B 2018/107

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2018/107 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.06.2018 Entscheiddatum: 25.06.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 25.06.2018 Festsetzung der Parteientschädigung nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Art. 98 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), (Verwaltungsgericht, B 2018/107). Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichter Steiner; Verwaltungsrichterin Zindel; Gerichtsschreiber Bischofberger

Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Maître Nicolas Capt, Place Claparède, 1205 Genève, und dieser substituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Ritter, Ritter Advokatur, Im Forum, Bahnhofstrasse 24, Postfach 142, 9443 Widnau, gegen

Universitätsrat der Universität St. Gallen, Regierungsrat Stefan Kölliker, Präsident, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,

Gegenstand Bundesgerichtsurteil vom 9. April 2018 betreffend Ablehnung Dissertation; Neuverlegung der Kosten in den kantonalen Verfahren

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Der in Deutschland wohnhafte X.__ ist seit dem Herbstsemester 2008 als Doktorand im Doktoratsprogramm für Betriebswirtschaftslehre der Universität St. Gallen eingeschrieben. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 wies die Programmkommission seine kumulative Dissertation mit dem Titel „(...)“ zur Überarbeitung zurück. Der Studiensekretär eröffnete ihm diese Verfügung am 31. Oktober 2012 per Post an seine damalige Adresse in P.. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 lehnte die Programmkommission des Doktoratsprogramms für Betriebswirtschaftslehre der Universität St. Gallen die Dissertation von X. (Beschwerdeführer) definitiv ab. Die von ihm dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg; zuletzt, mit Entscheid VerwGE B 2016/73 vom 28. März 2017, wies das Verwaltungsgericht die gegen den abschlägigen Entscheid des Universitätsrates der Universität St. Gallen (Vorinstanz) vom 7. März 2016 erhobene Beschwerde ab. Mit Urteil BGer 2C_478/2017 vom 9. April 2018 hiess das Bundesgericht seine dagegen am 19. Mai 2017 erhobene Beschwerde gut und hob den angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheid auf. Es wies die Universität St. Gallen an, die Dissertation des Beschwerdeführers als Erst- und nicht als Zweiteinreichung abzulehnen und damit dem Beschwerdeführer eine Gelegenheit zur Überarbeitung einzuräumen. Mit Eingabe vom 19. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht, die Kosten vor den kantonalen Instanzen neu zu regeln (act. 3).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2017 auf. Damit entsprach es den Begehren, welche der Beschwerdeführer erfolglos vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen gestellt hatte. Angesichts der Gutheissung von dessen Beschwerde und der damit verbundenen Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids ist über die amtlichen und ausseramtlichen Kosten der kantonalen Verfahren zu entscheiden. Dass das Bundesgericht die Rückweisung zur Neuverlegung dieser Kosten nicht im Dispositiv seines Entscheids angeordnet hat, ändert daran nichts. In einer vergleichbaren Konstellation (vgl. Entscheide BGer 2C_1023 und 1024/2013 vom 8. Juli 2014) erläuterte das Bundesgericht in BGer 2G_5/2014 vom 17. Oktober 2014 nachträglich, durch Gutheissung der Beschwerde sei nicht nur der angefochtene Entscheid der Vorinstanz in materieller Hinsicht vollständig abgeändert, sondern auch die getroffene Kostenregelung vollumfänglich aufgehoben worden. Damit sei eine für das kantonale Verfahren zwingend zu regelnde Frage wieder offen geworden. Das Bundesgericht habe (trotz fehlender Neuregelung bzw. Rückweisung) nicht beabsichtigt, die unterliegende Partei für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von den Kosten zu befreien (E. 2.2). Angesichts dieser klaren Rechtsprechung und der identischen Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. VerwGE B 2017/82 vom 30. Mai 2017 E. 1 mit Hinweis auf VerwGE B 2015/156 vom 23. September 2015) erübrigt es sich, beim Bundesgericht für den konkreten Fall ein Begehren um Erläuterung oder Berichtigung des Urteils vom 9. April 2018 zu stellen.
  2. Dem Ausgang der Verfahren entsprechend gehen die amtlichen Kosten von CHF 2‘000 (Verwaltungsgericht), CHF 1‘500 (Vorinstanz) und CHF 250 (Rekurskommission der Universität St. Gallen) vollständig zulasten der Universität St. Gallen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 2‘000 (Verwaltungsgericht), CHF 1‘500 (Vorinstanz) und CHF 250 (Rekurskommission) sind zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hat in den Verfahren vor den kantonalen Instanzen obsiegt, weshalb ihn die Universität St. Gallen ausseramtlich zu entschädigen hat (Art. 98 VRP in Verbindung mit Art. 98 VRP). Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennoten bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 30 Ingress und lit. b Ziff. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG, sowie Art. 6 und 19 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, HonO). Eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘500 zuzüglich vier Prozent Barauslagen ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. a und b und Art. 28 HonO). Weil der Wohnsitz des Beschwerdeführers als Empfänger der anwaltlichen Dienstleistung im Ausland liegt, ist keine Mehrwertsteuer bzw. kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer zu entrichten (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuergesetz; SR 641.20, MWSTG, vgl. hierzu auch MWST-Branchen-Info 18 des Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom Januar 2010, Ziff. 2.1, www.estv.admin.ch). 3. Für diesen Entscheid werden keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 97 VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

  1. Die amtlichen Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (CHF 2‘000), der Vorinstanz (CHF 1‘500) sowie der Rekurskommission der Universität St. Gallen (CHF
  1. gehen zu Lasten der Universität St. Gallen; auf die Erhebung wird verzichtet. Dem Beschwerdeführer werden die geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 2‘000 (Verwaltungsgericht), CHF 1‘500 (Universitätsrat) und CHF 250 (Rekurskommission) zurückerstattet.
  1. Die Universität St. Gallen entschädigt den Beschwerdeführer für die Verfahren vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen ausseramtlich mit insgesamt CHF 4‘500 zuzüglich vier Prozent Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Bischofberger bis

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25.06.2018
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25.03.2026