© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2016/75 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.12.2017 Entscheiddatum: 08.12.2017 Zirkulationsentscheid Verwaltungsgericht, 08.12.2017 Art. 13 Abs. 1 und 2 StG (sGS 811.1). Art. 3 Abs. 2 StHG (SR 642.14).Steuerrechtlicher Wohnsitz. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Schlussfolgerung im vorinstanzlichen Entscheid, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdegegners in den Jahren 2013 und 2014 nicht im Kanton St. Gallen, sondern im Kanton Luzern (Wohnort der Konkubinatspartnerin) befunden habe (Verwaltungsgericht, B 2016/75). Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid

Verfahrensbeteiligte Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

A.Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. F.M.,

Gegenstand Steuerpflicht 2013 und 2014

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.Y., geb. 1960, trennte sich im Jahr 2012 von seiner Ehefrau, zog aus dem ehelichen Einfamilienhaus in K. aus und bezog auf den 15. Juni 2012 eine 3- bzw. 3 ½- Zimmerwohnung in L. Dort meldete er sich am 1. August 2013 als Wochenaufenthalter an. Auf den 30. August 2013 meldete er sich in X./LU an (act. G 9.3), wo seine jetzige Lebenspartnerin F.M. lebt. Diese bewohnt in ihrem Mehrfamilienhaus an der S.-strasse 0 zusammen mit ihren beiden Söhnen eine 8 ½-Zimmerwohnung. Im Mietvertrag vom 29. Mai 2014 für ein Zimmer dieser Wohnung einschliesslich Mitbenützung der übrigen Räume wurde eine monatliche Miete von Fr. 600.-- vereinbart (act. G 6/6 A6 Beilage). Die Wohnung in L. gab A.Y. nicht auf. b. A.Y. ist Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der Q. AG. Diese verlegte ihren Sitz im Mai 2015 von O. nach X., S.-strasse 0. Ebenfalls im Mai 2015 wurde die Zweigniederlassung O. (bisheriger Arbeitsort von A.Y.) dieser Unternehmung nach P. verlegt. F.M. ist Mitglied des Verwaltungsrats der Q. AG und operativ zuständig für die Lohnbuchhaltung, das Controlling und die Geschäftsabschlüsse. Nach Durchführung von Abklärungen stellte das Kantonale Steueramt mit Verfügung vom 18. Mai 2015

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fest, L. gelte für A.Y. als Lebensmittelpunkt. Er sei somit in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 in L. unbeschränkt steuerpflichtig (act. G 6/6 A23 Beilage). Die dagegen erhobene Einsprache (act. G 6/6 A23) wies das Steueramt mit Entscheid vom 21. September 2015 ab (act. G 6/6 A25). Den hiergegen von Rechtsanwältin lic. iur. F.M., X., erhobenen Rekurs (act. G 6/1) hiess die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 16. Februar 2016 gut. Sie hob den Einspracheentscheid vom 21. September 2015 sowie die Feststellungsverfügung vom 18. Mai 2015 auf (act. G 2). B. a. Gegen diesen Entscheid erhob das Steueramt mit Eingabe vom 30. März 2016 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben, und der Einspracheentscheid vom 21. September 2015 sei zu bestätigen (act. G 1). b. In der Vernehmlassung vom 4. April 2016 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und nahm ergänzend zu Vorbringen in der Beschwerde Stellung (act. G 5). Rechtsanwältin F.M. nahm für den Beschwerdegegner mit Eingabe vom 15. April 2016 Stellung (act. G 8). c. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zu einer Äusserung zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch (act. G 10 f.). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdegegner um eine beförderliche Erledigung der Angelegenheit (act. G 13). d. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. (...).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht für 2013 und 2014 eine unbeschränkte Steuerpflicht des Beschwerdegegners im Kanton St. Gallen (Gemeinde L.) verneinte. Nach Art. 13 Abs. 1 StG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton St. Gallen haben. Im interkantonalen Verhältnis steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot die Besteuerung des Einkommens und Vermögens einer unselbständig erwerbstätigen Person demjenigen Kanton zu, in dem die Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Nach Art. 13 Abs. 2 StG hat eine Person steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wenn sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hier befindet (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.1). Diese Regelung entspricht den Vorgaben in Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, StHG) und lehnt sich weitgehend (vgl. BGE 138 II 300 E. 5.3) an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff an (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210). 2.2. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht für das ganze laufende Steuerjahr in demjenigen Kanton, in welchem die Person am Ende der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Stichtag ist somit der 31. Dezember des Steuerjahres (Art. 68 StHG). Der Wechsel von einem alten zu einem neuen Wohnsitz ist dann vollzogen, wenn die Absicht des dauernden Verbleibs am neuen Wohnort tatsächlich gelebt und durch diesen Aufenthalt eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes stattfindet. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die ideellen (Angehörige, Freundes- und Bekanntenkreis) und materiellen Lebensinteressen erkennen lassen, nicht nach bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. In Bezug auf die Beweislast gilt, dass steuerbegründende Tatsachen von der Steuerbehörde nachzuweisen sind, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, die die Steuerschuld aufheben oder mindern. Die Steuerbehörde hat demnach den steuerrechtlichen Wohnsitz, der die persönliche steuerrechtliche Zugehörigkeit begründet, als Voraussetzung der Besteuerung nachzuweisen. Der Hauptbeweis gilt in der Regel als erbracht, wenn der von der Steuerbehörde

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angenommene Wohnsitz als sehr wahrscheinlich erscheint. Diesfalls obliegt es der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen (BGer 2P.186/2004 vom 15. Februar 2005 E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine Steuerpflicht dann als sehr wahrscheinlich, wenn sich das Hauptsteuerdomizil bereits seit längerer Zeit unangefochten in diesem Kanton befand. Im Zweifel, d.h. wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht ist, ist das bisherige Domizil als fortbestehend zu betrachten (vgl. VerwGE B 2015/39 vom 26. Oktober 2016, E. 2.2, mit Hinweis auf BGer 2P.186/2004 vom 15. Februar 2005, E. 2.3, BGer 2P.203/2006 vom 1. März 2007, E. 2.3, und BGer 2C_827/2008 vom 16. Juni 2009, E. 4.3). 3. 3.1. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz unter anderem fest, auch wenn das Konkubinat (als Wohn-,Tisch- und Bettgemeinschaft; BGE 138 III 97 E. 2.3.3) zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Lebenspartnerin (in den Jahren 2013 und 2014) noch nicht fünf Jahre gedauert habe, sei insbesondere aufgrund der gegenseitigen Vorsorgeverfügungen davon auszugehen, dass sie bereit seien, sich gegenseitig umfassend Beistand zu leisten. Vor diesem Hintergrund sei von einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft und damit einer engen Bindung des Beschwerdeführers zu X., wo das Konkubinat in den Jahren 2013 und 2014 gelebt worden sei, auszugehen. Vorliegend würden die Beziehungen zu L. (mit Mietwohnung des Beschwerdegegners in der Nähe des damaligen Arbeitsortes O.) nicht überwiegen. Das Vorbringen des Beschwerdegegners, er habe nach der Trennung schnell eine Wohnung finden müssen, diese in der Nähe des Arbeitsortes gesucht und Kompromisse bei Grösse, Preis und Lage machen müssen, sei nachvollziehbar. Es sei plausibel, dass die Wahl hauptsächlich aus beruflichen Gründen auf L. gefallen sei, und zwar im Wissen um die Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach X. Angesichts der Beziehung zu seiner dort ansässigen Lebenspartnerin sei nicht ersichtlich und sei auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan worden, weshalb der über 50jährige Beschwerdegegner seinen Lebensmittelpunkt von K. nach L. hätte verlegen sollen. Den Akten sei nichts zu entnehmen, was eine enge Beziehung zu L. zu belegen vermöchte. Somit habe sich der Beschwerdegegner in den Jahren 2013 und 2014 nicht mit der Absicht des dauernden Verbleibens in L. aufgehalten. Das Mieten einer Wohnung nach

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Trennung sei angesichts der beruflichen Tätigkeit in O. nachvollziehbar, vermöge jedoch in L. keinen Lebensmittelpunkt zu begründen, da der Beschwerdegegner in der Wohnung seiner Lebenspartnerin in X. seit August 2013 wohnberechtigt gewesen sei und seit Anfang 2014 ein förmlicher Mietvertrag bestanden habe (act. G 2). 3.2. Der Beschwerdeführer wendet unter anderem ein, die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdegegner zwar den Wohnort gewechselt habe, der neue Wohnort L. jedoch weiterhin im Kanton St. Gallen und in der Nähe von K. und dem Arbeitsort O. gelegen habe. Die beiden Kinder des Beschwerdegegners hätten in den Jahren 2013 und 2014 mit ihrer Mutter in K. gewohnt. Es erscheine unglaubwürdig, wenn der Beschwerdegegner behauptet, er verfüge in der Region J. bzw. im Kanton St. Gallen über keine persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen. Gegen eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes nach X. sprächen auch die Wohnverhältnisse des Beschwerdegegners in den Jahren 2013 und 2014. Es sei aussergewöhnlich, dass ein Wochenaufenthalter am angeblichen Wochenaufenthaltsort eine 3 ½-Zimmerwohnung für Fr. 1‘650.-- miete. Die Region J. sei bekannt für freien und günstigen Wohnraum. Der Beschwerdegegner habe nicht plausibel erklären können, weshalb er keine kleinere und günstigere Wohnung gemietet habe. Die grosszügigen Wohnverhältnisse seien als Indiz für die Absicht des dauernden Verbleibs in L. zu werten. In beruflicher Hinsicht habe sich beim Beschwerdegegner in den Jahren 2013 und 2014 nichts verändert. Der Beschwerdegegner verbringe nur jedes zweite Wochenende mit seiner Lebenspartnerin in X. Dies sei im vorinstanzlichen Entscheid nicht berücksichtigt worden. Das Konkubinatsverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und F.M. bestehe offenbar erst seit 2012. Entsprechend sei 2013 und 2014 nicht von einem gefestigten Konkubinat auszugehen gewesen. Selbst wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft gehandelt hätte, so sei diese nicht ausschliesslich in X. gelebt worden. Es seien keine weiteren gewichtigen Gründe angeführt worden, welche für eine besonders enge Bindung zu X. sprechen würden. Der Beschwerdegegner habe die natürliche Vermutung, wonach sich der Lebensmittelpunkt grundsätzlich am Arbeitsort befinde, nicht entkräften können. Für die Steuerjahre 2013 und 2014 sei davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt in L. befunden habe (act. G 1). 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3.1. Hinsichtlich des für die Wohnsitzbestimmung massgebenden Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt es auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insoweit nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (vgl. BGer 2C_175/2008 vom 22. August 2008 E. 3.1). Hält sich eine Person abwechselnd an zwei Orten in der Schweiz auf, ist für die Ermittlung des Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem sie stärkere Beziehungen unterhält (vgl. BGE 125 I 54, 132 I 29 E. 4.2; BGer 2C_26/2012 E. 3.1). Bei Unselbständigerwerbenden ist der Lebensmittelpunkt in der Regel jener, von dem aus während der Woche der täglichen Arbeit nachgegangen wird, ist doch der Zweck des Lebensunterhaltes dauernder Natur (zum Ganzen statt vieler BGer 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E. 2.2). Hinsichtlich der Beweisführung begründet der Umstand, wonach ein unverheirateter Steuerpflichtiger vom Ort aus, an welchem er sich während der Woche aufhält, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, eine natürliche Vermutung, dass er dort seinen Lebensmittelpunkt und mithin sein Hauptsteuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich entkräften, wenn er sich regelmässig an einem Ort aufhält, mit welchem er aus bestimmten (vorab familiären) Gründen besonders eng verbunden ist, und wo er persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Gelingt dem Steuerpflichtigen der Nachweis solcher Beziehungen am betreffenden Ort, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass der Betreffende gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält. Dies entbindet den Steuerpflichtigen nicht von der üblichen Mitwirkungs- und Auskunftserteilungspflicht bezüglich der für die Besteuerung massgebenden Umstände (zum Ganzen BGer 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E. 2.3; VerwG B 2012/25 vom 13. November 2012, E. 2.2). 3.3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner, nachdem er sich per

  1. August 2013 in L. als Wochenaufenthalter gemeldet hatte, sich auf den 30. August 2013 in X./LU anmeldete (act. G 9.3) und in der Wohnung seiner Lebenspartnerin ein Zimmer mietete. Im Mietvertrag vom 29. Mai 2014 für das Zimmer einschliesslich Mitbenützung der übrigen Räume wurde eine monatliche Miete von Fr. 600.-- vereinbart. Der Mietbeginn wurde auf den 1. Januar 2014 festgelegt und für die Zeit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von August bis Dezember 2013 ein unentgeltliches Mietverhältnis vereinbart (act. G 6/6 A6 Beilage). Nach seinen Angaben im Rekursverfahren besteht seit 2012 ein Konkubinatsverhältnis mit gegenseitigen Vorsorgeverfügungen. Eine Heirat sei nicht möglich; das hochstrittige Scheidungsverfahren sei immer noch hängig. Er unterhalte zu K. keinerlei familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen. Seine volljährigen Kinder würden sich mehrheitlich in R. (Ausbildungsort) aufhalten. Seine Freizeitaktivitäten (Kirchenbesuche, Elternabende der Jungwacht usw.) fänden in X. und Umgebung statt. Auch befinde sich der Hausarzt in X. (Ärztezentrum) und der Spezialarzt (Dr. med. Z.) in S. In L., wo er nach dem Auszug aus dem ehelichen Einfamilienhaus eine Wohnung gemietet habe, habe er keine sozialen Kontakte. Einzig sein Zahnarzt befinde sich dort, weil der Erstkontakt wegen eines Notfalls erfolgt sei. Die Wohnung in L. sei nur spartanisch eingerichtet. Ein Zimmer diene lediglich als Abstellkammer für Sachen aus dem ehelichen Haus. Die Höhe der Miete hänge mit dem hängigen Scheidungsverfahren zusammen. Die dortige Wohnungsgrösse habe sich zufällig ergeben, weil er (der Beschwerdegegner) unter einem gewissen Zeitdruck eine Unterkunft in der näheren Umgebung seines damaligen Arbeitsortes (O.) habe finden müssen und zu diesem Zeitpunkt keine Zweizimmerwohnung angeboten worden sei. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, täglich von seinem (damaligen) Arbeitsort O. (seit

  1. Mai 2015: P.) nach X. an seinen Lebensmittelpunkt zurückzukehren, weil der Arbeitsweg zu lang gewesen wäre (pro Weg ca. 1.75 Stunden einschliesslich Staus) und zudem die Arbeitszeiten länger als 8.8 Stunden seien. Zudem werde die Bearbeitung des Geschäftsgebiets westlich von R. von X. (Hauptsitz der Q. AG) aus abgewickelt. In diesem Gebiet befänden sich ein grosser Teil der wichtigsten Kunden. In P. weise die Unternehmung des Beschwerdeführers Arbeitspensen von 420% auf (act. G 6/1 S. 3-5). Ein Anlass, diese unbestritten gebliebenen (vgl. act. G 1 und 11) tatsächlichen Gegebenheiten in Frage zu stellen, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Angesichts des bis August 2013 bestehenden Wohnsitzes der Beschwerdegegners im Kanton St. Gallen ist zu prüfen, ob der Nachweis der Wohnsitzverlegung im Jahr 2013 als erbracht zu gelten hat oder ob weiterhin das bisherige Domizil als fortbestehend zu betrachten ist (vgl. vorstehende E. 2.2). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es unglaubwürdig erscheine, dass der Beschwerdegegner in der Region J. bzw. im Kanton St. Gallen über keine persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen verfüge

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. G 1 S. 4 oben), ist festzuhalten, dass es sich beim Wohnort nicht um eine Region oder einen Kanton handelt, sondern um einen Ort bzw. eine Gemeinde. Konkret ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 2013 und 2014 sowohl in L. (in der Nähe des Arbeitsortes) als auch in X. über eine Wohnung zum persönlichen Gebrauch verfügte. Der Aufenthalt in L. begründet dann keinen steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn die persönlichen Beziehungen zum anderen Ort stärker sind als zum Arbeitsort oder es sich bei der steuerpflichtigen Person um einen Wochenaufenthalter handelt (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Rz. 24 zu Art. 3 DBG). Bei der Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes bei getrenntem Arbeits- und Familienort wird den ideellen Beziehungen zum Familienort in der Regel grössere Bedeutung beigemessen als den materiellen Beziehungen zum Arbeitsort (vgl. Zigerlig/ Oertli/Hofmann, Das St. Gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Rz. 22). 3.3.3. Zutreffend ist, dass der Beschwerdegegner die von ihm per 15.Juni 2012 gemietete Wohnung in L. (Mietzins Fr. 1‘650.-- pro Monat inkl. NK; act. G 6/6 A6 Beilage) - Wohnungseigentümerin ist seine Lebenspartnerin (act. G 3.1) - auch in den Jahren 2013 und 2014 beibehielt. Wie dargelegt (vorstehende E. 3.3.1) lässt sich die natürliche Vermutung des Wohnsitzes (am Arbeitsort) entkräften, wenn jemand sich regelmässig an einem Ort aufhält, mit welchem er aus bestimmten (vorab familiären) Gründen besonders eng verbunden ist und wo er persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Wenn der Beschwerdeführer die grosszügigen Wohnverhältnisse in L. und den Kauf der Wohnung durch die Lebenspartnerin als Indizien für die Absicht des dauernden dortigen Verbleibens wertet, ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner die Gründe für den Bezug dieser Wohnung nach dem Auszug aus dem ehelichen Haus - wie im vorinstanzlichen Entscheid dargelegt (act. G 2 S. 5 unten)

  • zureichend plausibel machen konnte. Der Beschwerdeführer belegte demgegenüber seinen Standpunkt, wonach im J. günstigere (und kleinere) Wohnungen zur Verfügung gestanden hätten (act. G 1 S. 4), nicht weiter. Der diesbezügliche Hinweis der Vorinstanz, dass kleinere Wohnungen in den dörflichen Gebieten selten seien (act. G 5), blieb unbestritten (act. G 11). Damit im Einklang steht das Vorbringen des Beschwerdegegners, dass im Jahr 2013 in der näheren Umgebung des damaligen Arbeitsortes O. keine kleineren Wohnungen auf dem Markt gewesen seien und sich der Kauf einer Wohnung als die günstigste (Verzinsung von Fremd- und Eigenkapital: Fr. 845.— pro Monat) und schnellste Variante erwiesen habe (act. G 8 Ziff. 7).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinsichtlich des Vorwurfs der Nichtdeklaration der Mieteinnahmen für 2014 (act. G 1 S. 2 und S. 4, G 3.2) blieb im Übrigen - soweit vorliegend überhaupt relevant - unbestritten, dass im Liegenschaftenverzeichnis 2014 die Selbstdeklaration von Fr. 9‘600.-- für vermietete Räume vom Steueramt durchgestrichen und mit dem niedrigeren Betrag von Fr. 2‘400.-- aus Geschäftsaufwand ersetzt worden war (act. G 8 Ziff. 7). Hieraus lässt sich für das vorliegende Verfahren nichts ableiten. Mit der Vorinstanz (act. G 2 S. 6) ist festzuhalten, dass sich den Akten keinerlei Anhaltspunkte entnehmen lassen, welche eine enge Beziehung des Beschwerdegegners zu L. zu belegen vermöchten. Ein konkreter Grund, aus welchem Beschwerdegegner seinen Lebensmittelpunkt nach der Trennung von seiner Frau von K. nach L. hätte verlegen sollen, ist nicht erkennbar. Die einzig mit Blick auf die Tätigkeit in O. erfolgte Wohnungsmiete in L. hatte für sich allein nicht die Begründung des Lebensmittelpunktes zur Folge, zumal der Beschwerdegegner in der Wohnung seiner Lebenspartnerin in X. seit August 2013 wohnberechtigt war. Auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdegegner seinen früheren Wohnsitz in K. hatte und sein Arbeitsort zum Teil (Kunden westlich von R. bearbeitete der Beschwerdeführer von X. aus; act. G 8 Ziff. 8 und G 9.4) im Kanton St. Gallen (O.) lag, darf nicht unbesehen auf einen st. gallischen Wohnsitz geschlossen werden. Eine natürliche Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt nach einer Trennung weiterhin im Kanton St. Gallen befindet, besteht nicht. Im Fragebogen für Wochenaufenthalter hatte der Beschwerdegegner angegeben, jedes zweite Wochenende nach X. zu fahren und zudem einmal pro Woche in X. zu übernachten (act. G 9.4). Entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 1 S. 3 f.) kann dabei nicht unterstellt werden, die Beziehung des Beschwerdegegners zu seinen mündigen (im Jahr 2013 22- und 23-jährigen) Kindern sei eine engere als diejenige zur Lebenspartnerin in X. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner den Kontakt mit seinen Kindern an ihren Ausbildungsorten (S., R.) pflegte (act. G 8 Ziff. 6). Diese Gegebenheiten sprechen insgesamt gegen das Vorliegen eines Wohnsitzes in L. 3.3.4. In dem vom Beschwerdeführer zitierten BGE 116 II 394 wurde ein gefestigtes Konkubinat insofern bejaht, als es mehr als fünf Jahre gedauert hatte und die Partner willens waren, sich gegenseitig wie Ehegatten zu unterstützen und beizustehen. In welchem Fall von einem qualifizierten Konkubinat gesprochen werden kann, beurteilt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach dem umfassenden Beistand, den die Partner sich zu leisten bereit sind. Nicht vorausgesetzt ist, dass ein Konkubinat mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden ist. M.a.W. kommt es auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des neuen Partners nicht an, sondern von Bedeutung ist ausschliesslich seine Unterstützungsbereitschaft (vgl. (BGer 5C.93/2006 vom 23. Oktober 2006, E. 2.3 mit Hinweisen). Vorliegend manifestiert sich diese Unterstützungsbereitschaft vorab in den Vorsorgeaufträgen der Lebenspartner vom 16. Februar 2013 (act. G 9.1), aber auch im Umstand, dass die Lebenspartnerin (vorab im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Beschwerdegegners) eine Eigentumswohnung in L. erwarb und in der Unternehmung des Beschwerdegegners mitwirkt. Für die Frage des Lebensmittelpunktes erscheinen diese Aspekte ausschlaggebend. Der Dauer des Konkubinats kann dabei - wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt (act. G 5) - für die Frage des Lebensmittelpunktes nicht das gleiche Gewicht zukommen wie bei der Frage des Bestehens/Dahinfallens von finanziellen Ansprüchen zwischen Ehegatten. Der Umstand, dass das Konkubinat seit 2012 (und damit noch nicht seit fünf Jahren) bestand, bildet unter den geschilderten Gegebenheiten keinen Anlass, einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdegegners in X. in Abrede zu stellen. In der Zwischenzeit besteht es jedoch seit fünf Jahren. 4. 4.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen lässt sich die Schlussfolgerung im vorinstanzlichen Entscheid, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdegegners in den Jahren 2013 und 2014 nicht im Kanton St. Gallen (L.) befunden habe, nicht beanstanden. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. (...). (...).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Staat (Kantonales Steueramt) bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1500.--. 3. Der Staat (Kantonales Steueramt) entschädigt den Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 1‘500.--, zuzüglich Barauslagen von Fr. 60.-- und Mehrwertsteuer.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Schmid

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2016/75
Entscheidungsdatum
08.12.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026