© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2018/233 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 29.08.2019 Entscheiddatum: 25.01.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 25.01.2019 Strassenverkehrsrecht, vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Fahrausweises, Art. 45 Abs. 1 und Art. 30 VZV i.V.m. Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG. Der Beschwerdeführer überschritt innert weniger Minuten bei derselben Messstelle die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zweimal um 49 km/h bzw. 30 km/h. Wer mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h an einem Sommerabend durch ein Wohnquartier fährt, verhält sich – auch wenn er die Tempo-30-Signalisation der Zone nicht wahr-genommen haben will – in hohem Mass rücksichtslos. Die vorsorgliche Aberkennung der ausländischen Lenkberechtigung im Hinblick auf die Abklärung der Fahreignung des Lenkers ist deshalb gerechtfertigt (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2018/233). Entscheid vom 25. Januar 2019 Verfahrensbeteiligte X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Oberholzer, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises

Der Abteilungspräsident stellt fest: A. X.__ (geboren 1968) wohnt in Nizza/FR und besitzt den französischen Führerausweis. Er wurde vom Kreisgericht St. Gallen am 22. Februar 2018 wegen qualifiziert grober und wegen grober Verkehrsregelverletzung – er hatte am Donnerstag, 7. Juli 2016, um 19.39 Uhr beziehungsweise um 19.45 Uhr, auf der Oberstrasse, Höhe Haus Nr. 288, in westlicher beziehungsweise östlicher Fahrtrichtung in der signalisierten Tempo-30-Zone den Personenwagen Porsche mit dem amtlichen Kennzeichen (...) mit einer rechtlich relevanten Geschwindigkeit von 79 km/h beziehungsweise 60 km/h gelenkt – zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 130 – der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Hälfte der Geldstrafe aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren – verurteilt. B. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, dem das Strafurteil am 23. April 2018 zuging, verbot X.__ mit Verfügung vom 19. Juni 2018 vorsorglich das Führen von Motorfahrzeugen und aberkannte ihm das Recht, Motorfahrzeuge aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (inkl. Mofa) zu führen. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig erhielt X.__ Gelegenheit, zur vorgesehenen Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung Stellung zu nehmen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der zuständige Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission wies den gegen die vorsorgliche Aberkennung des französischen Führerausweises erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 ab. Einer allfälligen Beschwerde entzog er die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der ausländische Führerausweis könne nach den für den Entzug des schweizerischen Führerausweises geltenden Bestimmungen aberkannt werden. Eine erstmalige massive Geschwindigkeitsüberschreitung könne unter besonderen Umständen Zweifel an der Fahreignung wecken. Solche besonderen Umstände lägen vor, weil X.__ – nicht ortskundig – die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer typischen Quartierstrasse mit deutlich gekennzeichneter Tempo-30-Zone und längsseits der Strasse angeordneten, die Fahrbahn verengenden Parkfeldern an einem frühen Sommerabend, an welchem mit spielenden Kindern und Fussgängern gerechnet werden müsse, begangen habe. Unabhängig davon, ob von einer Tateinheit auszugehen sei, liege ein besonders rücksichtsloses Verhalten vor. Schon Anhaltspunkte, die den Lenker als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen und ernsthafte Zweifel an der Fahreignung weckten, erlaubten eine vorsorgliche Aberkennung des Ausweises. C. X.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 23. Oktober 2018 durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 und Ergänzung vom 20. Dezember 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge und unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung seien der angefochtene Entscheid und die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts (Beschwerdegegner) vom 19. Juni 2018 aufzuheben. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2018 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdegegner) verzichtete am 10. Januar 2019 auf eine Vernehmlassung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Rechtsbegehrens sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Abteilungspräsident erwägt:

  1. (...)

2.1. Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung; SR 741.51, VZV) können ausländische Führerausweise nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. 2.2. Führerausweise dürfen unter anderem nur erteilt werden, wenn der Bewerber nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 Ingress und lit. d des Strassenverkehrsgesetzes; SR 741.01, SVG). Wird nachträglich festgestellt, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist der Führerausweis zu entziehen (Art. 16d Abs. 1 Ingress und lit. c SVG). Anzeichen hierfür bestehen, wenn Charaktermerkmale des Betroffenen, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt. Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend (vgl. BGer 1C_264/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 125 II 492 E. 2a). Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen sofort vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung wecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selbst entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugs-Verfahrens bildet zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit deshalb die Regel (vgl. BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1 und 3.2, 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 3.1, 6A.8/2005 vom 6. April 2005 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 II 122 E. 5, 125 II 492 E. 2b, 396 E. 3, 122 II 359 E. 3a mit weiteren Hinweisen). 2.3. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 Ingress und lit. c SVG namentlich bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen, einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Rücksichtslosigkeit im Sinn von Art. 15d Abs. 1 Ingress und lit. c SVG kann selbst bei einer einzelnen sehr schweren – vorsätzlichen oder besonders grobfahrlässigen – Verkehrsregelverletzung bejaht werden (vgl. R. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 72 zu Art. 15d SVG). Eine erstmalige massive Geschwindigkeitsüberschreitung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter besonderen Umständen Zweifel an der Fahreignung erwecken, welche die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs und einer Untersuchung rechtfertigen. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich der Betroffene durch seine Fahrweise besonders rücksichtslos verhält (BGer 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013 E. 6.1, 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2). Konkret zogen in der Praxis beispielsweise die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 49 km/h (BGer 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013 E. 5 und 6) und um 66 km/h (BGer 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 2 und 3) beziehungsweise von 80 km/h ausserorts um 60 km/h (BGer 1C_31/2016 vom 22. April 2016), um 69 km/h (BGer 1C_154/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2 und 4) und um 72 km/h (BGer 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3) den vorsorglichen Entzug des Führerausweises im Hinblick auf die Abklärung der Fahreignung des Lenkers nach sich (für weiteres rücksichtsloses, einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises rechtfertigendes Verhalten vgl. BGer 1C_308/2012 vom 3. Oktober 2012 [mehrfaches Ausbremsen eines anderen Fahrzeuges auf der Autobahn]).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Gesetzgeber sieht in Art. 16c Abs. 2 Ingress und lit. a SVG beziehungsweise Art. 90 Abs. 3 SVG für die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln, namentlich die "besonders krasse" Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit besonders schwerwiegende Sanktionen vor. Als "besonders krass" gilt "in jedem Fall" unter anderem die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 40 km/h und mehr (Art. 90 Abs. 4 Ingress und lit. a SVG). Erachtet der Strafrichter diesen Tatbestand als erfüllt, geht er – entsprechend dem gesetzlichen Tatbestand – davon aus, der Lenker sei durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen, habe sich mithin besonders rücksichtslos verhalten. Im Schrifttum wird deshalb die vor diesem Hintergrund ohne weiteres nachvollziehbare Auffassung vertreten, bei Widerhandlungen gegen Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG sei in der Regel der Führerausweis vorsorglich zu entziehen und eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen (vgl. R. Schaffhauser, Administrativmassnahmenrecht, in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, Rz. 231; C. Mizel, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, Bern 2015, S. 423 f.; Weissenberger, a.a.O., N 71 zu Art. 15d SVG; zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung vgl. BGer 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2). Raum für Ausnahmen dürften vor allem im Rahmen der gesetzlichen Fiktion bei Geschwindigkeitsexzessen nach Art. 90 Abs. 4 SVG in Betracht kommen, zumal von dieser Norm nicht nur die "typischen Raser" erfasst werden (Weissenberger, a.a.O., N 71 zu Art. 15d SVG). Auch wenn der Gesetzgeber nicht davon ausgeht, nach einem Raserdelikt müssten zwingend auch ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Lenkers bestehen, ist doch zu beachten, dass es den Grundanliegen des Strassenverkehrsrechts zuwiderliefe, wenn nach einem erstmaligen Delikt, das auf Rücksichtslosigkeit schliessen lässt und die Fahreignung einer Person in Frage stellt, eine Fahreignungsuntersuchung ausgeschlossen sein sollte (vgl. J. Bickel, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 26 zu Art. 15d SVG). 3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 22. Februar 2018 strafrechtlich rechtskräftig wegen einer Verletzung von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG belangt. Damit ist der Strafrichter unter Würdigung aller Umstände davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe am 7. Juli 2016 um 19.39 Uhr in St. Gallen auf der Oberstrasse, Höhe Haus Nr. 288, mit einer rechtlich relevanten Geschwindigkeit von 79 bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte km/h vorsätzlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Tempo-30-Zone krass missachtet. Umstritten ist, ob aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers auf eine besondere Rücksichtslosigkeit zu schliessen ist, welche die vorsorgliche Aberkennung seines französischen Führerausweises – im Hinblick auf die Abklärung seiner Fahreignung – rechtfertigt. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Ort, an welchem er die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe, habe sich ihm zumindest auf der einen Strassenseite mit einer Wiese mit weidenden Kühen präsentiert. An französische Grossstadtverhältnisse gewohnt, sei er nie auf die Idee gekommen, das sei noch innerstädtisches Gebiet, geschweige denn, die Geschwindigkeit könnte "rigoros" auf 30 km/h beschränkt sein. Das zeige sich auch darin, dass er die Stelle innert weniger Minuten gleich zweimal mit zu hoher Geschwindigkeit passiert habe. Kein Mensch passiere aus purer Rücksichtslosigkeit innert weniger Minuten eine semistationäre Messanlage gleich zwei Mal in unterschiedlicher Richtung mit übersetzter Geschwindigkeit. Das sei ein klarer und stringenter Nachweis dafür, dass er die Geschwindigkeitsbeschränkung eben ganz offensichtlich nicht wahrgenommen habe. Dass er den Fehler im Strafverfahren aber sogleich eingesehen und sich kooperativ verhalten habe, zeige, dass es sich bei ihm offenkundig um alles andere als einen rücksichtslosen Raser, sondern vielmehr um einen aufrechten, überlegten und vernünftigen Verkehrsteilnehmer handle, welchem bei ansonsten absolut makellosem Leumund als Motorfahrzeugführer ein einziges Mal aus Unachtsamkeit eine strafrechtlich relevante Geschwindigkeitsübertretung passiert sei. Diese Einwendungen vermögen nichts daran zu ändern, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als besonders rücksichtslos zu beurteilen ist. Aus www.google.com/maps wird ersichtlich, dass die Oberstrasse im fraglichen Abschnitt – für den Fahrzeuglenker offenkundig erkennbar – durch ein Wohnquartier führt. Das Signal "Tempo-30-Zone" kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss (vgl. Art. 22a der Signalisationsverordnung; SR 741.21, SSV). Die Übergänge vom übrigen Strassennetz in diese Zone müssen deutlich erkennbar sein; Ein- und Ausfahrten der Zone sind durch eine kontrastreiche Gestaltung so zu verdeutlichen, dass die Wirkung eines Tores entsteht (vgl. 5 Abs. 1 der Verordnung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen; SR 741.213.3). Die Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz lassen sich immerhin – wie er vorbringt –"an einer Hand abzählen", sodass durchaus davon ausgegangen werden darf, dass ihm die Verkehrsverhältnisse in der Schweiz und damit insbesondere auch die Bedeutung einer signalisierten Tempo-30-Zone bekannt waren. Der Beschwerdeführer selbst anerkennt, dass Strassenmarkierungen und Signalisation – mithin auch die Signalisation des Abschnittes als Tempo-30-Zone – objektiv klar erkennbar waren. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe diese Signalisation – weil er eine solche in Frankreich an vergleichbarer Stelle nicht erwarten würde – nicht wahrgenommen, lässt dies auf einen Grad von Gedankenlosigkeit schliessen, der die elementaren Gefahren, die mit dem Führen eines Motorfahrzeugs verbunden sind, ausblendet. Die Oberstrasse ist im fraglichen Abschnitt durch seitlich angebrachte Parkfelder verengt und führt an mehreren, nicht weit voraus einsehbaren Garagen- und Hausvorplätzen vorbei. Bei der vom Beschwerdeführer innegehabten Geschwindigkeit war deshalb eine rechtzeitige Reaktion auf plötzlich auftretende Gefahren, beispielsweise auf Kinder, die im Spiel von einem Vorplatz auf die Strasse laufen, ausgeschlossen. Mit solchen Gefahren war allerdings in der fraglichen Jahres- und Tageszeit durchaus zu rechnen. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt deshalb auf eine geringe Sensibilität für die von ihm für Drittpersonen verursachte Gefährdung schliessen. Wer mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h an einem Sommerabend durch ein Wohnquartier fährt, verhält sich – auch wenn er die Signalisation der Tempo-30-Zone nicht wahrgenommen haben will – in hohem Mass rücksichtslos. Damit erweist sich das vom Beschwerdegegner angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte vorsorgliche Verbot, vom französischen Führerausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen, als recht- und verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache fällt das Gesuch, es sei der Beschwerde die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, dahin. 4. (...)

Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000 unter Verrechnung mit dem von ihm in der Höhe von CHF 1'500 geleisteten Kostenvorschuss. CHF 500 werden ihm zurückerstattet.
  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Eugster

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25.01.2019
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25.03.2026