© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2016/24 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 20.11.2017 Entscheiddatum: 20.11.2017 Zirkulationsentscheid Verwaltungsgericht, 20.11.2017 Strassenverkehrsrecht. Art. 16 Abs. 2, 16b Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01).Fahren mit geöffneter Hebebühne. Das Verwaltungsgericht bestätigte eine nicht leichte Gefährdung bzw. eine Inkaufnahme einer solchen durch den Beschwerdeführer. Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Verwaltungsgericht, B 2016/24). Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid

Verfahrensbeteiligte X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Gierer Zelezen, Knus Gnädinger Landolt, Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona, gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

Gegenstand Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. X.Y. besitzt den Führerausweis für die Fahrzeugkategorien A1, B und BE seit 1980, für die Kategorie C seit 1982, für die Kategorie CE seit 1983 und für die Kategorien D und DE seit 1996. Wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer richtungsgetrennten Autostrasse um 38 km/h wurde ihm der Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons St. Gallen vom 5. November 2013 für drei Monate entzogen. Am 2. Dezember 2014 lenkte X.Y. eine Sattelzugmaschine mit Auflieger von Roggwil/TG herkommend auf die Autobahn A1 in Richtung St. Gallen. Bei der kantonalen Notrufzentrale gingen Meldungen ein, wonach auf der Höhe des Sitterviadukts (Stadtautobahn) ein Sattelschlepper mit geöffneter Hebebühne unterwegs sei. Eine Polizeipatrouille sichtete das Fahrzeug kurze Zeit später auf der Höhe des Anschlusswerks Gossau. Als das Fahrzeug in Oberbüren zur Kontrolle angehalten wurde, war die Hebebühne geschlossen. Die Polizei stellte zudem eine ungenügend gesicherte Ladung fest. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 14. Januar 2015 wurde X.Y. wegen Verletzung der Verkehrsregeln (offenstehende Hebebühne/ungenügende Ladungssicherung) zu einer Busse von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 250.-- verurteilt (act. G 9/9/12 f.). Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. b. Aufgrund dieses Vorfalls eröffnete das Strassenverkehrsamt ein Administrativmassnahmeverfahren und entzog X.Y. nach Einräumung des rechtlichen Gehörs den Führerausweis mit Verfügung vom 4. August 2015 wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für vier Monate (act. G 9/9/26-29). Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs (act. G 9/1) wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. Januar 2016 ab (act. G 9/12). B. a. Gegen diesen Entscheid erhob X.Y., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gierer Zelezen, Jona, am 28. Januar 2016 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sowie die Verfügung vom 4. August 2015 seien aufzuheben und es sei von einer Massnahme abzusehen. Eventualiter sei der Führerausweis für die Dauer von maximal einem Monat zu entziehen, wobei der Entzugstermin in Absprache mit dem Beschwerdeführer zu erfolgen habe. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (act. G 1). b. In der Vernehmlassung vom 9. März 2016 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. G 11). c. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. (...).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 2.1. Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03, OBG) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in Art. 16a bis 16c SVG zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). 2.2. Die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan ermittelt den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen, insbesondere durch Beizug von Urkunden (Art. 12 Abs. 1 VRP). Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich der Beschwerdeführer darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 Abs. 2 VRP). Unrichtig ist ein Sachverhalt festgestellt, wenn aus den vorhandenen Beweismaterialien unrichtige Schlüsse gezogen werden, insbesondere indem der Sachverhalt falsch oder aktenwidrig festgestellt wird oder indem Beweise unrichtig gewürdigt werden (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. A. 2003, Rz. 587). Im Übrigen ist die Administrativbehörde (Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt) nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde gebunden (vgl. BGer 1C_446/2011 vom 15. März 2012, E. 5.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 137 I 363 E. 2.3.2 und 136 II 447 E. 3.1). 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1. Aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehls vom 14. Januar 2015 (act. G 9/9/12) und des diesem zugrunde liegenden Sachverhalts ist unbestritten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2014 mit seinem Sattelzug mit geöffneter Hebebühne unterwegs war. Die darin überdies als Sachverhalt unterstellte ungenügende Sicherung der Ladung wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er bestätigt sein Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, wonach er den Auflieger formschlüssig und einwandfrei beladen habe. Die Spiegelschränke hätten aufgrund ihrer Zerbrechlichkeit nicht mit Spanngurten befestigt werden können. Er habe die Ladung dicht aneinander gereiht und den Paletthubwagen mit gezogener Bremse am Ende der Ladefläche platziert. Unmittelbar nach Feststellung der offenstehenden Hebebühne habe er diese mit der Fernsteuerung geschlossen; bei der nächsten Ausfahrt habe er angehalten und überprüft, ob die Hebebühne geschlossen sei. Die Höhe der geringfügigen Busse lasse auf sein geringes Verschulden schliessen. Er sei sich im Zeitpunkt der Bezahlung der Busse nicht bewusst gewesen, dass der Strafbefehl solch schwerwiegende Konsequenzen im Administrativverfahren haben würde. Hätte er dies erahnt, wäre er gegen den ihm gemachten Vorwurf vorgegangen. Selbst wenn von einer ungenügenden Sicherung der Ladung ausgegangen werde, so sei ein Herunterfallen der Gegenstände physikalisch eher unwahrscheinlich. Fahre ein Fahrzeug mit konstanter Geschwindigkeit, falle die Ladung nicht einfach von der Ladefläche. Auch bei sehr raschem Beschleunigen aus dem Stand hätten der arretierte Hubstapler und die angewinkelte Hebebühne das Herabfallen der Gegenstände verhindert. Beim auf der Autobahn viel wahrscheinlicheren Bremsen würde die Ladung nach vorne gedrückt, was ein Herunterfallen von Gegenständen praktisch ausschliesse. Das Verschulden sei daher als gering anzusehen, zumal die Hebebühne aufgrund eines technischen Defekts und nicht aufgrund eines Fehlverhalten oder Säumnisses halboffen gestanden habe. Eine konkrete Gefährdung von Verkehrsteilnehmern liege nicht vor. Die Vorinstanz stütze sich auf eine vorliegend nicht anwendbare Rechtsnorm (Art. 16b SVG). Zudem liege eine Ermessensunterschreitung vor, da die Vorinstanz den Rahmen ihres Ermessens nach Art. 16 Abs. 3 SVG nicht berücksichtigt habe. Der Entzug für vier Monate hätte einschneidende Konsequenzen für den Beschwerdeführer (Erwerbsausfall; weiter laufende Fixkosten für den geleasten Lastwagen; act. G 1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2. Im Strafbefehl vom 14. Januar 2015 wurde in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, anlässlich der Kontrolle durch die Polizei sei festgestellt worden, dass die Ladung, bestehend aus diversen Verpackungen mit Spiegelschränken, ungesichert sowie nicht formschlüssig geladen gewesen sei (act. 9/9/12). Der Polizeibericht vom 14. Dezember 2014 vermerkte überdies, die Spiegelschränke seien jeweils mit einer Schrumpffolie als Gebinde lose auf die Paletten gestellt worden. Lediglich die Paletten seien formschlüssig geladen gewesen, wohingegen die sich darauf befindlichen Sachen nicht formschlüssig und gänzlich ungesichert gewesen seien (act. G 9/9/7). Die Vorinstanz kam gestützt hierauf im angefochtenen Entscheid zum Schluss, an der Tatsache der ungenügenden Sicherung der Ladung und dem Fahren mit offener Hebebühne vermöge nichts zu ändern, dass im Strafbefehl - offensichtlich versehentlich - eine andere Person als Fahrzeuglenker aufgeführt worden sei. Welche Strecke der Beschwerdeführer mit geöffneter Hebebühne gefahren sei, ergebe sich nicht aus dem Strafbefehl. Dass es sich nur um 30 Sekunden gehandelt habe, wie der Beschwerdeführer geltend mache, könne aufgrund der Akten ausgeschlossen werden. Ausgehend vom Umstand, dass die Hebebühne im Stephanshorntunnel offen gewesen sei, sei festzuhalten, dass die Distanz von dort bis zum Sitterviadukt ungefähr 7 km und bis zum Anschlusswerk Gossau rund 15 km betrage. Diese Strecken würden (mit 100 km/h) in rund vier bzw. neun Minuten zurückgelegt. Von einer kurzen Dauer könne nicht die Rede sein (act. G 2/2 S. 6). 3.3. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht das Verwaltungsverfahren hätte abwarten dürfen, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen (act. G 2 S. 4 f.). Vielmehr hätte er dies bereits im Strafverfahren tun und allenfalls das zur Verfügung stehende Rechtsmittel ergreifen müssen. Es fehlt an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass dem Strafrichter nicht sämtliche relevanten Tatsachen bekannt waren und seine Beweiswürdigung (eindeutig) im Widerspruch zur Tatsachenlage stand (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c/aa und BGer 1C_446/2011 a.a.O., E. 5.1). Dies gilt insbesondere auch für den Einwand, dass ein technischer Defekt das ungewollte Öffnen der Hebebühne bewirkt habe. Dessen ungeachtet bleibt festzuhalten, dass gemäss Werkstattbericht vom 16. Mai 2015 nach mehrmaliger Kontrolle der Elektronik nichts dergleichen habe festgestellt werden können. Erst am 10. Dezember 2014 - acht Tage nach der fraglichen Polizeikontrolle - wurde ein innerer Kurzschluss der Steuerpatine festgestellt, wodurch sich die Plattform

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte selber öffnete (act. G 9/9/24). Wie sich nachstehend ergeben wird, würde sich selbst bei Zugrundelegung eines Elektronikfehlers als Ursache der Hebebühnenöffnung und Einbezug dieses Umstands im vorliegenden Verfahren am Ergebnis nichts ändern. 4. 4.1. Der Strafbefehl - dieser wurde gemäss Art. 354 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0; StPO) zum rechtskräftigen Urteil - qualifiziert das Verhalten des Beschwerdeführers als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11; VRV; act. G 9/9/12). Nach der Rechtsprechung (BGE 135 II 138 E. 2.4) erfasst Art. 90 Abs. 1 SVG administrativrechtlich leichte und mittelschwere Widerhandlungen, weshalb der Beschwerdeführer aus der Qualifizierung seines Verhaltens im Strafbefehl bzw. aus der Höhe der Busse nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. BGE 1C_259/2011 vom 27. September 2011, E. 3.4). Dabei fällt in Betracht, dass die Strafnorm von Art. 90 SVG das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers legt und eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt verlangt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen. Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (BGE 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1). Nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG sind für die Annahme eines leichten Falles kumulativ ein leichtes Verschulden und eine leichte Gefährdung erforderlich (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Eine Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn die körperliche Integrität von Personen entweder konkret oder zumindest abstrakt gefährdet wurde. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (BGE 118 IV 285 E. 3a). Die Vorinstanz stufte die Gefährdung als nicht leicht ein. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer die ungesicherte Ladung während mehrerer Minuten transportiert habe. Die Stadtautobahn sei im fraglichen Zeitpunkt erfahrungsgemäss stark frequentiert gewesen (einsetzender Feierabendverkehr) und werde mit hoher Geschwindigkeit befahren. Allein schon durch das Mitführen einer ungenügend gesicherten Ladung werde eine erhebliche Gefährdung für Dritte geschaffen. Wäre die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ladung (Spiegelschränke) während der Fahrt auf die Fahrbahn gefallen, hätte dies ein gefährliches Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer dargestellt. Besonders kritisch sei auch gewesen, dass der Beschwerdeführer mit offener Hebebühne durch zwei längere Tunnels gefahren sei. Unter diesen Umständen könne die erhöhte abstrakte Gefährdung nicht mehr als leicht eingestuft werden. Entsprechend liege kein leichter Fall gemäss Art. 16a SVG vor (act. G 2/2 S. 8). 4.2. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach er als Reaktion auf das Aufleuchten des Hebebühnenlichts (in der Führerkabine) und die Lichthupensignale eines anderen Autos augenblicklich die Hebebühne während der Fahrt verschlossen habe (act. G 1 S. 3 unten), ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt. Aus den Akten ergibt sich, dass die Hebebühne im Stephanshorntunnel offen war (vgl. Foto; act. G 9/9/8). Sodann beträgt die gefahrene Distanz von dort bis zum Sitterviadukt (Sichtung der offenen Hebebühne durch andere Verkehrsteilnehmer; act. G 9/9/6) rund 5 km und bis zum Anschlusswerk Gossau (Sichtung der offenen Hebebühne durch Polizeipatrouille; act. G 9/9/6) nochmals mindestens 5 km. Das behauptete sofortige Schliessen der Hebebühne kann von daher nicht als belegt gelten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während mehrerer Minuten nicht auf die unbestritten in seinem Fahrzeug vorhandene Warnlampe für eine geöffnete Hebebühne achtete (vgl. act. G 9/9/27), mit geöffneter Hebebühne rund 10 km unterwegs war und dabei unter anderem die Tunnels der Stadtautobahn passierte, in welchen für andere Fahrzeuge nur eine sehr eingeschränkte Möglichkeit bestanden hätte, allfälligen Hindernissen auf der Fahrbahn auszuweichen. Selbst wenn von einem selbständigen Öffnen der Hebebühne auszugehen und dieser Umstand im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wäre, hätte der Beschwerdeführer sofort auf die erwähnte Warnlampe reagieren müssen, was er aber nach Lage der dargelegten Akten nicht getan hat. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Ladung aufgrund der Gegebenheiten gar nicht in Richtung der offenen Hebebühne habe verrutschen können (act. G 1 S. 5 f.), ist festzuhalten, dass bereits die geöffnete Hebebühne für sich allein eine Gefährdung für nachfolgende Fahrzeuge darstellte, da sie (unbeleuchtet) nicht gut sichtbar bzw. nicht abschätzbar war und zudem in Kurven und Spurwechseln ausschwenkte. Eine nicht leichte Gefährdung bzw. eine Inkaufnahme einer solchen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durch den Beschwerdeführer (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) wurde vor diesem Hintergrund zu Recht angenommen. Nachdem somit die Gefährdung als nicht leicht einzustufen ist, fällt die Annahme eines leichten Falles im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG bereits aus diesem Grund ausser Betracht, so dass sich die Frage, ob ein leichtes Verschulden vorliegt oder nicht, gar nicht stellt. 5. Bei der Festlegung der Dauer des Führerausweisentzugs sind nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf dabei nicht unterschritten werden. Nach einer mittelschweren Widerhandlung beträgt die Entzugsdauer nach Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Dem Beschwerdeführer war der Führerausweis bereits in der Zeit vom 5. Mai bis 4. August 2014 wegen einer schweren Widerhandlung entzogen (act. G 9/2/2 S. 2). Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Entscheid die Dauer des vom Beschwerdegegner auf vier Monate festgesetzten Entzuges. Nachdem dies der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht, bestand für sie kein Ermessenspielraum für eine hiervon abweichende Festlegung und damit auch für eine Berücksichtigung einer allfälligen beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf den Führerausweis. Auch für das Verwaltungsgericht liegt unter den geschilderten Umständen weder ein konkreter sachlicher Anlass noch eine rechtliche Möglichkeit vor, den vorinstanzlichen Entscheid im Sinn des Antrags des Beschwerdeführers zu korrigieren. 6. (...).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die amtlichen Kosten von CHF 1‘500.-- bezahlt der Beschwerdeführer, unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Ausseramtlichen Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Schmid

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2016/24
Entscheidungsdatum
20.11.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026