© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2017/108 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 29.08.2019 Entscheiddatum: 05.10.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 05.10.2018 Strassenverkehrsrecht, Verfahrensrecht Art. 81 ff. VRP. Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens bez. vorsorglichem Führerausweisentzug. Der (spätere) Beschwerdeführer, der im Besitz eines Führerausweises für die Kategorien A1 und B ist, ersuchte um Erteilung eines Lernfahrausweises für die Kategorie A bis 25 kW. Dabei gab er an, im Jahr vor Einreichung des Gesuchs in einer Heilstätte für Al-koholkranke und in einer Klinik für psychische Erkrankungen hospitalisiert gewesen zu sein. Das Strassenverkehrsamt entzog ihm daraufhin den Führerausweis vorsorglich bis zum Abschluss der verkehrsmedizinischen Abklärungen. Das (Ober-)Gutachten attestierte ihm die Fahreignung unter Auflagen (regelmässige Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung, Verlaufskontrolle nach einem Jahr). Dementsprechend hob das Strassenverkehrsamt den vorsorglichen Führerausweisentzug auf und versah den Führer- bzw. Lehrfahrausweis mit Auflagen. Im Anschluss ersuchte der Beschwerdeführer im um Wiederaufnahme bzw. Wiedererwägung des Verfahrens bezüglich vorsorglichem Führerausweisentzug. Das Verwaltungsgericht trat, ebenso wie die Vorinstanz, auf das Gesuch mangels Revisionsgrund und Rechtsschutzinteresse nicht ein (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2017/108). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 16. Januar 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_589/2018). Entscheid vom 5. Oktober 2018 Verfahrensbeteiligte X.__, Gesuchsteller,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Pascal Baumgardt, Unterstrasse 37, Postfach 231, 9001 St. Gallen, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Gesuchsgegner, Gegenstand Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens B 2016/191 (vorsorglicher Entzug des Führerausweises)
Der Abteilungspräsident stellt fest: A. a. X.__ ist seit Mai 2012 im Besitz des Führerausweises für die Kategorien A1 und B. Im Administrativmassnahmenregister ist er nicht verzeichnet. Mit Gesuch vom 12. Februar 2016 bat er um die Erteilung eines Lernfahrausweises für die Kategorie A bis 25 kW. Dabei gab er an, im Jahr 2015 in einer Heilstätte für Alkoholkranke und in einer Klinik für psychische Erkrankungen hospitalisiert gewesen zu sein. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ordnete mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen an. Im Gutachten vom 16. Juni 2016 wurde festgestellt, dass
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Fahreignung aufgrund einer Alkoholabhängigkeit mit noch nicht ausreichend langer Alkoholabstinenz derzeit nicht befürwortet werden könne und vor einer Neubeurteilung eine mindestens sechsmonatige kontrollierte und betreute Alkoholabstinenz empfohlen werde. Gestützt auf dieses Gutachten stellte das Strassenverkehrsamt am 22. Juni 2016 einen Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit in Aussicht und gab X.__ Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig verbot es ihm ab sofort vorsorglich das Führen von Motorfahrzeugen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der zuständige Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission am 5. September 2016 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. b. Der Präsident des Verwaltungsgerichts wies die gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission erhobene Beschwerde am 7. November 2016 ebenfalls ab (Verfahren B 2016/191). c. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2016 ordnete das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Oberbegutachtung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich an. Dagegen erhob X.__ durch seinen Rechtsvertreter Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Das Rekursverfahren wurde bis zum Vorliegen des Obergutachtens sistiert. d. Der Gutachter kam im Obergutachten vom 16. Februar 2017 zum Schluss, dass die Fahreignung von X.__ unter Auflagen (regelmässige Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung, Verlaufskontrolle nach einem Jahr) ab sofort wieder befürwortet werden könne. In der Folge hob das Strassenverkehrsamt am 22. Februar 2017 den vorsorglichen Führerausweisentzug auf und versah den Führer- bzw. Lehrfahrausweis mit Auflagen. Das Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission wurde am 11. April 2017 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. B. X.__ (Beschwerdeführer) reichte am 26. Mai 2017 durch seinen Rechtsvertreter ein Wiederaufnahmebegehren und/oder Wiedererwägungsgesuch betreffend des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2016 beim Verwaltungsgericht ein. Er stellte den Antrag, das Verfahren sei wiederaufzunehmen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2016, eventualiter wiedererwägungsweise, zu widerrufen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 das Nichteintreten auf das Wiederaufnahmebegehren und das Wiedererwägungsgesuch. Sie wies darauf hin, dass es an einem Rechtsschutzinteresse für ein Wiederaufnahmeverfahren fehle, da der vorsorgliche Führerausweisentzug am 22. Februar 2017 aufgehoben worden sei. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdegegner) verzichtete am 4. Juli 2017 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Der Abteilungspräsident erwägt:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Zu prüfen ist, ob auf das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens eingetreten werden kann. 2.1. Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden resp. Verwaltungsjustizbehörden, die nicht oder nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können, erwachsen in formelle Rechtskraft. Dies hat zur Folge, dass die Verfügung resp. der Entscheid nur noch mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel anfechtbar und damit grundsätzlich vollstreckbar ist (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1182). Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft wird ein Entscheid in der Regel zugleich materiell rechtskräftig, d.h. grundsätzlich unabänderlich und verbindlich. Die materielle Rechtskraft wird durch Rückkommensmöglichkeiten wie Wiedererwägung, Widerruf oder Revision resp. Wiederaufnahme des Verfahrens relativiert (Merkli/ Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 1 ff. zu Art. 56). Nach Art. 81 Abs. 1 lit. c VRP kann gegen Verfügungen und Entscheide die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung verlangt werden, die Behörde habe wesentliche Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheids bestanden hätten, nicht gekannt. Revisionsbegründend sind nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben, ferner Beweismittel zu solchen Tatsachen. Eine Besonderheit besteht bei einem in Revision zu ziehenden Urteil des Verwaltungsgerichts. Da dieses sein Urteil im Beschwerdeverfahren in der Regel auf die tatsächlichen Verhältnisse abstützt, die im Zeitpunkt des Rekursentscheides bestanden, können auch neue Tatsachen und die entsprechenden Beweismittel nicht berücksichtigt werden, wenn diese nach Erlass des Rekursentscheids eingetreten sind. Solche Tatsachen sind in einem Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz vorzubringen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1192). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass im vorliegenden Fall durch das am 16. Februar 2017 erstellte verkehrsmedizinische Obergutachten ein Revisionsgrund in Form von neuen Tatsachen vorliege. In diesem Obergutachten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werde schlüssig und sehr glaubhaft nachgewiesen, dass das ursprüngliche Gutachten vom 16. Juni 2016 fehlerhaft gewesen sei. Nach Vorliegen des Obergutachtens sei sodann der vorsorglich erlassene Führerausweisentzug aufgehoben worden. Damit sei das neue Beweismittel gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. c VRP wesentlich und geeignet gewesen, einen für ihn vorteilhafteren Entscheid herbeizuführen. Es rechtfertige sich daher, den formell in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 7. November 2016 zu widerrufen und den Gesuchsteller inhaltlich zu rehabilitieren. Auch die Auferlegung der amtlichen Kosten und der fehlende Zuspruch einer Parteientschädigung laufe dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwider. Die geleisteten amtlichen Kosten seien ihm zurückzuerstatten. 2.3. Im vom Gesuchsteller geltend gemachten Entscheid B 2016/191 vom 7. November 2016 war strittig, ob dem Gesuchsteller der Führerausweisentzug vorsorglich entzogen werden durfte. Der Präsident des Verwaltungsgerichts kam zum Schluss, dass gestützt auf die damalige Aktenlage nach summarischer Betrachtung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestanden und der vorsorgliche Führerausweisentzug nach Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51, VZV) damit rechtens war. Es war bereits damals bekannt, dass eine Oberbegutachtung empfohlen wurde. 2.4. Sinn und Zweck des vorsorglichen Führerausweisentzuges war es, die Fahrfähigkeit des Gesuchstellers abzuklären. Wie bereits in E. 3.1 des Entscheides B 2016/191 erwähnt, ist der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände für die Anordnung eines vorsorglichen Entzugs des Führerausweises nicht erforderlich; ansonsten müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden (BGer 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall trat erst mit dem am 16. Februar 2017 erstellten Obergutachten eine massgebliche Änderung des Sachverhalts ein, welche in der Folge zur Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzugs führte (Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 22. Februar 2017). Bis dahin beruhte der Entscheid B 2016/191 nicht auf der Grundlage eines widerrechtlichen Massnahmeentscheids (vgl. BGer 1C_544/2016 vom 20. März 2017 E. 3.6). Die vom Gesuchsteller angeführte neue Tatsache in Form des Obergutachtens stellt folglich keinen Revisionsgrund nach Art. 81 Abs. 1 lit. c VRP dar.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinzu kommt, dass nach der Aufhebung des im Verfahren B 2016/108 strittig gewesenen vorsorglichen Führerausweisentzuges ein Rechtsschutzinteresse an der Neubeurteilung der seinerzeitigen Beschwerde im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens fehlt, worauf die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 zu Recht hinweist. Auf das Wiederaufnahmegesuch ist deshalb nicht einzutreten. Wäre auf das Gesuch einzutreten, wäre es mangels eines Revisionsgrundes abzuweisen. Damit besteht auch kein Anlass, von der Auferlegung der Kosten der bisherigen Verfahren an den Gesuchsteller abzusehen und ihn ausseramtlich dafür zu entschädigen (BGer 1C_544/2016 vom 20. März 2017 E. 3.7). 2.5. Auf das als Eventualbegehren gestellte Wiedererwägungsgesuch ist ebenfalls nicht einzutreten. Gegen Entscheide des Verwaltungsgerichts sind nämlich Wiedererwägungsgesuche gar nicht zulässig (Art. 64 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 VRP; vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1180). Rechtsmittelentscheide sind einer Wiedererwägung generell nicht zugänglich (vgl. Wiederkehr, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich 2016, Rz. 16; Bertschi, Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zum §§ 86a – 86d N 19). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens vom Gesuchsteller zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziffer 212 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Gesuchsteller in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98 VRP).
Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Der Abteilungspräsident Eugster