© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2015/324 und B 2015/325 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.10.2017 Entscheiddatum: 26.10.2017 Zirkulationsentscheid Verwaltungsgericht, 26.10.2017 Steuerrecht, Art. 39 Abs. 1 lit. c StG, Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG; Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG.Der Beschwerdeführer ist als Aussendienstmitarbeiter bei einer Versicherungsgesellschaft angestellt. Die zum Abzug als Berufskosten geltend gemachten Barprovisionen von knapp CHF 60‘000 sind nicht ausreichend nachgewiesen. Die sich in einer berufsbegleitenden Ausbildung befindende Tochter erzielte unbestrittene Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von über CHF 25‘000 und konnte damit ihren Lebensunterhalt vorwiegend aus eigenen Mitteln bestreiten (Verwaltungsgericht, B 2015/324 und B 2015/325).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 6. Juni 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_995/2017). Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte A.Y. und B.Y., Beschwerdeführer, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, sowie

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Bundessteuern, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,

Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2013) sowie Direkte Bundessteuer (Einkommen 2013)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.Y. und B.Y. sind verheiratet und wohnen in X. A.Y. ist als Aussendienstmitarbeiter bei einer Versicherungsgesellschaft, B.Y. als Lehrerin bei der Stadt X. angestellt. Ihre Tochter C.Y. (geb. 1990) absolviert seit dem 22. Oktober 2012 eine berufsbegleitende

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausbildung (Höhere Fachschule, act. 8/8-1/29). Seit dem 16. September 2013 hat sie eine Teilzeitstelle bei E. & F. in U. Ihre Einkünfte im Jahr 2013 betrugen gemäss Angaben ihrer Eltern CHF 25'332 (act. 8/5-1). B. Das Ehepaar A.Y. und B.Y. wurde für die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 187'700 und ohne steuerbares Vermögen sowie für die direkte Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 173'300 veranlagt. Mit Entscheid vom 30. März 2015 wies das kantonale Steueramt ihre Einsprache gegen diese Veranlagung ab (act. 8/8-1/9 und 10). Dagegen gelangten A.Y. und B.Y. am 22. April 2015 an die Verwaltungsrekurskommission. Diese wies mit Entscheid vom 19. November 2015 Rekurs und Beschwerde ab, soweit sie als Berufskosten geltend gemachte Barzahlungen von A.Y. für Provisionen und Akquisition an die Q. GmbH von CHF 59‘570 betrafen. Hinsichtlich der für C.Y. geltend gemachten Abzüge für Ausbildungskosten hiess sie die Beschwerde teilweise gut und liess bei der direkten Bundessteuer 2013 den Kinderabzug von CHF 6'500 und den Sparzinsenabzug von CHF 700 zu. Den Rekurs betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2013 wies sie auch in diesem Punkt ab. C. A.Y. erhob für sich und seine Ehefrau (Beschwerdeführer) gegen den am 20. November 2015 versandten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 (Postaufgabe: 19.12.15) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit bei den Staats- und Gemeindesteuern 2013 und bei der direkten Bundessteuer 2013 die Barzahlungen an die Q. GmbH von CHF 59‘570 nicht als Berufskosten zugelassen und bei den Staats- und Gemeindesteuern 2013 für C.Y. der Kinderabzug von CHF 10‘200, der Versicherungsabzug von CHF 700 und die Ausbildungskosten von CHF 5‘533 nicht anerkannt wurden. Die Vorinstanz verwies am 11. Januar 2016 auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Das kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) verzichtete am 19. Januar 2016 auf eine Vernehmlassung und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerden. Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdebeteiligte) verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides und die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Die streitigen Einkommenssteuerveranlagungen fallen unter die harmonisierte Steuergesetzgebung (vgl. insbesondere Art. 7 ff. des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; SR 642.14, StHG). Die Vorinstanz erledigte deshalb den Rekurs betreffend Kantons- und Gemeindesteuern einerseits und die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer andererseits zu Recht im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern; unter diesen Umständen durften auch die Beschwerdeführer die Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben (BGE 135 II 206 E. 1.3.4). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Urteil entscheidet (vgl. statt vieler BGer 2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014; VerwGE 2014/222 und 223 vom 25. Februar 2016 E. 1, www.gerichte.sg.ch).
  2. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 145 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1). Die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige und am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligte zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Beschwerden wurden mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 (Postaufgabe: 19.12.15) rechtzeitig erhoben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG) und erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte VRP; Art. 142 DBG in Verbindung mit den genannten Bestimmungen; vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 142 DBG). Auf die Beschwerden ist deshalb einzutreten. 3. Umstritten ist, ob die Vorinstanz im Steuerjahr 2013 zu Recht bei den Kantons- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer die geltend gemachten Provisions- und Akquisitionszahlungen des Beschwerdeführers von CHF 59'570 an die Q. GmbH nicht als übrige Berufskosten zum Abzug zugelassen und bei den Kantons- und Gemeindesteuern den Kinder- und Versicherungsprämienabzug sowie die Ausbildungskosten von CHF 5'533 für ihre Tochter nicht gewährt hat. 4. Zunächst ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Provisions- und Akquisitionszahlungen des Beschwerdeführers von CHF 59'570.00 an die Q. GmbH im Jahr 2013 als übrige Berufskosten abzugsfähig sind. 4.1. Nach Art. 39 Abs. 1 lit. c StG beziehungsweise Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit als Berufskosten neben den Fahrkosten (lit. a) und den Mehrkosten für die Verpflegung (lit. b) die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten von den steuerbaren Einkünften abgerechnet werden. Die Regierung legt hierfür Pauschalansätze fest, dem Steuerpflichtigen steht jedoch der Nachweis höherer Kosten offen (vgl. Art. 39 Abs. 2 StG; Art. 26 Abs. 2 DBG). Aussendienstmitarbeitern werden häufig Spesenpauschalen ausgerichtet. Dient eine Spesenpauschale der Abgeltung von übrigen Berufskosten im Sinn von Art. 39 Abs. 1 lit. c StG beziehungsweise Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG, können nach dem geltenden System – nicht belegter Pauschalabzug oder Abzug der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen – die tatsächlich angefallenen Berufskosten nur in Abzug gebracht werden, wenn diese vollständig nachgewiesen werden (Art. 21 Abs. 3 der st. gallischen Steuerverordnung, sGS 811.11, StV; Art. 4 der Berufskostenverordnung des Bundes, SR 642.118.1). Nach den Regeln der Beweislastverteilung (vgl. Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, VII. Teil/Rz. 23) obliegt den Steuerpflichtigen der Nachweis der notwendigen tatsächlichen Auslagen, welche an die Stelle des Pauschalabzugs treten und diesen grundsätzlich ausschliessen. Ist dieser Beweis nicht geleistet, ist zuungunsten der mit dem Beweis belasteten Person

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu entscheiden (vgl. BGer 2C_795 und 796/2015 vom 3. Mai 2016 E. 2.3 f. mit Hinweisen). 4.2. Der Beschwerdeführer war in der Steuerperiode 2013 als Aussendienstmitarbeiter bei einer Versicherungsgesellschaft angestellt. In diesem Zusammenhang erhielt er gemäss Lohnausweis Pauschalspesenentschädigungen von CHF 24'185 (act. 8/8-1/12). Diese wurden zum Nettolohn hinzugerechnet, demgegenüber die tatsächlichen Berufskosten zum Abzug zugelassen, da diese den pauschalen Berufskostenabzug überschritten. Der Beschwerdeführer beantragte effektive Berufskosten von CHF 87'518 (act. 8/8-1/13). Mit Ausnahme der Drittprovisionen (CHF 59'570) gewährte der Beschwerdegegner die beantragten Berufskosten von CHF 27'948. Die Drittprovisionen in der Höhe von CHF 59'570 wurden alle an die Q. GmbH, X., in bar (Zahlungen zwischen CHF 6'130 und CHF 14'750) geleistet. Es liegen sechs Quittungen mit gleichem Inhalt und Layout vor, unterzeichnet von der Geschäftsführerin K.M. (act. 8/8-1/15). Sie stimmen mit einer vom Beschwerdeführer selbst errichten Liste "Kassabestand Privat, A.Y." überein (act. 8/5-2). Mit dieser Liste können aber die in dieser Höhe sehr ungewöhnlichen Barzahlungen ebenso wenig für eine Qualifikation als Berufskosten ausreichend nachgewiesen werden wie mit den diversen PC-Kontoauszügen für das Jahr 2013 und den Quittungen der Post (act. 8/11-1 und 2, 8/8-1-16, 3/1), aus denen verschiedene Barbezüge über das ganze Jahr 2013 hinweg hervorgehen, die aber nicht mit den von der Q. GmbH unterzeichneten Quittungen übereinstimmen. Ebenfalls legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb auf Banküberweisungen – anstelle von Barzahlungen – verzichtet wurde. Auch der immer gleiche Inhalt auf den Quittungen sagt nichts darüber aus, was für Arbeiten genau (mit Arbeitsrapporten, Höhe der Entschädigung je Leistungsart etc.) geleistet wurden. Wenn der Beschwerdeführer präzisiert (act. 8/8-1/3), die Q. GmbH erbringe zur Hauptsache Bürovertretung und Ausarbeitung von Analysen sowie Fahrdienstleistungen, bleibt er so vage, dass er den Charakter der geltend gemachten Barzahlungen als Gewinnungskosten nicht nachweisen kann.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unglaubwürdig erscheint der Beschwerdeführer auch, wenn er von seinem Einkommen von CHF 160'481 (netto inkl. Pauschalspesen) die Hälfte (CHF 87'518) als Gewinnungskosten geltend machen will. Eine solche Bruttogewinnmarge ist bei einem Produktionsbetrieb üblich, nicht aber bei einem Dienstleistungserbringer. Dass der Beschwerdeführer infolge seines schlechten Gesundheitszustandes die Hilfe der Q. GmbH in Anspruch nehmen musste, wie er behauptet, weist er ebenfalls in keiner Weise nach. Im Übrigen legt die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 19. November 2015 (E. 3c) überzeugend zusätzlich dar, weshalb die geltend gemachten Provisionszahlungen nicht zum Abzug zuzulassen sind. Das Verwaltungsgericht kann diesen Ausführungen vorbehaltlos zustimmen. 4.3. Für jede Steuerperiode ergeht eine neue Veranlagung, wozu alle für den Bestand und Umfang der Steuerforderung bestimmten Tatsachen zu ermitteln sind (VerwGE B 2012/197 vom 12. Juni 2013 E. 3.3.1, www.gerichte.sg.ch). Es ist der Veranlagungsbehörde daher unbenommen, Sachverhalte in späteren Veranlagungsperioden anders zu beurteilen als in früheren. Die Beschwerdeführer wurden am 5. und 25. September 2014 unter anderem aufgefordert, im Zusammenhang mit den Provisionszahlungen 2013 an die Q. GmbH Nachweise der Zahlungen (Bankbelastungen), Zusammenarbeitsverträge und detaillierte Arbeitsrapporte einzureichen (vgl. act. 8/8-1/1+2). Das haben sie nicht beziehungsweise nur sehr ungenügend getan. 4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer den Charakter der geltend gemachten Barzahlungen in der Höhe von CHF 59'570 an die Q. GmbH im Jahr 2013 als Gewinnungskosten nicht ausreichend nachweisen können. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen. 5. Umstritten ist auch, ob die Beschwerdeführer in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern Anspruch auf den Kinderabzug und den Versicherungsabzug sowie den Abzug von Ausbildungskosten von CHF 5'533 für die Tochter C.Y. haben.

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St.Galler Gerichte

5.1. Art. 9 StHG regelt abschliessend die zulässigen allgemeinen Abzüge der von den

Kantonen zu erhebenden Einkommenssteuern für natürliche Personen (vgl. Art. 2

Abs. 1 lit. a StHG; BGE 128 II 66 E. 4b; BGer 2C_502 und 508/2015 vom 29. Februar

2016 E. 2.2). Vorbehalten sind gemäss Art. 9 Abs. 4 StHG Kinderabzüge und andere

Sozialabzüge des kantonalen Rechts. Laut Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG kann der

Steuerpflichtige für jedes unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehende oder

volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, einen

Kinderabzug von CHF 10'200 geltend machen, sofern er für dessen Unterhalt zur

Hauptsache aufkommt und soweit er keinen Abzug nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG

beansprucht. Hinzu kommt ein Versicherungsprämienabzug von CHF 600 für jedes

Kind, für das der erwähnte Kinderabzug geltend gemacht werden kann (Art. 45 Abs. 1

lit. g Satz 3 StG). Nicht umstritten ist im vorliegenden Fall, dass sich die volljährige

Tochter der Beschwerdeführer per Stichtag 31. Dezember 2013 in beruflicher

Ausbildung befand und die Beschwerdeführer keinen Abzug nach Art. 45 Abs. 1 lit. c

StG beansprucht haben. Für den Kinderabzug wird weiter vorausgesetzt, dass der

Steuerpflichtige „zur Hauptsache" für den Unterhalt aufkommt. Dies muss indes nicht

notwendigerweise mehr als 50 Prozent sein (vgl. VerwGE B 2010/182 und 203 vom

16. Dezember 2010 E. 2.1 mit Hinweis auf VerwGE B 2007/14 vom 9. Mai 2007 E. 2.4,

in: SGE 2010 Nr. 23, www.gerichte.sg.ch). Die Pflichtigen haben nachzuweisen,

inwieweit sie den Unterhalt der Kinder „zur Hauptsache" getragen haben (vgl. BGer

2C_839 und 840/2016 vom 12. April 2017 E. 5.3 mit Hinweisen auf BGE 140 II 248

  1. 3.5 und BGer 2C 966/2015 vom 18. Juli 2016 in BGE 142 II 399 nicht publizierte
  2. 2.3, sowie GVP 2001 Nr. 31 und SGE 2015 Nr. 11). Soweit die tatsächlichen

Auslagen nicht bekannt oder belegt sind, ist es zur Bestimmung des Unterhaltbedarfs

zulässig, auf Schätzungen und Pauschalen zurückzugreifen und von diesen

abzuweichen, soweit besondere Verhältnisse vorliegen (vgl. VerwGE B 2007/14 vom

9. Mai 2007 E. 2.1 f., in: SGE 2007 Nr. 9, siehe auch SGE 2001 Nr. 23). Bei erheblichen

Einkünften des Kindes kann es am Merkmal der überwiegenden Unterhaltsleistung der

Eltern fehlen (vgl. VerwGE B 2007/142 vom 12. Februar 2008 E. 2.4.3, in: SGE 2008

Nr. 1, und Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das St. Gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Teil/

Rz. 668). Ein allfälliger Beitrag des Kindes ist von Fall zu Fall nach den konkreten

Umständen zu ermitteln und zu den gesamten, notwendigen Lebenshaltungskosten ins

Verhältnis zu setzen. Bis zu Erwerbseinkünften von CHF 15'000 pro Jahr darf davon

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgegangen werden, dass das Kind daraus nicht zur Hauptsache selbst seinen Unterhalt bestreiten kann. Einem Kind, das eigene Einkünfte erzielt (z.B. Erwerbseinkommen, Vermögenserträge), steht in jedem Fall ein Betrag von CHF 6'000 pro Jahr zur freien Verfügung zu. Nur der überschiessende Teil wird als Unterhaltsbeitrag des Kindes angerechnet (vgl. VerwGE B 2016/41 vom 28. September 2017 E. 2.1; StB 48 Nr. 1 Ziff. 2.2.2, S. 5). 5.2. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzungen beschränkt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Der Rechtsfolgesatz von Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG übereignet der Veranlagungsbehörde kein Rechtsfolgeermessen (Entschliessungs- oder Auswahlermessen, vgl. zur Ermessenskontrolle Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., VII. Teil/Rz.100 und 102). Beim Passus „zur Hauptsache" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. zur Abgrenzung zwischen Rechtsfolge- und Tatbestandsermessen resp. unbestimmten Rechtsbegriffen M. Donatsch, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 50 N 15 ff., Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 390 ff., Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 Rz. 19 ff., S. Hrubesch-Millauer, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Band I/1, Einleitung und Personenrecht, Einleitung, Art. 1-9 ZGB, Bern 2012, Art. 4 N 21 f., sowie Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 739 ff., kritisch: B. Schindler, Verwaltungsermessen, St. Gallen 2010, Rz. 242 ff.). Die Handhabung von unbestimmten Rechtsbegriffen durch die rechtsanwendende Behörde unterliegt als Rechtsfrage der freien Überprüfung durch das Verwaltungsgericht (vgl. VerwGE K 2014/2 vom 25. Februar 2016 E. 2.2.2, www.gerichte.sg.ch). Bei der Würdigung örtlicher oder persönlicher Verhältnisse sowie in technischen Belangen oder in anderen Bereichen, in denen der Richter aufgrund seines (beschränkten) Sachwissens keine triftigen Gründe für eine abweichende Entscheidung nennen kann, hat es einen Beurteilungsspielraum der Verwaltung oder der Vorinstanz zu achten (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 727 f.). 5.3. Die Tochter des Beschwerdeführers besuchte ab dem 22. Oktober 2012 einen Lehrgang an einer Höheren Fachschule (act. 8/8-1/29). Dieser Lehrgang findet berufsbegleitend statt, es wird eine mindestens 50-prozentige Berufstätigkeit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorausgesetzt. Es handelt sich somit nicht um ein in die Ausbildung integriertes Praktikum. Per Stichtag 31. Dezember 2013 war die Tochter in (Erst-) Ausbildung. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer per Stichtag zur Hauptsache für den Unterhalt seiner Tochter aufkommt, versagt die Anwendung des Stichtagprinzips, hier muss auf eine gewisse Zeitperiode abgestellt werden. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (VerwGE B 2007/142 vom 12. Februar 2008 E. 2.3.1 und 2.3.2, www.gerichte.sg.ch) ist auf jene Zeitperiode abzustellen, in der die am Stichtag geltenden Statusmerkmale vorhanden waren, also auf jene Zeitspanne, in der sich das Kind in Ausbildung befand. Die Tochter der Beschwerdeführer war wie oben erwähnt seit dem 22. Oktober 2012 in Ausbildung. Somit kann auf ihr Einkommen aus unselbständige Erwerbstätigkeit im ganzen Jahr 2013 von CHF 25'332 gemäss Angaben der Eltern abgestellt werden. Nach Abzug des Betrages von CHF 6'000 zur freien Verfügung ist ihre Eigenleistung auf CHF 19'332 festzusetzen. Da die Beschwerdeführer ihre Aufstellung der Auslagen von C.Y. / Steuerjahr 2013 mit Ausnahme der Kurskosten (act. 8/8-1/28) nicht mittels Belegen nachweisen, haben die Vorinstanz sowie der Beschwerdegegner bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Tochter des Beschwerdeführers auf die Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder der Bildungsdirektion des Kantons Zürich (sogenannte Zürcher Tabelle) abgestellt. Dabei errechnet der Beschwerdegegner einen modifizierten durchschnittlichen Unterhalt von CHF 30'143 (act. 8/8-7), die Vorinstanz einen solchen von CHF 28'650 (act. 8/8-15). Obwohl wie oben erwähnt teilweise nicht belegt, zählen sie zu diesen Empfehlungen noch die Kosten für das GA, Verpflegung und Ausbildungskosten dazu. Diese Berechnungen sind grundsätzlich nicht bestritten und berücksichtigen den auch etwas höheren Unterhaltsbedarf für über 18 Jahre alte Jugendliche wie das der Beschwerdeführer auch geltend macht. Der Kinderabzug entfällt, wenn das Kind aufgrund seiner eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht oder nicht mehr zur Hauptsache auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist. Bis zu Erwerbseinkünften von CHF 15'000 pro Jahr wird davon ausgegangen, dass das Kind daraus nicht zur Hauptsache selbst seinen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterhalt bestreiten kann (vgl. Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O, II. Teil/Rz. 668). Vorliegend erzielte die Tochter im Jahr 2013 unbestrittenermassen CHF 25'332 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Selbst wenn davon noch die CHF 6'000.00 am Eigenverdienst bei der Ermittlung des Bedarfs ausser Acht fallen, konnte die Tochter mit den verbleibenden CHF 19'332 ihren Lebensunterhalt per 31. Dezember 2013 vorwiegend aus eigenen Erwerbseinkünften bestreiten. Je nach Berechnung unterstützen die Beschwerdeführer ihre Tochter mit einem Betrag von CHF 10'811 (Beschwerdegegner) beziehungsweise CHF 9'318 (Vorinstanz). Bei beiden Berechnungen ist festzustellen, dass die Eltern im Jahr 2013 keinesfalls überwiegend für den Unterhalt ihrer Tochter aufgekommen sind. 5.4. Der Kinderabzug und der erhöhte Abzug für Versicherungsprämien sowie die Abzüge für Ausbildungskosten wurden demnach zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. (...).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerdeverfahren B 2015/324 und B 2015/325 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerde B 2015/324 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerde B 2015/325 betreffend direkte Bundessteuer B 2013 wird abgewiesen.
  4. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von CHF 1'800 (Kantons- und Gemeindesteuern) und von CHF 1‘200 (direkte Bundessteuer) unter Verrechnung mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt CHF 3'000.
  5. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Scherrer

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26.10.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026