© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2016/208 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.11.2016 Entscheiddatum: 24.11.2016 Entscheid Verwaltungsgericht, 24.11.2016 Verfahren, Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP. Die Vorinstanz ist mangels schutzwürdigen Interesses auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Mit dieser Frage setzt sich der Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeeingabe noch in der Beschwerdeergänzung auseinander. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten (Verwaltungsgericht, B 2016/208). Entscheid vom 24. November 2016 Besetzung
Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Bietenharder, Zindel; Gerichtsschreiber Scherrer
Verfahrensbeteiligte X.Y., Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2015) - Nichteintreten
Das Verwaltungsgericht stellt fest: X.Y. wurde am 12. Juli 2016 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 ermessensweise mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 5‘200 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 32‘000 veranlagt. Auf der Schlussrechnung wurde vermerkt, der Steuerbetrag von CHF 22.15 werde wegen Geringfügigkeit nicht bezogen. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat das kantonale Steueramt am 17. August 2016 nicht ein. X.Y. wandte sich gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 25. August 2016 an die Verwaltungsrekurskommission, die mit Entscheid vom 27. September 2016 auf den Rekurs mangels schutzwürdigen Interesses nicht eintrat. X.Y. (Beschwerdeführer) erklärte gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) am 5. Oktober 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und fügte auf dem Entscheid an, der Abteilungspräsident der Vorinstanz sei „blöd“ und das Steueramt „kriminell“. Er habe zu den Zahlen Beweise verlangt und sie nicht bekommen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Oktober 2016 wurde X.Y. unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall aufgefordert, die Beschwerde bis 31. Oktober 2016 hinsichtlich Anträgen, Darstellung des Sachverhalts und Begründung zu ergänzen. Im Übrigen wurde er darauf hingewiesen, dass zu prüfen wäre, ob seine Eingabe Sitte und Anstand verletze. Am 14. Oktober 2016 beantragte er, das Steueramt (Beschwerdegegner) müsse „schreiben, wo die CHF 32‘000 sind“
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und „wer die CHF 100 gestohlen hat“. Die Begründung müsse das Steueramt schreiben. Er habe nichts zu sagen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen und Vorakten wurde verzichtet.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 922). Da auf Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid hin lediglich die verfahrensrechtliche Frage geprüft werden kann, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. M. Bertschi, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 2. Aufl. 2014, N 14 zu § 19a VRG/ZH), fehlt es in diesen Fällen an einer sachbezogenen Begründung, wenn sich die Partei in ihrer Eingabe nur mit der materiellen Seite des Falls auseinandersetzt und nicht mit der Frage befasst, warum die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist (vgl. BGer 9C_39/2016 vom 20. Januar 2016, 2C_283/2008 vom 11. August 2008 E. 1, BGE 123 V 335 E. 1b). Die Vorinstanz hat sich nicht mit der inhaltlichen Richtigkeit der Ermessensveranlagung auseinandergesetzt, sondern ist auf den Rekurs mit der Begründung nicht eingetreten, der Beschwerdeführer habe kein schutzwürdiges Interesse, weil das Steuerbetreffnis infolge Geringfügigkeit nicht erhoben werde. Mit dieser Frage setzt sich der Beschwerdeführer weder in der Eingabe vom 5. Oktober 2016 noch in der Ergänzung vom 14. Oktober 2016 auseinander, sondern wirft einzig dem vorinstanzlichen Abteilungspräsidenten vor, dieser sei „blöd“. Dieser Vorwurf verletzt – ebenso wie jener, das Steueramt sei „kriminell“ – offensichtlich Sitte und Anstand im Sinn von Art. 36 Abs. 2 VRP. Da der Beschwerdeführer jedoch mangels förmlicher Zurückweisung der Eingabe vom 4. Oktober 2016 nicht die Möglichkeit geboten wurde, diesen Mangel allenfalls zu beheben, ist auf die Auflage einer Ordnungsstrafe gemäss Art. 36 Abs. 3 VRP zu verzichten. Auf die Beschwerde ist mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang – das Nichteintreten mangels Begründung der Beschwerde kommt einem Unterliegen gleich – sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1‘000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziffer 222 der Gerichtskostenverordnung). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten von CHF 1‘000.
Der Präsident Der Gerichtsschreiber Eugster Scherrer