© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2018/76 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.07.2018 Entscheiddatum: 25.07.2018 Entscheid, Verwaltungsgericht 25.07.2018 Ausländerrecht. Widerruf Aufenthaltsbewilligung. Nachehelicher Härtefall. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG.Die Ehegemeinschaft dauerte weniger als drei Jahre. Wichtige Gründe, wie häusliche Gewalt und eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland, zum Verbleib in der Schweiz konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen. Ihr obliegt die Beweislast, die erforderliche Intensität und Konstanz der Gewalteinwirkungen durch den Ex-Mann glaubhaft zu machen. Die eingereichten Arztberichte beschreiben die Situation nach der Trennung und reichen daher nicht als Hinweis auf häusliche Gewalt aus. Die Beschwerdeführerin reiste erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein und verbrachte die prägende Schul- und Jugendzeit im Heimatland. Die Rückkehr ins Heimatland ist ihr damit zumutbar. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2018/76). Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck

Verfahrensbeteiligte C.__ Beschwerdeführerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw HSG Roman Kern, Jacober Bialas & Partner, Oberer Graben 44, Postfach 1047, 9001 St. Gallen, gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. C.__ wurde 1986 in Bosnien und Herzegowina geboren und reiste am 12. Mai 2014 als Touristin in die Schweiz ein. Am 24. Mai 2014 heiratete sie den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann D., Jahrgang 1982. Der Ehemann von C. reichte am 26. Mai 2014 ein Gesuch um Familiennachzug für sie ein. Nach Wiedereinreise in die Schweiz am 26. Juli 2014 wurde ihr am 30. Juli 2014 im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung unter Bedingungen erteilt. b. Am 13. Juni 2015 kam es zu einer polizeilichen Intervention im häuslichen Bereich. Beide Eheleute verzichteten jedoch auf Strafantrag wegen Tätlichkeiten, sodass das Untersuchungsamt St. Gallen am 23. Juni 2015 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c. D._ teile am 24. August 2015 dem Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit, dass er seit dem 24. Juli 2015 von seiner Ehefrau getrennt lebe und er in Bosnien die Scheidung eingereicht habe. Mit Urteil des Gemeindegerichts U.__ vom 6. Dezember 2016 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Ehe blieb kinderlos. d. Aufgrund der Trennung leitete das Migrationsamt eine Überprüfung des Aufenthaltsverhältnisses ein und bat C.__ und D.__ mit Schreiben vom 3. September 2015 um Beantwortung diverser Fragen. D.__ informierte das Migrationsamt am 15. September 2015, dass er am 14. Juni 2015 die eheliche Wohnung verlassen habe und keinerlei Absicht bestehe, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. e. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 11. Februar 2016 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von C.. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ehe nur knapp ein Jahr gedauert habe und damit die dreijährige gesetzliche Frist nicht eingehalten sei. Ein wichtiger persönlicher Grund für eine Bewilligungsverlängerung liege nicht vor, da keine häusliche Gewalt in der Intensität vorliege, die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass an physischer Einwirkung überschritten hätte und die Annahme eines Härtefalls rechtfertigen würde. Auch sei ihr eine Rückkehr ins Heimatland nach nur ca. eineinhalb Jahren Aufenthalt in der Schweiz ohne weiteres zumutbar. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 26. Februar 2018 ab. B. C. (Beschwerdeführerin) reichte am 19. März 2018 und Ergänzung vom 30. April 2018 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) beim Verwaltungsgericht ein. Sie stellte das Rechtsbegehren, der Entscheid der Vorinstanz und die Verfügung des Migrationsamts seien aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sei zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 8. Februar 2018 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 27. April 2018 formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist darauf, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfügung des Migrationsamts sei aufzuheben. Denn diese erstinstanzliche Verfügung ist durch den angefochtenen Entscheid ersetzt worden beziehungsweise gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt, BGer 2C_249/2014 vom 27. März 2015 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 138 II 169 E. 3.3).
  2. Ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 44 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer; SR 142.20, AuG). Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Art. 42-44 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AuG, Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; SR 142.201, VZAE). bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin lebt unbestrittenermassen seit dem 24. Juli 2015 getrennt von ihrem Ex-Mann und die Ehe wurde nach nur rund eineinhalb Jahren Dauer, mithin weit weniger als drei Jahren, am 6. Dezember 2016 rechtskräftig geschieden. Sie behauptet denn auch nicht, dass ein Anwendungsfall von Art. 49 AuG oder Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegt. Vielmehr beruft sie sich auf den sogenannten nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden und damit würden wichtige Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vorliegen. 3. 3.1. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG und Art. 77 Abs. 2 VZAE). Die beiden Elemente der ehelichen bzw. häuslichen Gewalt und der sozialen Wiedereingliederung (Art. 77 Abs. 2 VZAE) sind nicht kumulativ zu verstehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Eheliche Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten ehelichen Beziehung psychische, physische oder sexuelle Gewalt ausüben oder androhen (vgl. M. Caroni, in: Caroni/ Gächter/Thurnherr (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Handkommentar, Bern 2010, Rz. 32 zu Art. 50 AuG). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, dass häusliche Gewalt eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, bedeute. Eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits reichen dagegen nicht aus. Vielmehr müsse die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität geprägt sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f., Caroni, a.a.O., Rz. 34 zu Art. 50 AuG). 3.2. Auch wenn eheliche Gewalt in den wenigsten Fällen direkt bewiesen werden kann, trifft die ausländische Person bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG, BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Dabei genügen allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen nicht. Vielmehr muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende Belastung objektiv nachvollziehbar

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. BGer 2C_873/2013 vom 25.März 2014, E. 4.4, M. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka (Hrsg.), Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 10 zu Art. 50, Art. 77 Abs. 5 VZAE). Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten nach Art. 77 Abs. 6 VZAE insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinne von Art. 28b des Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB; Klagen zum Schutz gegen Gewalt, Drohung oder Nachstellung) und entsprechende strafrechtliche Verurteilungen. 3.3. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass kein Grund für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls vorliege. Die Umstände der Ehe seien nicht hinreichend dokumentiert, da die Ausführungen in den Arztberichten hauptsächlich auf den Aussagen der Beschwerdeführerin beruhen würden. Aus den Unterlagen gehe einzig der Vorfall vom 13. Juni 2015 hervor. Bei den angeblich zuvor regelmässig einmal pro Woche ereigneten Vorfällen durch Würgen, Schlagen und Drohen des Ehemanns handle es sich mangels Belegen nur um Parteibehauptungen. Gegen ein vom Ehemann ausgesprochenes Verbot der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit spreche, dass sie per Februar 2015 eine Anstellung bei der X.__ AG aufgenommen und Deutschkurse absolviert habe. Die psychischen Probleme hätten nicht nur mit den Erlebnissen der Ehe, sondern auch mit ihrer offenbar schweren Kindheit und Jugend sowie der im Mai 2015 erlittenen Fehlgeburt zu tun. Ein Zusammenhang zwischen den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin und häuslicher Gewalt sei nicht dargetan. 3.4. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass in der Beziehung erhebliche Gewalt vorgeherrscht habe. Die Gewalt in der Ehe müsse sie nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen. Sie habe zusammen mit ihrem Ex-Mann in einer Einzimmerwohnung gleich neben ihren Schwiegereltern gewohnt. Dieses Zimmer sei als Schlafzimmer genutzt worden. Gelebt habe man zusammen mit den Schwiegereltern. Diese und ihr Ex-Mann hätten ihr verboten, sich frei zu bewegen, sich mit Freundinnen zu treffen oder spazieren zu gehen. Die Schwiegermutter habe ihr vorgeworfen, keine gute Ehefrau zu sein. Sie sei von ihrem Ex-Mann in jeder Hinsicht gedemütigt worden. Aus dem Polizeirapport würden entsprechende Hinweise hervorgehen. Die Ehe sei schon seit einem Jahr nicht mehr stimmig gewesen. Es seien Beleidigungen festgehalten worden, ebenso dass sie von ihrem Mann am Oberarm gepackt und an den Haaren gerissen worden sei. Diese Aussagen seien zu einem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeitpunkt gemacht worden, anlässlich welchem der Verbleib in der Schweiz für sie noch kein Thema gewesen sei. Auch in den medizinischen Berichten sei festgehalten worden, dass der Ex-Mann Verhaltensstörungen zeige, sie gedemütigt habe und sie sich immer im Unrecht habe fühlen lassen. 3.5. Gemäss den vorliegenden Akten kam es am 13. Juni 2015 zu einer polizeilichen Intervention im häuslichen Bereich. Zum Tathergang wurde festgehalten, dass die seit einem Jahr nicht mehr stimmige eheliche Situation zu einer verbalen Auseinandersetzung mit gegenseitlichen Tätigkeiten geführt habe. Die Beschwerdeführerin gab an, dass es seit dem ersten Tag nach der Heirat Probleme gegeben habe. Ihr Mann gehe immer mit Kollegen weg und sie müsse zu Hause warten. Sie dürfe keine Freundinnen haben. Er habe ihr gesagt, dass sie keine schöne Frau sei. Beide Parteien verzichteten auf eine Strafanzeige. Tagsdrauf, am 14. Juni 2015, trennten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Mann und dieser verliess die eheliche Wohnung. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. N., überwies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juli 2015 an die Klinik Z.. Die Beschwerdeführerin habe über Beziehungsprobleme geklagt. Ihr Mann wolle sich von ihr scheiden lassen, beschimpfe sie und mache sie klein. Vor zwei Monaten hätte sie eine Fehlgeburt erlitten. Die gesamte Situation belaste sie sehr und sie wünsche Unterstützung. Nach einem Erstgespräch am 27. Juli 2015 erhielt die Beschwerdeführerin vom 17. August bis 11. September 2015 in der integrativen tagesklinischen Behandlung in der Klinik Z.__ Unterstützung. Dem Bericht über diese ambulante Rehabilitationsbehandlung vom 12. November 2015 ist bei der Krankheitsanamnese zu entnehmen, dass die Probleme der Beschwerdeführerin in der Kindheit begonnen hätten, als die Familie mit dem Krieg konfrontiert worden sei. Finanzielle Probleme und die Alkoholprobleme ihres Vaters hätten ihr die Hoffnung auf eine bessere Zukunft verunmöglicht. Als sie ihren heutigen Ehemann kennengelernt habe, habe sie das Gefühl gehabt, dass sich ihr Leben verbessern könne. Dieser habe aber Verhaltensstörungen gezeigt und sie in jeder Hinsicht gedemütigt und sie immer im Unrecht fühlen lassen. Sie habe trotzdem versucht, sich an die neue Umgebung anzupassen und habe einen Deutschkurs besucht. Zudem habe sie im Mai 2015 in der zehnten Schwangerschaftswoche ihr Baby verloren. Ihr Mann habe die Scheidung gewollt und für sie sei eine Welt zusammengebrochen. Seitdem leide sie unter häufigen Stimmungseinbrüchen, fühle sich zunehmend müde und ausgelaugt. Dr. B.__, Chefarzt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Klinik Z.__, gab in seinem Bericht vom 28. Januar 2016 zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an, dass die psychischen Probleme auf Ausschöpfung der psychischen Ressourcen bei massiven Eheproblemen zurückzuführen seien, was nach der Fehlgeburt im Mai zum Ausbruch einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt geführt habe. Der Verlust der Selbstwertgefühle, die Trauer nach dem Verlust des Kindes, Schamgefühle wegen der gescheiterten Ehe sowie die Wahrnehmung der eigenen Ohnmacht in Bezug auf die Zukunftsgestaltung würden für die Beschwerdeführerin psychisch extreme Belastungen bedeuten. 3.6. Die eingereichten Arztzeugnisse datieren vom 21. Juli, 5. August und 12. November 2015 sowie vom 28. Januar 2016 und wurden somit nach der Trennung der Ehegatten vom 14. Juni 2015 erstellt. Die Beschwerdeführerin begab sich damit erst mehr als einen Monat nach der Trennung in medizinische Behandlung. Echtzeitliche ärztliche Berichte, welche während des Zusammenlebens mit dem Ex-Mann Gewalteinwirkungen durch diesen dokumentieren, existieren in den vorliegenden Akten nicht. Gemäss der Krankheitsanamnese der vorliegenden Arztberichte führten denn auch nicht nur die schwierige Situation mit dem Ex-Mann zu einer notwendigen Behandlung, sondern auch die Fehlgeburt und die schwierige Kindheit. Detaillierte Angaben, wie der Ex-Mann während der Ehe allfällige Gewalt auf sie ausgeübt hat, sind weder Arztberichten noch dem Polizeibericht über die Intervention im häuslichen Bereich vom 13. Juni 2015 zu entnehmen. Das im Polizeibericht geschilderte Ereignis allein ist nicht geeignet, die von der Rechtsprechung verlangte Intensität und Konstanz der ehelichen Gewalt zu belegen. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin, aufgrund derer eheliche bzw. häusliche Gewalt geschlossen werden müsste, werden demnach weder durch Arztberichte noch Strafanzeigen oder wenigstens die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Ex-Mann gestützt (vgl. BGer 2C_320/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 3.4.4). Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin während des massgeblichen Zeitpunkts jemandem anvertraut hätte (vgl. BGer 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.3). Zwar macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass für das Vorliegen anspruchsbegründender ehelicher bzw. häuslicher Gewalt nicht ein voller Beweis oder eine strafrechtliche Verurteilung verlangt wird, sondern es genügt, wenn dies die ausländische Person, losgelöst von einem strafrechtlichen Verfahren, in geeigneter Weise glaubhaft macht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (BGE 138 II 229 E. 3.2.3, BGer 2C_765/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.3). Der Beschwerdeführerin obliegt es jedoch, die erforderliche Intensität und Konstanz der Gewalteinwirkungen glaubhaft zu machen. Sie hat aberweder die Systematik von Misshandlungen bzw. deren zeitliches Andauern noch die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert oder belegt. Im Übrigen vermag nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Dass das Scheitern der Ehegemeinschaft die Beschwerdeführerin getroffen hat, ist verständlich. Darin liegt indes keine für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevante Beeinträchtigung vor. Auch die geltend gemachten Einmischungen ins Privatleben und das allfällige Verbot ausserhäuslicher Aktivitäten durch den Ex-Mann und die Schwiegermutter mögen zwar subjektiv als verletzend oder störend empfunden worden sein; eine anhaltende, erniedrigende Behandlung oder eine schwerwiegende psychische Druckausübung werden damit indes nicht aufgezeigt. Zwar wohnte die Beschwerdeführerin im selben Haus wie ihre Schwiegereltern, jedoch nicht in derselben Wohnung bzw. ihr stand zumindest ein Rückzugsort in ihre Einzimmerwohnung zur Verfügung. Zudem gelang es der Beschwerdeführerin trotz des von ihr geltend gemachten Verbots, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch im Rahmen des Besuchs der Deutschkurse wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, Sozialkontakte zu knüpfen.Insgesamt sind keine eindeutigen Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine konstante und intensive (psychische und/oder physische) eheliche bzw. häusliche Gewaltausübung durch ihren Ex-Mann schliessen lassen und damit einen nachehelichen Härtefall zu begründen vermöchten. 4. 4.1. Nebst der ehelichen Gewalt stellt auch die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG und Art. 77 Abs. 2 VZAE dar. Daher ist weiter zu prüfen, ob aufgrund dessen die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern ist. Die Beschwerdeführerin führt an, dass sie gewichtige private Interessen habe. Sie sei in der Schweiz integriert, habe zwei Arbeitsstellen und sei mit einem hier

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ansässigen Mann liiert. Weiter würde die Wegweisung aus der Schweiz gemäss dem Arztbericht eine zusätzliche psychische Belastung darstellen. 4.2. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme darstellt (BGE 138 II 229 E. 3.1, Botschaft AuG, BBl 2002 3709, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Bei der sozialen Wiedereingliederung ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde (BGer 2C_17/2012 vom 24. Januar 2012, E. 2.3.1; BGE 137 II 345, E. 3.2.3). Es gilt dasselbe Beweismass wie bei der Geltendmachung von ehelicher Gewalt als wichtigen Grund (vgl. E. 3.2). Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGer 2C_765/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.1). 4.3. Die 32-jährige Beschwerdeführerin hält sich erst seit Juli 2014 in der Schweiz auf. Sie verbrachte damit die ersten 28 Jahre ihres Lebens in ihrem Heimatland. Dort besuchte sie die Schule und absolvierte eine Ausbildung zur Schneiderin. Nachdem sie die sie prägende Schul- und Jugendzeit, wie auch einen grossen Teil ihres Erwachsenen- und Erwerbslebens in ihrem Heimatland verbracht hat, darf davon ausgegangen werden, dass ihr soziales Netz aus Familienmitgliedern und Freunden in Bosnien und Herzegowina nach wie vor besteht bzw. sie bei ihrer Rückkehr in die Heimat an frühere Beziehungen wieder anknüpfen kann. Aus dem Umstand, dass sie in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, sich um die Erlernung der deutschen Sprache bemüht und in einer neuen Beziehung ist, lässt sich kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer (Ehe rund eineinhalb Jahre; Rechtsmittelverfahren rund 2 Jahre) kann denn auch nicht von einer fortgeschrittenen persönlichen Integration und Verwurzelung ausgegangen werden. Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, auch wenn die betroffene ausländische Person hier nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte straffällig geworden ist, gearbeitet hat und inzwischen auch Deutsch spricht (BGer 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.1). Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz für sie vorteilhafter wären, fällt ebenfalls nicht ins Gewicht. Die Lebenssituation, die sie in Bosnien und Herzegowina vorfinden wird, ist ihr vertraut und nicht schlechter als die der übrigen Wohnbevölkerung. Es sind bereits daher keine Gründe ersichtlich, die gegen ihre soziale Wiedereingliederung im Heimatland sprechen könnten. 4.4. Aufgrund der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 AuG kann auch der Gesundheitszustand einer betroffenen Person einen wichtigen persönlichen Grund darstellen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE, BGer 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.1). Die gesundheitlichen Probleme müssen allerdings so gravierend sein, dass eine Rückkehr ins Heimatland in medizinischer Hinsicht unhaltbar erscheint. Die ungenügende Möglichkeit der Behandlung im Heimatland muss eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen (BGer 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2). Im psychiatrischen Bericht vom 28. Januar 2016 weist Dr. B.__ darauf hin, dass bei einer Ausweisung aus der Schweiz eine massive psychische Belastung angenommen werden müsse. Daraus kann die Beschwerdeführerin indes nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Denn die betroffene Person müsste beweisen, dass sie an einem ernsthaften Gesundheitsschaden leidet, der während einer langen Zeitspanne dauernde Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen erfordert, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass eine Ausreise aus der Schweiz schwerwiegende Folgen für ihre Gesundheit nach sich ziehen könnte. Dass das Gesundheitssystem im Herkunftsland der betroffenen Person nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung allenfalls einem höheren Standard entspricht, begründet noch keinen Härtefall (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, BGer 2C_672/2015 vom 14. März 2016, E 2.2).Dr. B.__ begründet nicht, warum für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine Gefahr für Leib und Leben bestehen sollte und weshalb eine allfällige medizinische Behandlung nicht auch im Heimatland durchführbar wäre (vgl. VerwGE B 2015/298 vom 30. Mai 2017 E. 3.3.1, www.gerichte.sg.ch). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass kein aktuellerer medizinischer Bericht in den Akten liegt. Es kann daher angenommen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden, dass sich die Beschwerdeführerin von ihrer Anpassungsstörung, welche gemäss der Klassifikation nach ICD-10 in der Regel nicht länger als sechs Monate andauert, erholt hat. Die Beschwerdeführerin legt damit keine glaubhaften Einwände vor, die einen wichtigen Grund nach Art. 50 Abs. 2 AuG zu begründen vermöchten. 5. 5.1. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG und Art. 77 Abs. 2 VZAE nicht. Sie konnte weder glaubhaft machen, dass sie ein Opfer ehelicher Gewalt ist, noch, dass die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, noch dass eine allenfalls gebotene medizinische Behandlung nicht in ihrem Heimatland erfolgten könnte. Besteht darauf kein Anspruch, so liegt die Frage nach der Wegweisung bzw. nach der erneuten Bewilligungserteilung im behördlichen Ermessen (Bolzli, in: Kommentar Migrationsrecht, a.a.O., N 4 zu Art. 33 AuG). Das Verwaltungsgericht greift nicht in die Ermessensausübung der Vorinstanzen ein, wenn diese nicht mit einem Rechtsfehler behaftet ist (Art. 61 Abs. 1 VRP; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 739 ff., VerwGE B 2015/45 vom 19. Juli 2016 E. 6.1, B 2016/131 vom 16. Januar 2018 E. 3.6, www.gerichte.sg.ch). 5.2. Die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik höher gewichtet als die privaten Interessen der erst seit relativ kurzer Zeit hier lebenden Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib in der Schweiz. Wie bereits ausgeführt reiste die Beschwerdeführerin erst im Alter von 28 Jahren aufgrund der Heirat ein, wo sie sich seit Juli 2014 aufhält. Den grössten Teil ihres Lebens und insbesondere die Schulzeit und die kulturell prägenden Jugendjahre verbrachte sie in Bosnien und Herzegowina und ist demnach mit den dort herrschenden Sitten und Gebräuchen bestens vertraut. Die Rückkehr in die Heimat ist ihr demzufolge ohne weiteres zumutbar und aufgrund ihres jungen Alters ist sie in der Lage, sich den dort herrschenden Lebensumständen wieder anzupassen. Auch sprechen keine gesundheitlichen Gründe gegen eine Rückkehr (siehe E. 4.3). Die Beschwerdeführerin arbeitet zwar in der Schweiz als Reinigungsangestellte, spricht einigermassen Deutsch (Deutschzertifikat Level A2) und führt gemäss eigenen Angaben eine Liebesbeziehung mit einem hier ansässigen Mann.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diese Umstände allein lassen die vorinstanzliche Ermessensausübung jedoch nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter nachgewiesen, inwiefern sie in der Schweiz besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich unterhält. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, besteht ein öffentliches Interesse daran, dass Ausländerinnen und Ausländer, bei denen die familiären Voraussetzungen, die für die Erteilung des Aufenthaltsrechts massgebend waren, nach kurzer Zeit wegfallen, die Schweiz wieder verlassen (VerwGE B 2012/105 vom 13. November 2012 E. 7, www.gerichte.sg.ch). 6. Zusammenfassend können der Vorinstanz keine Rechtsfehler vorgeworfen werden, wenn sie den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bestätigte. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2‘000 verrechnet. Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. bis

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Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin Zürn Schambeck

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25.07.2018
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25.03.2026