© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2016/170 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 22.03.2018 Entscheiddatum: 22.03.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 22.03.2018 Art. 61 Abs. 3 und 63 BauG (sGS 731.1).Ausnützungsberechnung bei Bestehen von mehreren Zonen innerhalb derselben Parzelle. Zu klären war, ob die Vorinstanz zu Recht lediglich die in der Zone W2 liegende Fläche eines Grundstücks für die Berechnung der zulässigen Ausnützung berücksichtigte und die in der Zone W1 gelegene Fläche desselben Grundstücks unberücksichtigt liess.Das Verwaltungsgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid. Art. 61 Abs. 3 BauG enthalte keine Regelung zur Ausnützungsberechnung bei Bestehen von mehreren Zonen innerhalb derselben Parzelle und lasse eine solche insbesondere auch nicht explizit (im Sinn einer Ausnahme) zu. Eine Ausnahmeregelung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lasse sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten. Art. 63 BauG erlaube sodann - anders als die dem BGer 1C_30/2016, E. 3.2, zugrunde liegende kantonale Norm - eine Nutzungsübertragung von einer Zone in eine solche mit anderen Nutzungsvorschriften nicht (Verwaltungsgericht, B 2016/170). Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichterin Reiter; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte Q. AG, Beschwerdeführerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Martin Aurich, Rechtsagent, Zürcherstrasse 65, 9500 Will, gegen
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
A.Y. und B.Y., Beschwerdegegner,
Politische Gemeinde X., Baukommission, Beschwerdebeteiligte,
Gegenstand Baubewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Die Q. AG ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 0000W, Grundbuch X., welches im südlichen Teil in der Wohnzone W2 und im nördlichen Teil in der Wohnzone W1 liegt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 28. Oktober 2015 ersuchte sie um Erteilung einer Bewilligung für den Bau eines Dreifamilienhauses mit drei Doppelgaragen auf dem erwähnten Grundstück. Das Projekt wurde in der Folge aufgelegt. Mit der hiergegen innerhalb der Auflagefrist erhobenen Einsprache machten A.Y. und B.Y. als Eigentümer der Grundstücke Nrn. 0001W, 0002W und 0003W geltend, dass das Bauvorhaben die zulässige Ausnützung erheblich überschreite. Da es lediglich im Grundstücksteil, welcher der Wohnzone W2 zugewiesen sei, realisiert werden solle, dürfe auch nur diese Parzellenfläche angerechnet werden. Die Baukommission X. wies die Einsprache mit Beschluss vom 2. Februar 2016 ab und erteilte der Q. AG die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. In Bezug auf die anrechenbare Parzellenfläche hielt sie fest, dass auch die in der Zone W1 gelegene Grundstücksfläche einbeziehen sei (act. G 7/7 12-16). b. Den gegen diesen Beschluss durch A.Y. und B.Y. erhobenen Rekurs (act. G 7/1) hiess das Baudepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. Juli 2016 gut und hob die Baubewilligung und den Einspracheentscheid vom 2. Februar 2016 auf (act. G 2/1). B. a. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsagent Martin Aurich, Wil, für die Q. AG mit Eingabe vom 25. Juli 2016 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben und der Beschluss vom 2. Februar 2016 sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner (act. G 1). b. In der Vernehmlassung vom 16. August 2016 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid sowie die einschlägige Rechtsprechung (act. G 6). c. Die Beschwerdebeteiligte beantragte in der Vernehmlassung vom 2. September 2016 Gutheissung der Beschwerde und Bestätigung der Baubewilligung. Zur Begründung verwies sie auf die Baubewilligung vom 2. Februar 2016 (act. G 9). Die Beschwerdegegner beantragten im Schreiben vom 13. September 2016 sinngemäss Abweisung der Beschwerde (act. G 10). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (act. G 11).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d. Auf die Vorbringen in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1. Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Parzellenfläche (Art. 61 Abs. 1 des Baugesetzes, BauG, in der hier anwendbaren, bis 30. September 2017 in Kraft gewesenen Fassung; sGS 731.1). Zur anrechenbaren Geschossfläche gehören nach Art. 61 Abs. 2 BauG die nutzbaren Geschossflächen einschliesslich der Gänge, Treppenhäuser und Mauerquerschnitte. Keine Anrechnung an die Geschossfläche findet bei den in Art. 61 Abs. 2 lit. a-h BauG geregelten Sachverhalten statt. Als anrechenbare Parzellenfläche gilt nach Art. 61 Abs. 3 BauG die von der Baueingabe erfasste Parzellenfläche innerhalb vermarkter Grenzen, soweit sie nicht bereits früher zur Ausnützung eingerechnet worden ist. Nach Art. 63 BauG ist die Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken zur Berechnung der Ausnützungsziffer ausnahmsweise zulässig, wenn die betroffenen Grundeigentümer sich schriftlich zu einem Verzicht auf die spätere Überbauung verpflichten. Vorliegend streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht lediglich die in der Zone W2 liegende Grundstücksfläche von 1‘219 m des Grundstücks Nr. 0000W für die Berechnung der zulässigen Ausnützung berücksichtigte und die in der Zone W1 gelegene Fläche desselben Grundstücks von 481 m unberücksichtigt liess. 2.2. Nach der Rechtsprechung ist ein Ausnützungstransfer zwischen Parzellen mit verschiedenen Nutzungsziffern bzw. zwischen Bau- und Nichtbauzone (BGE 119 Ia 113; VerwGE B 2009/34 vom 3. Dezember 2009, E. 2.5; B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 674) unzulässig, wenn er dazu dient, einer Zone mit niedriger Ausnützung eine höhere Nutzung zu ermöglichen. Die Rechtsprechung zum interzonalen Ausnützungstransfer will insbesondere verhindern, dass die vom Zonenplan festgelegten Zonengrenzen missachtet und die vom kommunalen Gesetzgeber beschlossene Unterteilung des Baugebiets geändert wird (BGE 109 Ia 188 E. 3 mit Hinweisen; BGer 1P.256/2006 vom 18. Juli 2006; BGer 1C_30/2016 vom 21. Juni 2016, E. 3.1). In BGE 109 Ia 188 erklärte das Bundesgericht sogar die Nutzungsübertragung zwischen zwei zu unterschiedlichen Erschliessungsetappen gehörenden Flächen innerhalb derselben Bauzone für unzulässig. Das Übertragungsverbot gilt unabhängig davon, ob die unterschiedlichen Zonen auf demselben Grundstück oder zwei verschiedenen Grundstücken liegen. Als Folge davon ist bei Grundstücken, welche zwei verschiedenen Zonen angehören, das Mass der 2 2
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nutzung für beide Parzellenteile separat zu bestimmen (vgl. Zaugg/Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, Kommentar, Band I, 4. Aufl. 2013, Rz. 8b und Rz. 9 zu Art. 13). Eine Ausnahme vom Übertragungsverbot ist nach der Rechtsprechung nur aufgrund einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift zulässig (BGE 109 Ia 30 E. 6a mit Hinweisen; vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl. 2002, S. 298 f.). 2.3. Das Baureglement der Gemeinde X. vom 25. November 1992 (BauR) sieht in Art. 13 Abs. 1 für die Wohnzone W1 (ein Vollgeschoss) eine zulässige Ausnützung von 0.4 und für die Wohnzone W2 (zwei Vollgeschosse) eine solche von 0.5 vor. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, es könne vorliegend nicht die gesamte Grundstücksfläche unbesehen ihrer Zonenzugehörigkeit angerechnet werden. Daran ändere nichts, dass hier eine Fläche mit einer tieferen Ausnützung einer Fläche mit höherer Ausnützung zugeordnet werde, weil so oder anders für das Gebiet längs der Zonengrenze verschiedene Nutzungsziffern gelten würden. Das Bauvorhaben solle im Grundstücksteil, welcher der Wohnzone W2 zugeschieden sei, realisiert werden. Dies habe zur Folge, dass für die Berechnung nur die sich in der Wohnzone W2 befindliche Fläche des Grundstücks Nr. 0000W berücksichtigt werden könne. Entsprechend betrage die maximal zulässige Geschossfläche 609.5 m. Das Bauvorhaben sehe jedoch eine anrechenbare Geschossfläche von 749.25 m vor. Dies würde - auf dem Grundstücksteil, welcher der Wohnzone W2 zugeschieden sei - einer Ausnützung von 0.61 entsprechen. Es liege somit eine erhebliche Übernutzung vor. Selbst wenn dieser Grundstücksteil in der Wohnzone W3 liegen würde, würde das Bauvorhaben die dort zulässige Ausnützung von 0.6 noch überschreiten. Unabhängig davon, wie die anrechenbaren Parzellenflächen definiert würden, würde eine Mischrechnung (Nutzungsübertragung zwischen verschiedenen Zonenarten) zu einer Missachtung der vom Zonenplan festgelegten Zonengrenze führen. Auch könne es keine Rolle spielen, dass sich die Ausnützungsziffern in der Wohnzone W1 (0.4) und in der Wohnzone W2 (0.5) aus der Sicht der Beschwerdeführerin nur geringfügig unterscheiden würden (act. G 2/1). 2.4. Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Grundstück Nr. 0000W weise eine Parzellenfläche von 1‘700 m auf. Von dieser Fläche sei noch keine Fläche anderweitig zur Ausnützung eingerechnet worden. Somit gelte die gesamte Parzellenfläche als 2 2 2
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anrechenbar. Vorliegend finde keine Nutzungsübertragung statt. Die den Gerichtsentscheiden im Rekursentscheid zugrunde liegenden Baugesetze anderer Kantone bezögen die anrechenbare Landfläche jeweils auf die in der entsprechenden Bauzone liegende Grundstücksfläche. Der Kanton St. Gallen definiere hingegen die anrechenbare Parzellenfläche ausschliesslich und klar mit der innerhalb der vermarkten Grenze liegenden Fläche. Eine Abgrenzung innerhalb der jeweiligen Bauzone werde nicht gefordert (Art. 61 Abs. 3 BauG). Diese gesetzliche Grundlage sei klar und eindeutig. Es handle sich dabei um eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift, welche die interzonale Ausnützungsanrechnung zulasse. Für die Bestimmung der anrechenbaren Parzellenfläche sei einzig die Fläche innerhalb vermarkter Grenzen massgebend. Keine Rolle spiele es deshalb, in welcher Zone sich die Parzellenfläche befinde. Die Baute dürfe beliebig auf der jeweiligen Parzelle platziert werden, sofern die baurechtlichen Vorschriften für die Parzelle eingehalten seien. Vorliegend würden keine baurechtlichen Vorschriften verletzt. Das st. gallische Recht lasse eine Nutzungsübertragung zu (Art. 63 BauG). Die vom Zonenplan festgelegte Zonengrenze werde vorliegend nicht missachtet. Auch eine sogenannte Übernutzung liege nicht vor. Das Verhältnis der anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Parzellenfläche - unter Berücksichtigung der entsprechenden Ausnützungsziffern - sei so, dass auf dem Grundstück Nr. 0000W sogar noch anrechenbare Geschossflächen zur Verfügung stehen würden. Somit könne auch nicht mit einer ungewollten Massierung argumentiert werden. Eine gewisse Massierung durch die Konzentration der Ausnützung auf möglichst geringer Grundstücksfläche habe den Vorteil, dass die restliche Fläche der Parzelle tatsächlich frei von einer Überbauung sei, da diese bereits in die Berechnung der Ausnützung eingerechnet worden sei. Ein solches Vorgehen mache Sinn und entspreche dem Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit dem Boden (act. G 1). 3. 3.1. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach im Kanton St. Gallen eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift bestehe, welche die interzonale Ausnützungsanrechnung zulasse (act. G 1 S. 4), ist zum einen festzuhalten, dass Art. 61 Abs. 3 BauG keine Regelung zur Ausnützungsberechnung bei Bestehen von mehreren Zonen innerhalb derselben Parzelle enthält und eine solche insbesondere auch nicht explizit (im Sinn einer Ausnahme) zulässt. Eine Ausnahmeregelung im Sinn
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 2.2 am Schluss) lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten. Art. 63 BauG erlaubt sodann - anders als die dem BGer 1C_30/2016, E. 3.2, zugrunde liegende kantonale Norm - eine Nutzungsübertragung von einer Zone in eine solche mit anderen Nutzungsvorschriften nicht (Heer a.a.O., Rz. 674 mit Hinweisen; VerwGE B 2014/176 vom 17. Dezember 2015, E. 3.1.2 und E. 3.3.1; www.gerichte.sg.ch). 3.2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid einlässlich und überzeugend. Er steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdebeteiligten (act. G 9) ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid eine krasse Schlechterstellung der Grundeigentümer von Parzellen bewirkt, welche von mehreren Zonen überlagert sind. Dies umso weniger, als vorliegend die in der Zone W1 liegende Fläche von 481 m ihren Marktwert als Bauland beibehält und eine Veräusserung möglich bleibt. Eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in dem Sinn, dass Grundeigentümer von Parzellen, welche von zwei Zonen überlagert werden, anders behandelt würden als Grundeigentümer von Parzellen, welche in einer einzigen Zone liegen, ist nicht belegt. Eine Rechtsverletzung kann daher nicht als dargetan gelten. 4. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Verfahrens von der Beschwerdeführerin zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3‘500.-- ist anzurechnen; der verbleibende Betrag von Fr. 1‘000.-- ist ihr zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegner haben keinen Antrag auf eine ausseramtliche Entschädigung zulasten des Beschwerdeführers gestellt. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Entschädigungsanspruch (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht 2
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Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Schmid