© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2017/150, B 2017/151 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 07.02.2020 Entscheiddatum: 16.03.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 16.03.2018 Rechtzeitigkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Art. 96 und 99 VRP, Art. 161 StG.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ging nach Ablauf der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ein, weshalb es als verspätet gilt. Da die Beschwerdeführer zudem den Kostenvorschuss nicht geleistet haben, schrieb die Vorinstanz das Verfahren zu Recht als erledigt ab (Verwaltungsgericht, B 2017/150 und B 2017/151). Entscheid vom 16. März 2018 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler Verfahrensbeteiligte A.Y. und B.Y., Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, sowie Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte Gegenstand Nachsteuern (Kantons- und Gemeindesteuern 2012 sowie direkte Bundessteuer 2012) Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.Y. erhob gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 29. März 2017, mit welchem die Einsprache gegen die Nachsteuerverfügungen vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 20. Juni 2017 trat die Verwaltungsrekurskommission auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein. Der Rekurs und die Beschwerde wurden als erledigt abgeschrieben; die amtlichen Kosten von CHF 500 wurde den Eheleuten A.Y. und B.Y. auferlegt, auf die Erhebung jedoch verzichtet. B. A.Y. und B.Y. (Beschwerdeführer) erhoben gegen den am 27. Juni 2017 versandten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 17. Juli 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts setzte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 20. Juli 2017 Frist zur Einreichung des Formulars „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ bis 7. September 2017. Nachdem die Beschwerdeführer die eingeschriebene Sendung auf der Post nicht abgeholt hatten, wurde das Schreiben per A-Post zugestellt mit dem Hinweis, dass die angesetzte Frist unverändert gelte. Mit Eingabe vom 5. September 2017 (Poststempel vom 6. September 2017) reichten die Beschwerdeführer das Formular samt Beilagen ein. Auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz wurde verzichtet. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Begehren wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 145 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1). Die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige und am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligte zur Erhebung der Beschwerde befugt. Die Beschwerde gegen den am 27. Juni 2017 versandten vorinstanzlichen Entscheid wurde mit Eingabe vom 17. Juli 2017 rechtzeitig erhoben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG) und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 142 DBG in Verbindung mit den genannten Bestimmungen; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 142 DBG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 3. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Vorinstanz befugt ist, im Rekurs- und Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss zu erheben (Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 VRP) und dass die Beschwerdeführer in den vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren die erhobenen Vorschüsse nicht innert angesetzter Frist bezahlt hat. Umstritten ist dagegen, ob das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtzeitig erfolgt ist. 3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, mit Eingabe vom 22. Mai 2017 einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und die von der Vorinstanz geforderte Vertretungsvollmacht der Ehefrau eingereicht zu haben. Die Vorinstanz sei auf das Gesuch nicht eingetreten. Damit sei auch die Vertretungsvollmacht verspätet und nicht gültig, weshalb der Ehefrau das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei (vgl. act. 1). 3.2. Gemäss Art. 96 Abs. 1 VRP kann die Behörde einen Kostenvorschuss verlangen. Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden (Art. 96 Abs. 2 erster Halbsatz VRP). Die Ansetzung einer Nachfrist ist im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen, ausser es stünden öffentliche Interessen entgegen (vgl. Art. 96 Abs. 2 VRP). Nur in (hier nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorliegenden) Ausnahmefällen gebietet das Verfassungsrecht die Ansetzung einer Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses (vgl. BGer 1C_629/2014 vom 12. August 2015 E. 4.2). Versäumt der Aufgeforderte die Frist für die Vorschussleistung, so ist das Verfahren abzuschreiben (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 938). Auf Gesuch hin werden in den Klagefällen, vor Verwaltungsrekurskommission, vor Versicherungsgericht und vor Verwaltungsgericht sowie wenn das Bundesrecht es vorschreibt, die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (Art. 99 Abs. 1 VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 866). Das Gesuch ist spätestens innert der vom Gericht angesetzten Kostenvorschussfrist zu stellen (vgl. Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 101 Abs. 3 und Art. 119 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO, wobei wie erwähnt im Verwaltungsverfahren keine Nachfrist angesetzt wird; vgl. auch F. Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 2 zu Art. 119 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 64 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 143 Abs. Abs. 1 und 3 ZPO). Bei der Einhaltung von Fristen trägt grundsätzlich derjenige die Beweislast, der vom Vorhandensein dieser Tatsache Rechte ableitet. Damit haben die Beschwerdeführer nachzuweisen, dass sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben haben (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 629). Insbesondere sind die Behörden nicht gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären oder Beweise zu erheben (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 128). 3.3. Mit Schreiben des Abteilungspräsidenten der Vorinstanz vom 4. Mai 2017 wurden die Rekurrenten aufgefordert, bis 22. Mai 2017 für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von je CHF 800 zu leisten. Sie wurden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass das Verfahren gemäss Art. 96 Abs. 2 VRP kostenpflichtig abgeschrieben werde, wenn der Vorschuss nicht fristgemäss bezahlt werden sollte (act. 5/3). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer den Gesamtbetrag von CHF 1‘600 nie geleistet haben. Am 29. Mai 2017 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben der Beschwerdeführer datiert mit 22. Mai 2017 ein, in welchem sie die Prozessführungsvollmacht der Ehefrau einreichten und gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege beantragten; der Briefumschlag war am 26. Mai 2017 abgestempelt worden (vgl. act. 5/4). Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 20. Juni 2017 zu Recht festhält, stimmt das Datum des Poststempels vermutungsweise mit der Aufgabe überein (vgl. J. Benn, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 13 zu Art. 143 ZPO). Die Beschwerdeführer brachten weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren – trotz Hinweis im angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerdeführer gehalten gewesen wären, die rechtzeitige Übergabe des Schreibens an die Post mittels Beweismittel zu belegen – Gründe vor, welche an der Richtigkeit des Poststempels zweifeln liessen. 3.4. Nichts zu ihren Gunsten können die Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand ableiten, die Vertretungsvollmacht der Ehefrau sei ebenfalls verspätet, weshalb die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Ehefrau verletzt habe. Im Schreiben vom 4. Mai 2017 wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Ehegatten die ihnen nach Gesetz zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam ausüben (vgl. Art. 164 Abs. 1 StG und Art. 113 Abs. 1 DBG) und die Ehegatten deshalb nur gemeinsam ein Rechtsmittel ergreifen können. Das Schreiben war sodann sowohl an den Ehemann als auch an die Ehefrau adressiert (vgl. act. 5/3). Die Säumnis der Beschwerdeführer, die Vertretungsvollmacht rechtzeitig einzureichen, haben sie daher selbst zu vertreten. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Schluss der Vorinstanz, das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege gelte als verspätet eingereicht, nicht zu beanstanden ist. Da der Kostenvorschuss innert Frist bzw. gar nicht ebenfalls geleistet wurde, waren die Rechtsmittel entsprechend als erledigt abzuschreiben. Im Übrigen lagen auch keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 148 Abs. 1 ZPO vor, wie die Vorinstanz im ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte. Solche wurden auch im Beschwerdeverfahren keine genannt. Die Beschwerden sind dementsprechend abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Gründe, um gestützt auf Art. 97 VRP auf die Erhebung zu verzichten, sind nicht ersichtlich. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist angesichts der offenkundigen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 Ingress und lit. b ZPO). Deshalb kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführer als prozessual bedürftig anzuschauen wären angesichts ihres Netto- Jahreseinkommens von rund CHF 75‘000. Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht: