© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2018/107 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.06.2018 Entscheiddatum: 25.06.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 25.06.2018 Festsetzung der Parteientschädigung nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Art. 98 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), (Verwaltungsgericht, B 2018/107). Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichter Steiner; Verwaltungsrichterin Zindel; Gerichtsschreiber Bischofberger
Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Maître Nicolas Capt, Place Claparède, 1205 Genève, und dieser substituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Ritter, Ritter Advokatur, Im Forum, Bahnhofstrasse 24, Postfach 142, 9443 Widnau, gegen
Universitätsrat der Universität St. Gallen, Regierungsrat Stefan Kölliker, Präsident, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,
Gegenstand Bundesgerichtsurteil vom 9. April 2018 betreffend Ablehnung Dissertation; Neuverlegung der Kosten in den kantonalen Verfahren
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Der in Deutschland wohnhafte X.__ ist seit dem Herbstsemester 2008 als Doktorand im Doktoratsprogramm für Betriebswirtschaftslehre der Universität St. Gallen eingeschrieben. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 wies die Programmkommission seine kumulative Dissertation mit dem Titel „(...)“ zur Überarbeitung zurück. Der Studiensekretär eröffnete ihm diese Verfügung am 31. Oktober 2012 per Post an seine damalige Adresse in P.. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 lehnte die Programmkommission des Doktoratsprogramms für Betriebswirtschaftslehre der Universität St. Gallen die Dissertation von X. (Beschwerdeführer) definitiv ab. Die von ihm dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg; zuletzt, mit Entscheid VerwGE B 2016/73 vom 28. März 2017, wies das Verwaltungsgericht die gegen den abschlägigen Entscheid des Universitätsrates der Universität St. Gallen (Vorinstanz) vom 7. März 2016 erhobene Beschwerde ab. Mit Urteil BGer 2C_478/2017 vom 9. April 2018 hiess das Bundesgericht seine dagegen am 19. Mai 2017 erhobene Beschwerde gut und hob den angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheid auf. Es wies die Universität St. Gallen an, die Dissertation des Beschwerdeführers als Erst- und nicht als Zweiteinreichung abzulehnen und damit dem Beschwerdeführer eine Gelegenheit zur Überarbeitung einzuräumen. Mit Eingabe vom 19. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht, die Kosten vor den kantonalen Instanzen neu zu regeln (act. 3).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 30 Ingress und lit. b Ziff. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG, sowie Art. 6 und 19 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, HonO). Eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘500 zuzüglich vier Prozent Barauslagen ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. a und b und Art. 28 HonO). Weil der Wohnsitz des Beschwerdeführers als Empfänger der anwaltlichen Dienstleistung im Ausland liegt, ist keine Mehrwertsteuer bzw. kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer zu entrichten (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuergesetz; SR 641.20, MWSTG, vgl. hierzu auch MWST-Branchen-Info 18 des Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom Januar 2010, Ziff. 2.1, www.estv.admin.ch). 3. Für diesen Entscheid werden keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 97 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Bischofberger bis