© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2018/68 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.07.2018 Entscheiddatum: 12.07.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 12.07.2018 Strassenverkehr, Art. 15d Abs. 1 SVG.Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die Tatsachen, wie sie sich aus dem polizeilichen Bericht ergeben, in Zweifel zu ziehen. Ihre Ausführungen – die Vermutung von Verleumdungen, die Nennung von unbekannten Personen, die Einreichung von Mietverträgen, die nichts zur Sache tun – sind geeignet, die Feststellungen zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Kontrolle zu bestätigen. Die in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gründe für die Anordnung einer Untersuchung sind nicht abschliessend. Vielmehr gilt die Generalklausel gemäss Art. 15d Abs. 1 Ingress SVG, die mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 SVG auszulegen und anzuwenden ist. Die Anordnung der verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung stützt sich nicht in erster Linie auf das Alter der 72-jährigen Beschwerdeführerin, sondern auf ihr konkretes Verkehrsverhalten. Sie hat auf einer relativ kurzen Strecke mehrere, teilweise – wie die Beachtung eines Stoppsignals – wichtige Verkehrsregeln verletzt und das Fahrzeug – indem sie Schlangenlinie fuhr und den Randstein touchierte – offenkundig nicht beherrscht (Verwaltungsgericht, B 2018/68). Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Scherrer
Verfahrensbeteiligte A.__,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,
Gegenstand verkehrsmedizinische Untersuchung
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Am Abend des 6. Juli 2017 fiel einem Fahrzeuglenker in St. Gallen das seltsame Fahrverhalten einer älteren Lenkerin des Personenwagens mit dem amtlichen Kennzeichen SG 0__ auf. Bei der Verzweigung der Lindenstrasse und der Lukasstrasse missachtete sie ein Stoppsignal, auf der Lukasstrasse fuhr sie Schlangenlinie und hielt schliesslich vollständig an und bei der Weiterfahrt mit rund 20 km/h touchierte sie immer wieder den Randstein. Der Lenker folgte dem Fahrzeug bis an die Q.-strasse 01 und avisierte die Polizei. Die polizeiliche Kontrolle ergab, dass es sich bei der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lenkerin um A.__ handelte. In ihrem Fahrzeug, das sie in einer Garagenbox abgestellt hatte, sitzend, hörte sie lautstark Radio. Sie machte den Eindruck, als ob sie den polizeilichen Aufforderungen und Fragestellungen nicht folgen konnte. Auffällig waren sodann Gedankensprünge und ihre Erkundigung, ob die Poststelle St. Gallen noch offen sei und ob es dort einen Briefkasten habe. Sie erwähnte mehrmals, zur unerwünschten Bürgerin von St. Gallen erklärt worden zu sein, und wollte der Polizei einen wichtigen Brief übergeben. Zur zurückgelegten Fahrstrecke konnte sie keine genauen Angaben machen. Ein Atemalkoholtest verlief negativ. Ihr psychischer Zustand erschien gesamthaft instabil. A., geb. 1942, besitzt den Führerausweis seit 1978. Einträge im Administrativmassnahmen-Register sind nicht aktenkundig. B. Gestützt auf den Polizeibericht vom 11. Juli 2017 eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen am 18. Juli 2017 ein Administrativmassnahmen-Verfahren zur Abklärung der Fahreignung von A.. Gegen die Verfügung vom 16. August 2017, mit welcher eine vertrauensärztliche Untersuchung der Stufe 3 angeordnete wurde, erhob sie Rekurs, den die Verwaltungsrekurskommission am 22. Februar 2018 abwies mit der Begründung, es bestünden – entgegen der Vermutung von A.__ – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Meldeerstatter aus feindschaftlicher Gesinnung ihr gegenüber gehandelt habe. Ihr Verhalten im Strassenverkehr habe verschiedene eindeutige und teils schwerwiegende Fahrfehler auf einer vergleichsweise kurzen Strecke umfasst. Ein psychisch instabiler Zustand könne Anlass für eine Abklärung der Fahreignung geben. Was sich hinter ihren auffälligen Aussagen verberge, sei für Laien unklar. Die Abklärung erscheine verhältnismässig, weil sie nur geringfügig belaste und geeignet sei, höherstehende Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer sowie ihrer selbst zu schützen. C. A.__ (Beschwerdeführerin) erhob gegen den am 23. Februar 2018 versandten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 6. März 2018 und Ergänzung vom 14. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2018 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdegegner) verzichtete mit Vermerk vom 25. Mai 2018 auf eine Vernehmlassung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrags sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Winkel habe und vom früheren Gasthaus „Saturn“ zusätzlich schwer einsehbar gemacht werde. Man müsste dort, auch wenn es kein Stoppsignal gäbe, anhalten, dann vorsichtig weiter, bis man freie Sicht in die Kesselhaldenstrasse habe. Es folge dann gleich die Kreuzung mit der Harzbüchelstrasse. Schlangenlinien und Anstossen am rechten Fahrbahnrand würden auf einen alkoholisierten Fahrer passen. Ihr Alkotest sei aber null gewesen. Sie trinke grundsätzlich keinen Alkohol. An jenem Abend habe es nur einen schwarzen VW, auf Höhe Kolumbanstrasse, gehabt, der ungeduldig gewesen sei, hinter ihr gehupt und viel zu schnell gefahren sei. Sie habe Tempo 40 bis 50 und wo notwendig Tempo 30 gehabt. Sie wirft die Frage auf, wer denn die Geduld hätte, eine doch recht lange Strecke mit Tempo 20 zu fahren, und würde nicht von anderen gesehen werden. Würde sie lügen, verlöre sie das höchste Gut, die Glaubwürdigkeit. Als Opfer könne man sich fast nicht wehren, „zu viel Geheimnis“. Die ganze Beweislast liege beim Opfer. Die Glaubwürdigkeit der Amtsträger werde höher eingestuft als ihre. Das müsse nicht sein. Man gebe die Tonaufnahmen, Meldezentrale, Polizeikontrolle, frei, und höre sich an, was wirklich gesagt worden sei. Bei K.__ könne es sich um einen „Sans Papiers“ handeln. Er sei erst im August 2017 am Briefkasten angeschrieben gewesen. Er sei immer sehr ruhig gewesen, als ob er nicht da wäre. Arbeitslosigkeit und ein Papierlosenstatus könnten in die Illegalität führen. Die Sitzung bei der Mietschlichtungsstelle sei in entspannter Atmosphäre verlaufen. Weiter Angaben könnten, sollten noch gemacht werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die Tatsachen, wie sie sich aus dem polizeilichen Bericht ergeben, in Zweifel zu ziehen. Gründe, aus denen der Meldeerstatter Beobachtungen schildern sollte, die er nicht gemacht hatte, und aus denen die beiden kontrollierenden Polizisten unzutreffende Wahrnehmungen festhalten sollten, sind nicht ersichtlich. Die Schilderungen der Verkehrssituationen durch die Beschwerdeführerin schliessen sodann nicht aus, dass das geschilderte Fahrverhalten den Tatsachen entspricht. Der Unübersichtlichkeit der Verzweigung der Lindenstrasse mit der Lukasstrasse und der Kesselhaldenstrasse wurde mit einem Stoppsignal Rechnung getragen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei „auf Sicht gefahren“, schliesst das nicht aus, dass sie beim Stoppsignal nicht angehalten hat. Ebensowenig schliesst der Umstand, dass sie nicht alkoholisiert war, aus, dass sie Schlangenlinie fuhr und dabei auch den rechten Randstein touchierte. Ihre weiteren Ausführungen – die Vermutung von Verleumdungen, die Nennung von unbekannten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Personen, die Einreichung von Mietverträgen, die nichts zur Sache tun – sind geeignet, die Feststellungen zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Kontrolle zu bestätigen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid (Erwägung 3c Seiten 6 und 7) verwiesen werden. Zusammenfassend bestehen keine Hinweise dafür, dass die Darstellung des Sachverhalts im Bericht der Polizei vom 11. Juli 2017 und im angefochtenen Entscheid vom 22. Februar 2018 unrichtig oder unvollständig wäre. 2.2. Zu prüfen bleibt, ob die festgestellten Tatsachen die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung der Stufe 3 zur Abklärung der Fahreignung der Beschwerdeführerin rechtfertigen. 2.2.1. Motorfahrzeugführer müssen gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Fahreignung setzt unter anderem die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen voraus (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14 Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Der Lernfahr- und Führerausweis wird dementsprechend entzogen, wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung wird der Betroffene gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz, kann der Betroffene gestützt auf Art. 15d Abs. 5 SVG einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden. 2.2.2. Die mittlerweile über 76-jährige Beschwerdeführerin unterliegt gemäss Art. 15d Abs. 2 SVG der Verpflichtung, sich alle zwei Jahre auf Anordnung der kantonalen Behörde vertrauensärztlich auf die Fahreignung hin untersuchen zu lassen (verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung im Sinn von Art. 27 Abs. 1 lit. b der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr; SR 741.51, VZV). Diese Regel schliesst nicht aus, dass von diesem Rhythmus abweichend bei Zweifeln an der Fahrkompetenz gestützt auf Art. 15d Abs. 5 SVG beispielsweise eine Kontrollfahrt und/oder bei Zweifeln an der Fahreignung gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG eine entsprechende Untersuchung angeordnet wird. Die in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gründe für die Anordnung einer solchen Untersuchung sind nicht abschliessend. Vielmehr gilt die Generalklausel gemäss Art. 15d Abs. 1 Ingress SVG, die mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 SVG auszulegen und anzuwenden ist. Mit dem Begriff der Fahreignung umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.1). Der Umstand, dass – wie der Beschwerdeführer geltend macht – keiner der in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG namentlich aufgezählten Gründe erfüllt ist, schliesst deshalb die Rechtmässigkeit der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht aus. 2.2.3. Die Anordnung der verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung der Beschwerdeführerin stützt sich nicht in erster Linie auf ihr Alter, sondern auf ihr am 6. Juli 2017 beobachtetes konkretes Verkehrsverhalten als Lenkerin eines Personenwagens. Sie hat auf einer relativ kurzen Strecke mehrere, teilweise – wie die Beachtung eines Stoppsignals – wichtige Verkehrsregeln verletzt (vgl. BGer 6A.2/2003 vom 21. Februar 2003 E. 2.2.1) und das Fahrzeug – indem sie Schlangenlinie fuhr und den Randstein touchierte – offenkundig nicht beherrscht (vgl. BGer 1P.317/2004 vom 6. August 2004 E. 6.2). Sowohl anlässlich der anschliessenden polizeilichen Kontrolle als auch später im Rechtsmittelverfahren ist sie mit Äusserungen aufgefallen, die zum einen Uneinsichtigkeit hinsichtlich der beobachteten Fahrfehler – Gründe für langsames Fahren – und zum andern Verknüpfungen des Sachverhalts mit sachfremden Vorstellungen – Kündigung des Mietverhältnisses, Verhandlungen vor Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse – zeigen. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit Ausnahme ihres Verhaltens vom 6. Juli 2017 im Strassenverkehr bisher nicht aktenkundig auffiel, hat der Beschwerdegegner unter den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geschilderten Umständen zu Recht an ihrer Fahreignung gezweifelt und eine vertrauensärztliche Untersuchung der Stufe 3 zur Abklärung ihrer Fahreignung angeordnet. Im Übrigen kann auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 3. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 4. (...).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Scherrer