© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2016/44 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 07.02.2020 Entscheiddatum: 04.03.2016 Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 04.03.2016 Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien handelt es sich nicht um ein Unterkriterium im Sinn von Art. 34 Abs. 3 VöB. Bei der Heizungs- und Kälteanlage für eine Fischzuchtanlage handelt es sich um eine komplexe und unübliche Anlage, welche eine tiefe Gewichtung des Preises, der in den Ausschreibungsunterlagen erst als drittes Kriterium genannt wurde, rechtfertigt. Eine Gewichtung von 20 Prozent stellt unter diesen Umständen keine Rechtsverletzung dar. Eine ganzzahlige Skala zwischen null und drei für die Benotung von Referenzen erscheint vergaberechtlich sachgerecht. Bei der Bewertung der Referenzen fehlt zwar eine mathematisch genaue Umsetzung der Auskünfte zu jeweils insgesamt 22 Einzelaspekten in die Gesamtnote. Dies ändert aber nichts daran, dass bei der gebotenen summarischen Prüfung die im Vergleich mit der Zuschlagsempfängerin tiefere Bewertung der Referenzen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar ist (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2016/44). Verfügung vom 4. März 2016 Verfahrensbeteiligte Fürer AG, Haltelhusstrasse 3, 9402 Mörschwil, Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Lindegger, Wildeggstrasse 24, 9000 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz und Gesuchsgegner, und E3 HLK AG, Zweigniederlassung St. Gallen, Schoretshuebstrasse 26, 9015 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Vergabe Neubau Kantonales Fischereizentrum Bodensee (Heizungs- und Kälteanlage) / aufschiebende Wirkung Der Präsident stellt fest: A. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Februar 2016 hat die Fürer AG (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des Baudepartements des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) vom 9. Februar 2016, mit welcher der Zuschlag für die Heizungs- und Kälteanlage des Neubaus des Kantonalen Fischereizentrums Bodensee der E3 HLK AG (Beschwerdegegnerin) erteilt wurde, beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und unter anderem ein Begehren um aufschiebende Wirkung gestellt. Der Präsident des Verwaltungsgerichts untersagte der Vorinstanz mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Februar 2016 einstweilen den Abschluss des Vertrags. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Februar 2016, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei, seien abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten, welche die Vorinstanz dem Gericht am 29. Februar 2016 überbrachte, wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Präsident erwägt:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

  1. Über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung entscheidet der Präsident des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 42 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, VöB) innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
  2. Gemäss Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.1, EGöB) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.32, IVöB) kann die aufschiebende Wirkung erteilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die summarisch zu beurteilende Prozessprognose muss für die Gesuchstellerin umso besser sein, je dringlicher das Projekt ist (vgl. Galli/Moser/ Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1349). 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende öffentliche oder private Interessen seien weder erkennbar noch bisher behauptet. Ein Vertragsabschluss reduziere ihre Ansprüche in nicht wiedergutzumachender Weise auf blossen Schadenersatz. Nach Auffassung der Vorinstanz stehen der Erteilung der aufschiebenden Wirkung gewichtige öffentliche Interessen entgegen. Der Bau des Fischereizentrums sei bereits in vollem Gang und die Fertigstellung für Anfang November 2016 geplant. Nach einer vierwöchigen Testphase im Januar 2017 sollen im Februar 2017 die Elterntiere umgesiedelt und akklimatisiert werden. Diese Umsiedlung könne aus tierschutzrechtlichen Gründen nur im Winter während der Ruhezeit der Fische erfolgen. Im Sommer wäre die Umsiedlung eine grosse Belastung für die Tiere und mit dem Risiko entsprechender Verluste verbunden. Eine Verzögerung führe deshalb zu einer Verschiebung der Inbetriebnahme um ein Jahr. Der Baurechtsvertrag mit der Stadt Rorschach für den derzeitigen Standort der Fischzucht in Rorschacherberg sei bereits am 19. Oktober 2011 ausgelaufen. Grundeigentümerin und Standortgemeinde planten eine anderweitige Nutzung des Gebiets. Gemäss Ausschreibung ist die Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten für die Zeit von Juni bis Dezember 2016 geplant (act. 9/2). Dass – wie die Vorinstanz ausführt (act. 8, 12/b, Seite 9) – eine Vorlaufzeit von rund einem Monat für die Bestellung des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Materials, die Vorfabrikation und die Bereitstellung der personellen Ressourcen erforderlich ist, erscheint glaubhaft. Zur Einhaltung dieser Terminplanung wäre ein Abschluss des Vertrags anfangs Mai 2016 erforderlich. Unter Berücksichtigung des Zeitbedarfs für die Abwicklung des Schriftenwechsels und für die Bearbeitung der Beschwerdesache durch das Kollegialgericht, ist fraglich, ob bis dahin ein Entscheid in der Hauptsache vorläge. Die ausgeschriebenen Arbeiten sind Teil eines komplexen Bauvorhabens. Da die Heizungs- und Kühlanlage in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verlegung einer Fischzucht steht, die sich sinnvollerweise am Verlauf der Jahreszeiten ausrichtet, ist nachvollziehbar, dass auch eine relativ geringfügige Verzögerung eine Verschiebung der Inbetriebnahme um ein Jahr nach sich zieht. Ob dies auch zu einer entsprechenden Verzögerung einer neuen Nutzung des Gebiets, in welchem sich die alte Fischzuchtanlage befindet, führt, kann nicht abgeschätzt werden, zumal die Planung offenbar noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass ein Entscheid über die beabsichtigte konkrete Nutzung gefallen wäre. Eine Verzögerung der Inbetriebnahme der neuen Anlage hätte aber zumindest insoweit finanzielle Folgen, als der Stadt Rorschach für ein weiteres Jahr der Baurechtszins bezahlt werden müsste. Unter diesen Umständen erscheinen die öffentlichen Interessen, welche gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sprechen, von erheblichem Gewicht. 2.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine ungenügende Einsicht in die Akten (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.1), die fehlende Bekanntgabe der Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.2), eine unzureichende Gewichtung des Preiskriteriums (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.3), ein zu undifferenziertes Benotungssystem (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.4) sowie eine zu schlechte Bewertung ihrer Referenzen (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.5). 2.2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe ihr keine Einsicht in die Ergebnisse der Abfragen der Referenzen gegeben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV; Art. 15 und 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP), der auch im Submissionsrecht gilt, räumt den Parteien insbesondere das Recht auf Akteneinsicht ein. Die Gehörsansprüche können mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Submissionsrechts eingeschränkt werden. So sind die Angebote als solche auch gegenüber den Mitbewerbern vertraulich zu behandeln. Hingegen sind

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Referenzauskünfte, auf welche die Vergabebehörde abstellt, aktenmässig festzuhalten und es ist den Parteien – vorbehältlich überwiegender entgegenstehender Interessen – darin Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 139 II 489 E. 3.3). Die Vorinstanz hat zwar nach der Darstellung der Beschwerdeführerin die Ergebnisse der Referenzabfragen anlässlich der Einsicht in die Akten am 17. Februar 2016 nicht offen gelegt, jedoch – wie aus der Beschwerde zu schliessen ist (vgl. act. 1, III/A/2, Seite 4) – zumindest in den groben Zügen deren Inhalt geschildert. Dem Gericht liegen die Ergebnisse vor (vgl. act. 9/10 und 11), so dass allein aus einer allfälligen Verletzung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin noch nicht geschlossen werden kann, die angefochtene Zuschlagsverfügung sei aufzuheben. 2.2.2. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien handle es sich um ein Unterkriterium, welches entsprechend dem Transparenzgebot gemäss Art. 1 Abs. 3 Ingress und lit. c IVöB und Art. 34 Abs. 3 VöB in der Ausschreibung bekannt zu geben sei. Indessen behandelt die Bestimmung die Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht als Unterkriterium, sondern lässt vielmehr ausdrücklich zu, die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und ohne Gewichtung bekannt zu geben (vgl. beispielsweise VerwGE B 2012/175 vom 13. November 2012 E. 2.2.3, www.gerichte.sg.ch; vgl. BGE 125 II 86 E. 7, BGer 2P. 111/2003 vom 21. Januar 2004 E. 2.1.3, 2P.231/2003 vom 28. Januar 2004 E. 2.3). Der Vorwurf, dieses Vorgehen verletze das vergaberechtliche Transparenzgebot, erweist sich deshalb als unbegründet. 2.2.3. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, das Bauvorhaben verlange standardisierte Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen, so dass das Preiskriterium nicht lediglich mit 20 Prozent, sondern mit 50 Prozent zu gewichten sei. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, der Preis hätte mit mehr als knapp einem Drittel – minimales Gewicht des Lehrlingskriteriums, möglichst nahe bei einander liegende Gewichtungen der restlichen drei Kriterien, von welchen dem Preiskriterium das leichteste zukommt – gewichtet werden müssen, fragt sich, ob das Vorbringen verspätet ist. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann Mängel der Ausschreibung nicht mehr rügen, wer vorbehaltlos die Ausschreibungsunterlagen akzeptiert und diese zur Grundlage seines Angebots gemacht hat (vgl. VerwGE B 2003/230 vom 23. April 2004 E. 4b/bb, B 2011/22 vom 12. April 2011 E. 2.1, B 2015/75

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 27. Oktober 2015 E. 2.1, www.gerichte.sg.ch; BGer 2P.222/1999 vom 2. März 2000 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 I 203). Das Verwaltungsgericht darf den angefochtenen Zuschlagsentscheid im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 IVöB einzig auf Rechtsverletzungen, nicht aber auf Unangemessenheit hin überprüfen. Die Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien ist einer Rechtskontrolle nur beschränkt zugänglich. Wie beispielsweise die Erfahrung einer Unternehmung gewichtet und in Relation zu einer bestimmten Preisdifferenz gesetzt wird, ist weitgehend eine Ermessensfrage, in die das Verwaltungsgericht nicht eingreift (vgl. VerwGE B 2010/57 vom 11. Mai 2010 E. 3.1; GVP 2006 Nr. 58). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem Offertpreis im Verhältnis zu den übrigen Zuschlagskriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots bei komplexeren Werken oder Dienstleistungen weniger Gewicht zu als bei standardisierten Werken oder Dienstleistungen. Je aufwendiger die ausgeschriebene Arbeit ist, desto mehr rücken neben dem Preis auch andere Kriterien wie Qualität, Termine oder Umweltaspekte in den Vordergrund. Allerdings wird der Grundsatz, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalte, bei einer Gewichtung des Preises im Umfang von weniger als 20 Prozent seines Gehalts entleert (vgl. BGer 2P.230/2006 vom 5. März 2007 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 129 I 313 E. 9.2; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 880; VerwGE B 2015/78 vom 17. Dezember 2015 E. 4.2.1). Das Fischereizentrum steht im Dienst der Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes der einheimischen Wassertiere, des Schutzes bedrohter Arten und Rassen von Wassertieren und der nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung der Fisch- und Krebsbestände. Die fischereiliche Bewirtschaftung (Aufzucht und Besatz von Jungfischen) hat zum Ziel, seltene und bedrohte Fischarten zu erhalten und zu fördern (Artenschutz) sowie eine nachhaltige fischereiliche Nutzung zu gewährleisten (Art. 1 und 10 des Fischereigesetzes; sGS 854.1, FG). Das Fischereizentrum dient dementsprechend der Erbrütung und Aufzucht verschiedener Fischarten für den Besatz der kantonalen Gewässer, der Hälterung von Elterntieren verschiedener bedrohter Fischarten, der Zwischenhälterung von Fischen aus Abfischaktionen und dem Betrieb eines Kleinlabors für Fischuntersuchungen ab. Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ökologisch orientierte Bewirtschaftung des Fischereiregals braucht qualitativ hochwertige Besatzfische mit eigenen Elterntieren, von Wildtieren der Lokalform stammend, um die hohen Qualitätsstandards zu erfüllen. Die Qualität des Besatzmaterials ist insbesondere massgeblich von den Produktionsbedingungen in Fischzuchtanlagen abhängig. Die Fische müssen deshalb in einer optimal auf ihre Bedürfnisse abgestimmten Umgebung aufgezogen und betreut werden. So sind beispielsweise die Felchenbrütlinge, die kurz nach dem Schlüpfen in den Bodensee ausgebracht werden, in diesem Entwicklungsstadium sehr empfindlich (vgl. Kantonsratsbeschluss über den Neubau des kantonalen Fischereizentrums in Steinach, Botschaft und Entwurf der Regierung vom 21. Mai 2013, in: ABl 2013 S. 1375 ff., S. 1380 und S. 1383 ff.). Zudem ist die Heizungs- und Kälteanlage mit dem Heizungssystem eines benachbarten Industriebetriebs derart verbunden, dass die von diesem Betrieb abgeführte Abwärme zur Erwärmung der Aufzuchtanlagen und zur Raumheizung genutzt werden soll (vgl. Botschaft und Entwurf, a.a.O., S. 1391). Vor dem dargelegten Hintergrund sind die Ausführungen der Vorinstanz zur besonderen Komplexität und Unüblichkeit der Anlage nachvollziehbar. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, im Brutprozess sei es essenziell, dass die Heizungs- und Kälteanlage im Dauerbetrieb zuverlässig laufe und das Zuchtwasser mit einer Genauigkeit von 0,5 Grad Celsius zu den Brütlingen abgegeben werden könne. Zu schnelle Temperaturwechsel des Zuchtwassers verursachten schwere Körperschäden in den Kiemen der Fische durch Ausgasung und hätten damit verheerende Auswirkungen auf die Erbrütung der Fische. Die Tiere hätten beim Aussetzen in den Bodensee praktisch keine Überlebenschance mehr, weil sie den für sie ohnehin strengen Kraftakt mit schweren körperlichen Schäden nicht bewältigen könnten. Das hydraulische System mit optimalen Apparaturen und Armaturen müsse deshalb fachgerecht eingebaut werden. Insbesondere die Kälteanlage, mit der das Zuchtwasser für die Brut und Aufzucht der Fische auf die richtige Temperatur gekühlt werde, müsse deshalb erhöhte Anforderungen erfüllen und ganz genau eingestellt werden, damit es keinen grossen Temperaturschwankungen unterliege. Der Umstand, dass keine der Anbieterinnen – insbesondere auch nicht die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin – ein Referenzobjekt bezeichnen konnten, welches diese Komplexität – namentlich die Verbindung von Raumheizung und Wasserkühlung – aufweist, bestätigt, dass es sich bei der ausgeschriebenen Anlage keineswegs um eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte alltägliche Aufgabenstellung handelt. Die Unüblichkeit und Komplexität der Anlage rechtfertigt deshalb eine relativ tiefe Gewichtung des Preises. Die Vorinstanz hat die nach Literatur und Rechtsprechung minimale Preisgewichtung von 20 Prozent nicht unterschritten. Unter diesen Umständen ist jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz nicht ersichtlich. Auch im Entscheid B 2015/78 vom 17. Dezember 2015 (vgl. www.gerichte.sg.ch) hat das Verwaltungsgericht keine Rechtsverletzung der Vergabebehörde bei der Festsetzung der Preisgewichtung festgestellt. Vielmehr enthält die von der Beschwerdeführerin erwähnte Erwägung 4.2 im Sinn eines obiter dictum einen Hinweis an die Vergabebehörde zur Handhabung und Begründung des Ermessens innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums. Erweist sich die Preisgewichtung nicht als rechtsfehlerhaft, muss dies im Gegenzug auch für die hohe Gewichtung von Qualität und Referenzen gelten. 2.2.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass bei den Zuschlagskriterien nur ganze Noten vergeben worden seien. Aus der Nutzwertanalyse (act. 9/9) lässt sich ableiten, dass der Bewertung der Angebotspreise die vergaberechtlich übliche Formel ([P – P] / [P – P] x maximale Punktzahl) zugrunde liegt. Bei den übrigen Zuschlagskriterien wurden nur ganze Noten vergeben. Diese Bewertung steht nicht im Widerspruch mit vergaberechtlichen Regeln. Anders als beim Preiskriterium ist die Bewertung der Qualitätskriterien weitgehend subjektiv geprägt, sei es bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Referenzobjekte durch die Vergabebehörde, sei es bei der Einschätzung der Qualität durch die angefragten Referenzpersonen. Deshalb ist eine Notenskala zu wählen, die eine Differenzierung zulässt, aber auch zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Eine Notenskala von null bis drei lässt eine Differenzierung zwischen vier Qualitätsstufen zu, was vergaberechtlich als sachgerecht erscheint. 2.2.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die konkrete Ausgestaltung der Referenzabfrage. Obwohl bei den einzelnen Teilaspekten lediglich zwischen „ja“ und „nein“ beziehungsweise zwischen „gut“, „genügend“ und „ungenügend“ zu entscheiden sei, habe die Vorinstanz die Referenzen der Beschwerdegegnerin mit „sehr gut“ beurteilt. Dies sei im Grundsatz sachwidrig und in den Einzelheiten nicht maxAngebotmaxmin

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe es sodann unterlassen, die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte mit den ausgeschriebenen Arbeiten zu berücksichtigen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Ingress und lit. b und k VöB sind Qualität und Erfahrung zulässige Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots. In der Bewertung und Benotung kommt der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum zu. Sie darf aber auch nicht willkürlich entscheiden, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss zu betätigen. Dabei ist sie insbesondere an den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot gebunden. Solange sich die Vergabebehörde jedoch beim Zuschlag von sachlichen und vernünftigen Überlegungen leiten liess, hat das Verwaltungsgericht den Entscheidungsspielraum zu respektieren, und eine Korrektur ist ihm verwehrt (vgl. VerwGE B 2014/96 vom 21. Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf B 2012/54 vom 3. Juli 2012 E. 3.1 mit weiterem Hinweis, www.gerichte.sg.ch). Die Vorinstanz bringt vor, sie habe die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte nicht berücksichtigt, sondern sich auf die Bewertung der Auskünfte beschränkt, weil keine mit dem Vergabeobjekt vergleichbaren Referenzen eingereicht worden seien. Dieses Vorgehen liegt jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung im Ermessen der Vorinstanz. Daran vermag nichts zu ändern, dass die – nicht Teil der Ausschreibungsunterlagen bildende - Tabelle „Nutzwertanalyse“ für Angebote ohne vergleichbare Referenzen hinsichtlich dieses Kriteriums eine Bewertung mit null Punkten vorsieht. Bei der Bewertung der Referenzen fehlt zwar eine mathematisch genaue Umsetzung der Referenzauskünfte zu jeweils insgesamt 22 Einzelaspekten in die Gesamtnote. Dies ändert aber nichts daran, dass bei der gebotenen summarischen Prüfung die im Vergleich mit der Beschwerdegegnerin tiefere Bewertung der Referenzen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar ist. Alle drei Referenzpersonen beurteilten die Leistungen der Beschwerdegegnerin durchgehend als „gut“. Bei zwei Objekten wurden sehr positive Bemerkungen angebracht (act. 9/10). Die Leistungen der Beschwerdeführerin wurden teilweise lediglich als „genügend“ beurteilt. Eine Referenzperson bezeichnete den eingesetzten Monteur zwar ausdrücklich als „sehr gut“, bedauerte aber gleichzeitig, dass eine Person des Teams nicht mehr dabei sei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. 9/11). Beim Referenzobjekt „Neubau Sanierung Hartchromwerk Steinach“ wurden die Leistungen beim Teilaspekt „Einfahren der Anlage, Inbetriebnahme mit Dritten“ sowie die „Mängelbehebung und Nachjustierung im Betrieb (Reaktion, Erledigung, System Optimierungen erkennen, Nachschulungen etc.)“ als „genügend“ beurteilt. Diese Beurteilung wurde von der externen Auskunftsperson auch für das Referenzobjekt „Fachhochschule“ abgegeben, die zudem bei diesem Objekt auch die Leistungen in den Bereichen „Schulung Betriebspersonal“, „Kostenmanagement“ und „Regierapporte, Ausmass, Zuarbeiten eher kleinlich (Nachtragspreise, Abrechnung, Regie etc.)“ lediglich als „genügend“ einstufte. Die interne Beurteilung, deren Verwendung in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich vorbehalten wurde (vgl. act. 9/2 Standardformular Anbieterdaten, Seite 3/4), deckte sich bei den Teilaspekten Mängelbehebung und Nachjustierungen im Betrieb, Kostenmanagement sowie Regierapporte usw. mit der externen Beurteilung. Beim Referenzobjekt „Blutspendezentrum“ machte die Auskunftsperson zu den Fragen „Am Bau Planunstimmigkeiten, Koordination erkannt?“ und „Schulung Betriebspersonal?“ keine Angaben. Die von der Vorinstanz geplante Anlage ist wie dargestellt gegebenenfalls auf rasche Intervention und Anpassung im laufenden Betrieb angewiesen. Dies setzt die Zuverlässigkeit der Anbieterin insbesondere bei der Schulung des Betriebspersonals und der Mängelbehebung und Nachjustierung im Betrieb voraus. Die vergleichsweise schlechtere Beurteilung durch die Auskunftspersonen insbesondere in den Teilaspekten Einfahren der Anlagen, Schulung des Betriebspersonals und Nachjustierungen rechtfertigen bei einer Abstufung zwischen der Bestnote drei und der schlechtesten Note null eine Benotung der Referenzen mit zwei. 2.3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erscheint die Beschwerde insbesondere auch unter Berücksichtigung der erheblichen öffentlichen Interessen am sofortigen Vertragsabschluss als nicht hinreichend begründet, weshalb das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen ist. Die Vorinstanz teilt entsprechend Art. 37 Abs. 2 VöB einen allfälligen Vertragsschluss umgehend dem Verwaltungsgericht mit. 3. Der Beschwerdegegnerin ist einzuladen, bis 29. März 2016 materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen; der Vorinstanz ist Gelegenheit zu geben, innert gleicher Frist ihre Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 gegebenenfalls zu ergänzen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (in dreifacher Ausfertigung). Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 15 Abs. 4 IVöB). Nach unbenützter Frist ist Verzicht anzunehmen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Zwischenverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr für die Zwischenverfügung von CHF 1‘200 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 211 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Sie ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3‘600 zu verrechnen; CHF 2‘400 verbleiben bei der Hauptsache. Der Vorinstanz ist mangels Anspruchs und Antrags sowie der Beschwerdegegnerin, die stillschweigend auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, mangels Antrags keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Der Präsident verfügt:

  1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, bis 29. März 2016 materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen; die Vorinstanz erhält Gelegenheit, innert gleicher Frist ihre Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 gegebenenfalls zu ergänzen (in dreifacher Ausfertigung). Die Gerichtsferien gelten nicht. Nach unbenützter Frist wird Verzicht angenommen.
  3. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Zwischenverfahrens von CHF 1‘200 unter Verrechnung mit ihrem Kostenvorschuss von CHF 3‘600. CHF 2‘400 verbleiben bei der Hauptsache. Der Präsident Eugster

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2016/44
Entscheidungsdatum
04.03.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026