© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2018/216 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 05.02.2020 Entscheiddatum: 25.10.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 25.10.2018 Verfahren, Art. 94, 95 und 98 VRP. Neuverlegung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten nach Rückweisung durch das Bundesgericht (Verwaltungsgericht, B 2018/216). Entscheid vom 25. Oktober 2018 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Beeler, beelerlegal.ch, Hauptstrasse 30, Postfach, 9400 Rorschach, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2018 / Rückweisung zur Neuverlegung von Kosten und Entschädigungen in den kantonalen Verfahren Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. X.__ (Jahrgang 1957) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1. Februar 1982 in die Schweiz ein und heiratete A., mit welcher er drei mittlerweile erwachsene Kinder (Jahrgang 1984, 1985 und 1987) hat. Sämtliche Familienmitglieder verfügen über die Niederlassungsbewilligung. X. wurde nach einer Verurteilung wegen Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Monaten am 21. Februar 1998 verwarnt. Am 22. November 2000 wurde er darauf hingewiesen, er habe seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und bestehende Schulden nach Möglichkeit zu sanieren, andernfalls er mit schwerwiegenden ausländerrechtlichen Massnahmen rechnen müsse. Am 5. Oktober 2009 wurde er erneut verwarnt. Am 9. Dezember 2014 widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den von X.__ gegen den Widerruf erhobenen Rekurs am 16. September 2016 ab. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trug der Kanton die amtlichen Kosten des Rekursverfahren von CHF 1'000. Der Rechtsvertreter wurde aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit CHF 1'600 einschliesslich Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer entschädigt. B. Das Verwaltungsgericht wies die von X.__ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) erhobene Beschwerde mit Zirkulationsentscheid vom 5. Dezember 2017 ab. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 gingen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Der Rechtsvertreter wurde aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit CHF 1'600 zuzüglich CHF 80 Barauslagen und Mehrwertsteuer entschädigt. C. Das Bundesgericht hiess die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. September 2018 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur "Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen" an das Verwaltungsgericht zurück.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorliegend – ausschliesslich kantonale Behörden am Verfahren beteiligt, werden die ausseramtlichen Kosten bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren dem Gericht, beim Erfolgsprinzip dem zuständigen Departement belastet. Werden die ausseramtlichen Kosten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entschädigt, ist der Kostenersatz dem Rechtsvertreter, zu welchem das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis besteht, zuzusprechen. Werden die ausseramtlichen Kosten der obsiegenden Partei hingegen entsprechend dem Erfolgsprinzip ersetzt, handelt es sich um eine Entschädigung, welche der Partei – und nicht unmittelbar dem Vertreter – zusteht. Werden die Vertretungskosten gestützt auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersetzt, wird die Partei, welcher die Rechtswohltat gewährt wurde, zudem während zehn Jahren zur Nachzahlung der Kosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. Art. 98 VRP in Verbindung mit Art. 123 ZPO). Eine solche Pflicht ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn der Partei ein Ersatzanspruch, der sich auf das Erfolgsprinzip stützt, zukommt (vgl. dazu VerwGE B 2017/74 vom 8. Juli 2014 E. 3.1, www.gerichte.sg.ch). 3.2. Gemäss Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75, HonO) beträgt das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege vor Verwaltungsgericht pauschal CHF 1'000 bis 12'000. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Hat der Rechtsanwalt keine Honorarnote eingereicht, werden die ausseramtlichen Kosten nach Ermessen zugesprochen (Art. 6 HonO). Der Rechtsvertreter hat weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren eine Kostennote eingereicht. Die ihm ermessensweise zugesprochenen Entschädigungen von CHF 1'600 (Honorar samt Barauslagen) für das Rekursverfahren und von CHF 1'600 (Honorar ohne Barauslagen) für das Beschwerdeverfahren beruhten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auf einem um einen Fünftel reduzierten Honorar (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 964.70, AnwG). Diese Reduktion entfällt bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung nach Obsiegen und Unterliegen. Dies entspricht der in Art. 98 und 99 Abs. 2 VRP vorgeschriebenen sachgemässen Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO, welcher ter ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss der in der Literatur vertretenen Auffassung der unentgeltlich prozessführenden Partei, welche obsiegt, Anspruch auf eine volle – und nicht nur eine auf dem Armenrechtstarif berechnete – Parteientschädigung einräumt (vgl. L. Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 13 zu Art. 122 ZPO). Dass die obsiegende Partei durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten war, ist mithin nicht eine wesentliche Tatsache für die Festlegung der Parteientschädigung, weil die öffentlich-rechtliche Entschädigung von ihrem Zweck her nur subsidiär zum Tragen kommt. Es folgt daraus, dass es keinen sachlichen Grund gibt, die Entschädigung der obsiegenden Partei deshalb zu kürzen, weil ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden ist (vgl. BGer 5P.421/2000 vom 10. Januar 2001 E. 3b). Davon geht das Bundesgericht auch im Rückweisungsentscheid aus, wenn es die Sache zur Regelung der Kosten– und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat. Eine solche Rückweisung hätte sich erübrigt, wenn der Ersatz der Vertretungskosten nach wie vor nach den bei der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anwendbaren Regeln zu bemessen gewesen wäre. Da gemäss Art. 98 VRP die ausseramtliche Entschädigung den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt wird, sind dem Beschwerdeführer diese Kosten vollumfänglich zu ersetzen (vgl. dazu R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 182 ff.). Der Staat (Sicherheits- und Justizdepartement) hat den Beschwerdeführer dementsprechend für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000 zuzüglich CHF 80 Barauslagen und acht Prozent Mehrwertsteuer – die anwaltlichen Leistungen wurden vor dem 1. Januar 2018 erbracht (vgl. Ziff. 2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzänderung per 1. Januar 2018, www.estv.admin.ch) – zu entschädigen. Dabei ist davon Vormerk zu nehmen, dass die dem Rechtsvertreter mit dem aufgehobenen Entscheid zugesprochene Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung noch nicht zur Auszahlung gelangt ist. Dem Beschwerdeführer wurde auch im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Sein Rechtsvertreter, der seine Anträge unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellt hatte, wurde mit CHF 1'600 (vier Fünftel einer angemessenen Entschädigung samt pauschalen Barauslagen auf der vollen bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entschädigung) zuzüglich Mehrwertsteuer entschädigt. Wie im Beschwerdeverfahren sind dem Beschwerdeführer, dessen Begehren gutzuheissen gewesen wären, die ausseramtlichen Kosten auf der Basis des Erfolgsprinzips gemäss Art. 98 VRP vollständig und ungekürzt, das heisst mit CHF 1'905 zuzüglich CHF 76.20 pauschale Barauslagen und acht Prozent Mehrwertsteuer – die anwaltlichen Leistungen wurden vor dem 1.Januar 2018 erbracht – zu ersetzen. Wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die ihm zugesprochene Entschädigung bereits ausbezahlt, verbleibt ein Anspruch von CHF 381.20 zuzüglich acht Prozent Mehrwertsteuer. 4. Für diesen Entscheid werden keine amtlichen Kosten erhoben und keine ausseramtlichen Entschädigungen – dem Beschwerdeführer sind in diesem Verfahren keine Aufwendungen entstanden – zugesprochen (Art. 97 VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: