© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2018/38 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 23.09.2018 Entscheiddatum: 23.09.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 23.09.2018 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 lit. a und b, Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 8 EMRK.Die 1983 in der Schweiz geborene Beschwerdeführer wurde mehrfach – erstmals im Dezember 1998 von der Jugendanwaltschaft – strafrechtlich belangt und ist im Betreibungsregister mit offenen Verlustscheinen und Betreibungen von rund einer halben Million Franken verzeichnet. 2004 war ausländerrechtlich verwarnt worden. Er heiratete am 4. Januar 2007 eine ungarische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz. Das gemeinsame 2007 geborene Kind ist in der Schweiz niederlassungsberechtigt. Das Ehepaar trennte sich Ende Februar 2008. Die Obhut über das Kind wurde der Mutter übertragen. Nach der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug im November 2015 – er wurde wegen mehrfacher schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen sowie Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt – lebte der Beschwerdeführer während rund eines Monates bei seiner Ehefrau. Im gleichen Monat widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Die Ehe wurde im November 2016 geschieden. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab (Verwaltungsgericht, B 2018/38).Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_980/2018). Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer
Verfahrensbeteiligte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte L.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel U. Walder, Walder Anwaltskanzlei AG, Signaustrasse 14, Postfach 1012, 8008 Zürich, gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. L., Staatsangehöriger von Kroatien, wurde 1983 in der Schweiz geboren (Vorakten Migrationsamt, nachfolgend Dossier, S. 7 ff.). Abgesehen von einem Unterbruch von sieben Jahren zu Beginn seiner Kindheit, während dem er in Kroatien lebte, lebte er in der Schweiz. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals bis am 17. September 2013 verlängert wurde. B. Am 4. Januar 2007 heiratete L. die ungarische Staatsangehörige M.__, geboren 1980. Diese reiste am 20. April 2007 in die Schweiz ein und verfügt über eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (gültig bis 19. April 2022). Ihr gemeinsames Kind N., geboren 2007, verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Seit 29. Februar 2008 lebt das Ehepaar getrennt. Mit Eheschutzentscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 23. April 2009 wurde die Obhut über das Kind der Mutter zugeteilt und L. zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von CHF 600 verpflichtet (Dossier M., S. 77 ff.). C. L. wurde seit seinem 15. Altersjahr (erstmals mit Urteil der Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 2. Dezember 1998) mehrfach verurteilt, zunächst wegen eines Ladendiebstahls, später wegen mehrfachen Raubs, Raubversuchs und Diebstahls, etlicher Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz, unter anderem auch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, mehrerer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Angriffs, wegen Nichteinhaltung der Schliessungszeit (Restaurant), falscher Anschuldigung, Raufhandels, Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und schliesslich mit Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 19. Mai 2015 beziehungsweise des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. Oktober 2016 wegen mehrfacher schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen sowie Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. L.__ wurde mit dem Entscheid zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er war am 15. Februar 2012 festgenommen worden und befand sich seit dem 27. Dezember 2012 im vorzeitigen Strafvollzug. Nach der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug im November 2015 lebte er kurz bei seiner Ehefrau; per 24. Dezember 2015 trennten sich die Ehegatten definitiv. Die Ehe wurde am 18. November 2016 geschieden (act. 7/36.3). D. Mit Schreiben vom 19. April 2004 war L.__ aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen ausländerrechtlich verwarnt und angehalten worden, sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten. Am 2. November 2015 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von L.__. Den dagegen durch seine damalige Rechtsvertreterin erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 12. Januar 2018 ab (act. 2/1).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. L.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 15. Januar 2015 versandten Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid, soweit er den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Ansetzung einer Ausreisefrist betreffe, aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter die Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Prüfung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Subeventualiter sei mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung keine Einreisesperre zu verfügen. Der zuständige Abteilungspräsident entsprach am 31. Januar 2018 dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung im Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2018 auf die Erwägungen in ihrem Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Entgegen ihrem Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtete der Beschwerdeführer stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer beantragt, es sei von einer Einreisesperre abzusehen. Die anfechtbare Verfügung bildet objektive Voraussetzung und sachliche Begrenzung des Anfechtungsverfahrens (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 579). Anfechtungsgegenstand ist einzig der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Januar 2018, mit welchem der Rekurs gegen den vom kantonalen Migrationsamt am 2. November 2015 verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgewiesen wurde. Insbesondere lag und liegt zurzeit kein Antrag der kantonalen Behörden zuhanden der zuständigen Bundesbehörden vor, es sei gegenüber dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot zu verhängen (vgl. Art. 67 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, Ausländergesetz, SR 142.20, AuG, in Verbindung mit Art. 81 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE). Auf dieses Begehren kann dementsprechend nicht eingetreten werden. 2. Bei der Nichtverlängerung beziehungsweise beim Widerruf von Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen ist das Ausländergesetz anwendbar, soweit keine günstigeren Bestimmungen des Bundesrechts oder völkerrechtlicher Verträge zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 2 AuG; VerwGE B 2013/118 vom 11. März 2014 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist aufgrund der kroatischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit anwendbar (SR 0.142.112.681, FZA). Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 137 II 299 E. 2). Unerheblich ist, ob die ausgefällte Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen worden ist (vgl. dazu BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerrufsgrund ist sodann gegeben, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Eine ausländische Person verstösst in der Regel dann in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wenn
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet werden. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können als schwerwiegend bezeichnet werden, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 304 E. 3.3 mit Hinweis auf BBl 2002 3709 zu Art. 62 AuG). Diese Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich wie der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit langem hier aufhält, soll aber nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter beziehungsweise schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. etwa BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (vgl. BGer 2A. 297/2006 vom 14. August 2006 E. 2) fordert das Bundesgericht heute also nicht mehr Gewaltdelikte beziehungsweise wiederholte schwere Straffälligkeit. Unter dem Gesichtspunkt des FZA ist zu berücksichtigen, dass Art. 5 Anhang I FZA besagt, dass die auf Grund des FZA eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden dürfen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Art. 5 Anhang I FZA steht – anders als das Landesrecht – aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die allein aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (BGer 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.2). Von der ausländischen Person muss eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ausgehen (vgl. BGer 2C_845/2009 vom 17. August 2010 E. 3; BGE 130 II 493 E. 3.2; BGE 130 II 176 E. 3.4.1). Es kommt also wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, die an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (BGer 2C_839/2011 vom 28. Februar
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2012 E. 2.3). Nicht vorausgesetzt ist, dass der frühere Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird (BGer 2C_1071/2016 vom 30. März 2017 E. 4.5.2). Umgekehrt ist für das Verneinen der Rückfallgefahr nicht erforderlich, dass kein Restrisiko mehr besteht (BGer 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2). Massgeblich für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer 2C_1071/2016 vom 30. März 2017 E. 4.5.2). 2.1. Vorliegend sind die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. a und b AuG grundsätzlich gegeben, denn der Beschwerdeführer wurde über eine lange Zeit hin wiederholt straffällig und selbst diverse strafrechtliche Verurteilungen sowie eine ausländerrechtliche Verwarnung hielten ihn nicht von weiteren Delikten ab. Zudem verurteilte ihn das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 4. Oktober 2016 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und ging dabei von einem beträchtlichen Verschulden aus (act. 7/20.1 S. 25). 2.2. Es stellt sich aufgrund der Anwendbarkeit des FZA allerdings die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Rückfallgefahr. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Kantonsgericht mit Entscheid vom 2. November 2015 eine Wiederholungsgefahr klar verneint habe (vgl. act. 1 S. 10 ff.). Einer bedingten Entlassung hätte das Kantonsgericht nicht zugestimmt, wenn angenommen worden wäre, dass der Beschwerdeführer weitere Verbrechen oder Vergehen begehen würde. Zudem habe der Beschwerdeführer erstmals eine lange Freiheitsstrafe verbüsst; sie habe ihm die Augen geöffnet. Seit der Entlassung aus dem Strafvollzug sei er nicht mehr straffällig geworden. Er führe zudem inzwischen ein Unternehmen, das er selbst aufgebaut habe. Trotz der anfänglich nicht rosigen Startphase sei er standhaft geblieben und nicht mehr straffällig geworden. Die meisten seiner Delikte seien zudem Bagatelldelikte gewesen. Diese Strafen würden weit zurückliegen und seien deshalb für das migrationsrechtliche Verfahren nicht mehr massgebend. Die Vorinstanz habe sich mit den spezifischen Tathergängen der relevanten Taten nicht eingehend auseinandergesetzt. Zum Beispiel habe die Freiheitsberaubung und Entführung im Jahr 2011 lediglich wenige Stunden gedauert. Und beim im Jahr 2002 verübten Raub seien keine Waffen verwendet worden. Der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Cannabis-Handel liege zudem mehr als zehn Jahre zurück. Es sei in seinem Fall von einer günstigen Prognose auszugehen. Der Beschwerdeführer verkennt beim Heranziehen des Entscheids vom 2. November 2015, dass sich die ausländerrechtliche Rückfallgefahr von der haftrechtlichen Wiederholungsgefahr massiv unterscheidet. Denn bei der Annahme von Wiederholungsgefahr ist Zurückhaltung geboten, zumal die Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt (vgl. BGE 123 I 268; BGE 105 Ia 26). Bei der haftrechtlichen Wiederholungsgefahr ist eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer erforderlich, wie dies das Kantonsgericht in seinem Entscheid zurecht ausführt (act. 7/1.3 S. 4). Ausserdem erfordert die Wiederholungsgefahr eine sehr ungünstige Rückfallprognose (act. 7/1.3 S. 10). Die ausländerrechtliche Rückfallgefahr ist demgegenüber nicht an dieselben hohen Voraussetzungen gebunden. Haftrechtlich ist eine hohe Wahrscheinlichkeit der Rückfälligkeit erforderlich, während ausländerrechtlich auch im Anwendungsbereich des FZA bei ausreichend schwerer beziehungsweise sehr gehäufter Delinquenz eine weit weniger hohe Rückfallgefahr nicht in Kauf genommen werden muss. Die Rückfallgefahr ist vorliegend aber hoch. Denn der Beschwerdeführer verübte in seiner Jugend nicht ein paar wenige Bagatelldelikte, die ihm als Jugendsünden verziehen werden könnten, sondern war laut den vorliegenden Akten vom 15. Altersjahr an konstant straffällig, in unterschiedlichem Ausmass. Dabei gefährdete er die öffentliche Sicherheit und Ordnung teilweise schwer (z.B. mehrfacher Raub). Zudem liess er sich in der Vergangenheit durch nichts von seiner Delinquenz abhalten, weder durch strafrechtliche Verurteilungen noch eine ausländerrechtliche Verwarnung. Mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. Dezember 2014 wurde ihm deshalb eine schlechte Prognose ausgestellt; der Beschwerdeführer zeige weder Einsicht noch Reue und sei unbelehrbar. Und auch im Vollzugsbericht vom 21. Dezember 2015 bescheinigt man dem Beschwerdeführer ungünstige Faktoren in Bezug auf die Legalprognose (Einbindung in ein prokriminelles Umfeld, gewisser Dominanzanspruch) (act. 7/1.4). Dies alles deutet ausländerrechtlich auf eine signifikante Rückfallgefahr hin. Dass sich der Beschwerdeführer seit 2012 wohl verhielt, ist angesichts dessen, dass er vom 15. Februar 2012 bis November 2015 gar keine Möglichkeit zu weiteren Straftaten hatte (Haft, vorzeitiger Strafvollzug), gleichzeitig mit seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren eröffnet wurde und bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Herbst 2016 das Strafurteil erwartet wurde, keine Überraschung und deutet nicht auf eine grundlegende Veränderung hin, zumal die Verharmlosung seiner Straftaten in der vorliegenden Beschwerde (z.B. lediglich wenige Stunden der Entführung, keine Waffen beim Raub) weiterhin eine fehlende Einsicht in den Unrechtsgehalt derselben ausdrückt. Es ist deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft mit strafrechtlich auffälligem Verhalten des Beschwerdeführers in allen Kategorien seiner vergangenen Delinquenz zu rechnen. Seine beträchtliche kriminelle Energie ergibt sich vorliegend vor allem aus der Anzahl der von ihm trotz ausländerrechtlicher Verwarnung und diverser Strafurteile begangenen Delikte. Zu bedenken gilt dabei, dass angesichts der Schwere gewisser Delikte vorliegend auch eine mittlere Rückfallgefahr ausreichen würde, um den verhältnismässig strengen Voraussetzungen des FZA zu genügen. 2.3. Ein Widerrufsgrund ist damit gegeben. 3. Ist das Vorliegen eines Widerrufsgrunds zu bejahen, ist sodann zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Vorliegend ist das öffentliche Interesse am Entzug der Niederlassungsbewilligung angesichts der hohen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers sowie seines straf- und ausländerrechtlichen Verschuldens beträchtlich und in Kombination mit seiner überdies ausgewiesenen (offene Verlustscheine und Betreibungen im Bereich einer halben Million Schweizer Franken) desolaten wirtschaftlichen Situation insgesamt sehr hoch, auch wenn der Beschwerdeführer sich laut den von ihm eingereichten Lohnabrechnungen von Juli bis Dezember 2017 einen Lohn auszahlen konnte, der jeweils um CHF 3‘000 netto betrug (act. 1 S. 9; act. 7/36.6). Denn rund CHF 3‘000 können auf die Dauer nicht zur Bestreitung seines Bedarfs, eines angemessenen Unterhalts für sein Kind und zur (relevanten) Abtragung seines immensen Schuldenbergs ausreichen. Es muss bei dieser Einkommenshöhe vielmehr damit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gerechnet werden, dass weitere Schulden anfallen, sobald die nicht nachhaltig etablierte selbständige Geschäftstätigkeit einen Einbruch erleidet oder sich seine private Situation verändert. Solche Veränderungen sind nicht ausgeschlossen, substantiiert doch der Beschwerdeführer in keiner Weise konkrete Gründe für die Annahme, dass das Unternehmen nun mit dem Vertrieb von CBD-Tabak mit Sicherheit florieren werde (act. 1 S. 9). Aber auch ohne solche Veränderungen dürfte dieses Einkommen nicht ausreichen, denn bei der Festlegung des Unterhaltsbetrags ging man von einem leicht höheren Einkommen aus (rund CHF 3‘500 netto). Ausserdem wurden in die Bedarfsberechnung des Beschwerdeführers die Ausgaben für den Grundbedarf (Essen, Kleider etc.) nicht einbezogen, die laut Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs bei einem in Wohngemeinschaft (ohne Kinder) lebenden Schuldner CHF 1‘050 und bei einem alleinstehenden Schuldner CHF 1‘230 betragen. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurde die Privat/ Haftpflichtversicherung. Mit diesen zusätzlichen Beträgen sowie den vom Beschwerdeführer selbst behaupteten monatlichen Ausgaben von CHF 1‘904 (ohne Steuern, ohne die Schuldentilgung von CHF 100 pro Monat und ohne Selbstbehalte im Zusammenhang mit anfallenden Gesundheitskosten [vgl. 2/6]) wird schnell klar, dass dem Beschwerdeführer auf Dauer keine (relevante) Schuldentilgung aus eigener Kasse möglich ist und dass die Gefahr neuer Schulden die Wahrscheinlichkeit eines relevanten Schuldenabbaus deutlich übersteigt. Dies bestätigt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; der Beschwerdeführer ist weiterhin bedürftig und auf staatliche Unterstützung angewiesen. Demgegenüber stehen die privaten Interessen des Beschwerdeführers, der hier geboren wurde und den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und damit selbstverständlich des Schweizerdeutschen mächtig ist. Angesichts der sich noch im Aufbau befindlichen Unternehmung im Fürstentum Liechtenstein (nicht in der Schweiz) sind die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz praktisch inexistent; sein Interesse an einem allenfalls besseren Lebensstandard in der Schweiz kann nach ständiger Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz beschränkt sich damit vor allem auf seine (erweiterte) Familie, die laut seiner Beschwerdeschrift das Wichtigste für ihn ist, und seinen Freundeskreis, der allerdings
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte trotz weitreichender Mitwirkungspflicht nicht weiter substantiiert wurde und demzufolge zu vernachlässigen ist. Auch der Kontakt zu seiner erweiterten Familie ist in der Intensität trotz der weitreichenden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers weder umschrieben noch belegt. Der Beschwerdeführer behauptet insbesondere eine innige, stark affektive Beziehung zu seinem Sohn, der unter der Obhut von dessen Mutter steht. Angesichts der Tatsache, dass weder Angaben zu Modalitäten, Art und Häufigkeit der Ausübung des Besuchsrechts gemacht und belegt werden, noch ein Schreiben von N.__ zur Intensität der Beziehung im Recht liegt, darf an der Intensität dieser Beziehung gezweifelt werden. Doch selbst wenn diese Beziehung eng wäre, vermöchte sie alleine die öffentlichen Interessen nicht aufzuwiegen, zumal die Beziehung (wenn auch nicht im vom Beschwerdeführer gewünschten Ausmass) weiterhin gelebt werden kann, einerseits in Form von Besuchsaufenthalten N.__s beim Beschwerdeführer (Busfahrten nach Kroatien sind für sehr wenig Geld zu haben; ausserdem wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten, auch in Kroatien einer Arbeit nachzugehen und seinem Sohn diese Busfahrten zu bezahlen) und anderseits via elektronische Hilfsmittel. Wenn dem Sohn die Beziehung zu seinem Vater wichtig ist, wie Letzterer behauptet, wird er die Begleitung der Mutter oder Verwandter des Beschwerdeführers für die Reise einfordern. Ausserdem ist der Sohn bald in einem Alter, in dem er eine solche Busfahrt zu seinem Vater und zurück alleine antreten kann. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahre 2004 die möglichen Konsequenzen auf sein Privatleben lange vor der Geburt seines Sohnes bekannt waren und er damit bereits bei dessen Geburt wusste, dass er die Beziehung zu seinem Sohn durch strafrechtliches Verhalten gefährden könnte. Dennoch gilt es zu anerkennen, dass das private Interesse am Verhältnis zu seinem Sohn gewichtig ist. Es vermag aber die bedeutenden öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen, zumal einige der gewichtigen Nachteile für die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn dank moderner Kommunikationsmittel usw. abgeschwächt werden können. Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) ist aufgrund des weiterhin möglichen Kontakts in dieser Art und Weise nach ständiger Rechtsprechung nicht verletzt. Der Beschwerdeführer verbrachte nach seiner Geburt sieben Jahre in Kroatien. Damit ist er mit der kroatischen Sprache und Kultur ausreichend vertraut, dass es ihm als unternehmerisch denkendem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Menschen zugetraut werden kann, sich in Kroatien eine neue Existenz aufzubauen. Im Übrigen war er bereits während seines Aufenthalts in der Schweiz an Grundstücken mit wirtschaftlichen Zwecken in Bosnien beteiligt. Die Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung ist daher mit Art. 8 EMRK vereinbar und verhältnismässig. 4. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Das Recht der betroffenen Person auf Äusserung schliesst indes keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein. Auch lässt sich daraus keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise ableiten. So kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (vgl. BGer 2C_564/2014 vom 20. April 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Nichts anderes ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. VerwGE B 2012/21 vom 15. Oktober 2012 E. 4.1.2, www.gerichte.sg.ch). Gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3 VZAE hat eine Anhörung der Kinder zu erfolgen, „sofern dies erforderlich ist“. Das entspricht auch Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; SR 0.107, KRK). Eine solche persönliche Anhörung ist nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch die Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Die geforderten Anhörungen beziehungsweise Zeugenaussagen sind vorliegend nicht erforderlich. Es ist nicht zu erwarten, dass dadurch zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, welche sich nicht bereits aus den Akten ergäben. Damit durften auch das Migrationsamt und die Vorinstanz von einer persönlichen Anhörung und den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angebotenen Zeugenaussagen absehen, ohne Art. 12 KRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 12 VRP und Art. 47 Abs. 4 AuG zu verletzen. 5. Die Vorinstanz hat demzufolge recht- und verhältnismässig entschieden; die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Zufolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung gehen die Kosten zulasten des Staates (vgl. Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Vor Verwaltungsgericht wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (Art. 99 Abs. 1 VRP). Damit wird die staatliche Honorarordnung für die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege angewandt (Art. 30 lit. b Ziff. 2 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Bei unentgeltlicher Prozessführung wird das Honorar um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht pauschal CHF 1'000 bis 12'000 (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75, HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Angemessen erscheint vorliegend ein gekürztes Honorar von CHF 1‘600 zuzüglich Barauslagen von CHF 80 (pauschal vier Prozent von CHF 2‘000; Art. 28 HonO) und 7,7 Prozent Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1‘680 zuzüglich 7,7 Prozent Mehrwertsteuer.
Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Scherrer