© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2017/168 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.02.2020 Entscheiddatum: 18.09.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 18.09.2018 Entbindung vom Berufsgeheimnis. Art. 40 Ingress und lit. f MedBG (SR 811.11). Art. 44 Abs. 2 GesG (sGS 311.1). Art. 321 StGB (SR 311.0). Mit Bezug auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers bestand offensichtlich Klärungs- und Regelungsbedarf. Das Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers vermochte vor dem konkreten Hintergrund das Interesse an einer Datenbekanntgabe im Rahmen der Gefährdungsmeldung an die KESB nicht zu überwiegen (Verwaltungsgericht, B 2017/168). Entscheid vom 18. September 2018 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte Y., Beschwerdeführer, vertreten durch S., gegen Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dr. med. A., Chefarzt, Dr. B., Leitende Psychologin, C., Psychologin, Beschwerdegegner, Gegenstand Entbindung vom Berufsgeheimnis Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 ersuchten Dr. med. A., Dr. phil. B.__ und C.__ das Gesundheitsdepartement (GD) als Angestellte der Klinik X., K. (nachstehend: Gesuchsteller), um Entbindung vom Berufsgeheimnis für sich und ihre Hilfspersonen betreffend Daten von Y., geb. 1999. Zur Begründung verwiesen sie auf eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) betreffend Y. (act. G 16/1). Im Zeitpunkt des Entbindungsgesuchs und auch danach lebte Y.__ bei seinem Vater S.. Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 entsprach das GD dem Entbindungsgesuch der Gesuchsteller, wobei es darauf hinwies, dass die Offenbarung von Daten auf das erforderliche Mass zu beschränken sei. Im Weiteren hielt das GD fest, dass Y. gemäss Auskunft von B.__ und C.__ unterdurchschnittlich intelligent sei und das Entbindungsgesuch nicht verstehen könne. Die Urteilsfähigkeit mit Bezug auf diese Angelegenheit liege nicht vor. Auf eine Stellungnahme (rechtliches Gehör) seitens Y.__ sei daher verzichtet worden (act. G 2). B. a. Gegen diese Verfügung erhob S.__ als Vertreter seines Sohnes mit Eingabe vom 7. August 2017 bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben (act. G 1). Die Beschwerde wurde in der Folge dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber zur Behandlung überwiesen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b. Am 25. August 2017 bewilligte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Sinn der Befreiung von allfälligen Gerichtskosten (act. G 11). c. In der Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde (act. G 15). Die Beschwerdegegner verwiesen anstelle einer Vernehmlassung auf die Ausführungen im Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis vom 13. Juli 2017 sowie auf die Gefährdungsmeldung (act. G 18). d. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 2.1. Nach Art. 40 Ingress und lit. f des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz; SR 811.11, MedBG) wahren Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben, das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften. Die unselbständige Berufsausübung richtet sich gemäss Art. 44 Abs. 2 Satz 3 des Gesundheitsgesetzes (sGS 311.1, GesG) nach der Bundesgesetzgebung über die Medizinalberufe für die selbständige Berufsausübung. Art. 40 Ingress und lit. f MedBG umschreibt den Begriff des Berufsgeheimnisses mittels eines dynamischen Verweises auf die geltende Schweizer Rechtsordnung (vgl. B. Etter, Medizinalberufegesetz, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, Rz. 38 zu Art. 40 MedBG; Sprumont/Guinchard/Schorno, in: Ayer/Kieser/ Poledna/Sprumont [Hrsg.], Medizinalberufegesetz, Kommentar, Basel 2009, Rz. 77 zu Art. 40 MedBG). Der Verweis bezieht sich in erster Linie auf das strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB; vgl. Botschaft zum MedBG, in: BBl 2005 S. 173 ff., S. 229). Zu beachten sind aber auch das Datenschutzrecht sowie der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit des Patienten (Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210) und die Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht des Beauftragten (Art. 398 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts, SR 220). 2.2. Gemäss Art. 321 Ziffer 1 Abs. 1 StGB machen sich Ärzte und Psychologen sowie ihre Hilfspersonen einer Verletzung des Berufsgeheimnisses schuldig, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Der Beschwerdegegner (Arzt) und die Beschwerdegegnerinnen (Psychologinnen) erfüllen die persönlichen Voraussetzungen, um das Sonderdelikt von Art. 321 StGB zu begehen. An der Unterstellung unter Art. 321 StGB ändert nichts, dass sie ihren Beruf als Angestellte einer öffentlichen Einrichtung ausüben (vgl. Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Rz. 9 zu Art. 321 StGB; BGer 2C_361/2012 vom 19. September 2012, E. 2.3). Dieser Umstand wirkt sich einzig dahingehend aus, dass für die Entbindung vom Arztgeheimnis nicht wie in Art. 6 GesG vorgesehen der Gesundheitsrat, sondern gestützt auf Art. 3 GesG das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitsdepartement bzw. der Leiter Rechtsdienst (Anhang 8 der Ermächtigungsverordnung, sGS 141.41) zuständig ist. 3. 3.1. 3.1.1. In der Gefährdungsmeldung vom 13. Juli 2017 führten die Beschwerdegegner unter anderem aus, der Beschwerdeführer verfüge lediglich über rudimentär ausgeprägte Sozialkompetenzen. In der Vergangenheit sei es denn auch immer wieder zu strafrechtlich relevanten Handlungen gekommen. Es sei davon auszugehen, dass sich Verhalten dieser Art aufgrund der mangelhaften kognitiven Steuerung sowie der nicht altersadäquat gereiften Entwicklung wiederholen könnten. Es dränge sich die Hypothese auf, dass der Beschwerdeführer im häuslichen Umfeld nicht die nötige Förderung erfahre. Im Hinblick auf die aktuelle Lebens- und Wohnsituation werde er als in seiner Entwicklung sehr gefährdet angesehen. Neben einer Beschäftigung im geschützten Rahmen werde die Errichtung einer Beistandschaft über das 18. Altersjahr hinaus empfohlen. Der Vater positioniere sich klar gegen die Kooperation mit der KESB. In der Belassung der alleinigen Verantwortung des Vaters für den Beschwerdeführer werde ein erhebliches Risiko für die weitere Entwicklung des Beschwerdeführers gesehen (act. G 16/2). Gemäss Telefonnotiz vom 18. Juli 2017 bestätigte B.__ eine ethisch/moralische Entwicklung des Beschwerdeführers auf der Stufe eines 7-Jährigen. Der Vater sperre sich gegen jede Einmischung. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zum Vater werde als nicht gut beschrieben. Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die ärztliche Entbindung vom Berufsgeheimnis sei nicht gegeben (act. G 16/3). 3.1.2. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz gestützt auf die vorerwähnten Unterlagen fest, die Beschwerdegegner beabsichtigten mit dem Entbindungsgesuch, der KESB Einsicht in die Krankengeschichte des Beschwerdeführers zu gewähren. Für den volljährig gewordenen Beschwerdeführer sei eine Beistandschaft dringend empfohlen (act. G 16/2). Aufgrund seiner bisherigen Entwicklung, der fortgesetzten Delinquenz und den fehlenden Tagesstrukturen bestehe ein erhebliches Interesse daran, geregelte Alltagsverhältnisse zu schaffen. Die Betreuung durch den Vater habe
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich nicht als förderlich erwiesen. Vor diesem Hintergrund könne davon ausgegangen werden, dass eine Beistandschaft angebracht sei. Entgegenstehende private Interessen seien zwar ersichtlich, insbesondere diejenigen des Vaters des Beschwerdeführers, könnten aber aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers als untergeordnet betrachtet werden. Im Übrigen werde das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Schutz der Geheimsphäre im Rahmen eines ärztlichen Betreuungsverhältnisses durch den vorliegenden Sachverhalt nicht erschüttert (act. G 2). 3.1.3. Der Vater des Beschwerdeführers hält diesen Überlegungen unter anderem entgegen, dass die vorgefallenen „strafrechtlich relevanten“ Handlungen bis jetzt zu keiner Verurteilung geführt hätten. Ein Vorfall habe sich während des Aufenthalts in der Klinik X.__ ereignet. In den Monaten vor dem Klinikeintritt, als der Beschwerdeführer daheim gewesen sei, habe sich nichts Derartiges zugetragen. Dass das Verhältnis zum Vater als „nicht gut“ beschrieben werde, sei unwahr. Der Vater sei nicht dafür verantwortlich zu machen, dass der Beschwerdeführer während der über viermonatigen Wartezeit für die Aufnahme in die Klinik zuhause sei und keine Arbeitsmöglichkeit habe. In dieser Zeit sei die Betreuung des Beschwerdeführers durch die Stiefmutter und durch den Vater gewährleistet gewesen. Nach zwei Schnupperwochen in der Q.__ (im Juli 2017), sei mit der Z.__ für August 2017 die Vereinbarung eines Schnuppertermins abgemacht worden. Dass keine Anhörung des Beschwerdeführers in vorliegender Streitsache aufgrund seiner angeblich unterdurchschnittlichen Intelligenz erfolgt sei, stelle eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte dar und werde bestritten. Nötigenfalls werde darum gebeten, die anderen involvierten Ärzte und Psychotherapeuten hierzu Stellung nehmen zu lassen. Die leitende Psychologin B.__ habe schon Anfang 2017, lange vor dem (freiwilligen) Eintritt des Beschwerdeführers in die Klinik X., auf die Einsetzung eines Beistandes gepocht, und dies noch bevor sie ihn überhaupt habe beurteilen können. Auch die Psychologin C. habe vor einer Evaluierung mitgeteilt, dass sie auf einer Beistandschaft bestehe (act. G 1). 3.1.4. Aufgrund der in E. 3.1.1. geschilderten Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass mit Bezug auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers offensichtlich Klärungs- und Regelungsbedarf besteht. Die Bemühungen des Vaters des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers bezüglich beruflicher Eingliederung seines Sohnes vermögen hieran nichts zu ändern. Sein Vorbringen, dass die strafrechtlich relevanten Handlungen (noch) nicht zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hätten, stellt die Notwendigkeit einer Klärung der Situation ebenfalls nicht in Frage, zumal die Handlungen als solche unbestritten blieben. Das Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers vermag vor diesem Hintergrund das Interesse an einer Datenbekanntgabe im Rahmen der Gefährdungsmeldung an die KESB nicht zu überwiegen. 3.2. 3.2.1. Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) haben die Parteien in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. statt vieler BGE 127 I 56 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person nachträglich die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201, E. 2.2, BGE 132 V 387, E. 5.1 mit Hinweis). 3.2.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerinnen (B.__ und C.__) unterdurchschnittlich intelligent sei und das Entbindungsgesuch nicht verstehen könne bzw. unter Verweis auf seine fehlende Urteilsfähigkeit mit Bezug auf diese Angelegenheit, auf die Einräumung des rechtlichen Gehörs (act. G 2 S. 2 unten; act. G 15). Der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer bestreitet, dass eine Anhörung aufgrund seiner angeblich unterdurchschnittlichen Intelligenz nicht möglich gewesen wäre. Er weist darauf hin, dass im ersten Rekursverfahren betreffend Beistandschaft eine Befragung des Beschwerdeführers vor der Verwaltungsrekurskommission möglich gewesen sei (act. G 1). 3.2.3. Vorliegend kann die Frage offenbleiben, ob der Beschwerdeführer den Sinn einer Entbindungserklärung hätte verstehen können und eine Anhörung durchzuführen gewesen wäre. Denn selbst wenn der Verzicht auf Anhörung eine Gehörsverletzung bedeuten würde, wäre diese als geheilt zu betrachten: Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter (Vater) konnten sich im Beschwerdeverfahren nachträglich zum Gesuch umfassend äussern. Das Verwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren über volle Kognition (vgl. vorstehende E. 1). In der nachträglichen Heilung der Gehörsverletzung ist somit keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Die Rückweisung würde lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen (vgl. VerwGE B 2012/102 vom 21. August 2013, E. 3.2.2, www.gerichte.sg.ch). 4. 4.1. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Eine Gehörsverletzung und deren Heilung haben Folgen für die Verfahrenskostenauferlegung, wenn unter anderem die Gehörsverletzung Anlass für die Anhebung eines Beschwerdeverfahrens bildete (vgl. BVR 2008, 97). Soweit vorliegend eine Gehörsverletzung zu bejahen ist, hat die Vorinstanz bzw. der Staat einen Teil der Kosten zu tragen (vgl. L. Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 1998, 97ff, 119; B. Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, ZBl 2005, 169ff, 193). Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer zwei Drittel (CHF 1'000) und der Vorinstanz einen Drittel (CHF 500) der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auf die Erhebung der jeweiligen Kostenanteile wird – beim Beschwerdeführer zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, bei der Vorinstanz gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP – verzichtet.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2. Beim erwähnten Verfahrensausgang entfällt ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98 VRP). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 825ff., 829). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: