© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2018/174 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.02.2020 Entscheiddatum: 03.12.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 03.12.2018 Versicherungsleistung, Sturmwind; Art. 31 Abs. 2 GVG. Der Beschwerdeführer kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die Witterungseinflüsse derart intensiv waren, dass ihnen der Schopf auch in ordnungsgemässem Zustand nicht hätte standhalten können. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den meteorologischen Einflüssen und dem eingetretenen und geltend gemachten Schaden wurde durch die fehlende bzw. ungenügende Konstruktion unterbrochen. Der Schaden geht damit auf eine "im Wesentlichen andere Ursache" im Sinn von Art. 31 Abs. 2 GVG zurück und ist nicht versichert. Bei einer Schadenssumme von ca. CHF 13'000 wurden mit der Auferlegung der gesamten Kosten von knapp CHF 11'000 für die Einholung eines Gutachtens die "vernünftigen Grenzen" offensichtlich verlassen. Anstrengungen seitens der GVA, die Kosten in einem vernünftigen Rahmen zu halten, etwa durch vorgängige Festlegung eines Kostendachs, sind nicht ersichtlich. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten für das Gutachten sind deshalb zu reduzieren (Verwaltungsgericht, B 2018/174). Entscheid vom 3. Dezember 2018 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. David Brunner, Advokaturbüro Brunner Geiser Dudli, Hinterlauben 12, 9000 St. Gallen, gegen Gebäudeversicherung des Kantons St. Gallen, Verwaltungsrat, Davidstrasse 37, Postfach, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Ablehnung Versicherungsleistungen Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 0000__, Grundbuch X.. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus (Vers. Nr. 001), einer daran angebauten Scheune (Vers. Nr. 002__) und einem freistehenden Schopf (Vers. Nr. 003__) überbaut. Die Gebäudegruppe liegt auf einer Höhe von etwa 580 m ü. M. unter dem Weiler Y.. Um den 9. Februar 2016 wurden bei der Scheune (Vers. Nr. 002) Ziegel weggeweht und der Schopf (Vers.-Nr. 003__) fiel gänzlich in sich zusammen. A.__ meldete den Schaden am 13. Mai 2016 der Gebäudeversicherung des Kantons St. Gallen (GVA). Gemäss Schadenermittlungsprotokoll vom 24. Mai 2016 belief sich die Schadensumme am Schopf auf CHF 14'600; der Schaden an der Scheune geht aus den Akten nicht hervor, wurde jedoch von der GVA anerkannt. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 teilte der Leiter Schadendienst A.__ mit, für den Schaden am Schopf werde keine Versicherungsleistung erbracht. Nachdem A.__ dazu Stellung genommen hatte, lehnte die GVA mit Verfügung vom 20. Juni 2016 die Versicherungsleistung vollumfänglich ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, der Schaden sei nicht in erster Linie auf das versicherte Ereignis Sturmwind zurückzuführen, sondern die Konstruktion sei geschwächt und anfällig auf Wind gewesen, weshalb der Schopf dem Sturmwind zum Vornherein nicht mehr habe standhalten können. Der Schaden sei somit letztlich nicht auf das Sturmereignis, sondern im Wesentlichen auf eine andere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ursache zurückzuführen. Die GVA sei daher nicht leistungspflichtig. Die dagegen erhobene Einsprache wies die GVA mit Entscheid vom 15. September 2016 ab. B. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.__ Rekurs beim Verwaltungsrat der GVA. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids über die Ablehnung der Versicherungsleistung sowie die vollumfängliche – allenfalls eine um höchstens 50 Prozent gekürzte – Übernahme des Schadens am Schopf. Am 12. Mai 2017 beauftragte der Verwaltungsrat der GVA Dr. B., dipl. Bauing. ETH, mit der Erstellung eines Gutachtens. Am 28. November 2017 fand eine Begehung durch den Experten in Anwesenheit der Parteien statt. Im daraufhin erstellten Gutachten vom 16. Dezember 2017 kam der Experte zum Schluss, die am 9. Februar 2016 auf dem Schadenplatz aufgetretenen Windlasten seien etwa drei- bis fünfmal kleiner gewesen wie der Bemessungswert der Windlasten nach der heute gültigen Norm SIA 261. Der Schopf sei somit schon bei einer im Vergleich zum Bemessungswert nach Norm sehr tiefen Windlast eingestürzt, sodass davon auszugehen sei, dass das Gebäude generell, auch ohne Windbeanspruchung, eine stark ungenügende Tragsicherheit aufgewiesen und ein Sicherheitsrisiko dargestellt habe. Der Einsturz sei eindeutig nicht infolge zu hoher Windlasten erfolgt, sondern wegen gravierender Mängel an der Tragekonstruktion. Dies werde bestätigt durch die Tatsache, dass in der näheren und weiteren Umgebung des Schadenplatzes keine Sturmschäden an Tragkonstruktionen oder wesentlichen Tragwerksteilen von Gebäuden gemeldet worden seien. A. nahm am 15. Januar 2018, die GVA am 5. Februar 2018 Stellung zum Gutachten. Am 20. Juni 2018 wies der Verwaltungsrat der GVA den Rekurs ab; die Entscheidgebühr von CHF 1'500 sowie die Gutachterkosten von CHF 10'972.30 wurden A.__ auferlegt. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juli 2018 und Ergänzung vom 31. August 2018 erhob A.__ (Beschwerdeführer) gegen den am 10. Juli 2018 zugestellten Rekursentscheid des Verwaltungsrats der GVA (Vorinstanz) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien der angefochtene Rekursentscheid sowie der Einspracheentscheid und die Verfügung über die Ablehnung der Versicherungsleistung aufzuheben. Der Schaden vom 9. Februar 2016 am Schopf sei vollumfänglich und mindestens im Umfang des versicherten Zeitwerts (CHF 13'000) von der GVA zu übernehmen; allenfalls sei der Schaden gekürzt um höchstens 50 Prozent zu übernehmen oder die Sache zu neuem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid zurückzuweisen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Auf die Ausführungen der Verfahrensparteien zur Begründung ihrer Anträge, den angefochtenen Entscheid und die Akten wird – soweit wesentlich und erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2. Im vorliegenden Fall liegen zahlreiche Fotografien des streitgegenständlichen Schopfes, Messwerte der Windgeschwindigkeiten und Windrichtungen, eine Verlaufsübersicht der Windströmungen und Windstärken am Schadenplatz bei Süd- bis Südwestwind sowie diverse Kartenausschnitte bei den Akten (vgl. Beilagen zu act. 10/37). Weiter führte der von der Vorinstanz beauftragte Gutachter am 28. November 2018 im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie eines Mitarbeiters des Schadendienstes der GVA bereits einen Augenschein durch (act. 10/32, 37). Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich damit in hinreichender Deutlichkeit aus den genannten Unterlagen. Auf die Durchführung eines Augenscheins kann folglich ohne weiteres verzichtet werden. 3. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Schaden am Schopf Vers. Nr. 003__ sei auf ein versichertes Ereignis im Form eines "Sturmwinds" zurückzuführen. Die GVA erbringt gemäss Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG unter anderem Versicherungsleistungen, wenn Gebäudeschäden durch "Sturmwind" entstanden sind. Ausgenommen sind Schäden, die im Wesentlichen auf andere Ursachen zurückgehen (Art. 31 Abs. 2 GVG). 3.1. 3.1.1. Gebäude müssen alltäglichen Naturereignissen wie Regen, Wind oder Frost trotzen können. Bei den im Gesetz abschliessend aufgezählten versicherten Elementarereignissen handelt es sich demgegenüber um durch geologische, physikalische oder meteorologische Vorgänge ausgelöste Naturereignisse von ausserordentlicher Heftigkeit. Art. 32 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (sGS 873.11, GVV) definiert, welche Mindestanforderungen an die Widerstandsfähigkeit im Fall von Sturmwind erfüllt sein müssen, damit die GVA im Schadenfall eine Versicherungsleistung ausrichtet. Demnach setzt ein Sturmschaden im versicherungstechnischen Sinn voraus, dass ein Gebäude oder Gebäudeteile unverletzlich ist gegenüber einer Windgeschwindigkeit von bis zu 63 km/h im Zehnminutenmittel oder gegenüber einzelnen Böenspitzen von bis zu 100 km/h. Hält ein Gebäude oder Gebäudeteil diesen Windböen nicht stand, gewährt die GVA keine Deckung. Dort, wo Mindestanforderungen definiert werden, bezeichnen sie jene Grenzwerte, die erfüllt sein müssen, damit eine Versicherungsleistung überhaupt ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erbracht wird. Hält ein Gebäude den betreffenden Mindestanforderungen nicht stand, so wird mit anderen Worten davon ausgegangen, dass ein natürliches Ereignis vielleicht zwar unmittelbarer Auslöser für einen Schaden war, dass dieser an sich – also im Wesentlichen – letztlich jedoch auf eine andere Ursache, nämlich auf eine konstruktive Unzulänglichkeit, zurückzuführen ist. Solche Schäden sind von der Versicherungsdeckung ausgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 2 GVG; vgl. zum Ganzen Botschaft zum IV. Nachtrag zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, ABl 2015 371, S. 380). Windmessungen können jedoch nur im Sinn eines Indizes Aufschluss darüber geben, welche Windstärke an einem bestimmten (anderen) Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt geherrscht hat. Weil ein direkter Beweis in den meisten Fällen nicht möglich ist, kann er indirekt erbracht werden, das heisst durch den Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere rechtserhebliche Tatsachen zulassen. Im Fall eines behaupteten Sturmschadens ist ein derartiger Sachumstand in erster Linie das Schadenbild, das sich in der Umgebung präsentiert (VerwGE B 2004/101 vom 25. Januar 2005 E. 3c, a.a.O.). 3.1.2. Das Vorliegen einer die Leistungspflicht ausschliessenden "anderen Ursache" ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schaden nicht unmittelbare Folge eines Elementarereignisses ist. Unter dem Begriff der "anderen Ursache" fallen somit namentlich alltägliche (Natur-)Ereignisse, welche zwar die Voraussetzungen eines Elementarereignisses in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht erfüllen, jedoch den Schadeneintritt begünstigen. In solchen Fällen ist die Kausalkette zwischen Naturereignis und Schaden durch eine Ursache unterbrochen, für die der Versicherte einzustehen hat. Folge davon ist, dass die Leistungspflicht gänzlich entfällt (GVP 2010 Nr. 82 E. 4; VerwGE B 2015/87 vom 26. April 2018 E. 3.2, a.a.O.). 3.1.3. Anspruch auf Versicherungsleistung besteht nach Art. 45 der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (sGS 873.11, GVV), wenn ein versichertes Ereignis vorliegt (lit. a), ein Gebäudeschaden entstanden ist, der unmittelbar auf das versicherte Ereignis zurückgeführt werden kann (lit. b), und die Ereigniseinwirkung nicht bestimmungsgemäss war (lit. c). "Bestimmungsgemäss" ist eine Ereigniseinwirkung, wenn sie zufolge ordentlicher Abnützung oder ordentlicher Erfüllung des Zweckes des Gebäudes oder Gebäudeteils eintritt (Art. 48 GVV). Die Frage, ob sich der Gebäudeschaden "unmittelbar" auf das versicherte Ereignis zurückführen lässt, ist
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach der Rechtsprechung nach den Regeln über den sog. "adäquaten Kausalzusammenhang" zu beantworten. Demnach hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs somit durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (VerwGE B 2016/185 vom 28. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). 3.1.4. Art. 47 GVV regelt die Zurechnung des Schadens zum versicherten Ereignis: Ein Gebäudeschaden wird dem versicherten Ereignis zugerechnet, wenn er nicht im Wesentlichen auf andere Ursachen zurückzuführen ist (Abs. 1). Nicht vergütet werden insbesondere Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückgehen oder die nicht auf eine plötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, ungenügender Fundamente, fehlerhafter Konstruktion oder verwahrlosten Zustandes (Abs. 2). 3.1.5. Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Auch im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, wonach Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, im Sinn von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer indessen eine die Leistungspflicht ausschliessende oder herabsetzende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht, namentlich bei der Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG (vgl. VerwGE B 2004/101 vom 25. Januar 2005 E. 2b, www.gerichte.sg.ch; VerwGE B 2016/185 vom 28. Juni 2018 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen, a.a.O.). Im Versicherungsrecht gilt generell die Beweiserleichterung der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 128 III 271 E. 2b/ aa). Entgegen dem Regelbeweismass, das erst erreicht ist, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen, sind die Anforderungen an das Beweismass
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte herabgesetzt. "Überwiegend wahrscheinlich" ist etwas dann, wenn für die Richtigkeit einer Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. K. Plüss, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N 26-28 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen. Dem Versicherer steht ein – aus Art. 8 ZGB abgeleitetes – Recht auf Gegenbeweis zu. Er hat Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.3 f.). 3.2. Die Vorinstanz hielt – gestützt auf das Gutachten vom 16. Dezember 2017 – fest, die am 9. Februar 2016 auf dem Schadenplatz aufgetretenen Windlasten seien ca. drei- bis fünfmal kleiner gewesen als der Bemessungswert der Windlasten nach der Norm SIA 261; weiter seien die Mindestwerte der Windgeschwindigkeiten zur Bejahung eines versicherten Ereignisses nicht erreicht worden. Da mithin von einer fehlerhaften Konstruktion im Sinn von Art. 47 Abs. 2 GVV ausgegangen werden müsse und in der Umgebung des Schadenplatzes nur sehr wenige und kleine Gebäudeschäden gemeldet worden seien, sei erstellt, dass der Schaden vorliegend im Wesentlichen auf andere Ursachen als auf ein Sturmereignis zurückzuführen sei. Es handle sich beim Schaden um einen durch den Wind zwar ausgelösten, aber nicht adäquat kausal verursachten Schaden, da die fehlerhafte Konstruktion zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen Wind und Gebäudeschaden geführt habe. Ohne die fehlerhafte Konstruktion wäre der Schopf beim vorliegend vergleichsweise wenig starken Windereignis nicht eingestürzt. Der Schaden sei folglich nicht durch ein versichertes Ereignis verursacht worden, womit eine Entschädigungspflicht durch die GVA entfalle. 3.3. Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer verschiedene Einwände.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3.1. Der Beschwerdeführer – dem der Nachweis obliegt, dass das Schadensereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit adäquat kausal auf ein Elementarereignis zurückgeht – macht geltend, der Gutachter habe nicht ausgeschlossen, dass gegenüber der nächstgelegenen Messstelle in Z.__ auf einer Höhe von 409 m ü. M. am Schadenplatz höhere Windgeschwindigkeiten geherrscht hätten. Gemäss Gutachten vom 16. Dezember 2017 betrugen die Windgeschwindigkeiten während des Schadenereignisses am 9. Februar 2016 in der Nähe des Schadenplatzes höchstens 55.4 km/h (10-Min. Mittel) bzw. 89.6 km/h (Böenspitzen). Zutreffend ist zwar, dass aus dem Gutachten nicht gefolgert werden kann, die für "Sturmwind" geforderten Windgeschwindigkeiten seien am 9. Februar 2016 am Schadenort nicht erreicht worden. Allerdings hat der Experte auch nicht bestätigt, dass das Gegenteil der Fall gewesen sei. Der Experte geht vielmehr davon aus, dass am Schadenplatz, wenn überhaupt, nur unwesentlich höhere Windgeschwindigkeiten herrschten als bei der Messstation Z.__ (vgl. act. 10/37 Antwort 1 und 3). Daraus, dass die höchste Windgeschwindigkeit in der Schweiz am 9. Februar 2016 mit 167 km/h auf dem Kronberg gemessen wurde und sich die höchsten Windgeschwindigkeiten in tieferen Lagen im Bereich von 90 bis 120 km/h bewegten, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits handelt es sich dabei um Böenspitzen, welche am 9. Februar 2016 im Flachland regelmässig nicht die geforderten 100 km/h erreichten; in der Ostschweiz bewegten sich die Werte um etwa 90 km/h. So wurde in der Stadt St. Gallen (776 m ü. M.) eine Spitze von 91 km/h, in Stein AR (813 m ü. M.) eine solche von 93 km/h und in Eichberg-Oberau (494 m ü. M.) ebenfalls 93 km/h gemessen. Andererseits belief sich selbst das Windmittel auf dem Kronberg am Schadentag lediglich auf 59 km/h (vgl. act. 10/37/16 mit Hinweis auf http:// www.kaikowetter.ch/Statistik/2016/Windspitzen_16/Sturm_09_02_2016.html). Damit erscheint fraglich, dass am Schadentag am Schadenort Windgeschwindigkeiten von mindestens 63 km/h im Zehnminutenmittel oder einzelnen Böenspitzen von mindestens 100 km/h auftraten. Selbst wenn jedoch diese Windgeschwindigkeiten erreicht worden wären – ob die Vorinstanz deshalb oder aus Kulanz den Schaden an der Scheune des Beschwerdeführers anerkannte, lässt sich den Akten nicht entnehmen – ist es durchaus möglich, dass der Schaden am Schopf im Wesentlichen auf andere Ursachen zurückgeht, was eine Leistungspflicht der GVA ausschliessen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte würde (vgl. Art. 31 Abs. 2 GVG). Nicht gefolgt werden kann diesbezüglich den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Gesetzgeber der Regierung keine Kompetenz gegeben habe, Leistungsausschlusstatbestände zu schaffen. Gestützt auf Art. 31 Abs. 2 GVG sind Schäden an Gebäuden, welche den Mindestanforderungen nicht standhalten, von der Versicherungsdeckung ausgenommen. Eine reduzierte Deckung ist erst im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen vorgesehen, die die Soll- Anforderungen nicht erfüllen, aber immerhin den Minimalanforderungen standhalten (vgl. ABl 2015 380; vorstehende E. 3.1). 3.3.2. Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob das Schadenbild in der Umgebung darauf schliessen lässt, die Witterungseinflüsse am 9. Februar 2016 seien derart intensiv gewesen, dass ihnen der Schopf auch in ordnungsgemässem Zustand nicht hätte standhalten können. Denn wer Entschädigung beansprucht, muss nachweisen, dass am Versicherungsort oder in der Umgebung durch den Sturm Bäume gefällt oder Dächer abgedeckt worden sind. Der Grund liegt darin, dass oft ein fehlerhaft konstruiertes Gebäude Angriffsziel des Windes ist. Erleidet dieses Schäden oder fällt gar in sich zusammen, so ist die mangelhafte Konstruktion der Grund dafür und nicht der Sturm (GVP 2010 Nr. 82 E. 5.1). Die Gebäude des Beschwerdeführers liegen nicht in dicht besiedeltem Gebiet, weshalb in unmittelbarer Nachbarschaft – bis auf weggewehte Ziegel an der eigenen Scheune – auch keine weiteren Gebäudeschäden aufgetreten sind. Dies schliesst indes nicht aus, dass zur Beurteilung der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, mitberücksichtigt werden darf, ob es in der weiteren Umgebung, an ähnlich ausgesetzter Lage, zu Gebäudeschäden gekommen ist, die von demselben Ereignis herrühren (VerwGE B 2004/101 vom 25. Januar 2005 E. 3d/bb, a.a.O.). Bei der Assekuranz des Kantons Appenzell Ausserrhoden gingen im Gebiet von Y.__ zwei Sturmschadenmeldungen ein, die Sonnenschutzeinrichtungen mit Schadensummen von CHF 850 bzw. CHF 1'100 betrafen (vgl. act. 10/37/5). Die betroffenen Gebäude befinden sich dabei etwa auf 700 m ü. M. (vgl. Höhenkurven-Karte auf www.geoportal.ch). In der Gemeinde X.__ wurden ebenfalls zwei weitere Schadenfälle durch Sturmwind registriert: Einerseits handelte es sich dabei um den Schaden an der Scheune des Beschwerdeführers, bei welchem lediglich wenige Ziegel im Umfang von rund CHF 1'500 ersetzt werden mussten. Andererseits wurden bei einer Scheune in 3'800 Meter Entfernung zum
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grundstück des Beschwerdeführers sechs Eternitplatten weggeweht und auf das Dach geschleudert. Die Wiederherstellungskosten beliefen sich dabei auf rund CHF 4'500 (vgl. act. 10/37/8). In keinem der Fälle war dagegen die Tragstruktur oder wesentliche Tragwerksteile betroffen (vgl. act. 10/37/8). Der eingestürzte Schopf passt demnach nicht in das Schadenbild, das sich in der Umgebung präsentiert. Unbestritten blieb, dass die nördliche Aussenwand des Schopfs bereits vor dem Schadenereignis vom Februar 2016 auf der Nordwestseite eine starke Schiefstellung aufgewiesen hatte. Gemäss den Ausführungen im Gutachten vom 16. Dezember 2017 ist diese Schiefstellung auf eine ungenügende oder fehlende Aussteifung im Erdgeschoss der Giebelwand West zurückzuführen. Der Experte stellte gestützt darauf einen wesentlichen statischen Mangel an der Tragkonstruktion fest. Er rekonstruierte weiter den Einsturzmechanismus des Gebäudes wie folgt: Infolge der ungenügenden Aussteifung im Erdgeschoss der westlichen Giebelwand habe sich der obere steifere Teil des Gebäudes von oben her gesehen weiter im Gegenuhrzeigersinn gedreht. Durch die Verdrehung hätten die Schrägstellungen der Stützen der nördlichen und südlichen Aussenwände weiter zugenommen. Die Stützenköpfe hätten das Tragsystem nicht mehr aufnehmen können und die Aussenwände seien in Richtung Süden umgekippt. Durch die zunehmende Verdrehung des Obergeschosses seien hohe Beanspruchungen in der östlichen Giebelwand entstanden. Diese sei schliesslich auf etwa 2 Metern Höhe gebrochen. In der Folge sei das Dach in Richtung Südwest eingestürzt (act. 10/37 S. 4 f.). Die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schopf generell, das heisst auch ohne Windbeanspruchung, eine stark ungenügende Tragsicherheit aufwies, wird dadurch belegt, dass die am 9. Februar 2016 auf dem Schadenplatz auftretenden Windlasten drei- bis fünfmal kleiner wie der Bemessungswert der Windlasten nach der heute gültigen Norm SIA 261 waren. 3.3.3. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand der (vorbehaltlosen) bisherigen Versicherung nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die Kompetenz der GVA, bestimmte Schutzmassnahmen ausdrücklich verlangen zu können, kommt ausschliesslich im Nachgang zu einem Schadenfall zum Tragen. Es wird mit anderen Worten bewusst darauf verzichtet, solche Auflagen im Rahmen einer systematischen Überprüfung des Gebäudebestandes, beispielsweise im Rahmen der regelmässig stattfindenden ordentlichen Gebäudeschätzungen, vorzunehmen. Eine systematische
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Überprüfung des Gebäudebestandes unter dem Blickwinkel der Elementarschadengefährdung wäre aus praktischen Gründen mit einem vernünftigen Aufwand gar nicht durchführbar (ABl 2015 381; VerwGE B 2015/87 vom 26. April 2018 E. 3.9, a.a.O.). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Schaden im Jahr 2015 lediglich ein paar weggewehte Ziegel betraf, weshalb die GVA nicht gehalten war, die Tragkonstruktion des Schopfes zu überprüfen. 3.4. Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die Witterungseinflüsse am 9. Februar 2016 derart intensiv waren, dass ihnen der Schopf auch in ordnungsgemässem Zustand nicht hätte standhalten können. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den meteorologischen Einflüssen und dem eingetretenen und geltend gemachten Schaden wurde durch die fehlende bzw. ungenügende Konstruktion unterbrochen. Der Schaden geht damit auf eine "im Wesentlichen andere Ursache" im Sinn von Art. 31 Abs. 2 GVG zurück und ist nicht versichert. Dies ergibt sich aufgrund des in sich schlüssigen und ohne weiteres nachvollziehbaren Gutachtens. Die dagegen erhobenen Einwände eignen sich nicht, dieses grundsätzlich in Frage zu stellen bzw. eine andere Ursache als "überwiegend wahrscheinlich" erscheinen zu lassen. 4. Zusammen mit der Entscheidgebühr von CHF 1'500 auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die angefallenen Gutachtenskosten von CHF 10'972.30. Die Höhe der Entscheidgebühr bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Kosten für das Gutachten im Wesentlichen mit der Begründung, einer Fachinstanz wie der Vorinstanz sei grundsätzlich die Rekurssachbearbeitung und die Aufarbeitung des Sachverhalts eines Rekursfalls ohne weiteres selbst bzw. durch Fachleute der eigenen Organisation zuzumuten. Weiter stünden die Expertenkosten von CHF 10'972.30 in einem offensichtlichen Missverhältnis zum geltend gemachten versicherten Gebäudewert von CHF 13'000. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Einholung eines Gutachtens bei einem externen Experten sei aufgrund des internen Fachwissens unverhältnismässig, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich im Rekursverfahren nicht gegen die Einholung eines Gutachtens stellte. Er wendete lediglich ein, dass ein Augenschein kaum mehr etwas bringe, da der beschädigte Schopf entsorgt worden sei. Allenfalls könne der Experte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte jedoch aufgrund der in den Akten liegenden Fotos den Schadenfall näher beurteilen (vgl. act. 10/20). Weiter war dem Beschwerdeführer der Fragekatalog bekannt (vgl. act. 10/25), wogegen er nicht opponierte. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass für Sachverständige die Entschädigung nach der geleisteten Arbeit und der Bedeutung der Streitsache erfolgt (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 70). Mit dem Abstellen auf die Bedeutung der Streitsache wird dem sog. Äquivalenzprinzip Rechnung getragen. Nach diesem dürfen die Kosten nicht in ein offensichtliches Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung geraten und müssen sich in vernünftigen Grenzen bewegen (statt vieler vgl. K. Plüss, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 13 N 27 mit Hinweis auf BGE 132 II 371 E. 2.1). Bei einer Schadenssumme von ca. CHF 13'000 wurden die "vernünftigen Grenzen" offensichtlich verlassen, wenn man sich vor Augen hält, dass die gutachterliche Abklärung der Schadensursache Sachverständigenkosten von knapp CHF 11'000 mit sich bringt. Anstrengungen seitens der GVA, die Kosten in einem vernünftigen Rahmen zu halten, etwa durch vorgängige Festlegung eines Kostendachs, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil war der Vorinstanz gemäss telefonischer Auskunft des Experten vom 6. September 2017 bekannt, dass sich die Kosten auf etwa CHF 10'000 belaufen werden (vgl. act. 10/28). Als maximal vernünftiger Wert erscheinen Abklärungskosten von CHF 7'000, das heisst ca. zwei Drittel des Streitwertes. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen, im Übrigen ist sie jedoch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. (...) Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer entfallende Anteil von CHF 1'600 wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000 verrechnet. Der Restbetrag (CHF 400) wird ihm zurückerstattet. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin Zürn Blanc Gähwiler