© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2016/66 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 31.01.2018 Entscheiddatum: 31.01.2018 Zirkulationsentscheid Verwaltungsgericht, 31.01.2018 Art. 13 Abs. 1 und 2 StG (sGS 811.1). Art. 3 Abs. 2 StHG (SR 642.14).Steuerrechtlicher Wohnsitz. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Schlussfolgerung im vorinstanzlichen Entscheid, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin im Jahr 2014 im Kanton St. Gallen und nicht im Kanton Schwyz befunden habe (Verwaltungsgericht, B 2016/66).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 29. März 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_273/2018). Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid

Verfahrensbeteiligte A.B., Beschwerdeführerin, gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

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Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

Gegenstand Steuerpflicht 2014

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.B., geb. 1952, war im Jahr 2014 mit einem Pensum von 80 % bei der Stadtverwaltung Z. tätig und bewohnte in X. eine 4-Zimmerwohnung in einem von ihr verwalteten, im Eigentum ihrer Tochter stehenden Wohn- und Geschäftshaus. Am 23. Dezember 2014 meldete sich A.B. beim Einwohneramt X. nach Y./SZ ab. Auf Aufforderung des kantonalen Steueramtes St. Gallen reichte sie mit Eingabe vom 31. Januar 2015 eine Stellungnahme zur Frage ihres Steuerdomizils im Jahr 2014 ein. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 stellte das kantonale Steueramt eine unbeschränkte Steuerpflicht von A.B. in X. fest (act. G 9/8 1.09). b. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das Steueramt mit Entscheid vom 30. April 2015 ab (act. G 9/8 1.18). Den hierauf von A.B. erhobenen Rekurs (act. G 8/1) wies die Verwaltungsrekurskommission des Kanton St. Gallen mit Entscheid vom 16. Februar 2016 ab (act. G 8/18). B. a. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bissig, Altendorf, für A.B. mit Eingabe vom 21. März 2016 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2014 in Y., Gemeinde Q. SZ, steuerpflichtig sei (act. G 1). b. In der Vernehmlassung vom 26. April 2016 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids (act. G 8). Der Beschwerdegegner verzichtete am 13. Mai 2016 auf eine Vernehmlassung und beantragte Abweisung der Beschwerde (act. G 11). c. RA Bissig teilte am 30. Januar 2017 mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete (act. G 13). d. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. (...).

2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht für die Steuerperiode 2014 eine unbeschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Kanton St. Gallen (Gemeinde X.) bejahte. Nach Art. 13 Abs. 1 StG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton St. Gallen haben. Im interkantonalen Verhältnis steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot die Besteuerung des Einkommens und Vermögens einer unselbständig erwerbstätigen Person demjenigen Kanton zu, in dem die Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Nach Art. 13 Abs. 2 StG hat eine Person steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wenn sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hier befindet (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.1). Diese Regelung entspricht den Vorgaben in Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, StHG) und lehnt sich weitgehend (vgl. BGE 138 II 300 E. 5.3) an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff an (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210). 2.2. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht für das ganze laufende Steuerjahr in demjenigen Kanton, in welchem die Person am Ende der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Stichtag ist somit der 31. Dezember des Steuerjahres (Art. 68 StHG). Der Wechsel von einem alten zu einem neuen Wohnsitz ist dann vollzogen, wenn die Absicht des dauernden Verbleibs am neuen Wohnort tatsächlich gelebt wird und durch diesen Aufenthalt eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes stattfindet. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die ideellen (Angehörige, Freundes- und Bekanntenkreis) und materiellen Lebensinteressen erkennen lassen. In Bezug auf die Beweislast gilt, dass steuerbegründende Tatsachen von der Steuerbehörde nachzuweisen sind, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, die die Steuerschuld aufheben oder mindern. Die Steuerbehörde hat demnach den steuerrechtlichen Wohnsitz, der die persönliche steuerrechtliche Zugehörigkeit begründet, als Voraussetzung der Besteuerung nachzuweisen. Der Hauptbeweis gilt in der Regel als erbracht, wenn der von der Steuerbehörde angenommene Wohnsitz als sehr wahrscheinlich erscheint. Diesfalls obliegt es der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen (BGer 2P.186/2004 vom 15. Februar 2005 E. 2.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Steuerpflicht dann als sehr wahrscheinlich, wenn sich das Hauptsteuerdomizil bereits seit längerer Zeit unangefochten in diesem Kanton befand. Im Zweifel, d.h. wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht ist, ist das bisherige Domizil als fortbestehend zu betrachten (vgl. VerwGE B 2015/39 vom 26. Oktober 2016, E. 2.2, mit Hinweis auf BGer 2P.186/2004 vom 15. Februar 2005, E. 2.3, BGer 2P.203/2006 vom

  1. März 2007, E. 2.3, und BGer 2C_827/2008 vom 16. Juni 2009, E. 4.3).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz unter anderem fest, obschon die Beschwerdeführerin erst ab dem 1. Januar 2011 (wieder) in X. angemeldet gewesen sei (act. G 9/8 1.01), habe sie ihr Hauptsteuerdomizil im Jahr 2014 bereits seit acht Jahren in X. gehabt (vgl. Feststellungsverfügung vom 11. Januar 2007; act. G 9/16/1). Bei dieser Ausgangslage habe das Steuerdomizil im Kanton St. Gallen für das Jahr 2014 als sehr wahrscheinlich gelten können. Mit dem gemeldeten Wegzug von X. nach Y. per 23. Dezember 2014 (act. G 9/8 1.01) allein sei ein neuer steuerrechtlicher Wohnsitz noch nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien im Mietvertrag für die 3 ½-Zimmerwohnung in Y. beide als Mieterinnen aufgeführt (act. G 9/2/5 und G 9/8 1.02). Der Mietvertrag sei allerdings bereits im November 2012 unterzeichnet und der Mietbeginn darin auf den 1. Januar 2013 festgelegt worden. Da die Beschwerdeführerin jedoch nach ihren Ausführungen erst im Dezember 2014 nach Y. gezogen sei, könne die Tatsache, dass sie im Mietvertrag als Mieterin aufgeführt sei, nicht als Beleg für eine Wohnsitzverlegung angesehen werden. Vielmehr bekräftige dies die Vermutung des Beschwerdegegners, dass die Beschwerdeführerin - zumindest ursprünglich - zur Sicherung des Mietzinses im Mietvertrag aufgeführt worden sei. Unter den vorliegenden Gegebenheiten erscheine es naheliegend, dass sie die Mietzinszahlungen

  • sofern diese tatsächlich von ihr geleistet worden seien - aufgrund der Einkommensverhältnisse ihrer Tochter geleistet habe, obgleich sie selbst nicht in der Wohnung in Y. gelebt habe. Hinzu komme, dass die von der Beschwerdeführerin in X. bewohnte 4-Zimmerwohnung im Eigentum ihrer Tochter stehe und weder ein Mietvertrag zwischen ihnen vorliege (vgl. act. G 9/8 1.08) noch Mietzinszahlungen der Beschwerdeführerin für die Wohnung in X. ausgewiesen seien. Im Weiteren lägen Belege für die Überführung des Hausrats nach Y. nicht vor. Die Beschwerdeführerin begründe dies damit, dass der Umzug von X. nach Y. etappenweise privat stattgefunden habe (act. G 9/8 1.08). Mithin sei anzunehmen, dass sich ihre persönlichen Effekten Ende 2014 jedenfalls teilweise noch in der Wohnung in X. befunden hätten und die Verschiebung des Lebensmittelpunktes nach Y. bis Ende 2014 noch nicht vollzogen worden sei. Obschon ein Verkauf der Liegenschaft in X. im Jahr 2010 offensichtlich ein Thema gewesen sei (act. G 9/2/9), sei die Liegenschaft in der Folge weder verkauft noch weitervermietet worden. Aktuell seien keine entsprechenden Bemühungen ersichtlich. Inwiefern die Liegenschaft in X. vor einer Weitervermietung oder einem Verkauf einer Renovierung bedürfe, sei nicht belegt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausserdem habe die Beschwerdeführerin die Wohnung in X. nach eigenen Aussagen noch bis im Dezember 2014 selbst bewohnt (act. G 9/1 und G 9/12). Dass die Wohnung in X. einzig noch für die Verwaltungstätigkeit der Beschwerdeführerin genutzt werde, erscheine in wirtschaftlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Ferner scheine eine 3 ½-Zimmerwohnung für die gleichzeitige Benutzung durch die Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sowie deren dreijähriger Tochter eher klein zu sein. Selbst wenn die Wohnung in Y. Ende Dezember 2014 leer gestanden sein sollte, wie die Beschwerdeführerin geltend mache (act. G 9/1, G 9/12 und G 9/13), sei damit eine Verlegung des Lebensmittelpunktes in den Kanton Schwyz in diesem Zeitpunkt nicht dargetan. Auch vermöge der Umstand, dass der Arbeitsweg der Beschwerdeführerin von Y. nach Z. nur unwesentlich kürzer sei als von X. aus, die Vermutung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in X. im Jahr 2014 nicht zu entkräften, zumal nicht erstellt sei, wie und von welcher Ortschaft aus die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsweg nach Z. bestreite. Sodann komme der von ihr eingereichten Zusammenstellung der Kontaktadressen (act. G 9/2/8) keine entscheidende Rolle zu. Diese Freundschaften bestünden nach ihren Angaben bereits seit ihrer Geburt (vgl. act. G 9/1) und könnten genauso gut von X. wie von Y. aus gepflegt werden. Ebenso wenig könnten die Postadresse der Beschwerdeführerin oder die von ihr geltend gemachte falsche Adressierung der Feststellungsverfügung vom 20. Februar 2015 als gewichtiges Indiz für einen Wohnsitzwechsel im Jahr 2014 herangezogen werden. Gleiches gelte für den vorgebrachten Yoga-Schnupperkurs in Q. (act. G 9/5/2). Ausser der pauschalen Teilrechnung der EW S. AG vom 31. März 2015 für die Wohnung in Y. - welche auf den Namen der Tochter ausgestellt sei (act. G 9/2/7) - lägen keine Strom- oder Wasserabrechnungen im Recht. Weiter habe die Beschwerdeführerin auch keine Unterlagen über den Strom- und/oder Wasserverbrauch in der Wohnung in X. beigebracht. Der zutreffende Hinweis der Beschwerdeführerin, dass ein Telefonbucheintrag für die Frage des Wohnsitzes von untergeordneter Bedeutung sei und immer mehr Haushalte (wie derjenige in Y.) einzig über Mobiltelefone verfügen würden (act. G 9/1), ändere nichts daran, dass die Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus dem Telefonbuch zusammen mit ihrer Tochter weiterhin in X. verzeichnet sei (Eintrag auf tel.search.ch, abgerufen am 11. Januar 2016). Bei dieser Sachlage habe die Beschwerdeführerin den hinreichenden Nachweis für die Verlegung ihres

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebensmittelpunktes in der Steuerperiode 2014 (Stichtag 31. Dezember 2014) von X. nach Y. nicht erbracht (act. G 2/2 S. 7-10). 3.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihren gegenteiligen Standpunkt unter anderem damit, dass die polizeiliche Anmeldung in Y. ein starkes Indiz für den steuerlichen Wohnsitz bilde. Aufgrund der Wiederaufnahme des Studiums durch die Tochter in Deutschland im Sommer 2015 (mit vorgängigem Besuch von Workshops im Herbst 2014) sei die Wohnung in Y. ab Herbst 2014 leer gestanden. Die Beschwerdeführerin habe ihrer Tochter den Betrag von CHF 1‘500 für die Miete Dezember 2014 überwiesen. Für die Anmeldung in der Gemeinde Q. bestehe eine restriktive Praxis, indem ein Mietvertrag vorgelegt werden müsse und die Wohnung genügend gross sein müsse. Aufgrund des Umstands, dass die Tochter nur ungefähr einmal pro Monat in die Schweiz zurückkehre, sei die Wohnung in Y. für die Beschwerdeführerin ausreichend gross. Dies habe die Vorinstanz ausgeblendet. Die Vorinstanz scheine zu übersehen, dass die Liegenschaft in X. im Eigentum der Tochter stehe. Bei ihrem Umzug im Dezember 2014 habe die Beschwerdeführerin ihre persönlichen Effekten nach Y. mitgenommen. Die Wohnung in Y. sei vollständig möbliert gewesen, so dass die Beschwerdeführerin nicht alle Möbel von X. habe mitnehmen können/müssen. Die Wohnung in X. müsse zuerst renoviert werden, bevor sie weitervermietet werden könne (Fotos in act. G 2/6). Die Tochter sei als Studentin finanziell nicht in der Lage, die entsprechenden Investitionen zu tätigen (act. G 2/7). Daher sei es auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die (nicht vermietbare) Wohnung als Büro für die Verwaltungs- und Hauswartstätigkeit genutzt habe. Sie habe die Wohnung entgegen der Auffassung der Vorinstanz per 23. Dezember 2014 aufgegeben. Sie wohne und lebe seit Dezember 2014 in Y. Von dort aus sei sie mit dem Zug zur Arbeit gegangen. Die von ihr eingereichte Zusammenstellung mit Auflistung von Freunden und Bekannten sei von der Vorinstanz zu Unrecht als nicht relevant abqualifiziert worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden auch der in Q. absolvierte Yoga-Schnupperkurs dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin ihr Leben in der Region Ausserschwyz verbringen wolle. Mit dem Stromverbrauch (act. G 2/8) sei belegt, dass die Wohnung in Y. im Jahr 2015 durch die Beschwerdeführerin bewohnt gewesen sei. Der Verzicht auf die Befragung der offerierten Zeugen durch die Vorinstanz sei aus prozessualer Sicht noch nachvollziehbar. Hingegen sei der Verzicht auf die beantragte Befragung der Beschwerdeführerin sowie auf die Durchführung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines Augenscheins in der Wohnung in Y. nicht nur unverständlich, sondern stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Vorinstanz habe sodann einerseits den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Anderseits habe sie durch die Bejahung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in X. Art. 13 Abs. 1 und 2 StG falsch angewendet (act. G 1). 4. 4.1. Hinsichtlich des für die Wohnsitzbestimmung massgebenden Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt es auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insoweit nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (vgl. BGer 2C_175/2008 vom 22. August 2008, E. 3.1). Hält sich eine Person abwechselnd an zwei Orten in der Schweiz auf, ist für die Ermittlung des Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem sie stärkere Beziehungen unterhält (vgl. BGE 125 I 54, 132 I 29 E. 4.2; BGer 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012, E. 3.1). Bei Unselbständigerwerbenden ist der Lebensmittelpunkt in der Regel jener, von dem aus während der Woche der täglichen Arbeit nachgegangen wird, ist doch der Zweck des Lebensunterhaltes dauernder Natur (zum Ganzen statt vieler BGer 2C_178/2011 vom 2. November 2011, E. 2.2). 4.2. Zu Recht ging die Vorinstanz angesichts des langjährigen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in X. von einem sehr wahrscheinlichen Wohnsitz in dieser Gemeinde im Jahr 2014 aus, weshalb die Beweislast hinsichtlich einer Verlegung des Lebensmittelpunktes in den Kanton Schwyz bei der Beschwerdeführerin liegt. Der Meldung des Wegzugs von X. nach Y. per 23. Dezember 2014 (act. G 9/8 1.01) kommt dabei - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. G 1 S. 4) - insofern lediglich eine formelle Bedeutung zu, als sich eine Veränderung des Lebensmittelpunktes wie dargelegt vorab in den Gegebenheiten des tatsächlichen Lebens manifestieren muss. Für den Dezember 2014 verfügte die Beschwerdeführerin sowohl in X. als auch in Y. über eine Wohngelegenheit. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Leerstehen der von ihr zusammen mit der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tochter gemieteten Wohnung in Y. ab Herbst 2014 macht dabei lediglich eine Wohnmöglichkeit der Beschwerdeführerin plausibel; hinsichtlich einer Verlegung des Lebensmittelpunktes lässt sich hieraus noch nichts ableiten. Der Umstand, dass die Wohnung in Y. bereits per 1. Januar 2013 gemietet worden war, die Beschwerdeführerin sich nach ihren Angaben jedoch erst per Ende 2014 dort aufhielt, hat - wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid ausgeführt - zur Folge, dass der Abschluss des Mietvertrags als solcher kein Indiz für eine Verlegung des Lebensmittelpunktes der Beschwerdeführerin darstellen kann. Aus dem von ihr eingereichten Bankbeleg (act. G 2/4) ergibt sich sodann lediglich, dass Anfang Dezember 2014 CHF 1‘500 an die (damals studienhalber in Deutschland weilenden) Tochter überwiesen worden waren; der behauptete Zahlungszweck (Miete für die Wohnung in Y.) ist daraus nicht ersichtlich. Aus der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nutzung der Wohnung in X. für die Verwaltungs- und Hauswartstätigkeit (act. G 1 S. 8) lässt sich für den Nachweis des behaupteten Lebensmittelpunktes in Y. nichts ableiten. Zudem steht ihr Vorbringen, die Wohnung in X. per 23. Dezember 2014 aufgegeben zu haben (act. G 1 S. 8), mit der gleichzeitig geltend gemachten Nutzung dieser Wohnung für Verwaltungstätigkeiten nicht ohne weiteres in Einklang. Für Dezember 2014 ist nicht belegt, von welchem Ort (X. oder Y.) aus sie ihrer Erwerbstätigkeit nachging. Ihr Hinweis, über ein Generalabonnement der SBB verfügt zu haben (act. G 1 S. 8), ändert hieran nichts. Der weitere Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Region Ausserschwyz Freunde und Bekannte hat (act. G 9/2/8), soll nicht in Abrede gestellt werden. Er genügt jedoch für die Darlegung eines Lebensmittelpunktes in Y. für sich allein nicht. Die von ihr angeführte Ausbildung (act. G 9/1 S. 11) absolvierte sie nicht in der erwähnten Region, sondern in D.; ein Argument für einen Lebensmittelpunkt in Y. ergibt sich hieraus nicht. Was den Stromverbrauch in der Wohnung in Y. im Jahr 2014 von 628 kWh (act. G 2/8) betrifft, ist festzuhalten, dass dieser Wert gemäss verwaltungsgerichtlicher Praxis lediglich rund der Hälfte des durchschnittlichen Stromverbrauchs in einer Wohnung bei Alleinbenützung durch eine beruflich engagierte Person entspricht (vgl. VerwGE B 2016/220 vom 6. Dezember 2017, E. 3.1 und 3.3.3, Schlussbericht des Bundesamtes für Energie vom 13. September 2013, S. 14 ff., abrufbar auf: http://www.bfe.admin.ch). Dieser Umstand spricht nicht für eine dauernde Benützung der Wohnung in Y. im Jahr 2014. Belege für den Stromverbrauch 2014 in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Wohnung in X. reichte die Beschwerdeführerin auch in diesem Verfahren nicht nach, so dass ein entsprechender Vergleich nicht möglich ist. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Stromverbrauch 2015 in Y. hilft nicht weiter, da vorliegend einzig das Jahr 2014 zur Diskussion steht. 4.3. Aufgrund der geschilderten Fakten vermochte die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums einen (sehr wahrscheinlichen) tatsächlichen Aufenthalt der Beschwerdegegnerin im Sinn eines Lebensmittelpunktes in X. im Jahr 2014 überzeugend zu begründen. Anhaltspunkte für sachverhaltsmässig unrichtige Annahmen im vorinstanzlichen Entscheid sind nicht ersichtlich. Eine Parteibefragung der Beschwerdeführerin oder Augenscheine in den Wohnungen in Y. und X. (act. G 1 S. 6-9) vermöchten hier - wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend ausgeführt (act. G 2/2 S. 10) - aller Voraussicht nach nicht zu neuen Erkenntnissen zu führen. Dies gilt auch für die beantragte Einholung eines Amtsberichtes der Gemeinde Q. zur Frage der Praxis bei der Anmeldung von Neuzuzügern (act. G 1 S. 6), zumal das Bestehen der Wohnmöglichkeit der Beschwerdeführerin per Ende 2014 in Y. unbestritten blieb. Dementsprechend kann aus der Nichtabnahme dieser Beweise auch keine Gehörsverletzung resultieren. Die vorinstanzliche Ermessensausübung hat das Verwaltungsgericht, das nach Art. 61 Abs. 1 VRP zur Rechtskontrolle befugt ist, zu respektieren. Eine Ermessenskontrolle steht ihm nicht zu; im Fall der Ausübung pflichtgemässen Ermessens ist ihm eine Korrektur verwehrt. 5. 5.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen lässt sich die Schlussfolgerung im vorinstanzlichen Entscheid, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin das (ganze) Jahr 2014 in X. befunden habe, nicht beanstanden. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung von ausseramtlichen Kosten (Art. 98bis VRP; Cavelti/Vögeli, Rz. 829 ff.); sie stellte auch keinen entsprechenden Antrag.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten von CHF 1‘500, unter Verrechnung mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Schmid

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31.01.2018
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25.03.2026