© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2017/260 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 13.07.2018 Entscheiddatum: 13.07.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 13.07.2018 Strassenverkehrsrecht, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV (Rechtsüberholen).Der Beschwerdeführer lenkte auf der Autobahn seinen Personenwagen auf der Normalspur rechts an zwei auf dem ersten Überholstreifen fahrenden Fahrzeugen vorbei. Anschliessend schwenkte er – ohne Anzeige des Richtungswechsels – auf den ersten Überholstreifen, überholte zwei weitere Fahrzeuge links und wechselte danach wieder auf die Normalspur zurück. Paralleler Kolonnenverkehr lag nicht vor. Da es sich beim Verbot des Rechtsüberholens um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift handelt, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt, ist nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt den Vorfall als mittelschwere Widerhandlung qualifizierte und den Führerausweis für einen Monat entzog (Verwaltungsgericht, B 2017/260).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. September 2018 nicht ein (Verfahren 1C_399/2018). Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler
Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,
Gegenstand Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. X.__ besitzt den Führerausweis der Kategorien A1, B, D1 und D1E seit 26. März 1991. Im Administrativmassnahmen-Register (ADMAS-Register) ist er nicht verzeichnet. B. Am 4. Oktober 2015, 17 Uhr, war X.__ auf der Autobahn A1 in Richtung Bern unterwegs. Auf der Höhe von Lindau ZH lenkte er seinen Personenwagen auf der Normalspur rechts an einem auf dem ersten Überholstreifen fahrenden zivilen Patrouillenfahrzeug der Kantonspolizei Zürich und einem weiteren Fahrzeug vorbei, schwenkte anschliessend – ohne Anzeige des Richtungswechsels – auf den ersten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Überholstreifen, überholte zwei Fahrzeuge von links und wechselte schliesslich auf die Normalspur zurück. Mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 3. Oktober 2016 wurde X.__ deswegen der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtanzeigen der Richtungswechsel sowie Rechtsüberholen) schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 600 verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen leitete wegen des Vorfalls vom 4. Oktober 2015 ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X.__ ein. Es gewährte ihm mit Schreiben vom 13. Januar 2016 das rechtliche Gehör, worauf er am 28. Januar 2016 um Sistierung des Administrativmassnahmeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschlusses des Strafverfahrens ersuchte. Mit Schreiben vom 7. November 2016 informierte das Strassenverkehrsamt X.__ über die Fortsetzung des Verfahrens und gab ihm die Möglichkeit, eine abschliessende Stellungnahme einzureichen; diese erfolgte am 8. Dezember 2016. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 entzog das Strassenverkehrsamt X.__ den Führerausweis für einen Monat wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 30. November 2017 ab. Soweit das Strassenverkehrsamt bereits den Zeitpunkt der Abgabe des Führerausweises angeordnet hatte, wurde die Verfügung in diesem Punkt zufolge Gegenstandslosigkeit aufgehoben. C. X.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 5. Dezember 2017 zugestellten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien der angefochtene Entscheid sowie die ihm zugrunde liegende Verfügung des Strassenverkehrsamts (Beschwerdegegner) aufzuheben und auf jegliche Massnahme zu verzichten. Allenfalls sei eine Verwarnung auszusprechen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 wies der Verfahrensleiter das entsprechende Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit ab; auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2018 nicht ein. Unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides beantragte die Vorinstanz am 6. März 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner verzichtete am 14. März 2018 auf eine Vernehmlassung.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
2.1. Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03, OBG) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in Art. 16a bis 16c SVG zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 Ingress und lit. a SVG). Eine schwere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Widerhandlung liegt vor, wenn durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird (Art. 16c Abs. 1 Ingress und lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 Ingress und lit. a SVG) stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.2.2). Auf eine Administrativmassnahme ist zu verzichten, wenn den Lenker ein besonders leichtes Verschulden trifft und er durch die Verletzung der Verkehrsregel nur eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Verkehrsregeln verletzt hat (dazu nachfolgend Erwägung 3), die Widerhandlung als mittelschwer zu beurteilen (dazu nachfolgend Erwägung 4) und der Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats gerechtfertigt ist (dazu nachfolgend Erwägung 5). 2.2. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich der Beschwerdeführer darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 Abs. 2 VRP). Unrichtig ist ein Sachverhalt festgestellt, wenn aus den vorhandenen Beweismaterialien unrichtige Schlüsse gezogen werden, insbesondere indem der Sachverhalt falsch oder aktenwidrig festgestellt wird oder indem Beweise unrichtig gewürdigt werden (Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 587). Im Übrigen ist die Administrativbehörde (Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt) nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde gebunden (vgl. BGer 1C_446/2011 vom 15. März 2012, E. 5.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 137 I 363 E. 2.3.2 und 136 II 447 E. 3.1). 3. 3.1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus sich ein Verbot des Rechtsüberholens ergibt. Ein Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 142 IV 93 E. 3.2 mit Hinweisen). Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens sehen Art. 8 Abs. 3 Satz 1
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, VRV) allgemein und Art. 36 Abs. 5 VRV für Autobahnen und Autostrassen vor (BGer 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.1). Zulässig ist das Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen und Autostrassen gemäss Art. 36 Abs. 5 Ingress und lit. a VRV beim Fahren in parallelen Kolonnen, jedoch lediglich in der Weise, dass bloss das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen gestattet ist (vgl. BGer 6B_19/2011 vom 23. Mai 2011 E. 1.1). Verboten bleibt auch im Kolonnenverkehr das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV; BGer 6A.45/2002 vom 5. September 2002 E. 1.3; BGE 115 IV 244 E. 3). Paralleler Kolonnenverkehr ist dann anzunehmen, wenn es auf der linken (und mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr schneller vorankommen als diejenigen auf der Normalspur, mithin die gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind (BGE 142 IV 93 E. 4.2.1). 3.2. Aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Strafurteils vom 3. Oktober 2016 (act. 11/6/17 ff.) und des diesem zugrunde liegenden Sachverhalts ist unbestritten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2015 um 17 Uhr auf der Autobahn seinen Personenwagen auf der Normalspur rechts an einem auf dem ersten Überholstreifen fahrenden zivilen Patrouillenfahrzeug der Kantonspolizei Zürich und einem weiteren Fahrzeug vorbeilenkte, anschliessend – ohne Anzeige des Richtungswechsels – auf den ersten Überholstreifen schwenkte, zwei Fahrzeuge von links überholte und schliesslich auf die Normalspur zurückwechselte. Gemäss eigenen Angaben fuhr der Beschwerdeführer unter Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit auf der Normalspur „allein auf weiter Flur“ weiter. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass die Fahrzeuge links über längere Zeit parallel in geschlossenen Kolonnen gefahren sind. Damit überholte der Rekurrent zwei Fahrzeuge rechts, indem er an diesen vorbeifuhr und anschliessend auf den linken Fahrstreifen wechselte, auf welchem sich auch die überholten Fahrzeuge fortbewegten. 3.3. Damit hat der Beschwerdeführer Art. 8 Abs. 3, Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 5 VRV (Rechtsüberholen) verletzt, weshalb von einer Administrativmassnahme nicht abgesehen werden kann.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Zu klären bleibt, ob vorliegend die Vorinstanz die rechtliche Würdigung des Sachverhalts korrekt vorgenommen und zu Recht eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG angenommen hat. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannt hat, werden von Art. 90 Abs. 1 SVG sowohl leichte als auch mittelschwere Widerhandlungen erfasst (vgl. E. 3b des angefochtenen Entscheids). 4.1. Verstösse gegen Verkehrsregeln stellen abstrakte Gefährdungsdelikte dar. Im Unterschied zu den konkreten Gefährdungsdelikten enthalten sie die Gefahr nicht als Deliktsmerkmal, sondern bedrohen ein Verhalten vielmehr wegen seiner typischen Gefährlichkeit mit einer Sanktion. Es ist damit grundsätzlich unmassgeblich, ob im Einzelfall tatsächlich ein Rechtsgut gefährdet wurde. Aus der dogmatischen Einordnung der Gefährdungsdelikte wird in Bezug auf die Geschädigtenstellung gefolgert, dass es bei bloss abstrakten Gefährdungsdelikten keine Geschädigten im Sinn von Art. 115 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0, StPO) gibt, es sei denn jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes, vorliegend einer Verkehrsregelverletzung doch konkret gefährdet (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1.2; R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: R. Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrechts 2003, St. Gallen 2003, Rz. 44). Entsprechend Art. 16 Abs. 2 SVG ziehen Verkehrsregelverletzungen, welche im Ordnungsbussenverfahren behandelt werden können, unabhängig vom Ausmass des Verschuldens keine Administrativmassnahme nach sich. Verkehrsregelverletzungen im Geltungsbereich des Ordnungsbussengesetzes können strafrechtlich gemäss Art. 2 Ingress und lit. a OBG nur dann im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden, wenn der Täter dadurch keine Personen gefährdet oder verletzt hat. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung ist das Ordnungsbussenverfahren nicht nur bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung von Personen ausgeschlossen (BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 114 IV 63 E. 3). Ordnungsbussenverfahren finden nur auf Widerhandlungen Anwendung, die objektiv höchstens eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen haben. Die Anordnung eines Warnungsentzugs setzt eine vom Lenker verschuldete, konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder ein abstrakte Gefährdung geschaffen worden ist,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kann nicht aufgrund der blossen Feststellung einer Verkehrsregelverletzung beurteilt werden, sondern hängt von der konkreten Situation ab, in welcher sie begangen wurde. Eine abstrakte Gefährdung als solche reicht nicht aus. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt (vgl. BGer 2C_267/2010 vom 14. September 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung zu Art. 35 Abs. 1 SVG handelt es sich beim Verbot des Rechtsüberholens um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (BGer 6B_263/2016 vom 24. Mai 2016 E. 1.3). 4.2. Angesichts seiner Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h – der Beschwerdeführer macht nicht geltend, langsamer als die geltende Höchstgeschwindigkeit gefahren zu sein, sondern diese lediglich eingehalten zu haben (vgl. act. 1) – schuf er eine erhebliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer danach „allein auf weiter Flur“ weiterfuhr, musste er ausserdem damit rechnen, dass die auf der ersten Überholspur voranfahrenden Personenwagen die Fahrbahn korrekterweise jederzeit freigeben würden oder könnten. Dennoch überholte er beide Fahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit. Damit ging er volles Risiko ein. Zu bedenken ist dabei, dass der Verkehr in hohem Masse an klaren und einfachen Regeln interessiert ist, die Beachtung wichtiger Grundregeln aber ins freie Ermessen des einzelnen Fahrers gestellt würde, wenn auf Autobahnen – unabhängig, ob Kolonnenverkehr herrscht oder nicht – nicht nur links, sondern auch rechts überholt werden dürfte. Auch liegt auf der Hand, dass von dieser Möglichkeit vor allem verwegene Fahrer Gebrauch machen würden (vgl. BGer 6B_263/2016 vom 24. Mai 2016 E. 1.4). Daran ändert auch die von Thierry Burkart am 18. September 2017 eingereichte, von National- und Ständerat angenommene Motion, wonach das Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen und Autostrassen erlaubt werden soll, nichts; das Rechtsüberholen soll nach wie vor verboten bleiben (vgl. Motion 17.3666, https:// www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20173666). Es
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist schliesslich nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus seinem Einwand, er habe sich an das Rechtsfahrgebot gehalten, zu seinen Gunsten ableiten könnte. Eine Irritation der Fahrzeuglenker, die unvermittelt rechts überholt werden, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Indem sich der Beschwerdeführer durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen freie Fahrt verschaffte, ohne dass hierfür ein besonderer Grund ersichtlich wäre, schuf er eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die anderen Verkehrsteilnehmer (vgl. BGer 6B_558/2017 vom 21. September 2017 E. 1.5). 4.3. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner den Vorfall vom 4. Oktober 2015 als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifizierte. 5. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG; vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.3, 135 II 334 E. 2.2, 138 E. 2.4, 132 II 234 E. 2). Die vom Beschwerdegegner verfügte und von der Vorinstanz zu Recht nicht beanstandete Entzugsdauer von einem Monat ist daher nicht zu beanstanden. 6. (...).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin Zürn Blanc Gähwiler