© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2016/240 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.02.2020 Entscheiddatum: 02.08.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 02.08.2018 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 2, Art. 62 Abs. 1 lit. b, Art. 96 Abs. 1 und Abs. 2 AuG Der aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer reiste 1991 im Alter von zwei Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei den Eltern in die Schweiz ein. Seit September 2004 trat der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Dabei stechen insbesondere der Raub vom Mai 2010 und die qualifizierte Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und der Raufhandel vom Mai 2008 hervor. Der zeitlich letzte strafrechtlich relevante Vorfall datiert vom April 2011. Im Juli 2014 wurde er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 6 vollziehbar, verurteilt. Das Migrationsamt widerrief im Dezember 2014 die Niederlassungsbewilligung. Der dagegen erhobene Rekurs wurde im November 2016 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt den Entscheid der Vorinstanz auf. Der Beschwerdeführer lebt seit 27 Jahren in der Schweiz und ist sowohl sprachlich als auch beruflich integriert. Ihm ist zugute zu halten, dass er seit April 2011 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist und ihm mit Blick auf die Verübung weiterer Straftaten eine günstige Prognose gestellt werden kann. Zudem wäre aufgrund der fehlenden familiären und sozialen Beziehungen im Herkunftsland die Ausweisung mit einer grossen Härte verbunden. Der Beschwerdeführer ist ausländerrechtlich zu verwarnen (Verwaltungsgericht, B 2016/240). Entscheid vom 2. August 2018 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert Baumann, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A., geb. 1989, Mazedonischer Staatsangehöriger, reiste am 15. August 1991 im Rahmen des Familiennachzugs (Verbleib bei den Eltern) in die Schweiz ein. Er ist der jüngste Sohn von B.__ (geb. 1958) und von C.__ (geb. 1958). Seine Geschwister D.__ (geb. 1982), E.__ (geb. 1985) und F.__ (geb. 1987) leben ebenfalls in der Schweiz (s. Vorakten Migrationsamt [fortan: Dossier], S. 10 ff.). A.__ verfügt über die Niederlassungsbewilligung C, deren Kontrollfrist letztmals bis zum 5. März 2015 verlängert wurde (Dossier, S. 355). A.__ trat in der Schweiz strafrechtlich folgendermassen in Erscheinung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30 verurteilt. Anstelle der Geldstrafe wurden 240 Stunden gemeinnützige Arbeit angeordnet (Dossier, S. 343 ff.);
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.__ und ordnete dessen Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 24. Februar 2015 an (Dossier, S. 644 ff.). Dagegen rekurrierte A.__ durch seinen Rechtsvertreter am 21. Januar 2015 beim Sicherheits- und Justizdepartement. In der Hauptsache wurde die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 15. Dezember 2014, das heisst das Absehen von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt und beantragt, dass innert einer angemessenen Frist eine Rekursergänzung erfolgen könne (act. 13/1). Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist gutgeheissen und A.__ eingeladen, die Rekurseingabe bis zum 6. März 2015 zu ergänzen (act. 13/4). Mit Eingabe vom 2. März 2015 erfolgte die Rekursergänzung, wobei an den Anträgen in der Hauptsache festgehalten wurde (act. 13/5). Mit Entscheid vom 17. November 2016 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs ab und lud das Migrationsamt ein, A.__ eine neue Ausreisefrist anzusetzen. C. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 21. November 2016 versandten Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter am 30. November 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, es seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 17. November 2016 beziehungsweise die Verfügung des Migrationsamts vom 15. Dezember 2014 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht gegeben seien beziehungsweise dass von einem Widerruf der Niederlassung abzusehen und diese ordentlich zu verlängern sei. Eventualiter wurde beantragt, gegenüber dem Beschwerdeführer lediglich eine Verwarnung auszusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde verlangt, dass eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab Erhalt der Akten angesetzt werde. Am 23. Dezember 2016 erfolgte die Beschwerdeergänzung, wobei an den Anträgen in der Hauptsache festgehalten wurde. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie verzichtete auf ergänzende Bemerkungen und verwies auf die Erwägungen im Entscheid vom 17. November 2016. Mit Schreiben vom 8. August 2017
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts S.__ vom 7. August 2017 und am 5. Februar 2018 ein Zwischenzeugnis der T. AG zu. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bedingt oder unbedingt ausgefällt, mehr als ein Jahr beträgt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. Juli 2014 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 6 Monate vollziehbar, verurteilt. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offensichtlich erfüllt. 3. 3.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG, wonach die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, dass das ausländerrechtliche Verschulden, welches in der Verurteilung des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. Juli 2014 zum Ausdruck komme, schwer wiege. Indem der Beschwerdeführer zusammen mit drei Kollegen maskiert und unter Verwendung einer echt scheinenden Pistolenattrappe am 4. Mai 2010 in die Wohnung von G.__ eindrang, die Attrappe gegen ihren Kopf hielt und die Herausgabe von Geld und Drogen forderte, habe er diese in Todesangst versetzt und deren psychische Unversehrtheit in massiver Art und Weise beeinträchtigt. Dabei sei das Vorgehen unter den Kollegen geplant und gut organisiert gewesen, weshalb dieses rücksichtslose Tatvorgehen von einer erheblichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers als Anführer der Gruppe zeuge. Weiter habe er anlässlich des Vorfalls vom 30. Mai 2008 mit einer Eisenstange gegen den Kopf von H.__ geschlagen, worauf sich dieser mehrere Gesichtsfrakturen und eine schwere Kontusion des rechten Augapfels zugezogen habe. Aus diesen Delikten sowie den weiteren Vorstrafen manifestiere sich der Hang des Beschwerdeführers, seit seiner Jugendzeit intensive Gewalttaten zu begehen. Aus ausländerrechtlicher Sicht stehe das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Dabei sei das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiege, welche die ausländische Person begangen habe. Der Beschwerdeführer habe seit seinem Jugendalter während mehrerer Jahre schwerwiegende Straftaten begangen – neben
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betäubungsmitteldelikten vorwiegend Gewaltdelikte. Dabei erscheine er uneinsichtig und unbelehrbar. Unter diesen Umständen könne aus generalpräventiven Gesichtspunkten selbst ein relativ geringes Restrisiko eines Rückfalls nicht hingenommen werden. Es bestehe somit ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Bei den privaten Interessen sei zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1991 als Zweijähriger in die Schweiz gekommen sei und seither rund 25 Jahre hier lebe. Die Vielzahl der Verurteilungen spreche allerdings gegen eine gelungene Integration. Auch seine berufliche und finanzielle Situation vermöge nicht restlos zu überzeugen. Der Beschwerdeführer habe sodann Ferien in Mazedonien verbracht und die heimatliche Sprache und Kultur dürfte ihm vom Elternhaus her vertraut sein. Den Kontakt zu seiner Familie und seinen Freunden in der Schweiz könne er durch Besuche und moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Insgesamt sei ihm daher eine Rückkehr ins Heimatland zuzumuten. Damit überwiege das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Da bereits am 12. Juni 2007 eine Verwarnung erfolgt sei, rechtfertige es sich auch nicht mehr, ihn lediglich erneut zu verwarnen. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass aufgrund der Tatsache, dass beim Vorfall vom 4. Mai 2010 lediglich eine Pistolenattrappe verwendet worden sei, zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestanden habe, dass die Situation ausser Kontrolle gerate, was sich in Bezug auf diesen Vorfall verschuldensmindernd auswirken müsse. Weiter sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer ein Geständnis abgelegt, im Strafverfahren kooperiert und eine offene, ehrlich bekundete Reue gezeigt habe. Zu beachten sei weiter, dass die vom Kantonsgericht im Urteil vom 3. Juli 2014 beurteilte schwerste Tat bereits am 4. Mai 2010 begangen worden sei und somit mehrere Jahre zurückliege. Seit April 2011 sei der Beschwerdeführer vollkommen straffrei und lebe in stabilen sozialen Verhältnissen. Entsprechend wiege das Verschulden nicht derart schwer, wie dies im Entscheid der Vorinstanz dargetan werde, was umso mehr gelte, wenn die vom Kantonsgericht festgestellte günstige Prognose berücksichtigt werde. Somit stehe gestützt auf die Akten fest, dass der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer geläutert sei und von ihm gegenwärtig überhaupt keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Aufgrund des lang andauernden Wohlverhaltens (mehr als ein halbes Jahrzehnt) könne von einer inneren Umkehr des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die anderweitigen Feststellungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei uneinsichtig und unbelehrbar, würden so für den heutigen Zeitpunkt nicht mehr zutreffen. Beim Beschwerdeführer müsse vielmehr von einer nun bereits Jahre anhaltenden Stabilisierung des Lebenswandels ausgegangen werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er sämtliche Delikte entweder während seiner Jugendzeit oder zu Beginn seines Erwachsenenlebens begangen habe. Mit Blick auf seine privaten Interessen sei – trotz seiner Delinquenz ab dem 16. bis zum 20. Altersjahr – von einer gelungenen Integration auszugehen. Dies gelte einerseits für seine berufliche Situation, andererseits aber auch für seine soziale Integration. Zuletzt habe er auch seine finanzielle Situation in den Griff bekommen und im Rahmen seiner Möglichkeiten seine Schulden stetig abgetragen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich klarerweise in der Schweiz, wo auch seine engste Familie (das heisst seine Geschwister und die Mutter) lebten. Dagegen bestünden kaum Berührungspunkte mehr mit seinem Herkunftsstaat Mazedonien. Insgesamt würden daher die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Wegweisung deutlich überwiegen. 3.2. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt sich selbst bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung den Widerruf auch als verhältnismässig erscheinen lässt (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Der Widerruf setzt also voraus, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung die privaten Interessen der betroffenen Person an deren Verbleib in der Schweiz übersteigt. Bei dieser Interessenabwägung zu berücksichtigen sind laut konstanter Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und seine Integration sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat zu unterbleiben, wenn der verfolgte Zweck mit einer weniger einschneidenden Massnahme, z.B. mit einer Androhung des Widerrufs der Bewilligung, erreicht werden kann (BGE 135 II 377 E. 4.3; Weisungen des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Staatssekretariates für Migration, I. Ausländerbereich, Version 25.10.2013 Stand: 18. Juli 2016, Ziff. 8.3, www.bfm.admin.ch). Ausgangspunkt und Massstab der Überprüfung ist das Verschulden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Straftaten und damit die verhängten Strafen beziehungsweise das in den entsprechenden Strafurteilen zum Ausdruck kommende Verschulden. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht mit den Erwägungen der entscheidenden Strafbehörden auseinanderzusetzen, um zu einem eigenen Schluss betreffend die Schwere des Verschuldens und die Gefahrenprognose zu gelangen (VerwGE B 2011/58 vom 11. August 2011 E. 3.1, www.gerichte.sg.ch). Denn beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung stehen weniger der Resozialisierungsgedanke oder die Prognose über das künftige Wohlverhalten als vielmehr das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Der Beurteilungsmassstab ist damit vorliegend im Vergleich zu den Strafbehörden strenger. Zu beachten ist dabei jedoch, dass laut Bundesgericht umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen sind, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter beziehungsweise schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 130 II 176 E. 4.4.2). 3.3. Der Beschwerdeführer wurde vom Kantonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 3. Juli 2014 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon sechs Monate vollziehbar, verurteilt. Bei 21 Monaten wurde der Vollzug aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren. Im Rahmen dieser Verurteilung fallen insbesondere der Raub vom 4. Mai 2010 und die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und Raufhandel (das heisst der Vorfall auf dem Parkplatz des Seerestaurants in X.__ vom 30. Mai 2008) ins Gewicht. Dabei ist mit der Vorinstanz und dem Kantonsgericht festzuhalten, dass das Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf den unternommenen Raub schwer wiegt. Gemäss den Ausführungen des Kantonsgerichts drang der Beschwerdeführer mit seinen Kollegen völlig überraschend und unerwartet in die Wohnung von G.__ ein. Dabei seien alle vier maskiert gewesen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und der Beschwerdeführer habe eine Softgun mitgeführt, welche echt aussah beziehungsweise für das Opfer nicht als Attrappe erkennbar gewesen sei. Er selbst habe die echt scheinende Pistolenattrappe gegen die Frau gerichtet und er sei es auch gewesen, der in der Folge von ihr die Herausgabe von Geld und Drogen verlangt habe. Somit sei dem Beschwerdeführer bei dieser Unternehmung eine führende Rolle zugekommen. Der ganze Vorfall versetzte die allein anwesende G.__ nachvollziehbar in grosse Angst. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, dass es sich lediglich um eine Pistolenattrappe gehandelt habe. Entscheidend ist vielmehr, dass die mitgeführte Softgun für das Opfer als echte Handfeuerwaffe wahrgenommen wurde und es deshalb in Angst und Schrecken versetzt wurde. Insgesamt ist daher, wie vom Kantonsgericht ausgeführt, von einem rücksichtslosen Tatvorgehen auszugehen, das von einer erheblichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers zeugt. Auch beim Vorfall in X.__ vom 30. Mai 2008, bei welchem der Beschwerdeführer im Rahmen eines Raufhandels einem Kontrahenten mit einer Eisenstange gegen den Kopf schlug (und dieser dabei mehrere Frakturen im Gesicht und eine Kontusion des Augapfels erlitt), ist von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. So ist ihm, im Zeitpunkt der genannten Vorfälle, eine erhebliche kriminelle Energie zu attestieren. Anders lassen sich auch die verschiedenen weiteren Verurteilungen seit dem Jahr 2004 nicht deuten. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten der Person während dieser zu berücksichtigen (BGer 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1). In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Zeitpunkt der Tatbegehung (im Mai 2008 beziehungsweise Mai 2010) ein junger Erwachsener gewesen und beim überwiegenden Teil der Vorstrafen handle es sich um jugendstrafrechtliche Verurteilungen. Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch wenig zu seinen Gunsten ableiten. Die Rechtsprechung, dass für im Aufnahmestaat sozialisierte junge Erwachsene nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung bestehe, greift nach der bundesgerichtlichen Praxis nur in Fällen mit überwiegend nicht gewalttätigen Delikten (BGer 2C_34/2016 vom 7. Juni 2016 E. 2.4 mit Hinweisen). Dies ist beim Beschwerdeführer, der unter anderem wegen Raub, Raufhandel und einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand verurteilt wurde, nicht der Fall.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass die Verurteilung wegen Raub auf das Jahr 2010 und die Verurteilung wegen des Vorfalls in X.__ (Raufhandel, qualifizierte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand) auf das Jahr 2008 zurückgeht. Der zeitlich letzte strafrechtlich relevante Vorfall datiert vom April 2011. Seither ist der Beschwerdeführer nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ein entsprechendes Wohlverhalten darf zwar ausländerrechtlich erwartet werden. Aufgrund der nun doch bereits über sieben Jahre anhaltenden Straffreiheit, die zeitlich vor die Verurteilung des Kantonsgerichts und Verbüssung seiner sechsmonatigen Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft zurückgeht, kann von einer charakterlichen Reifung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dies ist im Rahmen des öffentlichen Interesses insofern zu berücksichtigen, als dass beim Beschwerdeführer eine günstige Prognose mit Blick auf die Verübung weiterer Straftaten gestellt werden kann. Dies wurde so bereits im Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. Juli 2014 festgestellt, weshalb der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf das Minimum von sechs Monaten festgelegt wurde. Auch wenn aus ausländerrechtlicher Sicht generalpräventive Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (VerwGE B 2013/40 vom 27. August 2013 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen, www.gerichte.sg.ch), ist die derzeit gute Legalprognose des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessenabwägung positiv zu würdigen. Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass aus generalpräventiven Überlegungen ein öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers besteht. Festzuhalten ist aber auch, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung keinen Strafcharakter hat, sondern als verwaltungsrechtliche Massnahme vor künftigen Gefährdungen wichtiger Rechtsgüter schützen soll (M. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka (Hrsg.), Kommentar Migrationsrecht 4. Aufl. 2015, Rz. 3 zu Art. 63 AuG). Dem genannten öffentlichen Interesse gegenüberzustellen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer lebt seit rund 27 Jahren in der Schweiz (Einreisedatum 15. August 1991). Die Einreise erfolgte als Familiennachzug im Alter von gut zwei Jahren. Er verbrachte somit die prägende Kinder- und Jugendzeit in der Schweiz und hat hier die obligatorische Schulzeit absolviert. Nach der Sekundarschule hat er eine dreijährige Lehre als Logistiker EFZ
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgeschlossen. Mit Blick auf seine Ausbildung und Sprachkenntnisse ist der Beschwerdeführer integriert. Die Vorinstanz führte insbesondere gestützt auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers aus, dass dennoch nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden könne. Zudem sei aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich Temporärstellen belege, nicht von einer vollständigen beruflichen Integration auszugehen. Der Beschwerdeführer hält dazu in einem persönlich verfassten Schreiben fest, dass er 16 Jahre alt gewesen sei, als sein Vater verstorben sei. Damals sei er jung und dumm gewesen und schnell auf die falsche Bahn geraten. Er habe Alkohol getrunken, Marihuana geraucht und härtere Drogen konsumiert. Er habe viele Probleme verursacht und bereue seine Taten seit mehreren Jahren zutiefst. Seit mehr als fünf Jahren sei er jedoch clean, trinke keinen Alkohol und konsumiere keine Drogen. Nach seiner dreijährigen Lehre als Logistiker EFZ sei er stets einer Arbeit nachgegangen (act. 13/11 Beilage 1). In den eingereichten Arbeitszeugnissen der V. AG (Dossier S. 569), der W. GmbH (act. 13/11 Beilage 3) und der T. AG (act. 18) werden dem Beschwerdeführer stets gute Arbeitsleistungen und ein freundliches und korrektes Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten attestiert. Gestützt auf diese Bestätigungen kann beim Beschwerdeführer ohne weiteres von einer beruflichen Integration ausgegangen werden. Auch sozial scheint der Beschwerdeführer integriert zu sein. Nach seinen Angaben treibe er in seiner Freizeit Sport, fahre viel Fahrrad, gehe regelmässig ins Fitnessstudio und spiele Fussball in einem Firmenverein. Zusammenfassend kann daher im heutigen Zeitpunkt – trotz seiner Delinquenz im Jugend- und jungen Erwachsenenalter – von einer einigermassen gefestigten Integration in der Schweiz gesprochen werden. In finanzieller Hinsicht hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seine Schulden konstant abgebaut und sämtliche Verlustscheine abgelöst, was sich aus dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 7. August 2017 ergibt (act. 16). Somit kann auch diesbezüglich davon gesprochen werden, dass er sein Leben – wie es der Beschwerdeführer ausführt – „in den Griff bekommen“ und die Altlasten aus seiner Zeit als junger Erwachsener erledigt hat. Zuletzt ist bei den privaten Interessen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland lediglich von Ferienaufenthalten kennt, wobei nach seinen Angaben nach dem Tod seines Vaters
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kaum noch Reisen nach Mazedonien erfolgt seien. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die nächsten Verwandten (das heisst seine Geschwister und seine Mutter) sowie sein Freundeskreis in der Schweiz befinden. Auch wenn sich der volljährige Beschwerdeführer gestützt auf seine Beziehung zu seiner Mutter und den Geschwistern grundsätzlich nicht auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) berufen kann, ist davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden familiären und sozialen Beziehungen im Herkunftsland die Ausweisung mit einer grossen Härte verbunden wäre. Zusammenfassend überwiegen die genannten privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an der generalpräventiven Wirkung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Um der ausländerrechtlichen Bedeutung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers dennoch Nachdruck zu verleihen, ist er im Sinne einer milderen Massnahme gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu verwarnen. Eine solche (nochmalige) Verwarnung erscheint unter den erwähnten Gegebenheiten (insbesondere des nunmehr über sieben Jahre anhaltenden Wohlverhaltens) als mildere Massnahme geeignet zu sein, den Beschwerdeführer von künftigen Straftaten abzuhalten und das Rückfallrisiko – soweit ein solches heute noch besteht – auf ein Minimum zu reduzieren. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zu drei Vierteln vom Staat zu tragen; ein Viertel der Kosten ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von CHF 1‘000 ist unbestritten und nicht zu beanstanden. Für den Beschwerdeentscheid ist eine Gebühr von CHF 2‘000 angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren auferlegten Anteile sind mit den von ihm in diesen Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 1‘000 und von CHF 2‘000 zu verrechnen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer CHF 750 zurückzuerstatten. Im Beschwerdeverfahren sind ihm
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte CHF 1‘500 zurückzuerstatten. Auf die Erhebung der vom Staat zu tragenden Anteile ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Beschwerdeführer ist für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar pauschal CHF 500 bis CHF 6‘000 vor Verwaltungsbehörden und CHF 1‘000 bis CHF 12‘000 vor Verwaltungsgericht, Verwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht (Art. 22 Abs. 1 lit. a und b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75, HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Die Pauschale in ausländerrechtlichen Verfahren, in denen über das Anwesenheitsrecht zu befinden ist, bewegt sich in der Regel für das Rekursverfahren in der Grössenordnung von CHF 1‘000 bis CHF 2‘500 und für das Beschwerdeverfahren in der Grössenordnung von CHF 2‘000.00. Mit diesen Pauschalansätzen wird der Art und dem Umfang der üblicherweise erforderlichen Bemühungen Rechnung getragen. Gründe, um vorliegend von diesen Pauschalansätzen abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Entsprechend wären sowohl für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht je eine Pauschalentschädigung von CHF 2‘000 zuzüglich CHF 80 Pauschale Barauslagen (4 Prozent von CHF 2‘000) und Mehrwertsteuer angemessen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die ausseramtlichen Kosten einzig zur Hälfte zu entschädigen. Der Staat (Migrationsamt) hat den Beschwerdeführer dementsprechend für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit CHF 2‘000 zuzüglich CHF 80 Barauslagen und 8 Prozent – die anwaltlichen Leistungen wurden im Wesentlichen noch vor dem 1. Januar 2018 erbracht (vgl. Ziff. 2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzänderung per 1. Januar 2018, www.estv.admin.ch) – Mehrwertsteuer zu entschädigen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer wird ausländerrechtlich verwarnt. 3. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1‘000 und des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 trägt der Staat zu drei Vierteln; auf die Erhebung wird verzichtet. Einen Viertel der amtlichen Kosten bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit den von ihm für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 1‘000 und CHF 2‘000. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer CHF 750 zurückzuerstatten. Im Beschwerdeverfahren werden ihm CHF 1‘500 zurückerstattet. 4. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit CHF 2‘080 zuzüglich 8 Prozent Mehrwertsteuer. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Scherrer