© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2016/129 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 21.11.2017 Entscheiddatum: 21.11.2017 Zirkulationsentscheid Verwaltungsgericht, 21.11.2017 Rückerstattung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Art. 13 lit. c ELG SG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, alt Art. 5 ELG SG.Der Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen nach kantonalem Recht setzte einen Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen voraus. Die Beschwerdeführerin wurde zu Recht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen verpflichtet (E. 7), (Verwaltungsgericht, B 2016/129). Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Bischofberger

Verfahrensbeteiligte A.Y., Beschwerdeführerin, gegen

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ausserordentliche Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.Y. bezieht seit April 2001 eine Rente der Invalidenversicherung (act. 14/2/I/35, S. 10 und 14/2/I/50, S. 5). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 setzte die Sozialversicherungsanstalt (SVA) die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2014 nach Bundesrecht auf CHF 966 und nach kantonalem Recht auf CHF 417 (ausserordentliche Ergänzungsleistungen) fest (act. 14/2/I/18). Mit Verfügung vom 29. März 2014 forderte die SVA die im Jahr 2013 ausgerichteten Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 16‘212 zurück. Einer allfälligen Einsprache entzog sie die aufschiebende Wirkung (act. 14/2/I/7). Mit Verfügung vom 12. April 2014 verneinte die SVA einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2014 und forderte die für die Monate Januar bis April 2014 ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurück: gegenüber A.Y. die ausserordentlichen kantonalrechtlichen Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 1‘668 (je CHF 417) und direkt bei der Krankenkasse die ausbezahlten Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von jeweils CHF 966. Einer allfälligen Einsprache entzog sie die aufschiebende Wirkung (act. 14/2/ I/1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Am 16. April 2014 resp. am 9. Mai 2014 erhob A.Y., vertreten durch die Q. AG Einsprache gegen die Verfügungen vom 29. März 2014 bzw. 12. April 2014 (act. 14/2/II/ 45 und 47). Am 27. Juni 2014 beauftragte A.Y. K.S. mit der Wahrung ihrer Interessen (act. 14/2/II/42). Mit Entscheid vom 11. September 2014 hiess die SVA die Einsprache vom 16. April 2014 gut, diejenige vom 9. Mai 2014 ab. Sie stellte fest, dass A.Y. im Jahr 2013 Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von CHF 1‘351 habe. Eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu (act. 14/1/1). Dagegen erhob A.Y. am 13. Oktober 2014 Beschwerde beim Versicherungsgericht (act. 14/1). Mit Entscheid vom 24. Mai 2016 hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde teilweise gut und sprach A.Y. für den April 2014 eine ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung von CHF 966 und eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung von CHF 417 zu. Für die Monate Februar und März 2014 verneinte es einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung und forderte A.Y. auf, die für diese Monate unrechtmässig bezogene ausserordentliche Ergänzungsleistung von insgesamt CHF 834 zurückzuerstatten. Bezüglich des Ergänzungsleistungsanspruchs für den Monat Januar 2014 wies es die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die SVA zurück. Weiter verneinte es einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Einsprache- und für das Beschwerdeverfahren (act. 5/1). C. Gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts (Vorinstanz) vom 24. Mai 2016 (versandt am 30. Mai 2016) erhob A.Y. (Beschwerdeführerin) am 14. Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie ab 1. Januar 2014 Anspruch auf bundesrechtliche und kantonalrechtliche Ergänzungsleistungen von monatlich CHF 1‘383 habe. Es sei festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, die vom

  1. Januar 2014 bis 30. April 2014 bezogenen Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf eine Parteientschädigung von CHF 1‘923.70 für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (recte: Versicherungsgericht) habe. Ausserdem beantragte sie, es seien für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht keine amtlichen Kosten zu erheben; eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen und über die Pflicht zur Rückerstattung der bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen zu sistieren (act. 1 und act. 2.3). Am

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

  1. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid, Lohnabrechnungen ihres Ehemanns (Oktober – Dezember 2014, März und April 2013) sowie ihren Lohnausweis für das Jahr 2014 nach (act. 4 f.). D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2016 sistierte das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis 30. November 2016 (act. 6). Am 28. Juli 2016 liess sich die Beschwerdeführerin ausserhalb von prozessualen oder richterlichen Fristen vernehmen (act. 7). Mit Verfügung vom 27. September 2016 sprach die SVA (Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin für den Monat Januar 2014 CHF 966 (Prämienpauschale Krankenversicherung) und CHF 417 (ausserordentliche Ergänzungsleistung) zu (vgl. BGer 9C_740/2016 vom 31. Januar 2017 Sachverhalt lit. B). Am 28. Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts vom
  2. Mai 2016, soweit er den Anspruch auf ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistungen zum Gegenstand hatte, Beschwerde beim Bundesgericht (act. 8 f.). Am 6. Dezember 2016 verlängerte das Verwaltungsgericht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis 30. Mai 2017 (act. 10). Mit Entscheid BGer 9C_740/2016 vom 31. Januar 2017 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (www.bger.ch). Mit Verfügung BGer 9F_4/2017 vom 26. Mai 2017 schrieb das Bundesgericht ein Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. März 2017 infolge Rückzugs ab (www.bger.ch). Gleichentags liess sich die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht vernehmen, woraufhin das Verwaltungsgericht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufhob (act. 11 f.). Am 21. Juni 2017 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (act. 13). Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (act. 16). Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist grundsätzlich zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 14. Juni 2016 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen 2 bis 4 einzutreten. 2. Nicht einzutreten ist auf die Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin (act. 1, Anträge Ziff. 3 - 5). Ihre Interessen werden dadurch gewahrt, dass nachfolgend – im Rahmen eines gestaltenden Verwaltungsgerichtsentscheides – ihre Anspruchsberechtigung sowohl hinsichtlich der strittigen ausserordentlichen Ergänzungsleistungen als auch in Bezug auf eine ausseramtliche Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren überprüft wird. Damit fehlt es ihr an dem für einen Feststellungsentscheid notwendigen schutzwürdigen Interesse (vgl. zur Subsidiarität des Feststellungsanspruchs VerwGE B 2015/37 vom 27. September 2016 E. 1 mit Hinweisen auf VerwGE B 2014/41-45 vom 25. August 2015 E. 1.3 mit Hinweisen und VerwGE B 2011/177 vom 29. August 2012 E. 2.5.1, www.gerichte.sg.ch). Offen bleiben kann, ob die am 28. Juli 2016 ausserhalb von prozessualen oder richterlichen Fristen eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin (act. 7) zu beachten ist, da sie keine zusätzlichen für den Entscheid wesentlichen (tatsächlichen) Vorbringen enthält (vgl. VerwGE B 2015/139 vom 17. Dezember 2015 E. 1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). 3. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid (act. 5/1) für den Monat April 2014 neben der bundesrechtlichen Ergänzungsleistung von CHF 966 eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 5 des Ergänzungsleistungsgesetzes (sGS 351.5, ELG SG, in der bis am 31. Dezember 2015 geltenden, vorliegend noch massgebenden Fassung vom 26. September 2004, nGS 39-114) von CHF 417 zu (siehe auch Art. 112a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV). In Bezug auf den Monat April 2014 fehlt der Beschwerdeführerin somit ein schutzwürdiges Interesse (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP), zumal sie die Höhe dieser Ergänzungsleistungen nicht beanstandet (vgl. zur Berechnung Art. 7 ELG SG in Verbindung mit Art. 9 bis 11 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.30, ELG, und Art. 11 bis 18 sowie Art. 23 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.301, ELV, siehe auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 1. April 2011, WEL, Version 8, Stand: 1. Januar 2014, S. 48 ff., www.bsvlive.admin.ch, und Botschaft Entlastungsprogramm 2013, Umsetzung, Sammelvorlage 2, vom 1. Juli 2014, in: ABl 2014 S. 1908 ff., S. 1922 f.). Insoweit ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. September 2016 für den Monat Januar 2014 CHF 966 (Prämienpauschale Krankenversicherung) und CHF 417 (ausserordentliche Ergänzungsleistung) zugesprochen (vgl. BGer 9C_740/2016 vom 31. Januar 2017, Sachverhalt lit. B). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act. 11, S. 1 Abs. 3). In Bezug auf den Monat Januar 2014 ist die Beschwerde daher ohne Weiteres gegenstandslos geworden (Art. 64 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VRP). Verfahrensgegenstand bildet vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von ausserordentlichen, kantonalrechtlichen Ergänzungsleistungen in den Monaten Februar und März 2014 sowie auf Zusprechung einer Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren. 5. Die Beschwerdeführerin stellt die Beweisanträge, es sei ihr Ehemann zu befragen und es seien von diesem weitere Unterlagen einzuholen (act. 1, S. 9 Absatz 4). Darauf kann verzichtet werden, da sich die vorliegend entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse aus den Verfahrensakten ergeben (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3 und Waldmann/Bickel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N 88, sowie G. Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 48). 6. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Sie habe das von ihr in ihrer Triplik vom 10. März 2015 (act. 14/12) im Zusammenhang mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vorgebrachte Argument übergangen, dass eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten könne (act. 1, S. 12 f.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.1. Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 mit Hinweisen, siehe auch Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP) soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGer 2C_718/2010 vom 2. März 2011 E. 2.1). Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGer 1C_218/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.2 und BGE 140 II 262 E. 6.2 mit Hinweis). 6.2. Die Vorinstanz stellte sich in Erwägung 3.2 f. des angefochtenen Entscheids (act. 5/1, S. 9 f.) auf den Standpunkt, auf das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei von der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen, habe nicht wiedererwägungsweise eingegangen werden können. Dieses Einkommen, welches seit

  1. März 2012 als Einnahme angerechnet werde, habe per 1. Januar 2014 keine Veränderung erfahren. Aus dieser Begründung ergibt sich mit genügender Klarheit, dass die Vorinstanz die Argumentation der Beschwerdeführerin in deren, im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids unter lit. B/e (act. 5/1, S. 6) erwähnten Eingabe vom 10. März 2015 nicht als für den Entscheid wesentlich hielt. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung insoweit hinreichend. Die Beschwerdeführerin vermochte den angefochtenen Entscheid denn auch durchaus sachgerecht anzufechten. Der Vorinstanz kann keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vorgeworfen werden. Ob die Argumentation der Vorinstanz auch inhaltlich zutrifft, bleibt im Folgenden zu prüfen.
  2. Nicht umstritten ist, dass der Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 5 ELG SG voraussetzt, dass ein Anspruch auf ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistungen besteht (vgl. hierzu act. 1, S. 6 letzter Absatz). Mit Entscheid BGer 9C_740/2016 vom 31. Januar 2017 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2016 gegen den Entscheid des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgerichts vom 24. Mai 2016 ab, soweit es darauf eintrat (www.bger.ch). Soweit die Beschwerde die Ergänzungsleistungen für Februar und März 2014 betraf, ist das Bundesgericht zufolge Verspätung nicht eingetreten (vgl. E. 2.1.2 und E. 2.2.1 Abs. 2). Damit erwuchs der angefochtene Entscheid insofern formell und materiell in Rechtskraft, als die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistungen in den Monaten Februar und März 2014 verneinte (act. 5/1, S. 12 E. 3.6). Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht diese Ansprüche – zufolge Nichteintretens wegen Verspätung – nicht materiell beurteilte (vgl. act. 11, S. 1 Abs. 2). Folglich steht der Beschwerdeführerin in den Monaten Februar und März 2014 auch gestützt auf Art. 5 ELG SG kein Anspruch auf ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistungen zu. Die Vorinstanz kam in Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids (act. 5/1, S. 13) mit Recht zu Schluss, dass die Beschwerdeführerin die für die Monate Februar und März 2014 ausgerichteten ausserordentlichen, kantonalrechtlichen Ergänzungsleistungen auf Grundlage von Art. 13 lit. c ELG SG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zurückzuerstatten hat. 8. Die Beschwerdeführerin verlangt sodann, ihr sei für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Es werde nur eine Parteientschädigung für jene Arbeiten geltend gemacht, welche K.S. erledigt habe. Für die Arbeiten, welche sie selbst erledigt habe, werde keine Parteientschädigung geltend gemacht (act. 1, S. 16 f. Ziff. 5). 8.1. Nach Art. 13 lit. e ELG SG in Verbindung mit Art. 61 Ingress und lit. g Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz; SR 172.021, VwVG) nach kantonalem Recht, wobei das kantonale Recht insbesondere vorzusehen hat, dass die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Diese Anforderung erfüllt Art. 98 VRP. Danach gilt im kantonalen Verfahren grundsätzlich das Erfolgsprinzip. Inwiefern ein Beteiligter obsiegt, ist dabei aufgrund der im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge zu beurteilen (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 832). Eine Partei, die sich nicht vertreten lässt, hat bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mangels eines besonderen Aufwandes grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98 VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung; Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO). Dass ihr gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung. Darunter fallen insbesondere auch jene Parteien, die selbstständig am Verfahren teilnehmen und sich bloss im Hintergrund rechtlich beraten und unterstützen lassen (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 E. 4.4 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). 8.2. Die Beschwerdeführerin liess sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vertreten. K.S., welcher unbestrittenermassen nicht über eine Zulassung als Rechtsanwalt oder Rechtsagent verfügt (vgl. Art. 10, Art. 11 lit. c und Art. 12 lit. b des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG, sowie VerwGE B 2012/142; B 2012/147 vom 2. Juli 2013 E. 6.1 mit Hinweis auf B. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen/Lachen 2004, S. 198 f., und VerwGE B 2011/88 vom 18. Oktober 2011 E. 2.2.3 mit Hinweis auf VerwGE B 2005/106 vom 13. September 2005 E. 2c/bb, www.gerichte.sg.ch), beschränkte sich offenbar darauf, die Eingaben der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz zu verfassen, ohne die Eingaben zu unterzeichnen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen (act. 14/1) im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehrheitlich obsiegt. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter dargetan, inwiefern ihr im vorinstanzlichen Verfahren ein Anspruch auf Parteientschädigung hätte zustehen sollen. 9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 97 VRP). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. Juni 2016 (act. 1, S. 17 f.) zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 VRP). Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen ist, hat sie keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 VRP). Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ter bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überhaupt ein entsprechendes Kostenbegehren korrekt gestellt hat (vgl. act. 1 Antrag Ziff. 5, act. 7, S. 3 in fine, act. 11, S. 4 letzter Absatz) und selbst bei Obsiegen einen Entschädigungsanspruch gehabt hätte (vgl. E. 8.2 hiervor).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos ist.
  2. Der Beschwerdeführerin werden die amtlichen Kosten von CHF 2‘000 auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
  4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Bischofberger

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Entscheidungsdatum
21.11.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026