© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2016/50 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.07.2018 Entscheiddatum: 26.07.2018 Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, 26.07.2018 Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit / Kostenverlegung, Art. 64 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VRP, Art. 95 Abs. 1, Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis und Art. 98ter VRP sowie Art. 95 Abs. 1 lit. b, Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO.Erklärt das Verwaltungsgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, ist bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, soweit die Gegenstandslosigkeit keiner der am Verfahren Beteiligten zugerechnet werden kann, insbesondere auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts teilt die Genehmigungsverfügung das rechtliche Schicksal des genehmigten Planerlasses und kann nicht mehr separat angefochten werden, wenn der Nutzungsplan, wie hier (vgl. VerwGE B 2015/19 vom 26. April 2018, www.gerichte.sg.ch), selbst im Streit liegt. Demgemäss wären die Beschwerdeführer vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit mutmasslich vollständig unterlegen, weshalb sie die amtlichen Kosten zu tragen und keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung haben (E. 2), (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2016/50). Verfahrensbeteiligte D.__ und E.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Pfister, Advokaturbüro Pfister, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und
Politische Gemeinde Y.__, Gemeinderat, Beschwerdegegnerin, sowie
Q.__ GmbH, K.__ AG, M.__ AG, Beschwerdebeteiligte 1 - 3
Gegenstand Überbauungsplan X.__; Genehmigungsverfügung / Nichteintretensentscheid
Der Abteilungspräsident stellt fest: A. Die Q.__ GmbH, die K.__ AG und die M.__ AG sind Miteigentümerinnen der Parzelle Nr. 0000, Grundbuch Y.__ (act. 27, www.geoportal.ch). Am 2. September 2013 erliess der Gemeinderat Y.__ auf diesem Grundstück den überbauungsplan X.__
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. 15/14/2). Während der öffentlichen Auflage vom 11. September 2013 bis 10. Oktober 2013 gingen sieben Einsprachen ein, darunter diejenige von D.__ und E.. Mit Entscheid vom 17. März 2014 wies der Gemeinderat Y. die Einsprache ab. Dagegen rekurrierten D.__ und E.__ am 8. April 2014 an das Baudepartement, welches den Rekurs mit Entscheid vom 21. Januar 2015 abwies (B 2015/19 act. 2, act. 28/1). Eine dagegen von D.__ und E.__ zusammen mit A.__ und B.__ sowie C.__ erhobene Beschwerde (B 2015/19 act. 1) hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 26. April 2018 gut, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 1./8. April 2015 genehmigte das Baudepartement den überbauungsplan X.. Dagegen rekurrierten A. und B., C. sowie D.__ und E.__ am 23. April 2015 an die Regierung. Am 9. Juni 2015 zogen die Eheleute A.__ und B.__ sowie C.__ ihren Rekurs zurück. Mit Entscheid vom 8. Februar 2016 trat die Regierung auf den Rekurs von D.__ und E.__ nicht ein. Gegen den Nichteintretensentscheid der Regierung (Vorinstanz) vom 8. Februar 2016 (versandt am 12. Februar 2016) erhoben D.__ und E.__ (Beschwerdeführer) durch ihren Rechtsvertreter am 26. Februar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Am 25. Mai 2016 ergänzten sie ihre Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2016 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Politische Gemeinde Y.__ (Beschwerdegegnerin) verzichtete am 5. Juli 2016 ausdrücklich und die Q.__ GmbH die K.__ AG und die M.__ AG (Beschwerdebeteiligte 1 bis 3), in der Folge stillschweigend auf eine Stellungnahme. Am 26. September 2016 und 6. November 2017 liessen sich die Beschwerdeführer nochmals vernehmen (act. 1 f., 11, 14, 15/1 und 7, act. 15/14/2, act. 17 f., 21, 24). Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 sistierte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts das Verfahren.
Der Abteilungspräsident erwägt:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vor, wenn die Grundlagen der Streitigkeit im Lauf des Verfahrens dahinfallen und/oder die Beteiligten jedes rechtliche Interesse an einer Entscheidung verloren haben (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1045). Mit Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsentscheids VerwGE B 2015/19 vom 26. April 2018 (www.gerichte.sg.ch), mit welchem der angefochtene Rekursentscheid vom 21. Januar 2015 und damit auch der überbauungsplan X.__ aufgehoben wurde, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren, welchem die Genehmigung des überbauungsplans X.__ vom 1./8. April 2015 zugrunde lag, gegenstandslos geworden. Diese Genehmigungsverfügung, welche das rechtliche Schicksal des genehmigten Planerlasses teilt, fiel dadurch ohne weiteres dahin (vgl. VerwGE B 2013/232; B 2013/267 vom 16. Juni 2014 E. 1.4.4, www.gerichte.sg.ch). Der Abteilungspräsident ist zur Abschreibung zuständig (Art. 39Abs. 1 lit. b VRP in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 VRP und Art. 4 Abs. 1 und 3 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22, Reglement). Die Begründung einer solchen Verfügung beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Grundes für die Abschreibung des Verfahrens (Art. 39 Abs. 2 VRP). 2. Wird eine Streitsache zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, so hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, der die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 773). Lässt sich nicht mehr feststellen, wer den Grund für die Gegenstandslosigkeit gesetzt hat, oder kann sie keiner am Verfahren beteiligten Partei zugerechnet werden, sind die Verfahrenskosten nach Billigkeit zu verlegen. Dabei kann insbesondere auf den mutmasslichen Prozessausgang vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit abgestellt werden, oder die amtlichen Kosten können demjenigen auferlegt werden, der den Prozess verursacht hat (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 101 f.). Laut Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98 VRP wird die ausseramtliche Entschädigung den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (vgl. auch Art. 98VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 1 Satz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO). Bei einer Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO) gilt die Grundregel, dass derjenige als unterlegener Beteiligter zu betrachten ist, der die bis bis bis ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstandslosigkeit verursacht hat, falls der Grund für das Gegenstandsloswerden des Prozesses dem Verhalten einer Partei zuzuschreiben ist. Ansonsten ist auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen (vgl. Art. 98VRP in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, und VerwGE B 2015/309 vom 26. April 2017 E. 4.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). 2.1. Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens B 2016/50, welchem die Genehmigung des überbauungsplans X.__ zugrunde lag, könnte zwar wegen deren vollständigen Unterliegens im Individualrechtsschutzverfahren B 2015/19 betreffend überbauungsplan X., durch welches die Gegenstandslosigkeit im vorliegenden Verfahren verursacht wurde, rein formell betrachtet der Beschwerdegegnerin zugeschrieben werden. Konkret wäre der überbauungsplan X. jedoch im Unterschied zum Verfahren B 2015/19 nicht inhaltlich, sondern einzig das vorinstanzliche Nichteintreten auf den Rekurs gegen die Genehmigungverfügung zu beurteilen gewesen. Vor diesem Hintergrund kann die Gegenstandslosigkeit keiner der am Verfahren Beteiligten zugerechnet werden. Demzufolge ist für die Kostenverlegung auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. 2.2. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführern in Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 6 f.) ein schutzwürdiges Interesse (Art. 45 Abs. 1 VRP) an der separaten Anfechtung der Genehmigungsverfügung des Baudepartements vom 1./8. April 2015 ab, nachdem die Beschwerdeführer am 5. Februar 2015 Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Baudepartements vom 21. Januar 2015 betreffend überbauungsplan X.__ erhoben hatten. Dabei stützte sie sich auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. VerwGE B 2013/32; B 2013/267 vom 16. Juni 2014 E. 1.4, VerwGE B 2012/91; B 2013/132 vom 8. November 2013 E. 2, VerwGE B 2012/3 vom 8. November 2013 E. 1.2 sowie VerwGE B 2010/246; B 2010/250 und B 2011/38-40 vom 15. Dezember 2011 E. 1.2 f. je mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch, siehe hierzu auch BGer 1P.222/2000; 1P.224/2000 vom 22. November 2000 E. 3g, in: ZBl 102/2001, S. 383 ff.). Danach teilt die Genehmigungsverfügung das rechtliche Schicksal des genehmigten Planerlasses und kann nicht mehr separat angefochten werden, wenn der Nutzungsplan selbst im Streit liegt und er von der Rekursinstanz bereits auf seine Recht- und Zweckmässigkeit hin überprüft wurde. Anlass, gestützt auf Art. 25a Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG) von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall abzuweichen, hätte – entgegen anderslautender Auffassung der Beschwerdeführer (act. 1, act. 11, S. 5 f. Ziff. III/4-6, S. 10-13 Ziff. IV/C, act. 21 Ziff. 2a, act. 24, S. 1 f. lit. A f.) – nicht bestanden. Der überbauungsplan X.__ wurde bereits im Individualrechtsschutzverfahren auf seine Recht- und Zweckmässigkeit überprüft. Nach dem Gesagten wären die Beschwerdeführer vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit im letztlich unnötigen vorliegenden Beschwerdeverfahren B 2016/50 vollständig unterlegen. 2.3. Entsprechend ihrem mutmasslichen Unterliegen im vorliegenden Verfahren haben die Beschwerdeführer die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Unter Berücksichtigung des Aufwands für die Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 ist eine Entscheidgebühr von CHF 800 angemessen (Art. 7 Ziff. 212 der Gerichtkostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3‘000 zu verrechnen. Der Restbetrag von CHF 2‘200 ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten ist den Beschwerdeführern keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdebeteiligten haben kein Kostenbegehren gestellt; die Beschwerdegegnerin hätte praxisgemäss ohnehin keinen Entschädigungsanspruch.
Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Abteilungspräsident Eugster