© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2018/237 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 29.08.2019 Entscheiddatum: 04.03.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 04.03.2019 Verfahrensrecht, Fristwiederherstellung im Rekursverfahren, Art. 30 ff. VRP, Art. 148 ZPO. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses kann wiederhergestellt bzw. eine Nachfrist gewährt werden, wenn die säumige Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft und das Gesuch um Nachfrist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes eingereicht wird. Die Gesuchstellerin konnte nicht glaubhaft darlegen, dass ein Säumnisgrund vorlag, der sie daran hinderte, den Kostenvorschuss rechtzeitig zu bezahlen oder dass sie anderweitig kein oder nur ein leichtes Verschulden betreffend die Säumnis trifft. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu Recht abgewiesen (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2018/237). Entscheid vom 4. März 2019 Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführerin, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Führerausweisentzug (Abschreibung Rekursverfahren/Wiederherstellungsgesuch)
Der Abteilungspräsident stellt fest: A. a. Wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 24 km/h, begangen am 11. November 2017 in Haag, entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt X.__ am 11. Juli 2018 den Führerschein für die Dauer von einem Monat. b. Gegen die Verfügung vom 11. Juli 2018 erhob X.__ mit Eingabe vom 13. Juli 2018 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Diese setzte ihr am 16. Juli 2018 eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'200 bis 28. August 2018 an mit der Androhung, das Verfahren bei nicht fristgerechter Zahlung kostenpflichtig abzuschreiben. Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht geleistet worden war, schrieb der zuständige Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission das Rechtsmittelverfahren mit Verfügung vom 4. September 2018 ab. c. Mit Schreiben vom 7. September 2018 (Postaufgabe am 10. September 2018) erklärte X.__, dass sie aufgrund einer Erkrankung die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht habe einhalten können, und sie ersuchte deshalb um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist. Am 11. September 2018 verwies der zuständige Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission auf die Erfordernisse, die im Zusammenhang mit einem Wiederherstellungsgesuch zu beachten sind und auf welche bereits mit Abschreibungsverfügung vom 4. September
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2018 ausdrücklich hingewiesen worden war. Er forderte X.__ auf, ihr Gesuch innert der noch laufenden gesetzlichen Frist bis 20. September 2018 zu ergänzen und insbesondere Beweismittel einzureichen. Dieser Aufforderung kam X.__ mit Eingabe vom 19. September 2018 teilweise nach, indem sie ergänzende Ausführungen zu ihrer Erkrankung machte, diese jedoch nicht durch entsprechende Nachweise, insbesondere ein Arztzeugnis, belegte. Da sie den Hausarzt erst am 30. August 2018 aufgesucht habe, könne dieser das Attest nicht für den fraglichen Zeitraum ausstellen. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verzichtete auf eine Stellungnahme zum Fristwiederherstellungsgesuch und stimmte damit einer Wiederherstellung der Frist nicht zu. Darauffolgend wies die Verwaltungsrekurskommission mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 das Fristwiederherstellungsgesuch ab. B. Dagegen erhob X.__ (Beschwerdeführerin) am 3. November 2018 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) verwies mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2018 auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdegegner) verzichtete am 11. Dezember 2018 auf eine Vernehmlassung. Nach mehrfacher Fristerstreckung nahm die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2019 Einsicht in die Akten und reichte am 15. Februar 2019 (Postaufgabe) eine abschliessende Stellungnahme ein. Auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Abteilungspräsident erwägt:
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Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses zu Recht abgewiesen hat. In der Beschwerdebegründung wäre deshalb darzulegen, weshalb die angefochtene Verfügung auf einer fehlerhaften Sachverhaltsdarstellung oder Rechtsanwendung beruht (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 922), mithin weshalb die Vorinstanz trotz der behaupteten Erkrankung der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu Unrecht nicht wiederhergestellt hat. Fragen im Zusammenhang mit dem verfügten Führerausweisentzug, welche die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe vom 1. November 2018 und in der abschliessenden Stellungnahme vom 14. Februar 2019 aufwirft, sind nicht zu beurteilen. 3. Gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VRP werden die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) über die Wiederherstellung sachgemäss angewendet, soweit das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege nichts anderes bestimmt. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 30 Abs. 1 VRP kann die Wiederherstellung auch angeordnet werden, wenn der Verfahrensgegner zustimmt. Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b). Es obliegt der säumigen Person, die Säumnisgründe sowie die Tatsache, dass die zehntägige Gesuchsfrist eingehalten worden ist, im Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau darzustellen. Fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, so ist weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch Frist zur Verbesserung des Gesuchs ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anzusetzen (vgl. K. Plüss, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, N 88 zu § 12 VRG-ZH). Krankheit kann ein zur Wiederherstellung einer Frist führendes unverschuldetes beziehungsweise entschuldbares Hindernis sein, doch muss die Beeinträchtigung derart erheblich sein, dass die fristbelastete Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a, BGer 2C_300/2017 vom 27. März 2017 E. 3.2.2). Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist genannt, so kommt einem zeitnah erstellten Arztzeugnis ausschlaggebende Bedeutung zu, auch wenn der Nachweis der hinreichend schweren Krankheit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unterliegt und damit keiner festen Beweisregel folgt (BGer 2C_ 598/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.4). 4. Die Beschwerdeführerin macht als Grund zur Wiederherstellung der versäumten Frist eine plötzliche Erkrankung geltend. Gemäss Schreiben an die Vorinstanz vom 19. September 2018 trat die Erkrankung am 26. August 2018 in Form von immer stärker werdenden "Magenstichen" und Fieber auf. Am 30. August 2018 habe sie den Hausarzt aufgesucht, der eine schwere Magenerkrankung diagnostiziert und die Einnahme von Medikamenten während vier Wochen verordnet habe. Entsprechend der mit Eingabe vom 1. November 2018 erhobenen Beschwerde beim Verwaltungsgericht suchte sie den Arzt zwei Tage nach Auftreten des Krankenstandes auf. Danach hätte der Krankheitsverlauf am 28. August 2018 – dem letzten Tag der am 16. Juli 2018 angesetzten richterlichen Frist – eingesetzt. Weil sie den Hausarzt erst – zwei oder vier Tage – nach Auftreten der Erkrankung aufgesucht habe, habe dieser erklärt, er könne sie nicht rückwirkend krankschreiben. Die Beschwerdeführerin stützt sich auf Behauptungen, welche sie jedoch nicht belegt. Weder der Vorinstanz noch dem Verwaltungsgericht legte sie Nachweise zu diesen Behauptungen vor. Sie führt an, dass ihre Schmerzen und die damit verbundene Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Fristversäumnis durch den Arzt bestätigt werden könnten. Eine solche Bestätigung reicht sie jedoch nicht ein, obschon sie von der Vorinstanz ausdrücklich dazu aufgefordert wurde. Selbst für den Tag des angeblichen Arztbesuches wird die vorgebrachte schwere Magenerkrankung nicht durch ein
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechendes Zeugnis nachgewiesen. Mit dem angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin einzig insoweit auseinander, als sie geltend macht, in solch einer Situation denke man nicht unbedingt an eine Frist und auch nicht daran, dass ein Anruf erfolgen sollte. Da sie Art und Schwere der Erkrankung in jenen Tagen nicht nachweist, kann auch nicht beurteilt werden, ob ihr diese Auffassung im Sinn eines leichten Verschuldens zugutegehalten werden könnte. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin am letzten Tag der Frist bewusst sein musste, dass der Kostenvorschuss noch nicht geleistet war und der Eintritt der Säumnisfolge drohte. Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdeführerin weder in ihrer Beschwerdeeingabe vom 1. November 2018 (Postaufgabe am 3. November 2018) noch in der abschliessenden Stellungnahme, die sie dem Gericht schliesslich, nachdem sie am 11. Februar 2019 Einsicht in die Akten genommen hatte, am 14. Februar 2019 einreichte, mit der Begründung des angefochtenen Entscheides, mit welcher die Vorinstanz ihrem Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nicht entsprochen hat, auseinander. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, die bereits vor der Vorinstanz vorgetragene Behauptung, es sei ihr wegen einer Magenerkrankung nicht möglich gewesen, den Kostenvorschuss rechtzeitig zu leisten und ein entsprechender Nachweis sei rückwirkend nicht möglich, zu wiederholen. Insofern legt die Beschwerdeführerin weder das Vorliegen einer Erkrankung an sich noch deren Schwere und damit einhergehende Beeinträchtigungen hinreichend dar. Die Überweisung eines Geldbetrags verlangt weder besondere geistige oder körperliche Anstrengung noch einen erheblichen Zeitaufwand. Es ist somit nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, warum die Beschwerdeführerin die Zahlung des Kostenvorschusses nicht hätte vor Ablauf der – im Übrigen bereits am 16. Juli 2018 angesetzten und bis 28. August 2018 laufenden – Frist vornehmen oder durch eine Drittperson hätte vornehmen lassen können, oder zumindest – wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird – um Erstreckung der Frist nachsuchen oder nachsuchen lassen können. Folglich enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung, so dass im vereinfachten Verfahren nicht darauf einzutreten ist. 5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei diesem Verfahrensausgang – das Nichteintreten betrifft die prozessuale Stellung der Beschwerdeführerin und kommt einem Unterliegen gleich – sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP, Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 769). Eine Entscheidgebühr von CHF 500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 212 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Sie ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800 zu verrechnen; CHF 300 sind ihr zurückzuerstatten. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP).
Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht:
Der Abteilungspräsident Eugster
bis