© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2018/153 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.09.2019 Entscheiddatum: 09.08.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 09.08.2019 Baurecht. Strassenprojekt und Teilstrassenplan für Fuss- und Radweg. Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie 32 StrG (sGs 732.1). Aus den Auflageunterlagen war klar erkennbar, dass das strittige Projekt nicht nur einen Fussweg, sondern einen Fuss- und Radweg beinhaltet. Der Vorwurf der Verletzung des Planverfahrens ging deshalb fehl. Das öffentliche Interesse an der Widmung des Wegs wäre auch dann zu bejahen gewesen, wenn die geplante Wegverbindung für die rechtliche Sicherung des Zugangs zu Anstösser- Grundstücken (da schon bestehend) nicht erforderlich gewesen wäre. Verneinung einer übermässigen Beeinträchtigung der Privatsphäre der Bewohner der Anrainerliegenschaften (Verwaltungsgericht, B 2018/153). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 16. Oktober 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_486/2019). Entscheid vom 9. August 2019 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte X.__ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Dudli, Advokaturbüro Brunner Geiser Dudli, Hinterlauben 12, 9000 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde Y., vertreten durch den Stadtrat, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Strassenprojekt und Teilstrassenplan A.-weg

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Das am 20. Januar 2015 vom Stadtrat Y.__ erlassene Strassenprojekt "A.-weg, Fuss- und Radwegverbindung B.-strasse bis C.-strasse" mit zugehörigem Teilstrassenplan sieht vor, die Fusswegverbindung von der B.-strasse über die Grundstücke Nrn. 01__, 02__ und 03__ zur C.-strasse dem Gemeingebrauch als Weg zweiter Klasse zu widmen und baulich anzupassen. Die Verbindung soll als öffentlicher Fuss- und Radweg dienen, eine Breite von 3 m aufweisen und zusätzlich mit einem beidseitigen, je 30 cm breiten Bankett sowie einer Beleuchtung versehen werden. Eine rund 8 m lange Rampe im Bereich der B.-strasse mit einer Steigung von 9 Prozent soll den Weg befahrbar machen. Gleichzeitig soll auch die südseitig bestehende Mauer (80 cm hohe Stützkonstruktion aus Beton) um 15 m verlängert werden. b. Gegen das vom 16. Februar bis 18. März 2015 öffentlich aufgelegte Projekt erhob die X.__ AG vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Dudli, St. Gallen, als

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eigentümerin des Grundstücks Nr. 01__ am 13. März 2015 Einsprache. Diese wies der Stadtrat Y.__ – nach Durchführung eines Augenscheins am 24. Juni 2015 – mit Entscheid vom 8. Dezember 2015 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass ein öffentliches Interesse an der Schaffung eines attraktiven, dichten und zusammenhängenden öffentlichen Fuss- und Radwegnetzes bestehe. Mit der Widmung des Weges werde eine Lücke des Fuss- und Radwegnetzes zwischen D.- strasse und C.-weg geschlossen. Damit werde eine durchgehende Verbindung zwischen den Quartieren R., S. und T.__ und den dortigen Infrastrukturanlagen (Sportstätten, Schulen) geschaffen; die Verbindung sei im Richtplan der Stadt Y.__ enthalten. Zur Erfüllung dieser Funktion sei eine Verbreiterung des Wegs auf 3 m, die Erstellung einer Rampe und eine Beleuchtung erforderlich. Mit der Widmung der Verbindung werde die Sicherheit der Wegbenützer nicht beeinträchtigt; dies insbesondere unter Berücksichtigung des vorgesehenen Ausbaus des Wegs. Der Stadtrat behalte sich den Erlass verkehrsberuhigender Massnahmen für allfällige Konflikte (überhöhte Geschwindigkeit von Radfahrern) vor. Durch den Ausbau werde die Privatsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner der Liegenschaft A.-strasse 04/05__ nur unwesentlich beeinträchtigt (act. G 14/8/1). Den gegen diesen Entscheid von der X.__ AG erhobenen Rekurs wies das Baudepartement des Kantons St. Gallen, nachdem es am 31. August 2016 mit den Verfahrensbeteiligten einen Augenschein an Ort durchgeführt hatte, mit Entscheid vom 8. Juni 2018 ab (act. G 2). B. a. Gegen diesen Rekursentscheid erhob Rechtsanwalt Dudli für die X.__ AG mit Eingabe vom 26. Juni 2018 Beschwerde. In der Beschwerdeergänzung vom 17. September 2018 beantragte der Rechtsvertreter Aufhebung des Rekursentscheids (Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass die Enteignung nicht zulässig sei (Ziff. 2). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (act. G 8). b. In der Vernehmlassung vom 26. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid (act. G 13). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2018 Abweisung der Beschwerde (act. G 16).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hierzu äusserte sich Rechtsanwalt Dudli in der Eingabe vom 19. November 2018 (act. G 18). c. Am 23. April 2019 genehmigte die Vorinstanz den Teilstrassenplan (act. G 22). Am 8. Mai 2019 führte das Verwaltungsgericht mit den Verfahrensbeteiligten einen Augenschein durch (act. G 26). Zu dem in der Folge zugestellten Augenschein- Protokoll (act. G 27) nahmen die Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2019 (act. G 28), die Vorinstanz am 3. Juni 2019 (act. G 31) und die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2019 Stellung (act. G 33). Vorinstanz und Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine weitere Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin (act. G 35 f.). d. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens und anlässlich des Augenscheins vom 8. Mai 2019 sowie die dortigen Feststellungen des Gerichts wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 46 des Strassengesetzes, sGS 732.1, StrG, in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Sodann entspricht die Beschwerdeeingabe vom 26. Juni 2018 (act. G 1) in Verbindung mit der Beschwerdeergänzung vom 17. September 2018 (act. G 8) zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Nach Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP setzt die Rechtsmittelbefugnis voraus, dass eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand besteht (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 391 mit Hinweisen; BGE 137 II 30 E. 2.2.3). Die Rechtsmittelbefugnis ist vorliegend zu bejahen, nachdem die Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines der durch das Strassenprojekt betroffenen Grundstücke mit der Prozessführung eigene Interessen im erwähnten Sinn verfolgt (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 388 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1. Streitig ist vorliegend die Notwendigkeit des Strassenprojekts "A.-weg, Fuss- und Radwegverbindung B.-strasse bis C.__-strasse" bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung des Verbindungsstücks und die daraus sich ergebende Enteignung. 2.2. Wege werden gemäss Art. 1 Abs. 2 StrG als Strassen im Sinn des Strassengesetzes behandelt, soweit keine besonderen Bestimmungen gelten. Gemäss Art. 32 StrG werden Strassen gebaut, wenn die Zweckbestimmung (lit. a), die Verkehrssicherheit (lit. b), das Verkehrsaufkommen (lit. c), der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer (lit. d), die Interessen des öffentlichen Verkehrs (lit. e) oder der Umweltschutz (lit. f) dies erfordern. Damit eine Strasse gebaut werden kann, muss mindestens eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. P. Schönenberger, in: G. Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum st. gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St. Gallen 1989, Rz. 2 zu Art. 32 StrG). Insbesondere muss sich der Bau der Strasse mit Blick auf die Voraussetzungen von Art. 32 StrG als notwendig erweisen. Ein Strassenbauprojekt ist jedoch nicht erst dann notwendig, wenn eine Alternativlösung (sowie allenfalls eine Nullvariante) zum vornherein ausscheidet, sondern bereits dann, wenn der Bau als verkehrsplanerisch und im Lichte der Grundsätze von Art. 33 StrG als sinnvoll und sachlich begründet erscheint (vgl. VerwGE B 2010/61 vom 9. November 2010 E. 2.1 mit Hinweis auf B 2009/197 vom 15. April 2010 E. 2.1, www.gerichte.sg.ch). Nach Art. 33 StrG sind beim Strassenbau unter anderem der Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt (lit. a), die Verkehrssicherheit (lit. b), der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, namentlich von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten (lit. c) sowie die anerkannten Grundsätze eines umwelt- und siedlungsgerechten Strassenbaus (lit. f) besonders zu beachten. Die Aufzählung ist nicht abschliessend (vgl. Schönenberger, a.a.O., N 1 zu Art. 33 StrG). Ausgangspunkt für jeden Strassenbau ist die Zweckbestimmung gemäss Art. 32 Ingress und lit. a StrG. Für Gemeindestrassen und -wege richtet sie sich nach Art. 8-10 StrG (vgl. Schönenberger, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 32). Wege im Sinn des Strassengesetzes liegen abseits von öffentlichen Strassen und dienen nicht dem Motorfahrzeugverkehr (vgl. Germann, a.a.O., N 1 zu Art. 9 StrG). Im Weiteren beurteilt sich die Zweckbestimmung einer Strasse im Sinne von Art. 32 Ingress und lit. a StrG nach den Zielen und Grundsätzen von Art. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (SR 700, RPG) und Art. 33 StrG (vgl. Schönenberger, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 33 StrG; VerwGE B 2010/7 vom 24. August 2010 E. 3.2. mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Gemäss Art. 1 Abs. 1 RPG haben Bund, Kantone und Gemeinden dafür zu sorgen, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Art. 3 RPG sieht sodann unter anderem vor, dass Rad- und Fusswege zu erhalten beziehungsweise neu zu schaffen sind (Art. 3 Abs. 3 Ingress und lit. c RPG). In die gleiche Richtung geht auch das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (SR 704, FWG), welches die Planung, die Anlage und Erhaltung zusammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze bezweckt (Art. 1 FWG) und zur Verwirklichung dieses Zweckes statuiert, dass die Kantone dafür Sorge zu tragen haben, dass zusammenhängende Fusswege geplant, erstellt und erhalten werden (Art. 4 ff. FWG). Der Bau von Gemeindestrassen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Politischen Gemeinde (Art. 38 Abs. 1 StrG), weshalb ihr in diesem Bereich grundsätzlich Autonomie zusteht. Allerdings wird die Autonomie dort eingeschränkt, wo das kantonale Recht eine abschliessende Ordnung getroffen und damit die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde eingeschränkt hat (vgl. Art. 89 der Kantonsverfassung, sGS 111.1; VerwGE B 2010/61 vom 9. November 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Der zuständigen Verwaltungsbehörde kommt dabei bei der Beurteilung der qualitativen Anforderungen an den Strassenbau gemäss Art. 32 StrG sowie der dazugehörigen Interessenabwägung zwischen raumplanungs- und strassenrechtlichen Grundsätzen ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Solange der kommunale Entscheid den massgebenden Rechtsnormen und Planungsgrundsätzen entspricht und zweckmässig ist, haben die Rechtsmittelinstanzen diesen Ermessensspielraum zu respektieren (vgl. B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, S. 23 ff.). 2.3. In seinem Amtsbericht vom 10. Mai 2016 wies der Leiter Gemeindestrassen des Kantonalen Strasseninspektorates darauf hin, dass die Maschenweite des Wegnetzes im Siedlungsgebiet maximal 100 m betragen solle. Die Distanz zwischen dem Abzweiger E.-strasse/C.-strasse und der D.-strasse betrage jedoch 300 m. Die zusammenhängende Verbindung A.-strasse/A.-weg stelle eine parallel zur F.- strasse verlaufende Achse dar. Letztere weise einen hohen durchschnittlichen täglichen Verkehr auf und sei deshalb für den Fuss- und Radverkehr unattraktiv. Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schliessung der Netzlücke führe zu mehr Sicherheit und diene als direkte Verbindung zu den Sportplätzen/Freizeitanlagen (act. G 14/10). 2.4. Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz unter anderem aus, entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin würden (durch die Wegverbindung) keine neuen Siedlungsgebiete erschlossen. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht seien einzig die Berechtigten der Grundstücke nutzungsberechtigt, auf denen der Weg gerade liege. Auf dem Wegabschnitt, der auf dem Grundstück 01__ der Beschwerdeführerin liege, seien die Eigentümer/Mieter der Nachbargrundstücke 02__ f. nicht berechtigt. Es bestehe bereits aus diesem Grund ein öffentliches Interesse an der Widmung des Verbindungswegs. Allfällige private Dienstbarkeiten vermöchten daran nichts zu ändern. Der A.-weg diene sodann einerseits der Erschliessung des Kindergartens am östlichen Ende des Wegs und anderseits den Nutzern und Besuchern der Sportanlagen rund um das W.-Stadion. Dieser Wegverbindung komme eine erhebliche Bedeutung zu, auch wenn die Verbindung weiter nach Osten fehle. Mit der Widmung des A.- wegs werde die Lücke im Fuss- und Radwegnetz von der E.-strasse zur C.-strasse geschlossen. Im Gegensatz zu den von der Beschwerdeführerin erwähnten Verbindungen (E.-strasse, F.-strasse) liege der A.-weg abseits vielbefahrener Strassen und erweise sich als attraktiv für die Benutzer (Merkblatt Fusswegnetzplanung des Baudepartements vom Mai 2016). Dazu trage auch der vorgesehene Ersatz der heute bestehenden Stufen durch eine befahrbare Rampe bei. Um die Verkehrssicherheit der Fussgänger und Radfahrer zu erhöhen, sei eine Verbreiterung des Wegs auf 3 m, ein beidseitiges Bankett und eine Beleuchtung vorgesehen. Eine geringere Wegbreite würde dem Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer entgegenstehen. Die geplante Verbindung liege somit im öffentlichen Interesse. Hieran vermöge nichts zu ändern, dass mit dem Projekt keine neue Erschliessung von Siedlungsgebieten erfolge. Die Beschwerdegegnerin habe sich mit der Frage des öffentlichen Interesses an der Verbindung auseinandergesetzt; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (bzw. der Begründungspflicht) könne ihr nicht vorgeworfen werden (act. G 2 S. 9-11). Die Widmung des Wegs und dessen Ausbau seien geeignet, das Netz für Fussgänger und Radfahrer engmaschiger zu gestalten. Die Sicherheit der bisherigen Benützer des Privatwegs und insbesondere der Bewohner der Liegenschaft der Beschwerdeführerin

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei insofern nicht gefährdet, als nicht mit hohen Geschwindigkeiten der Radfahrer auf dem rund 100 m langen Abschnitt zwischen der B.-strasse bzw. der dortigen Rampe und der Verzweigung mit der C.-strasse zu rechnen sei. Zudem erfolge die Verbreiterung des Wegs gemäss Projekt auf der den Häusern auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin abgewandten Seite. Die heutige Distanz des Wegs zwischen nördlichem Wegrand und Hausfassade werde nicht verkleinert. Mit einem Abstand von 1.3 m könne der Weg von den Bewohnern der Liegenschaft auch künftig gut eingesehen werden, so dass die Verkehrssicherheit mit beidseitiger Rücksichtnahme nicht (erheblich) beeinträchtigt werde. Das Projekt erweise sich daher als erforderlich und zweckmässig. Von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt werde, wieso die Verbreiterung des Wegs das Sicherheitsbedürfnis älterer Bewohner negativ beeinflussen sollte. Mit der Wegverbreiterung würden keine den Platz optisch einengenden Bauten und Anlagen erstellt, die der Sicherheit entgegenstehen würden. Die Erreichbarkeit der Liegenschaften am A.__-weg werde mit dem Projekt nicht verändert. Die Widmung als öffentlicher Weg wirke sich zwar auf die Privatsphäre der Anwohner aus, führe jedoch nicht zu einer übermässigen Verschlechterung. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdegegnerin angeboten habe, im Rahmen der Landerwerbsverhandlungen punktuell auch einen optischen Schutz zu prüfen und zu erstellen. Eine leichte Erhöhung der Lärmimmissionen sei vertretbar und verhältnismässig. Nicht von der Hand zu weisen seien zusätzliche Lichtimmissionen als Folge der geplanten Beleuchtung. Allerdings stehe der Beschwerdegegnerin mit einer LED-Beleuchtung die Möglichkeit offen, den Weg punktuell (ohne Streuwirkung) auszuleuchten. Die Beschwerdegegnerin sei zudem bereit, den Standort der Beleuchtungskandelaber im Rahmen der Landerwerbsverhandlungen zu prüfen und gegebenenfalls leicht zu verschieben. Die öffentlichen Interessen (Verbindung zu Kindergarten und Sportstätten, engmaschiges Wegnetz) würden die entgegenstehenden privaten Interessen an einer Beibehaltung der Ist-Situation überwiegen. Die durch das Projekt verursachten Immissionen/Beeinträchtigungen seien nicht unverhältnismässig und daher zu tolerieren (act. G 2 S. 11 f.). 2.5. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Beschwerdegegnerin habe das Planverfahren verletzt, da aus den Auflageunterlagen des Projekts nicht hervorgehe, dass es sich um einen kombinierten Fuss- und Radweg handeln solle. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt mehrfach unrichtig festgestellt. Das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geplante Projekt sei sodann insofern zwecklos, als kein neues Siedlungsgebiet erschlossen werde, das bestehende Strassennetz durchaus genüge und es zwei Varianten gebe, das geplante Wegstück zu umfahren. Letzteres stelle keine Schliessung einer Lücke der Ost-West-Verbindung dar, da das W.-Stadion diese Ost-West-Achse ohnehin unterbreche. Das bestehende Wegstück erschliesse die dort anliegenden Liegenschaften ohne Weiteres. Das W.-Stadion werde primär durch die F.-strasse und die C.-strasse erschlossen (vgl. act. G 9/4). Für die Erschliessung des Stadions benötige es daher die Widmung des geplanten Wegstücks nicht. Die Vermessung im Stadtplan ergebe, dass der Weg durch das geplante Wegstück bis zum Eingang des Stadions rund 330 m ausmache. Folge man stattdessen der E.-strasse und nachher der C.-strasse, betrage die Entfernung rund 325 m. Die Argumentation der Vorinstanz, dass dem geplanten Wegstück eine wichtige Bedeutung als Erschliessung für das Stadion zukomme, sei damit sachverhaltswidrig. Mit dem geplanten Wegstück seien die privaten Interessen der Beschwerdeführerin verletzt. Der bestehende private Fussweg sei flankiert von Mehrfamilienhäusern, die teilweise sehr nahe am Privatweg liegen würden. Mit der Verbreiterung des Wegs auf 3 m werde der verfügbare Platz zwischen den Häuserzeilen noch schmaler, was sich negativ auf das Sicherheitsbedürfnis älterer Personen auswirke. Selbst die Vorinstanz räume ein, dass mit der öffentlichen Widmung von einer Zunahme des Verkehrs auszugehen sei. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin befinde sich an idyllischer Lage ein wenig abseits von öffentlichen Strassen und Wegen. Die Wegführung nur wenige Zentimeter an der Liegenschaft vorbei sei gefährlich und unter dem Titel "Privatsphäre" unvorteilhaft für die Beschwerdeführerin. Das Pauschalargument der Vorinstanz (betreffend Privatsphäre) verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Das anlässlich des Augenscheins abgegebene Versprechen betreffend Verschiebung des Standorts des Beleuchtungskandelabers stelle keine rechtlich gesicherte Zusicherung dar und entbehre jeder Rechtssicherheit für die Beschwerdeführerin. Schliesslich sei, wenn der Weg auf 3 m Breite ausgebaut werde, die Gefahr einer schnellen Durchfahrt von Fahrrädern (E-Bikes) präsent. Der heute idyllisch ausgestaltete und für Fussgänger sichere Zugang zu den Liegenschaften würde mit dem geplanten Wegstück wegfallen. Nachdem öffentliche Interessen am geplanten Wegstück nicht vorhanden seien, seien die privaten Interessen der Beschwerdeführerin umso stärker zu gewichten. Aus

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhältnismässigkeitsüberlegungen rechtfertige es sich nicht, die Beschwerdeführerin zu enteignen (act. G 8). 3. 3.1. Die Anhörungen gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 StrG entfallen bei der Widmung eines bestehenden gewöhnlichen Wegs für den Gemeingebrauch, wie sie auch vorliegend vorgesehen ist; sie sind einzig für die Festlegung oder Änderung des Gemeindestrassenplans vorgeschrieben. Auf die Änderung des Gemeindestrassenplans ist gemäss Art. 39 Abs. 2 das Planverfahren im Sinne von Art. 39 ff. StrG sachgemäss anwendbar (vgl. VerwGE B 2009/30 vom 3. Dezember 2009 E. 3.2). Art. 41 Abs. 1 StrG bestimmt, dass das Projekt in der politischen Gemeinde unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich aufgelegt wird. Die Beschwerdeführerin hält zu der von ihr gerügten Verletzung des Planverfahrens fest, dass gemäss persönlicher Anzeige betreffend Durchführung des Planverfahrens vom 11. Februar 2015 vom "Beschluss vom 20. Januar 2015 des Stadtrats" die Rede sei, welcher "vom Strassenprojekt A.-weg, Fuss- und Radwegverbindung B.-strasse bis C.-strasse Kenntnis genommen" habe. Das Auflageexemplar bei der Baudokumentation habe hingegen lediglich die Überschrift "Neubau A.-weg; Fussverbindung B.-strasse bis C.-strasse". Werde das Projekt als kombinierter Fuss- und Radweg geplant, werde das Auflageverfahren umgangen, wenn in den Auflageunterlagen nur eine Fusswegverbindung zur Sprache komme (act. G 8 S. 7 f.). Zutreffend ist zwar, dass in den Auflageunterlagen als Planüberschrift jeweils nur eine Fusswegverbindung genannt wird (act. G 14/8/14). Allerdings trägt der zugrundeliegende Stadtratsbeschluss Nr. 06__ vom 20. Januar 2015 den Titel "A.- weg, Fuss- und Radwegverbindung B.-strasse bis C.__-strasse; ..." (act. G 14/8/13). Unbestritten blieb zudem, dass in der persönlichen Anzeige an die Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2015 explizit eine Fuss- und Radverbindung angeführt wurde (vgl. act. G 16 S. 2 oben). Der Beschwerdeführerin war denn auch offensichtlich klar, dass es um eine Fuss- und Radwegverbindung geht, zumal sie hierauf in ihrer Einsprache Bezug nahm (act. G 14/8/11 f.). Im Weiteren sieht der aufgelegte Signalisations- und Markierungsplan für den Weg lediglich ein Verbot für Motorwagen, Motorräder und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Motorfahrräder (Art. 19 Signalisationsverordnung; SR 741.21) vor (act. G 14/8/14 Plan Nr. 60). Und im aufgelegten Situationsplan ist in der Legende unter anderem die Rede von "290 m Fahrbahn, Ersatz Oberbau" nebst "Fahrbahn best." und "12 m Gehweg, Ersatz Oberbau" sowie "Gehweg best." (act. G 14/8/14 Plan Nr. 10). Insbesondere für die Beschwerdeführerin selbst, aber auch für allfällige andere vom Projekt Betroffene, auf die sie sich in ihrer Beschwerde beruft (act. G 8 S. 3), war somit klar erkennbar, dass das strittige Projekt nicht nur einen Fussweg, sondern einen Fuss- und Radweg beinhaltet. Der Vorwurf der Verletzung des Planverfahrens geht deshalb fehl. 3.2. Die Beschwerdeführerin rügt die Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid, wonach auf dem Wegabschnitt, der auf dem Grundstück Nr. 01__ der Beschwerdeführerin liege, die Berechtigten der Nachbargrundstücke Nrn. 02__ f. nicht berechtigt seien (act. G 2 S. 9), als nicht zutreffend. Gemäss Grundbuchauszug vom 20. August 2018 sei für das Grundstück der Beschwerdeführerin unter "Dienstbarkeiten und Grundlasten" ein Fusswegrecht zugunsten und zulasten der Grundstücke Nrn. 02__ und 03__ eingetragen (act. G 9/2). Die erwähnten Grundstücke hätten somit insbesondere auf dem Wegabschnitt des Grundstücks der Beschwerdeführerin einen rechtlich gesicherten Weg zum eigenen Grundstück. Wenn somit die erwähnten benachbarten Grundstücke bereits die erforderlichen Berechtigungen hätten, so sinke das öffentliche Interesse an der Widmung des Wegs (act. G 8 S. 4). Im Weiteren sei die Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid, wonach sich am östlichen Ende des A.__- wegs ein Kindergarten befinde (act. G 2 S. 9), falsch. Tatsächlich sei gemäss Kindergartenplan (act. G 9/3) kein Kindergarten in unmittelbarer Nähe; ein solcher liege schon gar nicht am geplanten Wegstück. Die fehlerhaften vorinstanzlichen Erwägungen würden eine bessere Erschliessung von öffentlichen Einrichtungen suggerieren (act. G 8 S. 5 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass die Feststellung der Vorinstanz betreffend Berechtigungen der Nachbargrundstücke im Zusammenhang mit dem Einwand der Beschwerdeführerin erging, wonach durch die Wegverbindung kein neues Siedlungsgebiet erschlossen werde, da schon genügend Verkehrsverbindungen bestünden (vgl. Rekursbegründung vom 12. Februar 2016, III.2.2; act. G 14/6). Wie sich nachstehend ergeben wird, ist das öffentliche Interesse an der Widmung des Wegs auch zu bejahen, wenn die geplante Wegverbindung für die rechtliche Sicherung des Zugangs zu den erwähnten 22

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grundstücken (da schon bestehend) nicht erforderlich ist. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher. Hinsichtlich des Einwandes betreffend Kindergarten ist anzumerken, dass sich auf dem Grundstück (07__) C.-strasse 08 ein Kindergarten befindet (vgl. www.geoportal.ch) und dem A.-weg diesbezüglich eine Erschliessungsfunktion zukommt. Aus dem Umstand, dass die Ortsumschreibung "am östlichen Ende des A.-wegs" (act. G 2 S. 9) nicht ohne Weiteres klar ist, lässt sich nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführerin ableiten. 3.3. Das öffentliche Interesse am strittigen Projekt besteht hauptsächlich in der Schaffung eines attraktiven, sicheren sowie dichten und zusammenhängenden Fuss- und Radwegnetzes, welchem eine erhebliche Bedeutung für die Allgemeinheit zukommt (vgl. Handbuch Fusswegnetzplanung, Bundesamt für Strassen ASTRA, 1. Aufl. 2015, S. 15-25). Diesem Anliegen trägt die Verlängerung der A.-strasse - letztere steht als Gemeindestrasse 2. Klasse auch dem Fahrradverkehr zur Verfügung - über die private Verbindung auf der für Fussgänger und Velofahrer wichtigen Achse Richtung Osten Rechnung. Sie ergänzt als mittlere Variante die bestehenden Verbindungen im Norden (D.-strasse) und im Süden (Verzweigung E.-strasse/C.- strasse). Mit der zusätzlichen Verbindung wird auf diesem Abschnitt eine parallel verlaufende Alternative für den Langsamverkehr geschaffen, welche für diesen bessere Bedingungen (vorab hinsichtlich des Verkehrsaufkommens) bietet als die vorerwähnten Verbindungen. Sie dient der Schaffung eines variantenreichen, dichten, umwegfreien und sicheren Wegnetzes für den Langsamverkehr. Diese Gegebenheiten haben für sich allein als zureichendes öffentliches Interesse an der Wegerstellung zu gelten. Daneben erfüllt der geplante Weg die Funktion eines (zusätzlichen) Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen (Kindergarten C.-strasse 08, W.__-Stadion). Die von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll geltend gemachte Unterbrechung der Ost-West-Achse durch die Lage des Stadions (act. G 33 mit Hinweis auf Karte act. G 25) vermag hieran nichts zu ändern. Nicht weiter diskutiert zu werden braucht unter diesen Umständen die von ihr aufgeworfene (und verneinte) Frage, ob sich durch den geplanten Weg eine Verkürzung der Strecke zum Stadion ergibt oder nicht. Das konkrete Projekt trägt den in Art. 33 StrG verankerten Grundsätzen Rechnung. Das geplante Verbindungsstück führt zu einer Trennung von Motorfahrzeug- und Langsamverkehr und erhöht damit die Verkehrssicherheit und den Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fussgängern und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Radfahrern, im Sinn von Art. 33 Ingress und lit. b und c StrG. Indem das Projekt den Langsamverkehr fördert, dient es dem Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt (Art. 33 Ingress und lit. a StrG). Mit der Schaffung eines vielfältigen Wegnetzes setzt es einen anerkannten Grundsatz des siedlungsgerechten Strassenbaus um (Art. 33 Ingress und lit. f StrG). Mit dem vorgesehenen Ausbau mit Verbreiterung auf 3 m auf der der Liegenschaft A.-strasse 04/05__ abgewandten Seite wird den privaten Interessen der Beschwerdeführerin zureichend Rechnung getragen und ausreichend Raum für die Begegnung zwischen Fussgängern und Velofahrern geschaffen. Der Verlauf von Trottoirs entlang privater Wohnliegenschaften ist im städtischen Umfeld üblich und von den betroffenen Anwohnern hinzunehmen, ohne dass deswegen von einer übermässigen Beeinträchtigung privater Interessen auszugehen wäre. Sollten sich nach Realisierung des Wegs überhöhte Geschwindigkeiten oder unangepasste Fahrweise von Radfahrern zeigen, wären hierfür entsprechende verkehrsrechtliche Massnahmen zum Fussgängerschutz vorzusehen. Was allfällige Lichtimmissionen aufgrund der Wegbeleuchtung betrifft, ist von der Feststellung der Beschwerdegegnerin anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins Vormerk zu nehmen, wonach der Standort des Beleuchtungskandelabers unter Umständen verschoben werden kann (act. G 14/14 S. 2). Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Lichtimmissionen von Strassenbeleuchtungen nach den einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen richten (vgl. dazu VerwGE B 2015/63 vom 23. Februar 2017, E. 3.5 mit Hinweisen) und in diesem Rahmen auch die privaten Anliegen der Beschwerdeführerin betreffend Beleuchtung zu berücksichtigen sein werden. Von einer übermässigen Beeinträchtigung der Privatsphäre der Bewohner der Anrainerliegenschaften kann unter den geschilderten Gegebenheiten - wie im angefochtenen Entscheid überzeugend dargelegt - nicht gesprochen werden. Von einer Zwecklosigkeit des Projektes und einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin kann ebenfalls keine Rede sein. Ein Anlass für eine Korrektur des angefochtenen Entscheids ist von daher nicht ersichtlich, zumal das Verwaltungsgericht einen sachlich haltbaren und zweckmässigen Strassenplanungsentscheid der Vorinstanz selbst dann nicht abändert, wenn es eine andere Lösung als ebenso zweckmässig erachtet (vgl. statt vieler VerwGE 2014/202 vom 19. Juli 2016, E. 3.3, und VerwGE B 2010/7 vom 24. August 2010, E. 3.4, www.gerichte.sg.ch).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4. Die Darstellung des geplanten Wegverlaufs durch die Vorinstanz am Augenschein vom 8. Mai 2019 steht mit den Plänen in Einklang. Dagegen stimmt die gestrichelte Linie in den Plänen für den aktuellen Wegverlauf (Wegrand) nicht mit dem tatsächlichen Verlauf des asphaltierten Weges überein. Die Vorinstanz bestätigte hierzu in der Stellungnahme vom 27. Mai 2019, dass der bestehende Weg, entlang der Hausflucht gemessen, gemäss Projektplan 2.17 m von der Gebäudeecke entfernt sei, wohingegen die tatsächliche Entfernung 1.37 m betrage. Zudem werde auch der neue projektierte Weg im Ausführungsprojekt noch leichte Modifikationen zu Gunsten eines grösseren Abstandes zum Gebäude erhalten, da es sich bei der im Plan dargestellten Verteilkabine um den Vorschacht und nicht um die Kabine handle. Somit könne der Weg über den Vorschacht geführt werden, so dass er effektiv weiter entfernt vom Gebäude kommen werde (act. G 28 mit Hinweis auf Augenscheinprotokoll vom 31. August 2016 S. 2 und act. G 29). Die vorstehend geschilderten Abweichungen wirken sich einzig auf die zurückzubauende Fläche des bestehenden Wegs aus, haben indes auf den geplanten Geh- und Radweg insofern keinen Einfluss, als aus dem tatsächlichen Verlauf des neuen Wegs im Vergleich zu den Projektplänen jedenfalls keine Änderung zulasten der Liegenschaft der Beschwerdeführerin resultieren wird. Im Gegenteil kommt der nördliche Wegrand klar weiter weg von der Hausfassade zu liegen als der heutige Wegrand. 4. 4.1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 4'000 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'500 zu verrechnen. 4.2. Bei diesem Verfahrensausgang entfällt ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98 VRP). Die Beschwerdegegnerin, die zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, und bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Vorinstanz, trotz ihres Antrags auf Entschädigungsfolge, haben ebenfalls keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 829; vgl. auch R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 176). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten von CHF 4'000 unter Anrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von CHF 3'500.
  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Schmid

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SG_VGN_001
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SG_VGN_001, B 2018/153
Entscheidungsdatum
09.08.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026