisch, dass ihr (ehemaliger) Ehemann – um das Sorge- und Obhutsrecht über seine Tochter zu erlangen – in Serbien gegen sie ein entsprechendes Verfahren in Gang setzt. Der – in der Schweiz niederlassungsberechtigte – Ehemann, der davon überzeugt ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht anwesenheitsberechtigt bleiben werde, sondern unter Ansetzung einer kurzen Frist werde ausreisen müssen (act. 12/3 Beilage 8 Ziffer 8), bemüht sich denn auch – was durchaus im wohlverstandenen Interesse des Kindes ist, gleichzeitig aber auch die Drohung gegenüber der Beschwerdeführerin unterstreicht, sich auf gerichtlichem Weg in Serbien das Sorge- und Obhutsrecht zu erstreiten – um ein ausgedehntes und reibungslos abgewickeltes Besuchsrecht (vgl. act. 12/16). Zudem hat er in der Abänderung der vorsorglichen Massnahmen im ausländischen Scheidungsverfahren vom 7. November 2016 durchgesetzt, dass sich der Aufenthalts- und Wohnort des Kindes in der Schweiz befindet (vgl. act. 12/16.1 Ziffer 4/1 des Dispositivs). In den Überlegungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin scheinen zusätzlich zu den eigenen Vorstellungen die Wünsche seiner Herkunftsfamilie eine erhebliche Rolle zu spielen. In den Auseinandersetzungen über das Besuchsrecht hielt er fest, er anerkenne Urteile eines schweizerischen Gerichts nicht und werde in der Heimat das alleinige Sorgerecht einklagen. Er weigerte sich zunächst denn auch, der Beschwerdeführerin den Pass der Tochter auszuhändigen (vgl. Zirkulationsbeschluss der KESB Rheintal vom 7. Juli 2017 lit. L, act. 6/7 Seite 4/10.). Nach Auffassung des für die Befragung des Bruders der Beschwerdeführerin beigezogenen Dolmetschers ist es in gewissen Regionen Serbiens so, dass bei einer Scheidung das Kind automatisch zum Vater komme (vgl. act. 6/6, Frage 65).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2.5. Insgesamt ergibt sich das ausreichend nachgewiesene Bild einer systematischen Ausübung psychischen Drucks auf die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann und dessen Familie. Die zusammen mit ihrem Ehemann, dessen Eltern und drei Geschwistern lebende Beschwerdeführerin war – nebst Beanstandungen hinsichtlich der Betreuung der Familie – auch Abtreibungsforderungen ausgesetzt, die sie dazu brachten, sich mit der Opferhilfe in Verbindung zu setzen, psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen und eine Strafanzeige einzureichen. Nicht von Belang ist, ob die – erfolglose – Aufforderung, die zweite Schwangerschaft zu unterbrechen, Ursache oder Folge der absehbaren Scheidung war. So oder anders sollte der beherrschende Einfluss selbst den höchstpersönlichen Bereich – nämlich das Recht der schwangeren Frau, über das Schicksal des ungeborenen Kindes zu entscheiden (vgl. BGE 132 III 359 E. 4.3.2) – umfassen. Damit haben der Ehemann und dessen Familie andauernd grundlegende, verfassungs- und menschenrechtliche Positionen der Beschwerdeführerin verletzt (vgl. dazu BGer 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.3). Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Familie die Absicht verfolgten und verfolgen, der Beschwerdeführerin psychisch zu schaden, erscheint auch deshalb glaubhaft, weil sie die Tochter der Beschwerdeführerin während der Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater konsequent mit einem anderen Vornamen ansprechen. Von den zuständigen Behörden wird dies als "klares Machtgebaren" bezeichnet (act. 6/7 Seite 4/10; vgl. auch Bericht der Sozialen Dienste Oberes Rheintal vom 6. April 2018, act. 6/19, lit. d). Da die Beschwerdeführerin befürchtet, ihr Ehemann könnte sich mit der Tochter nach Serbien absetzen, verknüpfte er deren Wunsch, ihr den Pass der Tochter auszuhändigen, mit der Forderung nach Geld und einem Entgegenkommen beim Besuchsrecht (vgl. Bericht der Sozialen Dienste des Oberen Rheintals vom 6. April 2014 lit. d). Diese Weiterführung des psychischen Drucks auf die Beschwerdeführerin selbst nach der Auflösung der Ehegemeinschaft deutet ebenfalls darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auch während des ehelichen Zusammenlebens einer systematischen psychischen Gewaltausübung ausgesetzt war (vgl. dazu BGer 2C_515/2016 vom 22. August 2017 E. 2.6). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin sodann erfolgreich bemüht ist, sich in die schweizerische Gesellschaft zu integrieren. So war sie – trotz der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz – in der Lage, der mündlichen Verhandlung vor der Familienrichterin am 7. November 2016 ohne Dolmetscher zu folgen und deren Fragen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in deutscher Sprache klar zu beantworten (vgl. act. 12/16.2). Einen Deutschkurs Stufe A2 hat sie im Dezember 2016 immerhin mit dem Prädikat "ausreichend" abgeschlossen (act. 6/17, Hören 11, Sprechen 13 von jeweils 15 Punkten). Sie hat sodann gemäss Mitteilung des Sozialamtes Altstätten vom 12. Januar 2018 – welches die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung befürwortet – sämtliche von ihr bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückbezahlt (act. 12/23.1). Dies war ihr dank der konstanten Ausübung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit möglich. Die Beschwerdeführerin ist weder im Betreibungsregister noch im Strafregister verzeichnet (vgl. act. 6/15 und 16). Seit 1. Juli 2018 ist sie bei der Arbeitgeberin, für welche sie zunächst als Leiharbeiterin tätig war, direkt und unbefristet als Anlagenführerin mit einem Bruttolohn von monatlich CHF 4'250 zuzüglich 13. Monatslohn angestellt. 2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in der Sache gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 12. März 2018 ist dementsprechend aufzuheben. Das Migrationsamt ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin – und ihrer Tochter B.__– zu verlängern und die Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (vgl. Art. 85 Abs. 2 VZAE und Art. 4 Ingress und lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide, SR 142.201.1) einzuholen. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem, dass ihre Rechtsvertreterin für das Verfahren vor der Vorinstanz entsprechend der Honorarnote mit CHF 3‘420.45 statt CHF 1‘920 (samt Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu entschädigen sei. Den Behörden kommt bei der Festlegung der ausseramtlichen Entschädigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen SZ/St. Gallen 2004, S. 202). Bei der Festsetzung der Honorarpauschale ist die eingereichte Kostennote zu berücksichtigen. Die Gründe für Kürzungen der Kostennote müssen aber nur summarisch dargelegt werden, und der Vertreter braucht nicht vorgängig angehört zu werden (vgl. Hirt, a.a.O., S. 208). Dies ist namentlich deshalb gerechtfertigt, weil sich die Pauschalentschädigung nicht nur nach dem Umfang der Bemühungen der Rechtsvertreterin richtet (VerwGE B 2014/214 vom 27. November 2015 E. 4.2.1,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte www.gerichte.sg.ch). Der Aufwand, der sich aus der Kostennote ergibt, ist lediglich ein Bemessungsfaktor neben anderen (VerwGE B 2015/108 vom 17. Dezember 2015 E. 5, VerwGE B 2014/196 vom 25. Februar 2016 E. 5, www.gerichte.sg.ch). Dies gilt umso mehr, als Art. 98 Abs. 2 VRP für das Rekursverfahren ausdrücklich lediglich eine "angemessene" – und damit nicht ohne Weiteres eine volle – Entschädigung vorsieht (vgl. BGer 1C_165/2016 vom 27. März 2017 E. 4.2; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 848). Die Vorinstanz hat die Gründe für die Kürzung dargelegt. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte besondere Koordinationsaufwand mit verschiedenen involvierten Stellen ist für ein ausländerrechtliches Verfahren nicht in einem Ausmass ungewöhnlich, welches bei einem Rahmen von CHF 500 bis 6'000 (Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. a der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtagenten; sGS 963.75, HonO) ein – ungekürztes – Pauschalhonorar inklusive pauschale Barauslagen für ein Rekursverfahren von CHF 2'400 (zuzüglich acht Prozent Mehrwertsteuer – die anwaltlichen Leistungen im Rekursverfahren wurden im Wesentlichen vor dem

  1. Januar 2018 erbracht (vgl. Ziff. 2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzänderung per
  2. Januar 2018, www.estv.admin.ch) – als ausserhalb des vorinstanzlichen Ermessensbereichs liegend erscheinen liesse. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe das Honorar für das Rekursverfahren ungerechtfertigt tief festgesetzt, als unbegründet. In diesem Punkt ist sie abzuweisen.
  3. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Fünftel zu tragen; vier Fünftel sowie die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Staat auferlegt (Art. 95 Abs. 1 VRP). Entscheidgebühren von CHF 2'000 für das Beschwerde- und – entsprechend der vorinstanzlichen Festsetzung – von CHF 1000 für das Rekursverfahren sind angemessen und verhältnismässig (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12; Art. 100 VRP und Nr. 10.10 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu tragende Anteil von CHF 400 geht zufolge ihrer Befreiung von den Gerichtskosten ebenfalls zulasten des Staates (vgl. Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 Ingress und lit. b der Schweizerischen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Auf die Erhebung ist insgesamt zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Staat (Sicherheits- und Justizdepartement) hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ermessensweise – die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht – ausseramtlich pauschal mit CHF 1'200 – dem Verfahrensausgang entsprechend drei Fünftel von CHF 2'000 – zuzüglich CHF 48 Barauslagen (vier Prozent des Honorars) und 7,7 Prozent Mehrwertsteuer zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 sowie Art. 98 und 98 VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 832; Hirt, a.a.O., S. 183 f.; Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b, Art. 28 und Art. 29 HonO). Die von der Vorinstanz festgesetzte ausseramtliche Entschädigung für das Rekursverfahren von ungekürzt CHF 2'400 zuzüglich acht Prozent Mehrwertsteuer wurde als rechtmässig beurteilt (vgl. oben Erwägung 4).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 12. März 2018 aufgehoben.
  2. Das Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin – und ihrer Tochter B.__– zu verlängern und die Zustimmung des Staatssekretariats für Migration einzuholen.
  3. Der Staat trägt die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1'000 sowie vier Fünftel der amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000; einen Fünftel trägt die Beschwerdeführerin. Den Anteil trägt zufolge Befreiung der Beschwerdeführerin von den Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren der Staat. Auf die Erhebung wird verzichtet.
  4. Der Staat (Sicherheits- und Justizdepartement / Migrationsamt) entschädigt die Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren mit CHF 2'400 zuzüglich acht Prozent Mehrwertsteuer sowie für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'248 zuzüglich 7,7 Prozent Mehrwertsteuer. bister bis

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Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Scherrer

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27.09.2018
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