© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2017/82 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 30.05.2017 Entscheiddatum: 30.05.2017 Entscheid Verwaltungsgericht, 30.05.2017 Festsetzung der Parteientschädigung nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Art. 98 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), (Verwaltungsgericht, B 2017/82). Besetzung Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Bietenharder, Zindel; Ersatzrichter Engeler; Gerichtsschreiber Wehrle
Verfahrensbeteiligte Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.Y. und B.Y., Beschwerdegegner, vertreten durch PREFERA Treuhand AG, Grossfeldstrasse 40, 7320 Sargans,
Gegenstand Bundesgerichtsurteil vom 9. Dezember 2016 betreffend direkte Bundessteuer (Einkommen 2010) sowie Kantons- und Gemeindesteuer (Einkommen und Vermögen 2010); Neuverlegung der Kosten in den kantonalen Verfahren
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.Y. war Eigentümer des Hotels X. in Q. (Grundstück Nr. 0000, Grundbuch Q.) und führte dieses bis ins Jahr 2012 als Einzelunternehmer. Er ist mit B.Y. verheiratet. Im Jahr 2010 amortisierte A.Y. mit WIR eine (private) Darlehensschuld gegenüber seiner Schwester; ebenfalls leistete er die Darlehenszinsen in WIR. Die Schwester nahm die WIR-Guthaben zum Nominalwert entgegen, rechnete sie also ohne Einschlag an die Darlehensschuld an. Teile der verwendeten WIR (nominal 300‘000) hatte A.Y. im Jahr 2010 tranchenweise von Dritten zu einem Preis von insgesamt Fr. 210‘000.-- erworben. In der Geschäftsbuchhaltung wurden eine Privatentnahme von Fr. 210‘000.-- und eine Privateinlage von Fr. 300‘000.-- gebucht. Die Differenz bzw. der Gewinn (Fr. 90‘000.--) wurde dann über das Kapitalkonto (als Privateinlage) ausgeglichen. In der Steuererklärung 2010 deklarierten A.Y. und B.Y. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 70‘905.-- (Saldo der Erfolgsrechnung 2010), eine Erwerbsausfallrente von Fr. 5‘870.--, Kinderzulagen von Fr. 3050.-- sowie Erträge aus Wertschriften und Guthaben von Fr. 399.--. Die Veranlagungsbehörde rechnete mit Verfügungen vom 2. Oktober 2012 einen Überführungsgewinn von Fr. 90‘000.-- auf und berücksichtigte gleichzeitig AHV/IV/EO-Beiträge von pauschal Fr. 9‘000.--.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Die von A.Y. und B.Y. erhobenen Einsprachen wies die Veranlagungsbehörde mit Entscheiden vom 18. März 2014 im Hauptpunkt ab. Die Verwaltungsrekurskommission hiess die dagegen eingereichten Rechtsmittel von A.Y. und B.Y. gut und veranlagte die Ehegatten mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 59‘400.-- (Kantons- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 45‘700.-- (direkte Bundessteuer). Die Differenz von Fr. 90‘000.-- stufte die Verwaltungsrekurskommission als nicht steuerbaren privaten Kapitalgewinn ein. Gegen diesen Entscheid gelangte das Kantonale Steueramt mit Beschwerden an das Verwaltungsgericht, welches die Rechtsmittel mit Urteil vom 25. Februar 2016 abwies. Die vom Kantonalen Steueramt beim Bundesgericht eingelegten Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess dieses mit Urteil vom 9. Dezember 2016 gut (2C_308 bzw. 309/2016). Das streitige WIR-Guthaben ordnete es aufgrund der buchmässigen Behandlung und aufgrund des Umstandes, dass es aus geschäftlichen Mitteln finanziert worden war, dem Geschäftsvermögen zu und bestätigte die Einspracheentscheide des Kantonalen Steueramtes vom 18. März 2014 (Dispositiv Ziff. 2 und 3). Die Verfahrenskosten vor Bundesgericht von Fr. 2‘500.-- wurden A.Y. und B.Y. auferlegt (Ziff. 4). Hinsichtlich der Kosten der kantonalen Verfahren traf das Bundesgericht keine Regelung. C. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 teilte der Präsident des Verwaltungsgerichts den Parteien die Absicht des Gerichts mit, den Beschwerdegegnern A.Y. und B.Y. die amtlichen Kosten der kantonalen Rechtsmittelverfahren von Fr. 1‘600.-- (Verwaltungsrekurskommission; durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe) und von Fr. 2‘500.-- (Verwaltungsgericht) aufzuerlegen. Die den Beschwerdegegnern für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1‘500.-- entfalle (act. 3). Während die Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) auf eine Vernehmlassung ausdrücklich (act. 4) und das Kantonale Steueramt (Beschwerdeführer) stillschweigend auf eine Vernehmlassung verzichteten, stellte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, das Bundesgericht habe sich nicht zur Verlegung der Kosten in den kantonalen Rechtsmittelverfahren geäussert. Namentlich habe es die Angelegenheit nicht zur Neuverlegung der Kosten an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Von der Neuregelung der Kosten sei deshalb abzusehen und die geleisteten Kostenvorschüsse seien zurückzuerstatten (act. 5).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission haben sie einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘600.-- geleistet; dieser wird mit den dort entstandenen amtlichen Kosten verrechnet. Anspruch auf Entschädigung ihrer ausseramtlichen Kosten haben die Beschwerdegegner mangels Obsiegen nicht (Art. 98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 98bis VRP). Davon abgesehen haben sie vor Verwaltungsrekurskommission keinen entsprechenden Antrag gestellt. 3. Für diesen Entscheid werden keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 97 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Der Präsident Der Gerichtsschreiber Eugster Wehrle