© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2017/113 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.02.2020 Entscheiddatum: 26.09.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 26.09.2018 Strassenrecht, Kantonsstrassenprojekt, Zulässigkeit der Enteignung, Art. 31 bis Art. 33 und Art. 48 StrG, Art. 5 lit. a, Art. 6 Abs. 1 EntG SG. Der Bau des vorliegend zu beurteilenden Kreisels dient der Erhöhung der Verkehrssicherheit und dem Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer. Demgegenüber steht der Verlust von einem von insgesamt rund 31 Parkplätzen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, welches kaum einer anderen Nutzung zugeführt werden kann. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz die Beeinträchtigung der privaten Rechte des Beschwerdeführers als zumutbar erachten (E. 4), (Verwaltungsgericht, B 2017/113). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 23. Dezember 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_582/2018). Entscheid vom 26. September 2018 Besetzung Präsident Eugster; Vizepräsident Zürn, Verwaltungsrichterinnen Zindel, Reiter, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Ritter, Ritter Advokatur, Im Forum, Bahnhofstrasse 24, Postfach 142, 9443 Widnau,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde X., Gemeinderat, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Kantonsstrassenprojekt und Zulässigkeit der Enteignung Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Die Kantonsstrasse Nr. 1, St. Gallen – St. Margrethen – Kantonsgrenze bei Landquart, führt auf dem Hoheitsgebiet der Politischen Gemeinde X.__ ab der Grenze zur Politischen Gemeinde Y.__ als B.strasse (KS1a) zum C.platz im Dorfzentrum. Am 22. November 2011 genehmigte die Regierung das Projekt "Kantonsstrasse Nr. 1, X.: Strassenraumgestaltung, Abschnitt D. bis Knoten E.__ – B34.2.001.659". Nebst der Gesamterneuerung des Strassenoberbaus sowie dem Neubau eines Trottoirs und Velowegs sieht das Projekt unter anderem vor, beim Knoten B.strasse/F.strasse/ G.strasse einen Kreisel zu erstellen. Für den Bau des Kreisels sollen von Grundstück Nr. 0001, Grundbuch X., im Eigentum von A., 112 m erworben und 235 m vorübergehend beansprucht werden. Nach dem rechtskräftigen Zonenplan der Politischen Gemeinde X. ist das Grundstück Nr. 0001 der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen. Nach Angaben von A.__ wird es seit 2005 als Parkplatz für das E.__ genutzt (act. 16/1-3, www.geoportal.ch, www.tiefbau.sg.ch). B. Während der öffentlichen Auflage vom 1. Februar bis 1. März 2012 gingen bei der Regierung zwölf Einsprachen ein, darunter diejenige von A.__, welche sich gegen das Projekt sowie die Zulässigkeit der Enteignung richtete. Nach Durchführung von 2 2

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Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Einspracheverhandlungen am 13. Juni 2012 (mit Augenschein), 10. Dezember 2012

sowie 19. August 2015 hiess die Regierung die Einsprache von A.__ mit Entscheid vom

16. Mai 2017 insofern teilweise gut, als sie den Durchmesser des Kreisels von 35 m auf

32 m reduzierte. Gleichentags genehmigte sie die aufgrund der eingegangenen

Einsprachen erfolgten Projektänderungen (act. 2, act. 16/3-5, 8 und 11, ABl 2012

  1. 300).
  2. Gegen den Einsprachentscheid der Regierung (Vorinstanz) vom 16. Mai 2017

(zugestellt am 26. Mai 2017) erhob A.__ (Beschwerdeführer) durch seinen

Rechtsvertreter am 9. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (act. 1). Am 25.

September 2017 ergänzte er die Beschwerde mit einer Begründung und dem

Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen aufzuheben und von der Ausführung des Projekts, soweit es den

Kreisel im Bereich des Grundstücks Nr. 0001 sowie den Fussgängerübergang bzw. den

Gehweg über das Grundstück Nr. 0001 betreffe, abzusehen. Eventualiter sei das

Projekt so abzuändern, dass das Grundstück Nr. 0001 nicht in Anspruch genommen

werden müsse, indem der Kreisel um einige Meter auf das Grundstück Nr. 0002

verschoben, der Fussgängerübergang am ursprünglich dafür vorgesehenen Standort

erstellt und auf dem Grundstück Nr. 0001 kein Fussgängerübergang bzw. Gehweg

erstellt werde. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen (act. 11). Mit Vernehmlassung vom 6. November 2017

schloss die Vorinstanz auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 15). Die

Politische Gemeinde X.__ verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme (act. 18).

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die

Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 46 des Strassengesetzes, sGS 732.1, StrG, in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 9. Juni 2017 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 25. September 2017 (act. 11) formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 sowie Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Rechtsprechung erfolgt in Fünferbesetzung, weil die Regierung als Vorinstanz entschieden hat (Art. 18 Abs. 3 Ingress und lit. b Ziff. 2 des Gerichtsgesetzes, GerG, sGS 941.1, und E. 3 hiernach). 2. Der Beschwerdeführer stellt die Beweisanträge (act. 11, S. 3 Ziff. II/1, S. 5 f. Ziff. IV/3 und 5-8), es sei ein Augenschein durchzuführen; er sei als Partei zu befragen; es seien Expertisen über den zu erwartenden Verkehr sowie über mögliche Verkehrsführungen im Bereich des geplanten Kreisels einzuholen. Auf die beantragten prozessualen Vorkehren kann verzichtet werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich aus den Verfahrensakten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGer 8C_649/2017 vom 4. Januar 2018 E. 7.6.2 mit Hinweisen). 3. Laut Art. 31 Abs. 1 StrG gilt auch die Korrektion von Strassen als Strassenbau. Art. 32 StrG bestimmt abschliessend (vgl. P. Schönenberger, in: G. Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum st. gallischen Strassengesetz, St. Gallen 1989, Art. 32 Rz. 2), dass Strassen gebaut werden dürfen, wenn es eine der folgenden Voraussetzungen erfordert: Zweckbestimmung (lit. a); Verkehrssicherheit (lit. b); Verkehrsaufkommen (lit. c); Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten (lit. d); Interessen des öffentlichen Verkehrs (lit. e); Umweltschutz (lit. f). Art. 33 StrG verlangt sodann, dass beim Strassenbau folgende Aspekte besonders zu beachten sind: Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt (lit. a); Verkehrssicherheit (lit. b); Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten (lit. c); Ortsbild- und Heimatschutz (lit. d); Natur- und Landschaftsschutz (lit. e); die anerkannten Grundsätze eines umwelt- und siedlungsgerechten Strassenbaus (lit. f); sparsamer Verbrauch des Bodens (lit. g). Diese Grundsätze sind bei der Planung, Projektierung und Ausführung einer Strasse (Art. 31 Abs. 2 StrG) zwingend zu beachten. Im Weiteren beurteilt sich die Zweckbestimmung im Sinn von Art. 32 lit. a StrG nach den Zielen und Grundsätzen von Art. 1 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG; vgl. VerwGE B 2012/193; 2012/194 vom 11. Juni 2014 E. 3 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Projekts kommt der zuständigen Verwaltungsbehörde mit Blick auf die raumplanungs- und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte strassenrechtlichen Grundsätze, die untereinander kein widerspruchsfreies Zielsystem bilden, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist beschränkt, indem es lediglich zur Rechtskontrolle befugt ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP sowie VerwGE B 2010/7 vom 24. August 2010 E. 3.4 mit Hinweis auf VerwGE B 2007/120; B 2007/124 vom 13. März 2008 E. 4.2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch, siehe zur Vereinbarkeit der Kognitionsbeschränkung mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG auch BGE 112 Ib 164 E. 4c/bb mit Hinweisen, in: Pra 75 [1986] Nr. 218). Art. 48 Abs. 1 StrG legt fest, dass private Rechte enteignet werden, wenn diese sonst nicht erworben werden können. Soweit das Strassengesetz nichts anderes bestimmt, gelangt das Enteignungsgesetz (sGS 735.1, EntG) zur Anwendung. Ein Enteignungsgrund nach Art. 5 lit. a EntG liegt hier anerkanntermassen (vgl. act. 11, S. 9 Ziff. V/9) vor. Bei Vorliegen eines Enteignungsgrundes ist die Enteignung nach Art. 6 Abs. 1 EntG zulässig, wenn der Zweck des Werks auf andere Weise nicht befriedigend oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand verwirklicht werden kann. Die Enteignung darf nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht (Abs. 2). Durch diese Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eines Eingriffs in die Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV) konkretisiert. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit von Eingriffen in das Eigentumsrecht setzt eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen voraus (vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV). Insbesondere ist zu prüfen, ob adäquate Alternativen zur vorgesehenen Enteignung bestehen (vgl. VerwGE B 2017/76 vom 16. August 2018 E. 4 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). 4. Verfahrensgegenstand bildet der geplante Bau des Kreisels im Bereich des Grundstücks Nr. 0001 mit einem reduzierten Durchmesser von 32 m (vgl. Situationsplans vom 31. August 2016, Teil 2, act. 16/11/04.2) mitsamt dem Fussgängerübergang und dem getrennt geführten Gehweg über die Parzelle Nr. 0001 (act. 11, S. 5 Ziff. IV/3), wofür von Parzelle Nr. 0001 92 mLand abgetreten (vgl. E. 4a des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 5, unbestritten) resp. 235 m vorübergehend beansprucht werden sollen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt (act. 11, S. 5-10 Ziff. IV/5-9, V/6-8, 11 und 14), der strittige Kreisel mitsamt Fussgängerübergang und Gehweg müsste nicht zwingend auf seinem Grundstück Nr. 2 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 0001 erstellt werden. Zum einen liessen sich den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme der Vorinstanz entnehmen, auf der bestehenden Zufahrt von der F.strasse in den fraglichen Kreuzungsbereich seien wegen der zu erwartenden Verkehrsentwicklung Staubildungen zu erwarten. Zum anderen gäbe es für das Projekt sehr viel bessere Varianten. So könne der Kreisel ohne weiteres um einige Meter auf die Parzelle Nr. 0002 der E. AG verschoben werden, deren Grundstücke in erster Linie über den Kreisel erschlossen würden. Ebenso könne auf den Bau des Trottoirs auf Grundstück Nr. 0001 verzichtet werden oder der Fussgängerübergang bzw. Gehweg am ursprünglich vorgesehenen Standort zum resp. auf dem Grundstück Nr. 0003 der E.__ AG realisiert werden. Die Vorinstanz habe weitestgehend auf die Wünsche und Bedürfnisse der E.__ AG Rücksicht genommen, ohne eine Interessenabwägung zwischen den einzelnen möglichen Varianten für die Ausgestaltung des Kreisels sowie den Standort des Fussgängerübergangs bzw. des Gehwegs vorzunehmen. 4.1. Bestandteil der Projektunterlagen bildet der Technische Bericht der Gruner Wepf Ingenieure AG (ehemals: Gruner + Wepf Ingenieure AG, www.zefix.ch), St. Gallen, vom 22. Dezember 2010 (act. 16/1/2). Selbst wenn es sich dabei um ein Parteigutachten handeln sollte, ist dieser Technische Bericht in die freie Beweiswürdigung (Art. 21 Abs. 3 VRP, vgl. VerwGE B 2015/60 vom 27. September 2016 E. 3.2 und VerwGE B 2007/174 vom 12. Februar 2008 E. 5.3 je mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch) einzubeziehen, sofern er schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erscheint und keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit bestehen (vgl. A. M. Binder, Expertenwissen und Verfahrensgarantien, Zürich 2016, S. 243 f. mit Hinweisen, insbesondere auf BGer 1C_76/2014 vom 1. September 2014 E. 3.2). Der Beschwerdeführer kritisierte den Technischen Bericht im vorinstanzlichen Verfahren inhaltlich nicht. Auch hat er im vorliegenden Verfahren nicht weiter dargetan (act. 11, S. 5 f. Ziff. IV/5 in fine), inwiefern die darin enthaltene Feststellung der fachkundigen Projektverfasserin (S. 5), durch die Anordnung des Kreisels werde die Geschwindigkeit verringert, was zur Erhöhung der Sicherheit beitrage, unzutreffend sein sollte. Somit durfte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (act. 2, S. 4 f. E. 3c) davon ausgehen, dass sich die Geschwindigkeit auf der B.__strasse durch den Bau des Kreisels verringert und verstetigt, wodurch sich die Verkehrssicherheit erhöhe, selbst wenn sie sich dabei nicht ausdrücklich auf den Technischen Bericht berief (siehe hierzu auch BGer 1C_900/2013;

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1C_912/2013 vom 10. April 2014 E. 5.1 und bfu-Fachdokumentation 2.278, bfu- Massnahmenkatalog, Infrastruktur-Sicherheitsmassnahmen im Strassenraum, Bern 2017, S. 44 f., www.bfu.ch). Weiter soll nach dem Situationsplan vom 22. Dezember 2010, Teil 4 und 5 (act. 16/1/8 f.), mit dem Kreisel ein Trottoir mit entsprechenden Querungsstellen ("Fussgängerfurten") erstellt werden, welches auf der Südseite des Kreisels einen Veloweg inklusive entsprechende Querungsstellen ("Radfurten") mitumfasst. Demgegenüber ist die B.strasse im Bereich des fraglichen Knotens bisher, abgesehen von beidseitig markierten Radstreifen, weder mit einem Trottoir noch mit Übergängen für Velofahrer und Fussgänger versehen (www.geoportal.ch). Demzufolge erfordern bereits die Verkehrssicherheit und der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer den Neubau des Kreisels (vgl. hierzu Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV in Verbindung mit Art. 32 lit. b und d StrG). Deswegen kann dahingestellt bleiben, ob auch das Verkehrsaufkommen (Art. 32 lit. c StrG) den Bau des Kreisels erforderlich macht. Folglich tut nichts zur Sache, dass die Vorinstanz keine konkreten Zahlen resp. keine Prognose (vgl. hierzu BGE 126 II 522 E. 14 mit Hinweisen) zur Verkehrsentwicklung auf der F.strasse erstellte, um die von ihr befürchtete Staubildung (vgl. E. 3c des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 4 f.) nachzuweisen. Überdies ist nicht von Belang, wie sich die geplanten neun Mehrfamilienhäuser ("Überbauung H.") auf Parzelle Nr. 0004 (vgl. hierzu magazin der Gemeinde X. Juli 2017, S. 16, www.x..ch) und der Erlass des Teilzonenplans zur Umnutzung des Areals I. (Parzellen Nrn. 000 und 0005, vgl. magazin der Gemeinde X.__ Dezember 2017, S. 7, und Medienmitteilung Entwicklung J.__-Areal vom 4. September 2017, a.a.O.) auf die Verkehrsentwicklung auf der F.__strasse auswirken. Im Weiteren behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass der Bau des Kreisels nicht im öffentlichen Interesse liege (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV und E. 4d des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 6) und für die Erhöhung der Verkehrssicherheit und den Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer nicht geeignet sei. Zu untersuchen bleibt, ob der Bau des Kreisels und die damit einhergehende Landabtretung für den Beschwerdeführer zumutbar sind (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). 4.2. An der Erhöhung der Verkehrssicherheit und dem Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer mittels dem Bau des Kreisels besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse (vgl. Art. 33 lit. b und c StrG). Demgegenüber steht der Verlust von 92 msowie die vorübergehende Beanspruchung von 235 mLand des 2 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers. Nach den nicht substantiiert bestrittenen Angaben der Vorinstanz (act. 2, S. 5 E. 4a in fine) geht dem Beschwerdeführer dadurch ein Parkplatz auf der 964 m grossen Parzelle Nr. 0001 verloren (www.geoportal.ch). Dem Beschwerdeführer verbleiben damit darauf rund 30 Parkplätze (vgl. Beilage zu act. 16/6). Eine Umnutzung der Parzelle Nr. 0001 ist überdies wenig wahrscheinlich. Die private Nutzung des Grundstücks Nr. 0001 ist eingeschränkt. Selbst wenn nach Art. 18 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG, in Kraft ab 1. Oktober 2017, nGS 2017-049, vgl. zum übergangsrecht Art. 173 PBG und VerwGE B 2016/215 vom 22. Februar 2018 E. 3, www.gerichte.sg.ch) auch untergeordnete private Nutzungen in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen ausdrücklich (vgl. zur altrechtlichen Regelung Art. 18 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht, Baugesetz; nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom 1. Januar 2015, sowie VerwGE B 2016/82 vom 7. April 2017 E. 3.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch) zulässig sind, ist diese Zone in erster Linie für bestehende und künftige öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt. Dementsprechend räumt der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 22. Februar 2012 (act. 16/3) selbst ein, dass er die Parzelle Nr. 0001 im Jahr 2005 "für das E.projekt als Parkplatz zur Verfügung stellen" musste. Hinweise dafür, dass der Betrieb des E. in absehbarer Zeit eingestellt wird, liegen nicht vor (vgl. aber Landerwerbs- und Enteignungsverzeichnis vom 24. Januar 2012, Beilage zu act. 16/1, S. 5, wonach das Parkplatzbenützungsrecht des Vereins V., X., an Parzelle Nr. 0003 bis 31. Dezember 2024 befristet ist). Ferner kam die Vorinstanz dem Ansinnen des Beschwerdeführers, den Kreisel "um einige Meter" auf die Parzelle Nr. 0002 zu verschieben, insoweit nach, als sie den Durchmesser des Kreisels von 35 m auf 32 m reduzierte (vgl. act. 2, S. 2 lit. H, S. 4 f. E. 3c). Eine weitergehende Verschiebung des Kreisels mitsamt dem strittigen Trottoir auf Parzelle Nr. 0001 auf die Parzelle Nr. 0002 erscheint sodann nicht als gleichwertige Alternative, da eine solche Verlegung des Kreisels neben dem Mehraufwand für die Veränderung der Linienführung der B.- (allenfalls inklusive Anpassungen der Betonbrücke J., www.geoportal.ch) sowie der F.__strasse auch eine Verschiebung der G.__strasse – inklusive dem für die Verkehrssicherheit erforderlichen Trottoir – Richtung Osten mit sich bringen würde. Dafür müsste neben den Parzellen Nrn. 0006, 0007 und 0008 wiederum in erster Linie die Parzelle Nr. 0001 in Anspruch genommen werden (vgl. Situationsplan vom 31. August 2016, Teil 2, act. 16/11/04.2). Im Übrigen kann nicht gesagt werden, die 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz hätte die Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 0002, für deren Grundstücke der Kreisel gemäss dem Beschwerdeführer hauptsächlich erstellt wird, gegenüber dem Beschwerdeführer bevorzugt behandelt, soweit sich aus dem Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) überhaupt ableiten lässt, dass die Grundeigentümer auf beiden Seiten der Kantonsstrasse gleichmässig zu belasten sind. Die Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 0002 muss für das Projekt noch 192 m abtreten (vgl. Plan Landerwerb und Enteignung vom 5. Dezember 2011, act. 16/1/20, sowie Beilage zu 16/6). Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der vom Beschwerdeführer geforderten Verschiebung der Querungsstelle für Fussgänger und dem Gehweg von Parzelle Nr. 0001 zur Parzelle Nr. 0003 ermessensweise absah, nachdem die von ihr dafür im Rahmen des Einspracheverfahrens geführten Verhandlungen am Widerstand der Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 0003 gescheitert waren (act. 16/9 Ziff. 2). Auch ist der Vorinstanz zuzustimmen (act. 2, S. 5 E. 4b), dass ein Verzicht auf den Fussgängerübergang aus Verkehrssicherheitsgründen und zum Schutz der Fussgänger ausser Betracht fällt. Unter diesen Umständen ist es sachgerecht, das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Strassenprojekts als gewichtiger einzustufen als das private Interesse des Beschwerdeführers an der Erhaltung seiner Parkfläche bzw. seines Grundeigentums. Demnach durfte die Vorinstanz die Beeinträchtigung der privaten Rechte des Beschwerdeführers als zumutbar erachten (vgl. E. 4d des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 6). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten, sowohl hinsichtlich des Strassenprojekts (Art. 45 Abs. 1 lit. a StrG) als auch der Zulässigkeit der Enteignung (Art. 45 Abs. 1 lit. b StrG, vgl. VerwGE B 2001/125 vom 22. Januar 2002 E. 3 mit Hinweisen und Art. 49 EntG analog), gestützt auf Art. 95 Abs. 1 VRP dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von CHF 3‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist unterlegen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98 VRP). Der Vorinstanz steht kein Kostenersatz zu (vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 7 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). 2 bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten von CHF 3'000 unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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Entscheidungsdatum
26.09.2018
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25.03.2026