© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2017/216 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 23.07.2018 Entscheiddatum: 23.07.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 23.07.2018 Ausländerrecht, Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 71a Abs. 1 lit. c VZAE.Der iranische Beschwerdeführer reiste im Mai 2012 illegal in die Schweiz ein. Seinem Asylgesuch wurde entsprochen. Weil sich der Entscheid auf ein von ihm eingereichtes gefälschtes Beweismittel stützte, aberkannte ihm das Staatssekretariat für Migration im Oktober 2015 die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm gewährte Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 15. Juli 2016 ab. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist recht- und verhältnismässig. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in seiner Heimat ernsthafte Probleme beziehungsweise gar den Tod zu befürchten, sind trotz seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht nach wie vor nicht substantiiert. Der Eventualantrag, die Angelegenheit sei an das kantonale Migrationsamt zur Prüfung der Erteilung einer F-Bewilligung zurückzuweisen, ist unbegründet (Verwaltungsgericht, B 2017/216). Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer
Verfahrensbeteiligte B.__, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Thomas Widmer, Waisenhausstrasse 17, Postfach 133, 9001 St. Gallen, gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. B., geboren 1989, iranischer Staatsangehöriger, reiste am 14. Mai 2012 illegal in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch (Akten Migrationsamt, nachfolgend Dossier, S. 5 ff.). Wie sich im Nachhinein herausstellte, reichte er mit seinem Asylgesuch ein gefälschtes Beweismittel ein. Nachdem das Bundesamt (heute Staatssekretariat) für Migration sein Asylgesuch gutgeheissen und ihn als Flüchtling anerkannt hatte, wurde ihm eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilt. B. Am 10. Juni 2015 leitete das Staatssekretariat für Migration nach einer Anzeige durch Drittpersonen eine amtsinterne Überprüfung des im Asylverfahren eingereichten besagten Dokuments ein, die ergab, dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Totalfälschung handelte. Das Staatssekretariat für Migration aberkannte B. deshalb mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm gewährte Asyl. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesverwaltungsgericht am 15. Juli 2016 abgewiesen (D7686/2015). Der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sind rechtskräftig. C. Aufgrund dessen widerrief das Migrationsamt B.__ am 3. Februar 2017 die Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg (act. 7/1b). Gegen diese Verfügung erhob B.__ mit undatierter Eingabe (Eingang: 20. Februar 2017) Rekurs beim Migrationsamt, welches das Rekursschreiben zuständigkeitshalber dem Sicherheits- und Justizdepartement übermittelte (act. 7/1–1a). Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den Rekurs am 13. September 2017 ab. D. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 reichte B.__ (Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und verwies auf seine Beschwerde vom 17. Oktober (richtig: September) 2017 (act. 3), die von den Instanzen, welche dieses Schreiben erhalten hätten, nicht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet worden sei, obwohl er sich offensichtlich gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 13. September 2017 habe wehren wollen (vgl. act. 1). Er beantragte, es sei die Rechtzeitigkeit der Beschwerde festzustellen, eventualiter die Beschwerdefrist wiederherzustellen. Entsprechend der verfahrensleitenden Verfügung vom 2. November 2017 ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde am 25. Januar 2018 und beantragte in der Sache, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge der angefochtene Entscheid beziehungsweise die ihm zugrunde liegende Verfügung des Migrationsamtes aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ordentlich zu verlängern, eventualiter die Angelegenheit zur Prüfung der Erteilung einer F-Bewilligung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Der zuständige Abteilungspräsident entsprach am 29. Januar 2018 dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung im Beschwerdeverfahren. Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2018 verwies die Vorinstanz auf Erwägungen in ihrem Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete am 22. Februar 2018 auf eine Stellungnahme und reichte dem Gericht eine Kostennote ein, welche der Vorinstanz am 23. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt bewilligt beziehungsweise verlängert zu erhalten. Der Widerrufsgrund ist im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des Ausländers gemäss Art. 90 lit. a AuG zu betrachten. Auch nach Art. 8 Abs. 1 des Asylgesetzes (SR 142.31, AsylG) ist der ausländische Asylsuchende verpflichtet, wahrheitsgetreue und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (vgl. dazu BGer 2C_878/2013 vom 13. Februar 2014 E. 1.3.1). Selbst bei falschen Angaben wird ein Widerruf der Bewilligung jedoch als unverhältnismässig erachtet, wenn der Bewilligungsanspruch auch bei richtigen und vollständigen Angaben bestanden hätte (M. Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N 4 zu Art. 62 AuG mit weiteren Hinweisen). Je weiter der verschwiegene Sachverhalt zurückliegt, desto weniger wird man ihm für spätere Bewilligungsentscheide eine relevante kausale Bedeutung zumessen können. 3. Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Entscheid aus, dass sich die Wahrheitspflicht im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts auch auf den Inhalt und die Echtheit eingereichter Beweismittel beziehe und der Beschwerdeführer diesbezüglich mindestens eine Mitverantwortung trage (vgl. BVGer D7686/2015 vom 15. Juli 2016 E. 4.1.1 ff., www.bvger.ch). Dem ist zuzustimmen und zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer als Betroffener des Gerichtsentscheids gewusst haben muss, wie in etwa das Original des Entscheids gelautet haben muss, zumindest in den Grundzügen. Es wäre ihm somit bei angemessener Sorgfalt (und diese wäre aufgrund seiner Wahrheits- und Mitwirkungspflicht anzuwenden gewesen) zumindest möglich gewesen, die Fälschung als solche zu erkennen. Dass er dies nicht erkannte beziehungsweise erkennen wollte, deutet zumindest darauf hin, dass er eine solche zumindest in Kauf genommen hat. Dass er die Fälschung nicht nur in Kauf genommen, sondern sogar beabsichtigt hat, erscheint allerdings als wahrscheinlicher, zumal er nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf den Inhalt bereits anlässlich der Anhörung im Asylverfahren gelogen hatte und sich diese Fälschung mit seiner Lüge deckte. Dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dessen seine Glaubwürdigkeit als fragwürdig erachtet, ist deshalb nachvollziehbar. Auf eine entsprechende Absicht deutet auch hin, dass der Beschwerdeführer behauptet, dem Vater sei die Beschaffung des Originalurteils aufgrund befürchteter Repressalien nicht möglich gewesen (act. 12 S. 6).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wäre dies aber tatsächlich der Fall gewesen, wäre dies bei der Einreichung des Dokuments mitzuteilen gewesen; das Unterlassen einer solchen Mitteilung deutet auf eine Missbrauchsabsicht hin. Gemäss Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer nur deshalb als Flüchtling anerkannt, weil angesichts der von ihm geltend gemachten Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe aufgrund lediglich eines Verdachts auf eine Straftat auf einen Politmalus geschlossen wurde. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben waren laut Bundesverwaltungsgericht kausal für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Demzufolge ist logisch, dass dem Beschwerdeführer auch aufgrund der eingereichten Fälschung die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war. Denn nur aufgrund des gutgeheissenen Asylgesuchs und der Anerkennung als Flüchtling war das Migrationsamt gehalten, dem Beschwerdeführer auch eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und jährlich zu verlängern. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. a AuG erfüllt. Das erhebliche öffentliche Interesse am Widerruf beziehungsweise der Nichtverlängerung durch Täuschung erlangter Aufenthaltsbewilligungen überwiegt vorliegend das private Interesse des Beschwerdeführers deutlich, zumal dieser im Alter von 23 Jahren in die Schweiz einreiste und damit noch nicht lange hier ist und seine prägenden Schul- und Jugendjahre im Iran verbrachte. Zudem hat er trotz seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht keine besondere Integration in sozialer oder beruflicher Hinsicht dargetan. Seinen behaupteten grossen Bekanntenkreis in der Schweiz (act. 12 S. 6) spezifiziert er in keiner Weise; es ist somit unklar, aus wie vielen Personen welcher Nationalität dieser Bekanntenkreis besteht. In wirtschaftlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit im zu erwartenden Normalmass (Anstellung ohne Sozialhilfe; act. 12 S. 6) integriert, bezog er doch neben seiner 50- Prozent-Teilzeitanstellung noch längere Zeit Sozialhilfe (Dossier, S. 25 ff.). Eine besondere Integrationsleistung ist alleine aufgrund der Tatsache, dass er aktuell offenbar ohne Sozialhilfe auskommt, nicht dargetan. In rechtsstaatlicher Hinsicht ist zudem erwähnenswert, dass er bereits mit drei Verurteilungen aufgefallen ist, wenn diesen auch Bagatellcharakter zukommt. Alleine die Tatsache, dass er nach seiner Behauptung der deutschen Sprache mächtig sei (act. 12 S. 6), reicht für eine besondere Integration nicht aus. Seine Familie lebt in seiner Heimat. Aus den aufgeführten Gründen ist ihm die Rückreise dorthin zumutbar. Seine Behauptung, dass
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte er in seiner Heimat ernsthafte Probleme beziehungsweise gar den Tod zu befürchten habe, sind trotz seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht nach wie vor unsubstantiiert. 4. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an das Migrationsamt zur Prüfung der „Erteilung einer F Bewilligung“. Den „Ausweis F“ erhalten gemäss Art. 71a Abs. 1 lit. c der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) vorläufig Aufgenommene bis zur Aufhebung dieser Massnahme nach Art. 41 Abs. 2 AuG. Danach erhalten vorläufig Aufgenommene (Art. 83 AuG) einen Ausweis, der ihre Rechtsstellung festhält. Gemäss Art. 83 AuG verfügt das Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Abs. 1); die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden (Abs. 4). Das Migrationsamt, das im Übrigen zur „Erteilung einer F Bewilligung“ ohnehin nicht zuständig wäre, sondern eine solche lediglich bei der zuständigen Bundesbehörde beantragen könnte, hat in der Verfügung vom 3. Februar 2017 festgehalten, die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sei möglich, zulässig und zumutbar, und hat dementsprechend zusammen mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG die Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist und Androhung des zwangsweisen Vollzugs nach deren Ablauf verfügt. Die Vorinstanz hat den Widerruf beziehungsweise die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers unter anderem auch deshalb als verhältnismässig beurteilt, weil ihm die Rückkehr nach der erst kurzen Abwesenheit vom Heimatland, wo noch seine Mutter sowie sein Vater mit der neuen Familie sowie weitere Verwandte lebten, zumutbar sei und weil seine Vorbringen, er habe im Iran ernsthafte Probleme oder gar den Tod zu befürchten, aufgrund der nachträglich entdeckten Fälschung des eingereichten Gerichtsurteils bereits von den zuständigen Bundesbehörden als unglaubwürdig beurteilt worden und nicht substantiiert seien (Erwägung 4b des angefochtenen Entscheides). Sie ist deshalb zum Schluss gekommen, Gründe, welche die Wegweisung im Sinn von Art. 83 AuG als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachdem die Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig aberkannt und das Asyl aufgehoben worden seien (Erwägung 5 des angefochtenen Entscheides). Die Beschwerde enthält keine besondere Begründung zum Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme zu prüfen. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend zu machen, die Tatsache, dass es sich beim eingereichten Urteil um eine Totalfälschung gehandelt habe, schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer das Urteil für echt gehalten habe und die Möglichkeit wesentlicher und unrechtmässiger Repressalien gegen seine Freiheit sowie körperliche Integrität bestehe. Diese Einwendungen sind im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung geprüft und als unbehelflich beurteilt worden. Die Beschwerde erweist sich damit, auch insoweit als sie den Eventualantrag betrifft, als unbegründet. Dementsprechend erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als recht- und verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die amtlichen Kosten gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Auf die Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Wird vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (vgl. Art. 99 Abs. 1 VRP), ist bei der Bemessung der Entschädigung auf die staatliche Honorarordnung für die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege abzustellen (Art. 30 lit. b Ziff. 2 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Bei unentgeltlicher Prozessführung wird das Honorar um einen Fünftel herabgesetzt (siehe Art. 31 Abs. 3 AnwG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht pauschal CHF 1'000 bis CHF 12'000 (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75, HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Der Rechtsvertreter hat auf der Grundlage eines Zeitaufwandes von 15 Stunden zu je CHF 250 zuzüglich vier Prozent pauschale Barauslagen gekürzt um einen Fünftel auf einen Stundenansatz von CHF 200 eine Kostennote eingereicht (act. 19). Eine solche Entschädigung erscheint mit Blick auf die in ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren üblicherweise zugesprochene pauschale ausseramtliche Entschädigung von CHF 1‘600 (CHF 2‘000 um einen Fünftel reduziert) zuzüglich CHF 80 Barauslagen (vier Prozent von CHF 2‘000, Art. 28 Abs. 1 HonO) und Mehrwertsteuer als überhöht. Die Angelegenheit erweist sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht als überdurchschnittlich aufwendig. Dementsprechend ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 1‘680 (zuzüglich 8 % bzw. 7,7 % Mehrwertsteuer auf je CHF 840 – entsprechend der Aufteilung des Aufwandes des Rechtsvertreters auf die Zeit bis 31. Dezember 2017 bzw. ab 1. Januar 2018 (Art. 29 HonO, Ziff. 2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzänderung per 1. Januar 2018, www.estv.admin.ch) – das heisst CHF 67.20 bzw. CHF 64.70 (insgesamt somit CHF 131.90 Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber bis
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