© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2017/62 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 05.09.2018 Entscheiddatum: 05.09.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 05.09.2018 Steuerpflicht.Vorliegend ergibt sich aus den Umständen eine natürliche Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt ab dem Jahr 2010 in M.__ befand, zumal die Beschwerdeführer viele Jahre dort lebten, sie über ein grosszügiges Einfamilienhaus verfügen, ihre Söhne ebenfalls dort bzw. in der nahen Umgebung wohnen und die vom Beschwerdeführer geleiteten Unternehmen an der Adresse des Einfamilienhauses in M.__ domiliziert sind. Daraus, dass die Beschwerdeführer in P.__ Golf spielen und der Beschwerdeführer das dortige Stockwerkeigentum verwalte, lassen sich weder enge Beziehungen zur Gemeinde P.__ noch ein Lebensmittelpunkt in P.__ ableiten. Schliesslich sind die äussere Umstände massgebend und nicht die bloss erklärten Wünsche der Beschwerdeführer. Insoweit ist irrelevant, dass sie sich entschieden haben, ihren Lebensabend in P.__ zu verbringen (Verwaltungsgericht, B 2017/62).Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_911/2018). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. März 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_911/2018). Entscheid vom 5. September 2018 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler Verfahrensbeteiligte A.X., B.X.,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Forster, c/o Rüesch Rechtsanwälte, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Steuerpflicht 2010-2013
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.X.__ und B.X.__ (geb. 1946 und 1939) waren verheiratet; die Ehe ist jedoch mittlerweile geschieden, nachdem sie sich Anfang 2014 getrennt hatten. Sie sind die Eltern der beiden erwachsenen Söhne C.X.__ (wohnhaft in M.) und D.X. (wohnhaft in N.__ TG). A.X.__ war bis Februar 2014 Verwaltungsratspräsident und ist derzeit einziger Verwaltungsrat der 1996 gegründeten X.__ SA, der 2005 gegründeten Y.__ AG und der 2007 gegründeten W.__ AG, die ihren Sitz bis zur Verlegung nach O.__ Mitte 2015 in M.__ hatten. Bis Februar 2014 übten die Söhne in diesen Unternehmen ebenfalls Verwaltungsratsmandate aus.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Von April 1985 bis Ende 1997 bewohnten die Eheleute A.X.__ und B.X.__ ein Einfamilienhaus an der F.-strasse in M., welches sie im August 2003 an C.X.__ verkauften. Seit 1998 waren sie in P./GR einwohneramtlich gemeldet, wo sie kurz zuvor eine Eigentumswohnung erworben hatten. Im Juni 2006 kauften sie eine Eigentumswohnung in M. und meldeten sich dort als Wochenaufenthalter an. Nachdem sie im August 2008 ein Einfamilienhaus an der G.-strasse in M. erworben hatten, verkauften sie im Mai 2009 die Eigentumswohnung in M.. Das neu erworbene Einfamilienhaus bewohnte das Ehepaar A.X. und B.X. daraufhin als Wochenaufenthalter. Im Juli 2014 verlegte B.X. ihren Hauptwohnsitz dorthin; mittlerweile wohnt sie in N./TG. A.X. meldete sich nach Bangkok, Thailand, ab; seit Juli 2015 lebt er wieder in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 stellte das kantonale Steueramt fest, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen von A.X.__ und B.X.__ seit der Steuerperiode 2010 in der politischen Gemeinde M.__ befinde und sie seither dort unbeschränkt steuerpflichtig seien. Das kantonale Steueramt wies die gegen diese Feststellungsverfügung erhobene Einsprache mit Entscheid vom 4. Juli 2016 ab. Dagegen erhoben A.X.__ und B.X.__ Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission, welche mit Entscheid vom 28. Februar 2017 das Rechtsmittel ebenfalls abwies. C. A.X.__ und B.X.__ (Beschwerdeführer) erhoben gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 28. Februar 2017 mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. März 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien der angefochtene Entscheid, der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2016 sowie die Feststellungsverfügung vom 12. Dezember 2014 aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2010 – 2013 im Kanton St. Gallen nicht steuerpflichtig sind. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Am 27. Juni 2017 nahm das kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) Stellung zum Verfahren und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. 1 Rz. 4). Fest steht weiter, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 1997 eine 4.5-Zimmerwohung in P.__ zu Alleineigentum mit einer Wohnfläche von 105.8 m erwarb (vi-act. 7/12-13). Ausserdem spielte der Beschwerdeführer in der Zeit von 2010 bis 2013 hauptsächlich an den Wochenenden Golf im Golfclub R.__ (vi-act. 2/7). Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführer von 1985 bis 1997 in einem Einfamilienhaus in M.__ wohnten, welches sie im August 2003 an einen ihrer Söhne verkauften. Mit Grundbucheintrag vom 30. September 2008 erwarben sie das Einfamilienhaus an der G.-strasse 39 in M. zu je häftigem Miteigentum, welches bei einer Nettowohnfläche von 381 mbzw. Bruttowohnfläche von 454 m über 9.5 Zimmern verfügt (vi-act. 7/6, 8-9). Zuvor verfügten sie ab Juni 2006 über eine Eigentumswohnung in M.. Schliesslich befindet sich der Sitz der jeweils vom Beschwerdeführer geleiteten Unternehmen in M., wobei diese in den Jahren 2010 bis 2013 über Produktionsstätten in S.__ und T.__ verfügten (act. 1 Rz. 10). Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hielt sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mehrere Tage im Jahr im Ausland auf (vgl. auch die unbestritten gebliebenen Feststellungen in E. 3c S. 8 f. des angefochtenen Entscheids). 2.3. Ein Lebensmittelpunkt kann letztlich nie aufgrund einer einzelnen Tatsache bestimmt werden. Es sind verschiedene Merkmale massgebend, die im Einzelfall zu würdigen sind. Im vorliegenden Fall bestehen zweifellos gewisse Verbindungen der Beschwerdeführer zur Gemeinde P.__ bzw. zu deren näheren und weiteren Umgebung. Wie nachfolgend dargelegt und wie im vorinstanzlichen Entscheid einlässlich begründet (vgl. E. 3c S. 9 ff. des angefochtenen Entscheids), sprechen die vorhandenen Anhaltspunkte aber dagegen, dass sich der Lebensmittelpunkt und somit der steuerliche Wohnsitz der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2013 in P.__ befand. 2.3.1. Aufgrund der geschilderten Verhältnisse steht fest, dass die Beschwerdeführer in den zur Diskussion stehenden Jahren 2010 bis 2013 sowohl in M.__ als auch in P.__ über Wohneigentum zum persönlichen Gebrauch verfügten. Die Netto- bzw. Bruttowohnfläche des 9.5-Zimmerhauses in M.__ beträgt 381 m bzw. 451 m, diejenige der 4.5-Zimmerwohnung in P.__ 105.8 m bzw. 147.8 m. Gemäss den amtlichen Schätzungen vom 15. Juni 2011 bzw. 14. März 2011 betrug der Verkehrswert der Liegenschaft in M.__ CHF 1‘760‘000 (vi-act. 7/8), während der 2 2 2 22 22
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verkehrswert der Wohnung in P.__ CHF 256‘800 (vi-act. 7/13) betrug. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Einwand der Beschwerdeführer, das Einfamilienhaus in M.__ werde vorrangig gewerblich genutzt, nicht überzeuge, ist daher nicht zu beanstanden. Insbesondere befinden sich gemäss Verkaufsdokumentation vom 19. November 2014 lediglich im Untergeschoss des dreigeschossigen Einfamilienhauses Büroräumlichkeiten (vi-act. 7/9). Auch die Stromrechnungen sprechen eindeutig für einen häufigeren Aufenthalt in M.__ (durchschnittlicher Stromverbrauch 37‘500 kWh jährlich) als in P.__ (durchschnittlicher Stromverbrauch 9‘700 kWh jährlich; vgl. act. 2/164-170; act. 12/7-9). Weiter waren in der Zeit von 2010 bis 2013 die vom Beschwerdeführer geleiteten Unternehmen in M.__ domiziliert, wo praxisgemäss auch die Geschäftsführung besorgt wird. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer häufig auf Geschäftsreisen war. Im Übrigen handelt es sich bei den eingereichten Kalendereinträgen um reine Parteibehauptungen, welche mit Bezug auf die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen nicht aussagekräftig sind. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist ausserdem anzunehmen, dass die Beschwerdeführer, die seit 1985 – mit einer kurzen Unterbrechung von 2003 bis 2006 – Wohneigentum in M.__ besitzen, über enge soziale Beziehungen zur Gemeinde M.__ verfügen. Insbesondere lebt einer der beiden Söhne nach wie vor in M., welcher 2003 das von den Beschwerdeführern von April 1985 bis Ende 1997 bewohnte Einfamilienhaus an der F.-strasse in M.__ erwarb. Der andere Sohn wohnt im lediglich etwa zehn Kilometer entfernten N.. Für eine Verankerung in M. spricht ebenfalls, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Trennung zunächst in M.__ angemeldet hat, bevor sie sich nach N.__ abmeldete. Wie wichtig den Beschwerdeführern die familiäre Beziehungen sind, zeigt sich auch darin, dass Weihnachten offensichtlich in M.__ gefeiert wurde. Auch die beruflichen Verbindungen des Beschwerdeführers sprechen für eine enge Beziehung zur Gemeinde M., nachdem ausser dem Beschwerdeführer und seinen beiden Söhnen niemand für die Gesellschaften zeichnungsberechtigt ist bzw. war. 2.3.2. Aus der vorstehend in den Erwägungen 2.2 und 2.3.1 dargelegten Umständen ergibt sich eine natürliche Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt ab dem Jahr 2010 in M. befand, zumal die Beschwerdeführer viele Jahre dort lebten, sie über ein grosszügiges Einfamilienhaus verfügen, ihre Söhne ebenfalls dort bzw. in der nahen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umgebung wohnen und die vom Beschwerdeführer geleiteten Unternehmen an der Adresse des Einfamilienhauses in M.__ domiliziert sind. Um zu belegen, dass sie sehr wohl über Beziehungen in P.__ verfügten, bringen die Beschwerdeführer insbesondere vor, sie würden dort Golf spielen und der Beschwerdeführer verwalte überdies das Stockwerkeigentum. Daraus lassen sich aber weder enge Beziehungen zur Gemeinde P.__ noch ein Lebensmittelpunkt in P.__ ableiten. Aus der eingereichten Spielstatistik des Golfclubs R.__ geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2013 jeweils zwischen März und September ungefähr jedes zweite Wochenende mindestens einen Tag in R.__ Golf gespielt hat. Dabei handelt es sich jedoch um eine Freizeitbeschäftigung, welche noch keinen Lebensmittelpunkt begründet. Vergleichbar mit dem Skifahren am Wochenende spricht dies – wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt – vielmehr für ein Feriendomizil, insbesondere auch, da sämtliche anderen Anknüpfungspunkte auf einen Lebensmittelpunkt in M.__ hindeuten. Des Weiteren geht aus der Statistik einzig hervor, dass der Beschwerdeführer jeweils an den Wochenenden Golf spielte. Belege, dass die Beschwerdeführerin sich ebenfalls in P.__ aufhielt, sind nicht vorhanden. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Vorsitzende der Stockwerkeigentümerschaft seinen Wohnsitz in der Gemeinde des Stockwerkeigentums haben muss. Die sich daraus ergebenden Tätigkeiten und Aufgaben können durchaus auch von anderen Orten aus ausgeübt werden. So bezeichnet im Übrigen die in diesem Zusammenhang eingereichte Rechnung des Kaminfegers vom 18. Oktober 2011 die Liegenschaft als Ferienwohnungen (act. 2/175). Auch die übrige sich in den Akten befindliche Korrespondenz lässt noch keinen Lebensmittelpunkt in P.__ als wahrscheinlich erscheinen. Es fällt insbesondere auf, dass es sich bei den eingereichten Rechnungen um Mitgliedschaften handelt, welche lediglich jährlich anfallen (act. 2/177-184). Die Hausratversicherung wurde im Übrigen beim Verkaufsstützpunkt M.__ abgeschlossen (vgl. vi-act. 12/16). Dasselbe gilt für die geltend gemachten Abfallgebühren. Bei den eingereichten Rechnungen handelt es um die Grundgebühr, welche grundsätzlich jedem Eigentümer – sei es einer Erst- oder einer Ferienwohnung – zugestellt wird (vgl. Art. 25 f. des Abfallgesetzes der Gemeinde). Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2013 aufgrund ihres Alters vermehrt in ihrem Feriendomizil im Kanton Graubünden anzutreffen waren. Alleine daraus lässt sich aber kein Lebensmittelpunkt in P.__ ableiten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die äussere Umstände massgebend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sind und nicht die bloss erklärten Wünsche der Beschwerdeführer. Insoweit ist irrelevant, dass sie sich entschieden haben, ihren Lebensabend in P.__ zu verbringen. 2.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erkannte die Vorinstanz im vorinstanzlichen Entscheid daher zu Recht, der Beschwerdegegner habe den Nachweis erbracht, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer in der Zeit von 2010 bis 2013 in M.__ befunden habe und die Eigentumswohnung in P.__ vorwiegend als Feriendomizil genutzt worden sei. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 3. [...]
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin Zürn Blanc Gähwiler