© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2017/163 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 15.01.2018 Entscheiddatum: 15.01.2018 Zirkulationsentscheid Verwaltungsgericht, 15.01.2018 Art. 43 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. e AuG (SR 142.20).Familiennachzug. Verweigerung des Nachzugs des Ehemannes der niederlassungsberechtigten Beschwerdeführerin wegen Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit bestätigt. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in Tunesien geboren und lebe soweit ersichtlich auch aktuell dort. Weder von Seiten der Beschwerdeführerin noch ihres Ehemannes sei die Erzielung eines Einkommens zur Deckung des Familienbedarfs plausibel dargetan (Verwaltungsgericht, B 2017/163).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 16. August 2018 gutgeheissen (Verfahren 2C_184/2018). 43 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. e AuG (SR 142.20). Familiennachzug. Verweigerung des Nachzugs des Ehemannes der niederlassungsberechtigten Beschwerdeführerin wegen Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit bestätigt. Das Verwaltungs-gericht kam zum Schluss, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in Tunesien geboren und lebe soweit ersichtlich auch aktuell dort. Weder von Seiten der Beschwerdeführerin noch ihres Ehemannes sei die Erzielung eines Einkommens zur Deckung des Familienbedarfs plausibel dargetan (Verwaltungsgericht, B 2017/163). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 16. August 2018 gutgeheissen (Verfahren 2C_184/2018).
Zirkulationsentscheid vom 15. Januar 2018
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Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte A.Y., Beschwerdeführerin, gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Familiennachzugsgesuch für B.X.
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a. A.Y., geb. 1978, Staatsangehörige von Tunesien, reiste im August 2008 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zug. Seit September 2013 verfügt sie im Kanton St. Gallen über eine Niederlassungsbewilligung. Mit Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 22. Dezember 2015 wurde ihre Ehe geschieden. Am 14. Juli 2016 heiratete A.Y. in Tunesien ihren Landsmann B.X., geb. 1987. Dieser stellte am 29. August 2016 ein Einreisegesuch bei der Schweizer Botschaft in Tunis (act. G 10/5 I/S. 35). Am 11. Oktober 2016 stellte A.Y. beim Migrationsamt St. Gallen ein Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann. Am 26. Oktober 2016 teilte sie dem Migrationsamt mit, dass sie von ihrem Ehemann schwanger sei. Wegen psychischer und physischer Probleme könne sie keiner Arbeitstätigkeit nachgehen. Sie benötige während der Schwangerschaft die persönliche Unterstützung ihres Ehemannes (act. G 10/5 I/S. 79). b. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und Stellungnahme von A.Y. vom 11. November 2016 (act. G 10/5 I/S. 90) wies das Migrationsamt das Familiennachzugs-Gesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2017 ab. Zur Begründung hielt es fest, dass die Gesuchstellerin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und seit 1. Oktober 2016 Sozialhilfe beziehe. Ihr Ehemann könne keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachweisen. Die finanziellen Mittel seien somit nicht ausreichend. Bei einem Familiennachzug bestehe die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit (act. G 10/5 I/S. 93-97). Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs (act. G 10/1) wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 7. Juli 2017 ab (act. G 6). Am 25. Juni 2017 hat A.Y. einen Sohn zur Welt gebracht (act. G 10/13). B. a. Gegen den Rekursentscheid vom 7. Juli 2017 erhob A.Y. mit Eingabe vom 21. Juli 2017 Beschwerde (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 16. August 2017 beantragte sie Aufhebung des Rekursentscheids (act. G 5). b. In der Vernehmlassung vom 25. September 2017 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids (act. G 9).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c. Auf die Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
2.1. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes (SR 142.20, AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der gleiche Anspruch ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101, EMRK] und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]), sofern die familiäre Beziehung zu den nahen Verwandten mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGer 2C_225/2007 vom 3. Dezember 2007, E. 1.2). Dieser Anspruch setzt das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungs- oder eine Aufenthaltsbewilligung voraus, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2. Die Beschwerdeführerin und ihr am 25. Juni 2017 geborener Sohn verfügen über eine Niederlassungsbewilligung, womit ihr Ehemann nach Art. 43 Abs. 1 AuG und Art. 8 EMRK grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlischt der Anspruch auf Familiennachzug resp. die Aufenthaltsbewilligung unter anderem, wenn Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AuG vorliegen. Konkret steht der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. e AuG zur Diskussion. Danach erlischt der Anspruch auf Familiennachzug, wenn eine Person, für die der Ausländer zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Art. 62 lit. e AuG setzt eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus. Blosse finanzielle Bedenken allein genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Bejaht wird die Dauerhaftigkeit der Sozialhilfeabhängigkeit,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn im Zeitpunkt des Entscheids nicht mit einer Verbesserung der Situation gerechnet werden kann und das Fürsorgerisiko aller Voraussicht nach bestehen bleibt. Entscheidend sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGer 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine hohe Verschuldung wirkt sich dabei negativ auf die Zukunftsprognose aus (S. Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnheer, Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N 49 zu Art. 62 AuG). 3. 3.1. Streitig ist, ob bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine drohende Fürsorgeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 lit. e AuG besteht, welche dem Nachzug entgegensteht. Die Beschwerdeführerin war weder vor dem noch im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids und auch danach nicht in der Lage, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, da sie seit Juli 2015 ohne Erwerbstätigkeit ist (act. G 10/5 I/S.52-76). Seit 1. Oktober 2016 bezieht sie Sozialhilfeleistungen. Im Zeitpunkt der Heirat mit B.X. (14. Juli 2016) und auch später bestand nach Lage der Akten keine Aussicht auf eine neue Erwerbsmöglichkeit. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, nach der Geburt und der notwendigen Betreuung des Säuglings sei es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin eine Anstellung finde, die den Familienbedarf zu decken vermöge. Dazu komme, dass im Fall ihrer Erwerbstätigkeit entsprechende Kosten für die Kinderbetreuung sowie Erwerbsunkosten zu berücksichtigen wären (act. G 6 S. 5). Diese Gegebenheiten blieben im vorliegenden Verfahren von Seiten der Beschwerdeführerin unbestritten, und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für unzutreffende Sachverhaltsannahmen. Sie macht jedoch geltend, dass ihr Ehemann als diplomierter Ingenieur im EDV-Bereich eine Arbeit bekommen würde, wenn er in der Schweiz kommen könnte. Er könne für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen und werde in Zukunft auch für sie (die Beschwerdeführerin) sorgen. Durch die Trennung von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihrem Ehemann habe sie eine psychische Dekompensation bzw. eine Anpassungsstörung erlitten. Ihr Kind habe seinen Papi noch nie gesehen. Sie wolle mit ihrem Kind in der Schweiz leben und später wieder zur Arbeit gehen. Sie wolle und finde es auch wichtig, dass das Kind in der Schweiz aufwachse und hier zur Schule gehe. In Tunesien gebe es keine so gute Ausbildung für Kinder. Die Anwesenheit ihres Ehemannes sei nötig, damit der auf ihr lastende tägliche Druck moralischer und seelischer Art gelindert werde (act. G 1 und G 5). 3.2. Mit Bezug auf den Ehemann der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt, auch wenn B.X. über eine gute berufliche Ausbildung verfügen möge, sei zu berücksichtigen, dass er noch nie in der Schweiz gearbeitet habe und hier auch keine Arbeitsstelle in Aussicht habe. Ebenso wenig bestünden Belege für die Behauptung, dass das Einkommen bzw. Vermögen des Ehemannes genüge, um den Lebensunterhalt der ganzen Familie in der Schweiz zu sichern. Daher könnten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den finanziellen Bedarf der Familie nicht selbständig decken. Damit bestehe auch künftig eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit (act. G 6 S. 5). 3.3. Das voraussichtliche Einkommen des nachzuziehenden Familienangehörigen ist im Einzelfall zu berücksichtigen, wenn eine Stelle zugesichert wurde und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung erfüllt sind, wobei die Betreuung der Kinder in diesem Fall sichergestellt sein muss (M. Spescha, in: Spescha/ Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, N 5 zu Art. 44 mit Hinweis auf die Botschaft zum AuG vom 8. März 2002, BBl 2002, S. 3793; M. Caroni, in: Caroni/ Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 44 zu Art. 13). Auch gemäss den VOF- Richtlinien (Vereinigung der Leiter/Leiterinnen der Fremdenpolizeibehörden der Ostschweizer Kantone), welche sich an den SKOS-Richtlinien (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) orientieren, ist das künftige Einkommen mit zu berücksichtigen, sofern ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorgewiesen wird und das geltend gemachte Einkommen tatsächlich erzielt wird, wobei Letzteres nach erfolgter Einreise und Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu überprüfen ist (VerwGE B 2012/94 vom 13. November 2012, E. 2.1 mit Hinweisen).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4. Der 30-jährige Ehemann der Beschwerdeführerin ist in Tunesien geboren und lebt soweit ersichtlich auch aktuell dort. Er ist mit den europäischen und insbesondere den schweizerischen Verhältnissen nicht vertraut. Den Akten lässt sich kein Beleg entnehmen, ob er in Tunesien arbeitet und über welche Ausbildung er verfügt. Mehrere Arbeitsvermittlungsfirmen bescheinigten lediglich das grundsätzliche Bestehen einer Arbeitsmöglichkeit in der Schweiz bzw. stellen eine solche pauschal in Aussicht (act. G 2.1, G 7 Beilage 3). Jedoch fehlt es an einem Arbeitsvertrag, der sowohl vom künftigen Arbeitgeber wie auch vom Ehemann unterschrieben wurde. Somit ist weder von Seiten der Beschwerdeführerin noch ihres Ehemannes die Erzielung eines Einkommens zur Deckung des Familienbedarfs plausibel dargetan. Der Schluss der Vorinstanz auf die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Sinn von Art. 62 lit. e AuG ist unter den dargelegten Umständen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 3.5. 3.5.1. Zu klären bleibt die Frage, ob sich die Verweigerung des Familiennachzugs als verhältnismässig erweist. Dabei sind nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 96 Abs. 1 AuG namentlich die öffentlichen Interessen – konkret die Vermeidung einer zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand durch sozialhilfebedürftige Personen – und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV sowie BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 135 II 377 E. 4.3). Aus den Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, KRK) – insbesondere die gemeinsame Verantwortung der Eltern für die Erziehung und Entwicklung des Kindes (Art. 9 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 KRK) und das Recht auf Bildung (Art. 28 KRK) – ergibt sich dabei kein unmittelbarer Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, doch sind die entsprechenden Vorgaben bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV zu berücksichtigen (BGE 135 I 157 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 3.5.2. Die Beschwerdeführerin bezog, wie dargelegt, seit Juli 2015 Arbeitslosenentschädigung und war im Zeitpunkt der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs sozialhilfeabhängig. Im Zeitpunkt der Heirat im Juli 2016 war
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für das Ehepaar aufgrund der finanziellen Lage erkennbar, dass ein Familienleben in der Schweiz auf einer unsicheren materiellen Grundlage stehen würde (vgl. VerwGer B 2012/170 vom 12. März 2013). Mit einer Nachzugsbewilligung konnte das Ehepaar unter diesen Umständen nicht rechnen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist sprachlich und sozial in Tunesien integriert. Im angefochtenen Entscheid folgerte die Vorinstanz aus den konkreten Gegebenheiten, dass das 2016 geborene Kind vorerst in erster Linie von der Beschwerdeführerin abhängig sei. Auch die Beschwerdeführerin, welche im Jahr 2008 in die Schweiz eingereist sei, habe bis ins Erwachsenenalter in Tunesien gelebt und sei mit den dortigen Gebräuchen und der Sprache vertraut. Zwar lebe sie seit neun Jahren in der Schweiz, verfüge jedoch nach ihren eigenen Angaben über kein gefestigtes soziales Netzwerk (vgl. act. G 10/5 I/S. 79). Es sei ihr somit zumutbar, mit dem gemeinsamen Kind zu Besuchszwecken nach Tunesien zu reisen oder dorthin zurückzukehren, um das Familienleben zu ermöglichen. Dazu sei sie aufgrund ihrer Niederlassungsbewilligung zwar nicht verpflichtet. Die Trennung der Familie habe sie diesfalls jedoch hinzunehmen. Im Übrigen könne die familiäre Beziehung durch moderne Kommunikationsmittel und gelegentliche Besuchsaufenthalte des Ehemannes in der Schweiz gepflegt werden (act. G 6 S. 7). 3.5.3. Ein konkreter Anlass, aufgrund dessen diese Ausführungen zu beanstanden wären, ist nicht ersichtlich. Insbesondere vermag die von den Psychiatrischen Diensten Süd im Bericht vom 24. Juli 2017 der Beschwerdeführerin bescheinigte Anpassungsstörung, bedingt durch ihre schwierige Situation und die räumliche Trennung von ihrem Ehemann (act. G 7 Beilage 4), nicht zu einem anderen Schluss zu führen, zumal sie die Möglichkeit der Einreise ihres Ehemannes mit einem Touristenvisum, um sie wenigstens vorübergehend unterstützen zu können, ausdrücklich abgelehnt hat (act. G 10/13). Die vorinstanzliche Ermessensausübung hat das Verwaltungsgericht, das nach Art. 61 Abs. 1 VRP nur zur Rechtskontrolle befugt ist, zu respektieren. Eine Ermessenskontrolle steht ihm nicht zu; im Fall der Ausübung pflichtgemässen Ermessens – wie vorliegend im angefochtenen Rekursentscheid – ist ihm eine Korrektur verwehrt. 4. (...).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Schmid