© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2017/86-89 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 18.05.2017 Entscheiddatum: 18.05.2017 Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 18.05.2017 Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Lieferung von Fenstern für den Ersatzneubau des Landwirtschaftlichen Zentrums Salez.Da die Beschwerdeführerinnen bei summarischer Betrachtung den Punkterückstand aus dem Zuschlagskriterium „Preis“ mit der Bewertung der Kriterien „Qualität“ und „Referenzen“ nicht aufholen können, erweist sich ihre Beschwerde als nicht hinreichend begründet. Ihr Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb abzuweisen. Dass die Vergabebehörde im Verfahren teilweise in vergaberechtlich problematischer Weise vorgegangen ist, ändert an diesem Ergebnis nichts Entscheidendes (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/86-89). Verfahrensbeteiligte B 2017/86 Hch. Vetsch AG, Gässli 2, 9472 Grabs, B 2017/87 Scherrer Schreinerei AG, Dorf 8, 9527 Niederhelfenschwil, B 2017/88 Gawo Gasser AG, Spitalstrasse 16, 6110 Wolhusen, B 2017/89 Huber Fenster AG, St. Gallerstrasse 57, 9100 Herisau, Beschwerdeführerinnen und Gesuchstellerinnen, gegen
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Hochbauamt, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz und Gesuchsgegner, und
Etter Fenstertechnik GmbH & Co KG, Täbinger Strasse 48, DE-72348 Rosenfeld- Leidringen, Zustelladresse: Handelskammer Deutschland-Schweiz, Tödistrasse 60, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Vergabe Teilabbruch und Ersatzneubau Landwirtschaftliches Zentrum Salez (BKP 221.1 Fenster aus Holz) / aufschiebende Wirkung
Der Präsident stellt fest: Die Hch. Vetsch AG (B 2017/86), die Scherrer Schreinerei AG (B 2017/87), die Gawo Gasser AG (B 2017/88) und die Huber Fenster AG (B 2017/89) (Beschwerdeführerinnen und Gesuchstellerinnen) haben gegen den vom Hochbauamt für das Baudepartement des Kantons St. Gallen (Vorinstanz und Gesuchsgegner) der Etter Fenstertechnik GmbH & Co KG (Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 24. April 2017 erteilten Zuschlag für die Fenster in Holz (BKP 221.1) beim Ersatzneubau des Landwirtschaftlichen Zentrums Salez mit gemeinsamer Eingabe vom 1. Mai 2017 (Postaufgabe 03.05.2017) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und unter anderem beantragt, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Mai 2017 vereinigte der Präsident des Verwaltungsgerichts die Beschwerdeverfahren für den Erlass der besagten Verfügung und untersagte der Vorinstanz einstweilen den Abschluss des Vertrags. Vorinstanz und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin erhielten Gelegenheit, sich bis 11. Mai 2017 zum Begehren um aufschiebende Wirkung vernehmen zu lassen. Die Vorinstanz wurde zudem aufgefordert, innert gleicher Frist dem Verwaltungsgericht sämtliche Akten der Vergabe einzureichen. Alle Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, innert gleicher Frist die ihrer Auffassung nach dem Geschäftsgeheimnis unterliegenden Akten konkret und begründet zu bezeichnen. Aufforderungsgemäss gab die in Deutschland domizilierte Beschwerdegegnerin dem Gericht am 10. Mai 2017 eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt. Auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtete sie stillschweigend. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2017, das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen. Zusammen mit der Vernehmlassung reichte sie dem Gericht die Vergabeakten ein.
Der Präsident erwägt:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die aufschiebende Wirkung kann erteilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.1, EGöB, in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32, IVöB). Die summarisch zu beurteilende Prozessprognose muss für die Gesuchstellerin umso besser sein, je dringlicher das Projekt ist (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1349). 3.1. Die Gesuchstellerinnen machen zwar keine besonderen Ausführungen zum Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sie äussern sich nicht zu den der Erteilung der aufschiebenden Wirkung allenfalls entgegenstehenden öffentlichen Interessen und insbesondere nicht zur Dringlichkeit des Bauvorhabens. Sie legen aber mit der Begründung des Antrags in der Sache dar, aus welchen Gründen die Beschwerde gutzuheissen und der Zuschlag aufzuheben ist. Da beim Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung die ausreichende Begründung der Beschwerde als wesentlicher Teilaspekt zu berücksichtigen ist, besteht kein Anlass, das Gesuch um aufschiebende Wirkung mangels Begründung nicht zu behandeln. Die Vorinstanz bringt vor, aktuell sei das Holztragwerk in Produktion. Die Fassadenverkleidung in Elementbauweise mit den Anschlussdetails an die Fenster sei in der Werkplanung. Diese Planung könne erst nach Kenntnis der Details und Abmessungen des zur Ausführung kommenden Fenstersystems abgeschlossen werden. Die Holzkonstruktion werde zwischen 10. Juli und Ende Dezember 2017 in sieben Etappen aufgestellt. Um die weiteren Bauarbeiten nicht zu behindern, müsse die erste Etappe Fenster ab Ende September 2017 eingebaut werden, andernfalls fielen Kosten für die provisorische Schliessung der Fassadenöffnungen und für Schutzmassnahmen im Winter von je CHF 50‘000 an. Fehlende Fenster führten zu einem Baustopp bei der Fassade und beim Innenausbau. Diesfalls würden bereits beauftragte Unternehmer – rund 80 Prozent des Bauvolumens – Mehrkosten wegen Bauablaufstörungen geltend machen. Die Vorinstanz hat den Auftrag am 12. September 2016 im offenen Verfahren ausgeschrieben. Die Frist zur Einreichung von Angeboten endete am 24. Oktober 2016
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (ABl 2016 S. 2566 ff.). Die Offerten wurden am 27. Oktober 2016 geöffnet (act. 8/3). Am 22. März 2017 erstellte die Vorinstanz den Zusammenzug der Nutzwertanalysen (act. 8/28). Die Regierung entschied am 11. April 2017 über den Zuschlag und ermächtigte das Hochbauamt, die Verfügung zu eröffnen (act. 8/24). Die Zuschlagsverfügung wurde am 24. April 2017 versandt. Der geplante Baubeginn im Mai 2017 wäre unter diesen Umständen nur einzuhalten, wenn die Zuschlagsverfügung unangefochten rechtskräftig würde. In der Zeit zwischen der Öffnung der Offerten am 27. Oktober 2016 und der Eröffnung der Zuschlagsverfügung am 24. April 2016 hat die Vorinstanz die Angebote weiter bearbeitet, indem sie zu den drei billigsten Angeboten im November 2016 Referenzauskünfte einholte (act. 8/9-11) und diese Anbieterinnen zur Lieferung eines unternehmerspezifischen Fenstermusters bis 14. Dezember 2016 aufforderte und diese prüfte (act. 8/12 und 13), einer Anbieterin am 12. Januar 2017 Gelegenheit bot, zur technischen Beurteilung Stellung zu nehmen (act. 8/14), die Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2017 Einzelfragen – Montage durch Angestellte aus Deutschland, Gewährleistung der Mindestlöhne, Ergänzung der Auskünfte zu den Teilnahmebedingungen (Einhaltung der acht von der Schweiz ratifizierten Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zum Schutz fundamentaler Arbeitsnormen, Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie des ILO-Kernübereinkommens auch durch Subunternehmer), Preise inklusive Mehrwertsteuer, Frachtkosten und allfälligen Gebühren, Abgaben und Bewilligungen – klären liess und alle Anbieterinnen am 9. März 2017 um Einreichung von Systemdetailzeichnungen ersuchte (act. 8/18-23). Obwohl die vergebene Arbeitsgattung in ein komplexes Bauvorhaben eingegliedert werden muss, bringt die Vorinstanz keine Gründe vor, derentwegen die Ausschreibung der Fenster nicht in einem Zeitpunkt hätte erfolgen können, in welchem auch bei einer Beschwerde gegen den Zuschlag der geplante Ausführungstermin hätte eingehalten werden können. Bei diesem Ablauf des Vergabeverfahrens wurde die Möglichkeit einer Beschwerde offensichtlich nicht ausreichend berücksichtigt. Hinzu kommt, dass bis zur Fertigstellung des Neubaus das heutige Hauptgebäude und das Personalgebäude weiterhin genutzt werden (vgl. www.landwirtschaft.sg.ch, Landwirtschaftliches Zentrum SG / Aktuell / Neubau Landwirtschaftsschule / Medienmitteilung zum Baustart). Die von der Vorinstanz vorgebrachten, der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden öffentlichen Interessen wiegen unter diesen Umständen nicht sehr schwer.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2. 3.2.1. Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist gemäss Art. 7 Abs. 4 IVöB im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend (Satz 1); Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel, Satz 2). Die Gesamtkosten für den Neubau belaufen sich auf 46,9 Millionen Franken (vgl. www.landwirtschaft.sg.ch, Landwirtschaftliches Zentrum SG / Aktuell / Neubau Landwirtschaftsschule / Medienmitteilung zur Abstimmung) und liegen damit – selbst wenn darin auch noch Kosten für Liefer- und Dienstleistungsaufträge enthalten sind – offenkundig über dem für den Anwendungsbereich des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422, GPA) geltenden Schwellenwert von CHF 8,7 Millionen Franken. Die Vergabesumme für die vorliegende Arbeitsgattung liegt im Bereich eines Schätzwertes von weniger als CHF 2,0 Millionen Franken. Die Vorinstanz, in deren Ermessen die Auswahl der Bagatellklausel-Aufträge fällt (vgl. M. Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 960), beruft sich indessen nicht auf Art. 7 Abs. 4 Satz 2 IVöB, sondern ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der Internationalen Vereinbarung, nachdem sie bereits das Ausschreibungsverfahren gemäss „GATT/WTO-Abkommen bzw. Staatsvertrag“ (ABl 2016 S. 2567) durchgeführt hat. 3.2.2. Die Beschwerdeführer fordern eine Offenlegung der gemäss Ausschreibungsunterlagen NPK 371 Ziffer 081.110 und 300 (act. 8/2) geforderten Produktedeklarationen für Lacke, Farben und ähnliche Beschichtungsstoffe sowie der Herkunftszeichen Schweizer Holz HSH, FSC- oder PEFC-Zertifikat und des Qualitätsnachweises des Qualitätsmanagementssystems ISO 9001. Gemäss Ausschreibungsunterlagen genügte – worauf die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht hinweist – die Abgabe der Bestätigung, Materialien und Produkte mit den entsprechenden Produktdeklarationen und Herkunftszeichen zu verwenden. Da die Produktedeklarationen und Herkunftszeichen sich auf die konkret
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gelieferten Produkte beziehen müssen, kann die Einhaltung dieser Verpflichtung erst bei der Lieferung der Fenster überprüft werden (vgl. dazu BGer 2C_720/2012 vom 1. Februar 2012 E. 3.2 und 3.4; M. Beyeler, Vergaberechtliche Urteile 2012-2013, in: Stöckli/Beyeler [Hrsg.], Das Vergaberecht der Schweiz, 9. Aufl. 2014, S. 467 ff., Rz. 131-133). Zum – bei allen Angeboten fehlenden - Zertifikat ISO 9001 führt die Vorinstanz aus, zwar sei dieser Qualitätsnachweis gemäss den Ausschreibungsunterlagen gefordert, im Standardformular Anbieterdaten aber nicht abgefragt und darum auch auf deren Nachlieferung verzichtet worden. Dies erscheint zwar vergaberechtlich als nicht ganz unproblematisch, bleibt aber angesichts der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen zumindest bei der hier gebotenen summarischen Betrachtung ohne Folgen für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerden. 3.2.3. Die Beschwerdeführerinnen werfen im Zusammenhang mit den Anbieterdaten, den Zusatzinformationen und den Teilnahmebedingungen die Frage auf, wie die Beschwerdegegnerin mit Sitz in Deutschland die Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz zahle und den Ausbildungsstand der Berufsgattung in der Schweiz sichere, wenn ein Lehrling in Deutschland ausgebildet werde. Es werde auch nirgends erwähnt, dass sie sich für diesen schweizerisch kantonalen Bau dem Schweizer Gesamtarbeitsvertrag unterstelle. Die Vorinstanz führt dazu aus, der Gesamtwert der Arbeiten für den Teilabbruch und Ersatzneubau des landwirtschaftlichen Zentrums liege über dem internationalen Schwellenwert für Bauaufträge. Deshalb sei auch die vorliegende Arbeitsgattung nach den Regeln der internationalen Vereinbarungen ausgeschrieben worden. Ausländische Anbieterinnen würden diskriminiert, wenn von ihnen verlangt würde, in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig zu sein, die Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz zu bezahlen und hier Lernende auszubilden. Da die Vorinstanz die Ausschreibung nach dem WTO-Übereinkommen durchführte, mussten die Beschwerdeführerinnen davon ausgehen, dass auch ausländische Unternehmen Angebote einreichen würden. Sie haben die zusammen mit der Ausschreibung in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht beanstandet. Insbesondere haben sie nicht auf dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeweg geltend gemacht, die von der Vorinstanz festgelegten Teilnahmebedingungen und Eignungskriterien seien geeignet, inländische Anbieter gegenüber Anbietern aus dem Ausland zu benachteiligen. Ob allenfalls das Standardformular Anbieterdaten und insbesondere die Teilnahmebedingung in Ausschreibungen, welche den staatsvertraglichen Regeln unterliegen, insoweit anzupassen sind, als ausländische Anbieter beispielsweise die Bezahlung der Steuern und Abgaben im ausländischen Staat bestätigen müssen, kann offen bleiben. Umgekehrt hat die Beschwerdegegnerin sich nicht gegen das Kriterium der Berücksichtigung der Sicherung das Ausbildungsstandes einer Berufsgattung insbesondere durch Lehrlingsausbildung gemäss Art. 34 Abs. 2 Ingress und lit. l VöB gewandt. Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrem Angebot ausdrücklich verpflichtet, die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Lohn- und Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge und bei deren Fehlen die orts- und berufsüblichen Vorschriften einzuhalten. Die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen und die Kontrolle deren Einhaltung durch Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland richten sich nach dem Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz; SR 823.20, EntsG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Ingress EntsG müssen die Arbeitgeber den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen vorgeschrieben sind. Im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe haftet der Erstunternehmer zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der Netto-Mindestlöhne und der Arbeitsbedingungen durch die Subunternehmer (vgl. Art. 5 EntsG). Die Kontrollen werden nach den Art. 6-8 EntsG durchgeführt. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin – soweit sie schweizerischem Recht untersteht – die gleichen Verpflichtungen wie ihre inländischen Mitbewerberinnen eingegangen ist und den Behörden und Sozialpartnern mit den flankierenden Massnahmen die erforderlichen Instrumente zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen zur Verfügung stehen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.4. Die Beschwerdeführerinnen verlangen sodann die Offenlegung des Berichts zur Qualitätskontrolle der Musterfenster sowie der prüfenden Personen und deren Leistungsausweisen. Die Einholung einer zweiten Meinung wäre für die Qualitätssicherung förderlich gewesen. Die Vorinstanz bringt dagegen vor, nachdem der mit der Beurteilung beauftragte Architekt mit zwei Anbieterinnen über die Beurteilung korrespondiert habe, habe sie nicht auf die eingereichten Musterfenster abgestellt, sondern die Qualität anhand des Erfüllungsgrades der technischen Vorgaben im Leistungsverzeichnis und der unternehmerspezifischen Systemschnitte verglichen. Da die Ausschreibung Standard-Systemfenster betroffen habe, sei es den Anbietern möglich gewesen, die – nachträglich und von allen Anbieterinnen – angeforderten Systemschnitte innert weniger Tage einzureichen. Anpassungen an das konkrete Projekt seien nicht erforderlich gewesen. Die Vorinstanz bewertete sämtliche Angebote bezüglich der Zuschlagskriterien „Qualität“ und „Referenzen“ mit der Maximalnote. In der Vernehmlassung legt sie dar, weshalb auch das von der Beschwerdegegnerin offerierte System die Qualitätsvorgaben umfassend einhält. Sie erläutert sodann die Bewertung der von der Schreinerei Scherrer AG und der Gawo Gasser AG eingereichten Angebote. Die Prüfung der Angebote erfolgte durch Mitarbeiter der Zweigniederlassung Buchs/SG des mit der Bauleitung betrauten Unternehmens mit Sitz in Schaan/FL, welches unter anderem die Beratung und Planung in den Gebieten Bauten und Anlagen im Hochbau bezweckt (vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen, www.zefix.ch). Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiter des mit der Evaluation betrauten Unternehmens und der zuständige Projektmanager bei der Vorinstanz, welcher den Zusammenzug der Nutzwertanalyse visiert hat, nicht befähigt sind, die eingereichten Angebote in technischer Hinsicht zu beurteilen, sind nicht ersichtlich. Abgesehen davon verlangt das Vergaberecht von den Personen, welche die Angebote bewerten, keine besonderen Qualifikationen. Entscheidend ist, dass ihre Bewertungen sachlich begründet und nachvollziehbar erscheinen. Allein der Umstand, dass verschiedene Fensterbauer mit verschiedenen Begründungen unterschiedlichen Systemen den Vorzug geben, lässt die gleichwertige Beurteilung der von den Anbieterinnen eingereichten Systeme durch die Vorinstanz, deren technisches Ermessen das Gericht respektiert (vgl. VerwGE B 2016/118 vom 7. April 2017 E. 2.6.4, www.gerichte.sg.ch), jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht als
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ungerechtfertigt erscheinen. Und auch die – von den Beschwerdeführerinnen nicht beanstandete – Bewertung der Referenzen begründet die Vorinstanz ausführlich und nachvollziehbar. Somit ist angesichts der Gewichtung der Zuschlagskriterien „Qualität“ mit 40 % und „Referenzen“ mit 30 % auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerinnen den Punkterückstand aus dem Zuschlagskriterium „Preis“ nicht aufholen können, auch wenn dieses mit lediglich 25 % gewichtet wird. 3.2.5. Die Vorinstanz ist – was von den Beschwerdeführerinnen, die zumindest teilweise davon Kenntnis hatten, indessen nicht gerügt wird und von der Vorinstanz selbst zum Teil bereits während des Ausschreibungsverfahrens erkannt wurde – bei der Bereinigung und Bewertung der Angebote mehrfach in vergaberechtlich problematischer Weise vorgegangen. Obwohl gemäss Devis sämtliche Anbieter Musterfenster offerieren mussten (vgl. act. 8/2, Leistungsverzeichnis NPK 371 Ziffer 130), hat sie nicht allen Anbieterinnen Gelegenheit zur Einreichung eines Musterfensters gegeben. Ebenso hat sie zu den von den beiden teuer-sten Anbieterinnen bezeichneten Referenzen keine Auskünfte eingeholt, ihnen aber – wie den andern Anbieterinnen, gleichwohl die Maximalnote erteilt (vgl. act. 8/9-11 und 23). Damit hat sie in problematischer Weise Elemente des Einladungsverfahrens und des offenen Verfahrens vermischt und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieter gemäss Art. 11 Ingress und lit. a IVöB nicht ausreichend beachtet. Da sich diese Umstände aber jedenfalls nicht zugunsten der Beschwerdegegnerin ausgewirkt haben, die bei den Kriterien Qualität und Referenzen ohnehin die Maximalbenotung erreicht hat, können sie hier unbeachtet bleiben, zumal sie von den Beschwerdeführerinnen, die davon teilweise selber profitiert haben, auch nicht beanstandet wurden. Obwohl in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich festgehalten worden war, dass das Standardformular Anbieterdaten vollständig auszufüllen sei (vgl. act. 8/2, Ergänzende Informationen zur Submission und Festlegungen, Eignungskriterien), hat die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben, in ihrem Angebot nicht bestätigte Verpflichtungen zur Einhaltung von Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie von Arbeitsschutzbestimmungen gemäss Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation nachzuholen (act. 8/15). Dieses Vorgehen erscheint
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vergaberechtlich allerdings dann zulässig, wenn sie allen Anbieterinnen gleichermassen die Gelegenheit bietet, unvollständige Angaben – die gleichen Bestätigungen fehlten auch beim Angebot der Schreinerei Scherrer AG (vgl. act. 8/11) – zu ergänzen. 4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erscheint die Beschwerde bei summarischer Beurteilung nicht hinreichend begründet, weshalb das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen ist. Die Vorinstanz teilt entsprechend Art. 37 Abs. 2 VöB einen allfälligen Vertragsschluss umgehend dem Verwaltungsgericht mit. 5. Der Beschwerdegegnerin ist eine Frist bis 12. Juni 2017 anzusetzen, um sich zur Beschwerde in der Sache vernehmen zu lassen. Der Vorinstanz ist Gelegenheit zu geben, innert gleicher Frist gegebenenfalls ihre Vernehmlassung vom 11. Mai 2017 zu ergänzen. Nach unbenützter Frist ist Verzicht anzunehmen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Zwischenverfahrens den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr für die Zwischenverfügung von CHF 2‘000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 211 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist von den Beschwerdeführerinnen zu je einem Viertel zu tragen und in den Beschwerdeverfahren B 2017/86 und 87 mit den von den Beschwerdeführerinnen in der Höhe von je CHF 2‘800 geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen. In diesen beiden Verfahren verbleiben je CHF 2‘300 bei der Hauptsache. Über ausseramtliche Kosten ist mangels Anspruchs und Antrags nicht zu befinden (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP).
Der Präsident verfügt:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin erhält Gelegenheit, bis 12. Juni 2017 materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen; die Vorinstanz erhält Gelegenheit, innert gleicher Frist ihre Vernehmlassung vom 11. Mai 2017 zu ergänzen (je in dreifacher Ausfertigung). Nach unbenützter Frist wird Verzicht angenommen. 4. Die Beschwerdeführerinnen bezahlen die Kosten dieser Zwischenverfügung von CHF 2‘000 zu je einem Viertel. In den Beschwerdeverfahren B 2017/86 und 87 wird der Kostenanteil mit den von den Beschwerdeführerinnen in der Höhe von je CHF 2‘800 geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. In diesen beiden Verfahren verbleiben je CHF 2‘300 bei der Hauptsache. 5. Für das Zwischenverfahren werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.
Der Präsident Eugster